Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.262/2002
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4C.262/2002 /grl

Urteil vom 19. Mai 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Konkursmasse der A.________ AG,
vertr. durch den a.a. Konkursverwalter, RA Urs Bürgi,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jens
Marguerat-Meyer,

gegen

B.________ Immobilien AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg
Lechleiter.

einfache Gesellschaft; paulianische Anfechtung,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli
2002.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin) und die B.________ Immobilien AG (Beklagte)
planten als einfache Gesellschaft die Realisierung einer Überbauung in
V.________ im Kanton Zürich. Für den gemeinsamen Erwerb des erforderlichen
Bodens schlossen sie am 16. August 1989 mit C.________ einen Kaufvertrag,
wobei sie an den Kaufpreis von 5,9 Mio. Franken eine Anzahlung von je Fr.
300'000.-- leisteten. Da sich die A.________ AG in der Folge aus diesem
Geschäft zurückziehen wollte, kam es am 20. Dezember 1990 mit der Verkäuferin
zum Abschluss eines Nachtrags zum Kaufvertrag vom 16. August 1989. Darin
wurde festgehalten, dass die A.________ AG als Käuferin zurücktrete und die
B.________ AG als Alleinkäuferin auftrete. Bezüglich der geleisteten
Anzahlung wurde die folgende Klausel in den Nachtrag aufgenommen:
"Der von der A.________ AG als hälftige Kaufpreisanzahlung geleistete Betrag
von Fr. 300'000.-- kann unter den bisherigen Käufern durch Verrechnung als
bezahlt abgeschrieben werden."
Ebenfalls mit Datum vom 20. Dezember 1990 wurden vier Quittungen ausgestellt:
In der einen bestätigte die A.________ AG, von der B.________ AG den Betrag
von Fr. 300'000.-- "als Rückzahlung der Kaufpreiszahlung aus Vertrag vom
16.8.1989 betreffend V.________ erhalten zu haben." Weiter quittierte die
B.________ AG gegenüber der D.________ AG den Erhalt von Fr. 228'929.15 im
Zusammenhang mit einem Projekt in W.________ und von Fr. 50'000.-- im
Zusammenhang mit einem Projekt in X.________ sowie gegenüber der E.________
AG einen Betrag von Fr. 21'070.85 als Saldoausgleich der Konsortialabrechnung
Y.________. In den beiden genannten Firmen fungierte F.A.________ wie in der
A.________ AG als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und
massgebender Allein- bzw. Mehrheitsaktionär.

B.
Am 19. Mai 1992 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet. Am 27.
April 1994 klagte die Konkursmasse, vertreten durch den ausseramtlichen
Konkursverwalter, beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________
AG auf Bezahlung von Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 20. Dezember
1990. Mit Urteil vom 15. Mai 1996 wies das Handelsgericht die Klage ab. Eine
von der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 1997
abgewiesen.

C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 15. Mai 1996 hatte die Klägerin auch
Berufung beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 8. Juni 1998 hiess das
Bundesgericht die Berufung teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurück.

Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 wies das Handelsgericht die Klage erneut ab.
Die von der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde hiess das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2000
gut, worauf das Bundesgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 die dagegen
erhobene Berufung als gegenstandslos abschrieb.

Nach Durchführung eines nochmaligen Schriftenwechsels wies das Handelsgericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2002 die Klage wiederum ab. Die von
der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2003
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

D.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 9. Juli 2002 hat die Klägerin die
vorliegende Berufung erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils sowie
die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die Gutheissung ihrer Klage von
Fr. 300'000.-- nebst Zins. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Urteil vom 8. Juni 1998 hat das Bundesgericht die Berufung der Klägerin
insoweit für unbegründet erklärt, als das Handelsgericht die
Liquidationsforderung der Klägerin aus der Auflösung der einfachen
Gesellschaft zwischen den Parteien für die vorgesehene Überbauung in
V.________ aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 und den
gleichentags ausgestellten Quittungen als getilgt betrachtet hat. Mangels
Gegenseitigkeit der Forderungen ging das Bundesgericht  vom Vorliegen einer
Verrechnungsvereinbarung aus. Hingegen hat das Bundesgericht die Berufung
bezüglich der paulianischen Anfechtung der Tilgung der Liquidationsforderung
gutgeheissen. Das Handelsgericht hatte die Anfechtbarkeit verneint mit der
Begründung, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die zu einem Austausch
gleichwertiger Leistungen führen, nicht anfechtbar seien. Demgegenüber hielt
das Bundesgericht fest, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich,
welche Gegenleistung die Gemeinschuldnerin zum Ausgleich des Untergangs ihrer
eigenen Forderung erhalten habe. Müsste der Zugang einer gleichwertigen
Gegenleistung in das Vermögen der Gemeinschuldnerin verneint werden, so wären
die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung zu prüfen.

Nach umfangreichen Beweisabnahmen stellte das Handelsgericht im Urteil vom
14. Oktober 1999 fest, dass in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin die
Gegenbuchung für die Tilgung der Forderung gegenüber der Beklagten aus der
Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht auf dem Konto der D.________ AG,
sondern auf dem persönlichen Konto des Alleinaktionärs der beiden
Gesellschaften erfolgt sei, womit sich dort die Saldoforderung der Klägerin
von Fr. 2'640'904.20 auf Fr. 2'940'904.20 erhöht habe. Dass von F.A.________
eine Weiterverbuchung an die D.________ AG und von dort eine anteilige
Belastung der E.________ AG erfolgt sei, betrachtete das Gericht aufgrund der
Zeugenaussagen zwar als möglich, mangels Vorliegen der entsprechenden
Buchhaltungen aber nicht als belegt. Als Gegenleistung habe die
Gemeinschuldnerin somit eine zusätzliche Forderung von Fr. 300'000.-- gegen
F.A.________ erhalten. Da sie in der fraglichen Zeitspanne im Verhältnis zu
F.A.________ durchwegs Gläubigerin gewesen sei, habe der Erwerb dieser
Forderung nicht zur Tilgung einer eigenen Verpflichtung der Gemeinschuldnerin
durch Verrechnung geführt. Den in der Stellungnahme zum Beweisergebnis von
der Klägerin vorgebrachten Einwand, die zusätzliche Forderung der
Gemeinschuldnerin gegenüber F.A.________ sei wertlos gewesen, qualifizierte
das Handelsgericht als prozessual unzulässiges Novum.  Es betrachtete den
Nachweis einer direkten oder indirekten Verschlechterung der Exekutionsrechte
der Gläubiger durch die Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 als
nicht geleistet. Ebenso sei nicht dargetan, inwiefern der Beklagten
angesichts der tatsächlich erfolgten Transaktionen eine allfällige
Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin erkennbar gewesen wäre.

Dieses zweite Urteil des Handelsgerichts wurde vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich aufgehoben, da der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch die Nichtzulassung einer durch das Beweisergebnis
veranlassten, in der Stellungnahme zum Beweisergebnis neu vorgebrachten
Behauptung verletzt worden sei. Die Klägerin legte darauf in einer Eingabe an
das Handelsgericht ihre zugelassenen neuen Behauptungen im Einzelnen dar,
wozu die Beklagte ihrerseits Stellung nahm. Im neuen Urteil vom 9. Juli 2002
liess das Handelsgericht die Frage der Gleichwertigkeit der von der
Gemeinschuldnerin erworbenen Forderung gegen F.A.________ offen, da die Klage
wegen des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen für eine paulianische
Anfechtung abzuweisen sei. Der Klägerin sei der Nachweis einer
Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht gelungen, und die
Erkennbarkeit einer allfälligen Benachteiligungsabsicht vonseiten der
Beklagten sei ebenfalls nicht dargetan.

2.
2.1 In der Berufungsantwort bestreitet die Beklagte die
Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die paulianische Anfechtung der
Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990. Im seinerzeitigen
Zirkularbeschluss sei diese nur erteilt worden, um den Liquidationsanspruch
aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft mangels Tilgung gerichtlich
durchzusetzen, nicht aber zur paulianischen Anfechtung einer Rechtshandlung,
die zur Tilgung geführt habe. Diese Einrede wurde indessen bereits im Urteil
des Handelsgerichts vom 15. Mai 1996 als unbegründet verworfen. Nachdem die
Beklagte dies im damaligen Berufungsverfahren nicht beanstandet hat, obwohl
die Frage der paulianischen Anfechtung ebenfalls zu dessen Gegenstand
gehörte, kann sie im vorliegenden Berufungsverfahren gegen das dritte Urteil
des Handelsgerichts nicht auf diesen Punkt zurückkommen.

2.2  Gegenstand des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts vom 9. Juli
2002
bildet einzig die paulianische Anfechtung der Verrechnungsvereinbarung vom
20. Dezember 1990. Dass mit dieser Vereinbarung die Liquidationsforderung der
Klägerin aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft zivilrechtlich getilgt
wurde, hat das Handelsgericht bereits mit Urteil vom 15. Mai 1996
entschieden, und die dagegen gerichtete Berufung ist vom Bundesgericht im
Urteil vom 10. Juni 1998 abgewiesen worden. Der von der Klägerin nunmehr
erhobene Einwand, die Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 sei
seitens der Beklagten gar nicht erfüllt worden, da eine Abtretung ihrer
Forderungen gegenüber der D.________ AG und gegenüber der E.________ AG
mittels schriftlicher Abtretungserklärung fehle, ist deshalb nicht zu hören.

3.
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen
nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften
verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63
Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die
Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die
den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue
Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 127 III
248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f. mit Hinweis). Eine Ergänzung
setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen
Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für
unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben
ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
Ergänzungen des Sachverhalts kommen im Übrigen nur in Frage, soweit sie
entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Schliesslich ist blosse Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung  unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81;
126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit
Hinweisen).

Die Berufungsschrift der Klägerin enthält zahlreiche Vorbringen, die über die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen und den
genannten Begründungsanforderungen nicht genügen. Auf diese Vorbringen ist
ebenso wenig einzugehen wie auf die wiederholten Rügen der Aktenwidrigkeit
und des offensichtlichen Versehens, die sich in unzulässiger Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen.

3.2  Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt
werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt werden. Eine ausdrückliche Nennung bestimmter
Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a
S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Die Darlegung einer eigenen rechtlichen
Beurteilung des Sachverhalts mit dem blossen Hinweis, das gegenteilige
Ergebnis des angefochtenen Urteils verletze Bundesrecht, ohne sich mit dessen
rechtlichen Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen, genügt diesen
Anforderungen nicht.

3.3  Die allgemeine Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist
Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Sie gilt auch für den Zivilrichter, gehört aber nicht dem
Bundesprivatrecht an. Ihre Verletzung ist deshalb mit staatsrechtlicher
Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die entsprechenden Rügen der
Klägerin ist somit nicht einzutreten. Die Pflicht zur Begründung der
Entscheide bedeutet im Übrigen nicht, dass sich eine Behörde in ihrem
Entscheid mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S.102 f. mit Hinweisen).

4.
4.1 Die angefochtene Verrechnungsvereinbarung wurde am 20. Dezember 1990
abgeschlossen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1998 (E.
4a) festgehalten hat, gilt auch im Zusammenhang mit der Änderung der
Bestimmungen über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) durch die
Revision vom 16. Dezember 1994 das Rückwirkungsverbot als allgemeiner
intertemporalrechtlicher Grundsatz, weshalb der Sachverhalt nach altem Recht
zu beurteilen ist.

Gemäss Art. 288 aSchKG sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme
alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in der dem anderen
Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen
oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Objektive
Voraussetzung ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung die
Gläubiger tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder
ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren
sonst wie verschlechtert. Hinzukommen muss in subjektiver Hinsicht die
Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht
für den anderen Teil. Keine Schädigung der Gläubiger im genannten Sinne liegt
- abgesehen von hier nicht interessierenden besonderen Situationen - vor,
wenn der Schuldner durch die angefochtene Rechtshandlung eine gleichwertige
Gegenleistung erhalten hat (BGE 101 III  92 E. 4a S. 94 mit Hinweisen).

4.2  Nach den Feststellungen des Handelsgerichts im Urteil vom 14. Oktober
1999 hat die Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der
Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 anstelle der
gesellschaftsrechtlichen Liquidationsforderung gegenüber der Beklagten eine
Forderung in gleicher Höhe gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten
F.A.________ erworben, d.h. es wurde ein Aktivum gegen ein anderes
ausgetauscht. Allerdings war die Begründung der Forderung gegenüber
F.A.________ nicht Gegenstand der mit der Beklagten geschlossenen
Vereinbarung; vielmehr bestand ihre Gegenleistung darin, dass sie Forderungen
von insgesamt gleicher Höhe, die ihr gegenüber zwei anderen Gesellschaften
der A.________-Gruppe zustanden, als getilgt erklärte. Die Beklagte war nicht
selbst Gläubigerin der Gemeinschuldnerin, sodass eine eigene Bevorzugung
durch die angefochtene Rechtshandlung ausser Betracht fällt. Eine Schädigung
der Gläubiger würde indessen in Frage kommen, wenn die Forderung gegen
F.A.________ , welche die Gemeinschuldnerin anstelle der Forderung gegen die
Beklagte erworben hat, nicht als gleichwertig zu betrachten wäre.

In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin dem Handelsgericht vor, es hätte in
seinem Urteil vom 9. Juli 2002 die Frage nicht offen lassen dürfen, ob die im
Zusammenhang mit der Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 erworbene
Forderung gegen F.A.________ gleichwertig gewesen sei mit jener gegenüber der
Beklagten. Inwieweit damit Art. 288 aSchKG verletzt worden sein soll, wird
indessen nicht dargelegt. Wie das Handelsgericht ausdrücklich festhält, hat
es diese Frage offen gelassen, weil es den Nachweis der subjektiven
Voraussetzungen von Art. 288 aSchKG als nicht erbracht betrachtete und
deswegen zur Abweisung der Klage gelangte. Ein solches Vorgehen ist durchaus
statthaft und verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Klägerin Beweise für die
nach ihrer Auffassung fehlende Gleichwertigkeit angeboten hat, verstösst
deren Nichtabnahme in dieser Situation nicht gegen Art. 8 ZGB.

5.
Die Klägerin rügt weiter, das Handelsgericht habe in Verletzung von
Bundesrecht das Vorliegen einer Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin als
nicht nachgewiesen betrachtet.

5.1  Eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 aSchKG ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Schuldner voraussehen
konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt
oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt (BGE 83 III 82 E. 3a S.
85 mit Hinweisen). Somit ist nicht erforderlich, dass die Schädigung der
Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildet. Vielmehr genügt es,
wenn die Schädigung mögliche Folge der Handlung ist und der Schuldner sie im
Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt, d.h. als solche in seinen
Willensentscheid einbezieht (Staehelin, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 288
SchKG; Schüpbach, Droit et action révocatoires, Basel 1997, N. 68 zu Art. 288
SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.
Aufl. 2003, § 52 N. 23; Stoffel, Voies d'exécution, Bern 2002, § 7 N. 29).

Unklar ist, ob auch blosse Fahrlässigkeit des Schuldners genügt, wie dies die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwendete Formulierung vermuten
lässt (ausdrücklich bejahend Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs
nach schweizerischem Recht, Band II, 3. Auflage, § 66 N. 25; offen gelassen
bei Schüpbach, a.a.O., N. 68 und 75 zu Art. 288 SchKG; ablehnend Staehelin,
a.a.O., N. 16 zu Art. 288 SchKG, und Kantonsgericht St. Gallen in GVP 1990
Nr. 88; widersprüchlich Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, die in N. 13 zu Art. 288
SchKG blosse Fahrlässigkeit genügen lassen, in N. 18 aber verlangen, die
Benachteiligung müsse eventuell gewollt sein). Wenn das Gesetz nach seinem
Wortlaut "Absicht" voraussetzt, kann blosse Fahrlässigkeit nicht genügen. In
BGE 55 III 80 E. b S. 87 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die
Benachteiligung bzw. Begünstigung als notwendige Folge eines den Beweggrund
des Handelns bildenden anderen Zweckes vom Willen des Schuldners im Sinne des
Eventualvorsatzes mitumfasst sein muss. In die gleiche Richtung weist der
Hinweis in BGE 101 III 92 E. 4b S. 96, dass weder eine Benachteiligungs- bzw.
Begünstigungsabsicht des Schuldners noch deren Erkennbarkeit für den Dritten
leichthin angenommen werden darf. Wie die Bezeichnung als Deliktspauliana
zeigt, ist bei Art. 288 aSchKG der bei den Beteiligten gegebene subjektive
Befund das prägende Element des Anfechtungstatbestandes, während bei den
Tatbeständen von Art. 286 und 287 SchKG die objektiven Gegebenheiten der
angefochtenen Rechtshandlung ausschlaggebend sind (Staehelin, a.a.O., N. 3 zu
Art. 288 SchKG; Schüpbach, a.a.O., N. 2 zu Art. 288 SchKG). Eine blosse
Nachlässigkeit des Schuldners beim Bedenken der möglichen Folgen seines
Handelns könnte aber als grundlegende Rechtfertigung der schweren Sanktion
der Anfechtbarkeit nicht genügen. Den Beweisschwierigkeiten, die in der Lehre
als Rechtfertigung für die vom Bundesgericht nie ausdrücklich erklärte
Ausdehnung auf blosse Fahrlässigkeit angeführt werden (vgl. Gaugler, Die
paulianische Anfechtung, Bd. I, Basel 1944, S. 124 f.), ist in anderer Weise
Rechnung zu tragen. Der erforderliche Eventualvorsatz ist ein psychischer
Sachverhalt. Soweit keine Äusserungen des Schuldners selbst vorhanden sind,
muss aufgrund äusserer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes
entschieden werden. Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner
der Gedanke an eine Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des
Handelns auf, so ist dies ein gewichtiges Indiz für seinen Eventualvorsatz
(Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 288 SchKG, und GVP 1990 Nr. 88). Die vom
Bundesgericht verwendete Formulierung, dass der Schuldner die Benachteiligung
voraussehen konnte und musste, ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen und
nicht dahingehend, dass blosse Fahrlässigkeit genügen würde. Dass das
Handelsgericht im angefochtenen Urteil zumindest Eventualvorsatz verlangt
hat, entspricht der zutreffenden Auslegung von Art. 288 aSchKG.

Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bildet notwendiges Element des
Anfechtungstatbestandes von Art. 288 aSchKG und muss deshalb vom Anfechtenden
nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N. 23 zu Art. 288 SchKG;
Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N. 25). Die Feststellung des inneren Willens von
Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, ist eine Tatfrage. Die
entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht im
Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Dies gilt auch für den
Schluss von äusseren Tatsachen auf diesen Willen und bei der Anfechtung
gemäss Art. 288 aSchKG für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht (BGE
55 III 80 E. b S. 87).

5.2  Die Klägerin hat sich im kantonalen Verfahren auf ein in ihrem Auftrag
erstelltes Gutachten der G.________ Treuhand AG vom 11. November 1994
berufen, das per Ende 1990 eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin von ca.
1,8 bis 7,8 Mio. Franken und einen Jahresverlust 1990 von nahezu 5 Mio.
Franken ermittelte. Die Beklagte bestritt diese Behauptungen und sprach dem
Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Das Handelsgericht sah von der Prüfung ab,
ob der behauptete Wertberichtigungsbedarf per Ende 1990 tatsächlich
vorgelegen habe, und wies darauf hin, dass dieser nach dem Gutachten
zumindest teilweise zugunsten anderer Mitglieder der A.________-Gruppe
bestanden habe. Die Auswirkungen dieser Wertberichtigungen in Bezug auf die
ganze Gruppe wären somit neutral gewesen und könnten nicht als Indiz für eine
Schädigungsabsicht dienen. Zudem sei am 20. Dezember 1990 die Bilanz per Ende
1990 weder der Gemeinschuldnerin noch der Beklagten bekannt gewesen. Die
Klägerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil sich die
Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 aSchKG allein auf die eigenen Gläubiger
der Gemeinschuldnerin beziehe, denen einzig ihr eigenes Vermögen haftet.
Entgegen ihrer Behauptung vertritt indessen auch das Handelsgericht keine
davon abweichende Auffassung. Es weist bloss auf die besonderen Umstände hin,
die vorliegen, wenn innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einer Gesellschaft
ein Wertberichtigungsbedarf zugunsten anderer Gruppenmitglieder besteht.
Aufgrund der gegenseitigen Verflechtungen der zur Gruppe gehörenden
Gesellschaften ist eine unter einheitlicher Leitung stehende
Unternehmensgruppe normalerweise bestrebt, wegen der zu erwartenden
Rückwirkungen auf die anderen Gesellschaften den Konkurs eines
Gruppenmitglieds nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Berücksichtigung solcher
Umstände bei der Prüfung der Frage der Schädigungsabsicht des Schuldners
verstösst damit ebenso wenig  gegen Bundesrecht wie der Umstand, dass das
Handelsgericht von der Klägerin verlangt hat, sie hätte sich für den Nachweis
einer Schädigungsabsicht nicht auf die finanziellen Verhältnisse der
Gemeinschuldnerin beschränken dürfen, sondern auch deren Verbindungen mit
anderen Gesellschaften der A.________-Gruppe berücksichtigen müssen.

Die Klägerin wirft dem Handelsgericht auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB
vor, da es unterlassen habe, die von ihr angebotenen Beweise für die
Behauptung abzunehmen, dass die gesamte A.________-Gruppe und auch
F.A.________ persönlich in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt hätten. Sie
legt indessen nicht rechtsgenügend dar, welche konkreten Beweise sie dafür
angeboten hat. Der blosse Hinweis auf einen mehrere Seiten umfassenden
Abschnitt einer Rechtsschrift genügt dafür nicht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG ist in der Begründung der Anträge darzulegen, welche Bundesrechtssätze
und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Wird
eine Verletzung des Rechts zum Beweis gerügt, gehört dazu, dass in der
Begründung konkret dargelegt wird, welche Beweisanträge gestellt und vom
kantonalen Richter in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen worden sind. Auf
die Rüge ist damit nicht einzutreten.

5.3  Die Klägerin macht geltend, der Hinweis des Handelsgerichts sei
aktenwidrig, dass sie ausser dem angeblichen Wertberichtigungsbedarf in der
Bilanz der Gemeinschuldnerin per Ende 1990 keine weiteren Indizien für eine
Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin behauptet habe. In der
Berufungsschrift wird indessen nicht dargelegt,  inwieweit eine Verletzung
von Bundesrecht in den angegebenen Punkten vorliegen soll. Zudem fehlen
konkrete Angaben, wo die Klägerin die einzelnen Vorbringen im kantonalen
Verfahren behauptet hat und welche Beweise sie dafür beantragt hat bzw. an
welcher Stelle ihre Behauptungen von der Beklagten allenfalls anerkannt
worden sind. Auch auf diese Rüge ist damit mangels genügender Begründung
(vgl. vorne E. 3.2) nicht einzutreten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssten sich die weiteren Indizien im
Übrigen nicht bloss auf die von ihr behauptete schlechte Finanzlage der
Gemeinschuldnerin oder anderer Gesellschaften der A.________-Gruppe beziehen.
Erforderlich wären vielmehr andere Sachumstände, welche den Schluss auf eine
Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nahe legen. Das Handelsgericht führt
auch Umstände an, die gegen eine Schädigungsabsicht beim Abschluss der
Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 sprechen. Es waren Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit der D.________ AG und der E.________ AG, welche Anlass zur
Verrechnungsvereinbarung bildeten. Zudem hat die A.________-Gruppe noch im
Winter 1990/91 verschiedene Kredite von Banken und Finanzinstituten in
Millionenhöhe erhalten. Die Annahme des Handelsgerichts, eine
Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei nicht nachgewiesen, verstösst
damit nicht gegen Bundesrecht.

6.
Das Handelsgericht hat die Anfechtungsklage zusätzlich mit der Begründung
abgewiesen, dass eine allfällige Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin der
Beklagten nicht erkennbar gewesen wäre. Dabei prüfte es, ob Umstände
vorgelegen hatten, welche für die Beklagte einen genügend konkreten Anlass
zum Verdacht boten, und ob eine Erkundigungspflicht der Beklagten bestanden
habe. In beiden Punkten wirft die Klägerin dem Handelsgericht eine Verletzung
von Bundesrecht vor.

Erbringt die Klägerin, wie das Handelsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht
festgestellt hat, den genügenden Nachweis einer Schädigungsabsicht der
Gemeinschuldnerin nicht, so führt dies zwingend zur Abweisung der
Anfechtungsklage. Damit erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Klägerin im
Zusammenhang mit der ebenfalls verneinten Erkennbarkeit einer solchen Absicht
für die Beklagte noch einzugehen. Die Klägerin beruft sich dabei auch auf
eine Vielzahl von Sachumständen, über welche dem angefochtenen Urteil keine
Feststellungen entnommen werden können, ohne die für eine allfällige
Ergänzung des Sachverhalts erforderlichen detaillierten Angaben (vgl. vorne
E. 3.1) zu machen, sodass auf diese Vorbringen ohnehin nicht eingegangen
werden könnte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

7.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: