Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.246/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4C.246/2002 /rnd

Urteil vom 30. Oktober 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

C. ________,
D.________,
E.________,
Beklagte und Berufungskläger,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg, Schachenstrasse 2,
Postfach 1551, 6011 Kriens,

gegen

A.________-Fonds,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Purtschert, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern.

Schenkungsvertrag; Kaufsrecht,

Berufung gegen das Urteil der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, vom
21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Oktober 1941 erwarb der A.________-Fonds (nachstehend: Kläger) in der
Gemeinde Y.________, ein grosses Areal. Im Jahre 1942 entschloss sich der
Kläger dieses Land im Sinne eines Sozialwerkes Arbeitnehmern der
A.________-Betriebe zur Verfügung zu stellen, um ihnen zu ermöglichen,
günstig zu einem Einfamilienhaus mit Pflanzland zu kommen. Dazu schenkte der
Kläger einzelne Parzellen an Arbeitnehmer der A.________betriebe, die
Mitglieder der Genossenschaft "Wohnkolonie Feldbreite" waren, subventionierte
den Bau von Häusern, sorgte für die entsprechenden staatlichen Subventionen
und für die Finanzierung der restlichen Erstellungskosten. In diesem Rahmen
schenkte der Kläger Herrn B.________ mit Vertrag vom 12. Juni 1944 das
Grundstück Y.________. Der Schenkungsvertrag enthielt folgendes Kaufsrecht,
welches insbesondere sicherstellen sollte, dass die Häuser zu Gunsten der
Arbeitnehmer der A.________-Betriebe erhalten bleiben:
"4.) Der Beschenkte räumt dem Schenker am geschenkten Grundstücke samt dem
von der Genossenschaft Wohnkolonie Feldbreite für Rechnung des Beschenkten,
auf Grund des Schenkungsversprechens vom 19. Okt. 1942, darauf erstellten
Hause ein Kaufsrecht ein zu den nach Abzug der Subventionen verbleibenden
Gestehungskosten der Baute abzüglich Entwertung zufolge Abnützung, worüber
noch folgendes vereinbart wird:
a) Die Gestehungskosten, von denen bei Bestimmung des Kaufpreises ausgegangen
wird, betragen nach bisheriger Berechnung Fr. 21360.-. Dazu kommen allfällige
Mehrkosten für Nachtragsarbeiten, sowie eigene im Laufe der Zeit, in
Übereinstimmung mit den Genossenschafts-Statuten vom Beschenkten
vorgenommene, wertvermehrende Aufwendungen. Die Entwertung zufolge Abnützung
ist nach dem Zustande der Baute im Zeitpunkte der Ausübung des Kaufsrechtes
zu schätzen. Allfällige gegenüber der bisherigen Berechnung vom 4.4.44 sich
ergebende Abänderungen der endgültigen Subventionen sind ebenfalls zu
berücksichtigen.
b) ...
c) Sofern die Parteien sich bei Ausübung des Kaufsrechtes über den
anzurechnenden Kaufpreis nicht einigen können, so ist derselbe auf Grund
obiger Bestimmungen von einem Fachmann als Schiedsrichter endgültig
festzusetzen. Dieser Schiedsrichter wird von den Parteien, oder wenn sie sich
über dessen Wahl nicht einigen können, auf Begehren einer Partei vom
Amtsgerichtspräsident von Hochdorf ernannt.
d) ...
e) Dieses Kaufsrecht ist im Sinne von Art. 683 ZGB für die Dauer von 10
Jahren im Grundbuche vorzumerken als Kaufsrecht zu den Gestehungskosten des
Hauses abzüglich Entwertung zufolge Abnützung. Auf Verlangen des Schenkers
wird der Beschenkte oder Rechtsnachfolger vor Ablauf von 10 Jahren jeweilen
die nötigen Formalitäten erfüllen, um die Vormerkung zu erneuern."
B.________ erneuerte das Kaufsrecht am 24. Mai 1954, am 25. Mai 1964, am 21.
Mai 1974, am 14. Mai 1984 und am 25. Februar 1994, worauf es jeweils für die
weitere Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorgemerkt wurde. In der ersten
und zweiten Kaufsrechtserneuerung verpflichtete er sich, vor Ablauf von zehn
Jahren das Kaufsrecht zwecks Erneuerung der Vormerkung wieder zu erneuern.
Nachdem B.________ am 9. Oktober 1995 verstorben war, übte der Kläger mit
Erklärung vom 26. Juni 1996 sein Kaufsrecht per 30. September 1996 gegenüber
den Erben von B.________ aus. Diese stimmten der Eigentumsübertragung nicht
zu und beriefen sich auf Nichtigkeit des Kaufsrechts und Unverbindlichkeit
der letzten Kaufsrechtserneuerung wegen Grundlagenirrtums.

B.
Am 10. Februar 1997 reichte der Kläger beim Amtsgericht Hochdorf gegen die
Erben von B.________ Klage ein, mit der im Wesentlichen die Übertragung des
Grundstücks Y.________ auf ihn verlangte, wobei der Kaufpreis gemäss Ziff. 4
lit. a-c des am 12. Juni 1944 mit Herrn B.________ sel. abgeschlossenen
Schenkungsvertrages durch ein Schiedsgerichtsurteil festzusetzen sei. Zudem
verlangte der Kläger, die Beklagten zu verpflichten, ihm unter solidarischer
Haftbarkeit ab 1. Oktober 1996 Fr. 105.-- pro Monat bis zum rechtskräftigen
Abschluss der vorliegenden Auseinandersetzung zuzüglich Zins zu 5 % ab
mittlerem Verfall zu bezahlen. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der
Klage, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter verlangten sie, es sei
festzustellen, dass der von einem Schiedsgericht endgültig festzusetzende
Kaufpreis aufgrund des aktuellen Gebäudewertes zu bemessen sei.

Das Amtsgericht ging dem Sinne nach davon aus, eine Verpflichtung, das
Kaufsrecht alle zehn Jahre zu erneuern sei einzig 1954 und 1964 vereinbart
worden. Später habe keine solche Verpflichtung bestanden. Am 1. Januar 1994
sei Art. 216a OR in Kraft getreten, der die Höchstdauer des Kaufsrechts auf
zehn Jahre beschränkte. Diese Bestimmung entfalte jedoch keine Rückwirkung,
weshalb die Kaufsrechtserneuerung im Jahr 1994 führ zehn Jahre gültig sei und
insoweit eine in zeitlicher Hinsicht übermässige Bindung zu verneinen sei.
Eine gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstossende Bindung auf Grund des geringen
Kaufpreises sei zu verneinen. Ob B.________ bei den Erneuerungen des
Kaufsrechts irrtümlich angenommen habe, er sei dazu verpflichtet, könne offen
bleiben, da das Hauptmotiv für die Erneuerung nicht in der rechtlichen
Pflicht sondern im Umstand gelegen haben dürfte, dass das jeweils noch
gültige Kaufsrecht andernfalls ausgeübt worden wäre und er das Haus hätte
verlassen müssen. Damit fehle es an der Kausalität zwischen dem geltend
gemachten Irrtum und den Kaufsrechtserneuerungen. Jedoch stelle sich die
Frage, ob das Beharren auf der ursprünglichen Kaufpreisregelung unter den
gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Zwar hätte B.________ im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages bewusst sein müssen,
dass er bei der Ausübung des Kaufsrechts, abgesehen von zusätzlichen
Investitionen, höchstens gut Fr. 20'000.-- erhalten wird. Die Parteien hätten
zudem mit einer gewissen Baukostensteigerung rechnen müssen. Damit, dass
diese nach gut 50 Jahren allerdings über 1'250 % betrage, hätten sie jedoch
wohl nicht gerechnet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass B.________ während
den über 50 Jahren, in denen er Grundeigentümer war, die entsprechenden
Kosten und Risiken zu tragen gehabt habe. Auf Grund einer Abwägung der
damaligen und heutigen Interessen der Parteien sei es daher gerechtfertigt,
die Kaufpreisregelung gemäss Schenkungsvertrag vom 12. Juni 1944 in Anwendung
von Art. 2 ZGB insoweit anzupassen, als die Gestehungskosten grundsätzlich
auf den Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts per 30. September 1996 zu
aktualisieren seien. Demnach wies das Amtsgericht mit Urteil vom 30. Juni
2000 das Grundbuchamt Hochdorf an, den Kläger als neuen Eigentümer des
Grundstücks Y.________, im Grundbuch einzutragen, wenn er den Nachweis
erbringt, dass er den Beklagten den Kaufpreis bezahlt oder gerichtlich
hinterlegt hat, wobei dieser nach dem Neuwert des Gebäudes und Nebenkosten
per 30. September 1996 abzüglich Alterungsentwertung und abzüglich 19.77%
(Subventionen) zu berechnen und im Übrigen nach Ziffer 4 lit. b und c des
Schenkungsvertrages zwischen dem Kläger und B.________ sel. zu bestimmen und
zu bezahlen sei. Die anderslautenden Begehren wies das Amtsgericht ab.

Auf Appellation der Beklagten und Anschlussappellation des Klägers hin, wies
das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Mai 2002 das
Gundbuchamt Hochdorf an, den Kläger als neuen Eigentümer des Grundstücks
Y.________, im Grundbuch einzutragen, wenn dieser nachweise, dass er den
Beklagten den Kaufpreis bezahlt oder gerichtlich hinterlegt habe; dieser
bestehe in den Gestehungskosten abzüglich der Subventionen und der Entwertung
zufolge Abnützung, wobei Vertragsbestimmung Ziff. 4 lit. a-c des
Schenkungsvertrages zwischen dem Kläger und B.________ vom 12. Juni 1944
massgebend sei. Zudem verpflichtete das Obergericht die Beklagten, dem Kläger
in solidarischer Haftung ab 1. Oktober 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieser Auseinandersetzung monatlich Fr. 105.-- nebst 5 % Zins ab mittlerem
Verfall zu bezahlen. Die übrigen Begehren der Parteien hat das Obergericht
abgewiesen.

C.
Die Beklagten erheben eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren sind Rügen unzulässig, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG), es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches
Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs.
2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64
OG; BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3).

Das Obergericht ging davon aus, B.________ habe das Kaufsrecht alle zehn
Jahre erneuert, ohne dass nachgewiesen wäre, dass er je Vorbehalte geäussert
hätte, obwohl ihm der Wertzuwachs des Gebäudes nicht entgangen sein konnte.
Damit habe er gezeigt, dass er mit der in der Kaufsrechtsklausel vom 12. Juni
1944 enthaltenen Preisbestimmungsmethode einverstanden gewesen sei.
Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass B.________ je versucht hätte, sich aus
der angeblich übermässigen Bindung zu lösen; es seien nicht einmal Reaktionen
schlüssig behauptet oder aktenkundig, die den Schluss zuliessen, er habe die
Vereinbarung hinsichtlich des Kaufsrechts als belastend oder ungerecht
empfunden. Sein Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass er das
Kaufsrecht des Klägers und die diesbezüglichen Vereinbarungen seit je als
faire und ihm genehme Abmachungen betrachtet habe.

Die Beklagten üben unzulässige Kritik an dieser Beweiswürdigung, wenn sie -
ohne eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - dem Sinne nach anführen,
B.________ habe mit den Erneuerungen des Kaufsrechts nicht sein
Einverständnis mit der Kaufspreisbestimmung zum Ausdruck gebracht, da diese
ihn wirtschaftlich dazu gezwungen hätte das Kaufsrecht zu erneuern und er
überzeugt gewesen sei, dieses regelmässig alle zehn Jahre erneuern zu müssen.

Die Beklagten haben vor Obergericht nicht mehr geltend gemacht, B.________
sei irrtümlich von Verpflichtung zur Erneuerung des Kaufsrechts ausgegangen.
Soweit die Beklagten in ihrer Berufung dem Sinne nach anführen, B.________
sei bei den Kaufsrechtserneuerungen einem Grundlagenirrtum unterlegen, können
sie nicht gehört werden, da das Vorbringen neuer Tatsachen und Einreden im
Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

2.
2.1 Das Obergericht ging davon aus, das letztmals 1994 erneuerte Kaufsrecht
habe nicht zu einer übermässigen Bindung von B.________ geführt, weshalb eine
Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB zu verneinen sei.

Die Beklagten rügen, das Obergericht habe verkannt, dass die
Kaufsrechtsverpflichtung nichtig sei, da sie bei einer Gesamtwürdigung der
Umstände die Freiheit von B.________ übermässig beschränkt und damit gegen
Art. 27 Abs. 2 ZGB verstossen habe. Die Beklagten könnten sich daher auf die
Ungültigkeit der Kaufsrechtsklausel berufen.

Der Kläger wendet dem Sinne nach ein, der Schutz gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB
vor übermässigen Bindungen könne nur von der Person geltend gemacht werden,
deren Persönlichkeitsrecht dadurch geschützt wird. Der Anspruch auf diesen
Schutz sei als höchstpersönliches Recht unvererblich. Er könne von den Erben
- gleich wie bei Genugtuungsansprüchen - nur geltend gemacht werden, soweit
er beim Ableben der zu schützenden Partei anerkannt oder eingeklagt worden
sei. Da B.________ nie eine übermässige Bindung geltend gemacht habe, sei es
seinen Erben verwehrt, dies an seiner Stelle zu tun.

2.2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur
zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder
die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die
guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst (Art.
19 Abs. 2 OR). Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen
Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist gemäss Art. 20 Abs. 1
OR nichtig. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Nichtigkeit wird
traditionell als ursprüngliche Unwirksamkeit verstanden, welche von Amtes
wegen zu beachten ist (BGE 97 II 108 E. 4 S. 115; 110 II 360 E. 4 S. 368; 123
III 60 E. 3b; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 53 zu Art.
19/20 OR, mit weiteren Hinweisen; vgl. für das öffentliche Recht BGE 115 II 1
E. 3 S. 4, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der
herrschenden Lehre ist Art. 20 OR insoweit einschränkend auszulegen, als
gegen zwingendes Recht verstossende Verträge nur nichtig sind, wenn diese
Rechtsfolge ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und
Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 119 II 222 E. 2; Huguenin Jacobs,
a.a.O., N. 54 zu Art. 19/20 OR, je mit Hinweisen). Art. 27 Abs. 2 ZGB
statuiert zum Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung (vgl.
Marginalie), dass sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem
Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade
beschränken kann. Das Bundesgericht ging davon aus, eine gemäss Art. 27 Abs.
2 ZGB übermässige Bindung verstosse gegen die guten Sitten und sei damit
gemäss Art. 20 OR als nichtig oder teilnichtig zu qualifizieren (BGE 84 II
355 E. 3 S. 366 f.; 106 II 369 E. 4 S. 379; 112 II 443 E. 3 S. 436; 114 II
159 E. 2c; 120 II 35 E. 4a S. 40 f.). In der Literatur wird demgegenüber
angenommen, ein Verstoss gegen die von Amtes wegen zu beachtenden guten
Sitten sei nur soweit anzunehmen, als ein Vertrag den höchstpersönlichen
Kernbereich einer Person betreffe, welcher jeder vertraglichen Verpflichtung
entzogen sein soll. Soweit eine Bindung an sich zulässig und nur das Mass der
Bindung als übermässig zu qualifizieren sei, liege kein Verstoss gegen die
guten Sitten, sondern alleine ein Verstoss gegen das Recht der Persönlichkeit
vor (Bucher, Berner Kommentar, N. 114 ff. und N. 127 zu Art. 27 ZGB; Kramer,
Berner Kommentar, N. 212 ff. und 374 zu Art. 19-20 OR; a.M.
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I., 7. Aufl., S. 125 f. Rz. 658-661, die jedoch ebenfalls zwischen
dem Gegenstand und dem Übermass der Bindung unterscheiden). Die bloss
übermässige Bindung solle gemäss dem Zweck von Art. 27 Abs. 2 ZGB, die
individuelle Freiheit einer Person zu schützen, nur zur Unverbindlichkeit des
Vertrages führen, wenn die betroffene Person den Schutz in Anspruch nehme und
sich von der Bindung lösen möchte (Bucher, Berner Kommentar, N. 127 zu Art.
27 ZGB; im Ergebnis ebenso Kramer, Berner Kommentar, N. 371 ff. zu Art. 19-20
OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 27 ZGB; Brückner, Das
Personenrecht des ZGB, S. 276 f. Rz. 905 f.; vgl. auch Gauch/Schluep/
Schmid/Rey, a.a.O., S. 133 Rz. 687; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 100). Dieser Auffassung, welche
gleich wie Art. 19 Abs. 2 OR zwischen einem Verstoss gegen die Persönlichkeit
und einem Verstoss gegen die guten Sitten unterscheidet, ist zuzustimmen. Die
gegenüber der Nichtigkeit eingeschränkte Rechtsfolge bei bloss übermässigen
Bindungen ist gerechtfertigt, da die zu schützende Freiheit einer Person ihr
die Möglichkeit belassen soll, im Rahmen der im öffentlichen Interesse zu
wahrenden guten Sitten für die Gegenwart auf den Schutz von Art. 27 Abs. 2
ZGB zu verzichten und einen objektiv betrachtet übermässig bindenden Vertrag
rechtsgültig zu erfüllen, ohne dass sich die Gegenpartei auf das Übermass der
Bindung berufen kann (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB; ähnlich schon BGE 106 II 369
E. 4 S. 379). Der Zweck von Art. 27 Abs. 2 ZGB verlangt jedoch, dass die
übermässig gebundene Person die Vertragserfüllung verweigern kann (vgl. BGE
108 II 405 E. 3 S. 409). Der Anspruch auf Schutz vor übermässigen Bindungen
gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich
(vgl. BGE 104 II 225 E. 5b S. 234 f.). Es steht den Erben daher nicht zu,
sich auf eine übermässige Bindung des Erblassers zu berufen, wenn er dies
nicht selbst getan hat.

2.3 Das dem Kläger eingeräumte Kaufsrecht betrifft ein Verfügungsgeschäft und
berührt den Kerngehalt der Persönlichkeit von B.________ nicht, weshalb -
auch wenn insbesondere in zeitlicher Hinsicht eine übermässige Bindung
anzunehmen wäre - eine von Amtes wegen zu beachtende Sittenwidrigkeit des
Vertrages im Sinne von Art. 20 OR zu verneinen ist. Da B.________ gemäss den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüber dem Kläger nicht zum
Ausdruck brachte, dass er das Kaufsrecht als übermässige Bindung empfand und
er sich nie davon lösen wollte, können die Beklagten nicht geltend machen,
B.________ sei durch dieses Kaufsrecht übermässig gebunden gewesen. Es kann
daher offen bleiben, ob gemäss der Annahme des Obergerichts eine übermässige
Bindung von B.________ zu verneinen sei. Auf die dagegen gerichtete Kritik
der Beklagten ist demnach mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten. Dass das dem Kläger eingeräumte Kaufsrecht die Beklagten
selbst übermässig binde, wird von ihnen nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Das Obergericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt,
wenn es zum Ergebnis kam, Art. 27 Abs. 2 ZGB sei nicht verletzt.

3.
3.1 Das Obergericht verneinte einen Rechtsmissbrauch wegen zweckwidriger
Rechtsausübung. Der Kläger habe sich zur Verfolgung des Stiftungszwecks
langfristig das Land und die Bauten der Arbeitnehmerschaft der
A.________-Betriebe erhalten wollen. Diesem Zweck würde die Ausübung des
vereinbarten Kaufsrechts gegenüber den Erben von B.________ - unabhängig
davon, dass es sich auf Grund der Wertsteigerung zu Gunsten des Klägers
auswirke - nicht widersprechen.

Die Beklagten bringen sinngemäss vor, das Obergericht habe ausser Acht
gelassen, dass mit dem Projekt "Feldbreite" als Hauptziel die
Eigentumsförderung zu Gunsten von A.________-Angestellten verfolgt worden sei
und dem Zweck der dauernden Erhaltung der Häuser zu Gunsten der Arbeitnehmer
der A.________-Betriebe daneben eine untergeordnete Rolle zukomme. Das
Kaufsrecht sei hauptsächlich eingeräumt worden, um spekulative Bodengewinne
bei einem Verkauf der Grundstücke an Dritte auszuschliessen. Ein solcher Fall
liege jedoch nicht vor, weshalb die Ausübung des Kaufsrechts als zweckwidrig
und damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

3.2 Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts
keinen Rechtsschutz. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird,
die dieses Rechtsinstitut nicht schützen soll (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375;
121 II 97 E. 4  S. 103).

3.3 Auch die Beklagten gehen davon aus, dass mit dem Kaufsrecht insbesondere
bezweckt wurde, die Häuser dauernd den Arbeitern der A.________-Betriebe zu
erhalten. Die Ausübung des Kaufsrechts nach dem Tod von B.________ erfolgt
daher nicht zweckwidrig, da seine Erben nicht bei den A.________-Betrieben
arbeiten und damit das Haus nicht Angestellten der A.________-Betriebe
entzogen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch ein Gewinn des
Klägers nicht als zweckwidrig betrachtet werden, da er die günstige
Verschaffung von Wohnraum bzw. Eigentum für Angestellte der
A.________-Betriebe ermöglicht.

3.4 Das Obergericht verneinte einen Rechtsmissbrauch wegen eines krassen
Missverhältnisses zwischen den Interessen beider Parteien. Es nahm an, die
Wertdisparität der Vertragsleistungen könne grundsätzlich nicht zu einem
Rechtsmissbrauch führen. Auch die clausula rebus sic stantibus komme nicht
zum Tragen. Sie setze insbesondere voraus, dass auf Grund nicht
voraussehbarer Verhältnisänderungen eine schwerwiegende Äquivalenzstörung
eintrete, welche zu einer "Sozialkatastrophe" bzw. einer entscheidenden
Veränderung der Sozialexistenz führen müsse. Diese Voraussetzungen seien
nicht gegeben. So hätte bei jeder Erneuerung des Kaufsrechts mit erheblichen
Änderungen der Bodenpreise und Baukosten gerechnet werden müssen, weshalb
keine nicht voraussehbare Verhältnisänderung vorliege. Zudem könne unter
Berücksichtigung, dass B.________ den geschenkten Boden kostenlos habe nutzen
können und die kaufsrechtliche Preisbestimmung im ganzen Vertragsgebilde
einen Nebenpunkt darstelle, nicht von einem offenbaren Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Schliesslich sei auch eine
Gefährdung der Sozialexistenz der Beklagten zu verneinen.

Die Beklagten rügen, das Obergericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen der
clausula rebus sic stantibus verneint. Zur Begründung führen sie insbesondere
an, keine der Parteien hätte vorausgesehen, dass die künftigen
Gestehungskosten um 611 % steigen würden.

3.5 Die Auswirkungen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird abschliessend durch den
Übervorteilungstatbestand des Art. 21 OR geregelt, weshalb dem
Rechtsmissbrauchsverbot insoweit keine Bedeutung zukommt (BGE 115 II 232 E.
4c und d). Wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich
infolge ausserordentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der Umstände
erheblich gestört, so kann das Beharren des Gläubigers auf seinem
Vertragsanspruch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn eine wucherische
Ausbeutung dieses Missverhältnisses vorliegt (BGE 122 III 97 E. 3a mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 300 E. 5b). Dies entspricht der
sogenannten "clausula rebus sic stantibus", welche unterstellt, dass die
Parteien bei Vertragsabschluss stillschweigend vom Fortbestand bestimmter
Verhältnisse ausgingen. Diese Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Parteien
beim Abschluss des Vertrages voraussehen konnten, dass sich die bestehenden
Verhältnisse ändern werden. Die Voraussehbarkeit ist jedoch zu verneinen,
wenn mit einer Veränderung wie etwa einer Gesetzesänderung als solcher zwar
zu rechnen war, nicht aber mit deren Art, Umfang und Auswirkung auf den
Vertrag. Sehen die Parteien davon ab, eine Anpassung an voraussehbare
Änderungen vorzusehen, so ist von einem Verzicht auf eine Vertragsanpassung
auszugehen (BGE 127 III 300 E. 5 b/aa mit Hinweisen).

3.6 Das Obergericht nahm in tatsächlicher Hinsicht an, B.________ sei
anlässlich der Erneuerungen des Kaufsrechts mit der im Schenkungsvertrag vom
12. Juni 1944 enthaltenen Preisbestimmungsmethode bezüglich des Kaufsrechts
auch einverstanden gewesen, nachdem ihm der Wertzuwachs des Gebäudes bewusst
geworden war. Damit ist davon auszugehen, er habe bei den
Vertragserneuerungen darauf verzichtet, eine Vertragsanpassung an den
inzwischen eingetretenen ihm bekannten Wertzuwachs zu verlangen. Dass sich
dieser nach der letzten Erneuerung in unvorhersehbarem Ausmass geändert
hätte, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Damit hat das
Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es eine Vertragsanpassung
gestützt auf die clausula rebus sic stantibus verneinte. Damit kann offen
bleiben, ob die weitere Voraussetzung des erheblichen Missverhältnisses
zwischen den Vertragsleistungen vorlag. Ebenso kann offen bleiben, ob eine
Vertragsanpassung vorausgesetzt hätte, dass die Ausübung des Kaufsrechts zu
einer "Sozialkatastrophe" geführt hätte, wie dies das Obergericht annahm. Auf
die Kritik der Beklagten an den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts
ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4.
Die Erwägung des Obergerichts bezüglich des vom Obergericht zugesprochenen
Ertragsausfalls werden von den Beklagten nicht als bundesrechtswidrig
ausgegeben, weshalb das angefochtene Urteil insoweit als anerkannt zu gelten
hat.

5.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 21. Mai 2002 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,    I.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: