Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.244/2002
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4C.244/2002 /RrF

Urteil vom 4. Oktober 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Keller,
Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,

gegen

1. Erbengemeinschaft B.________:
C.________,
D.________,
E.________,

2. F.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5,
6006 Luzern.

Mäklervertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz, vom 22. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ war Eigentümer der Grundstücke Nrn. 1542, 1545 und 1546 des
Grundbuchs X.________. Die benachbarten Grundstücke Nrn. 811, 1541 und 1543
des Grundbuchs X.________ standen im Eigentum von G.________, der sie
treuhänderisch für B.________ und F.________ hielt. Diese wollten die ihnen
wirtschaftlich gehörenden Grundstücke verkaufen. Die Ehefrau des F.________,
H.________, führte daher als Vertreterin von G.________ über Jahre hinweg mit
A.________ Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücke Nrn. 811, 1541 und
1543 des Grundbuchs X.________.

Mit Vertrag vom 15. September 1999 verkaufte G.________ die Grundstücke Nrn.
811, 1541 und 1543 des Grundbuchs X.________ für Fr. 3'771'048.-- an die
Pensionskasse Y.________. Diese kaufte zur gleichen Zeit vom Kläger die
Grundstücke Nrn. 1542, 1545 und 1546 und von der Erbengemeinschaft I.________
das benachbarte Grundstück Nr. 1544 des Grundbuchs X.________. Den Kontakt
der Verkäufer zur Käuferin stellte A.________ her.

B.
Am 24. Januar 2000 klagte A.________ beim Amtsgericht Luzern-Land gegen
B.________ und F.________ auf Zahlung von Fr. 113'131.-- unter solidarischer
Haftbarkeit, eventuell je auf Zahlung von Fr. 56'565.50. nebst 5 % Zins seit
18. Oktober 1999. Zur Begründung führte der Kläger an, die Beklagten hätten
mit ihm einen Mäklervertrag abgeschlossen, der durch die Vermittlung der
Käuferin und den Verkauf der Grundstücke erfüllt worden sei. Zum Nachweis des
Mäklervertrages legte der Kläger folgendes an ihn adressiertes Schreiben vom
28. August 1997 vor:
"ABMACHUNG

Landparzellen Z.________
Grundstücke Nr. 1541, 1543 und 811

Bei einem allfälligen Verkauf der obenerwähnten Grundstücke erklären wir uns
mit einer Verkaufsprovision von 3 % auf den jeweiligen Verkaufspreis
einverstanden.

Die Eigentümer:
sig.                   sig.

F. ________    B.________
Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, es habe zwischen den Parteien
kein Vertragsverhältnis bestanden. Sie bestritten zum einen die
Beweistauglichkeit bzw. Echtheit des Schreibens vom 28. August 1997 und zum
andern ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine derartige Vereinbarung. Zudem
machten sie sinngemäss geltend, aus dem Text des Schreibens gehe nicht
hervor, dass dem Kläger eine Provision von 3 % versprochen worden sei. Die
Erklärung bedeute lediglich, dass einem allfälligen aussenstehenden
Vermittler der drei Verkäufer, d.h. des Klägers, G.________s und der
Erbengemeinschaft I.________, eine Provision von 3 % ausbezahlt werden könne.
Im Übrigen sei die Erklärung auch inhaltlich falsch, weil die Beklagten nicht
Eigentümer der fraglichen Grundstücke gewesen seien. Der Eigentümer,
G.________, habe keinen Grund gehabt, dem Kläger einen solchen Auftrag zu
erteilten, da er für den Verkauf der Grundstücke ja bereits Gertrud Burri
eingesetzt habe. Nicht bestritten werde, dass die Käuferin vom Kläger ins
Spiel gebracht worden sei. Er habe dabei im eigenen Interesse gehandelt, da
er seine Grundstücke nur zusammen mit den Grundstücken von G.________ und der
Erbengemeinschaft I.________ habe verkaufen können. Es könne daher nicht von
Vermittlung gesprochen werden.

Mit Urteil vom 12. März verpflichtete das Amtsgericht die Beklagten, dem
Kläger unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 113'131.-- nebst 5 % Zins seit 20.
Oktober 1999 zu bezahlen. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, es sei
zum Schluss gekommen, das vom Kläger aufgelegte Schreiben vom 28. August 1997
sei echt, stamme von den Beklagten, richte sich an den Kläger und enthalte
ein Provisionsversprechen der Beklagten an den Kläger in Höhe von 3 % des
jeweiligen Verkaufspreises für den Fall des Verkaufs der Grundstücke Nr. 811,
1541 und 1543 des Grundbuchs X.________. Die Beklagten seien hinsichtlich
dieses Versprechens urteilsfähig gewesen. Dessen Formulierung lasse darauf
schliessen, dass der schriftlichen Erklärung Verhandlungen vorausgegangen
seien. Ebenfalls liege die Vermutung nahe, dass die Erklärung, welche von den
Beklagten als "Abmachung" betitelt wurde, Teil eines Vertragsganzen bilde und
im Sinne einer Bestätigung einfach die (bedingte) Verpflichtung der Beklagten
umschreibe, den Kläger zu entschädigen, ohne sich zu seinen Pflichten zu
äussern. Stelle man einzig auf das Schreiben vom 28. August 1997 ab, wäre die
Provision bei einem allfälligen Verkauf der Grundstücke unabhängig von einem
Tätigwerden des Klägers geschuldet gewesen. Da davon auszugehen sei, dass die
Beklagen dem Kläger nicht eine Vergütung versprochen hätten, ohne von diesem
eine Gegenleistung zu verlangen und der Kläger es selber so behaupte, werde
angenommen, dieser sei ihnen gegenüber - gemäss mündlicher oder
stillschweigender Vereinbarung - zur Vermittlung von Kaufinteressenten für
die fraglichen Grundstücke verpflichtet gewesen. Im Ergebnis hätten sich die
Parteien also über die wesentlichen Punkte des Mäklervertrages geeinigt. Die
Provision sei mit dem auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers
zurückzuführenden Verkauf der Liegenschaften geschuldet gewesen. Daran
vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger an der Vermittlung auch
ein eigenes Interesse gehabt habe.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts appellierten die Beklagten beim Obergericht
des Kantons Luzern. Nachdem B.________ am 27. November 2001 verstorben war,
traten seine Erben in den Prozess ein.

Mit Urteil vom 22. Mai 2002 hob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil
auf und wies die Klage ab, da es zum Ergebnis kam, der Beklagte habe nicht
beweisen können, dass ein Mäklervertrag zustande gekommen sei. Zur Begründung
führte es dem Sinne nach an, für die bestrittene Behauptung eines mündlichen
Vertragsabschlusses mit H.________ habe der Kläger keinen Beweis angeboten.
Ein späterer Vertragsabschluss könne aus dem Schreiben vom 28. August 1997
nicht abgeleitet werden. Darin verpflichteten sich die Beklagten zwar, einem
Mäkler nach erfolgtem Grundstückverkauf einen betragsmässig genau
bestimmbaren Mäklerlohn zu bezahlen. Aus dem Text gehe jedoch nicht hervor,
wer der Mäkler sein solle. Aus der Adressierung hätte wohl auf das
Zustandekommen eines Mäklervertrages zwischen den Parteien geschlossen werden
müssen, wenn es sich beim Kläger um eine Drittperson gehandelt hätte, die
lediglich eine Mäklerfunktion ausgeübt hätte, darüber hinaus aber am Verkauf
der Grundstücke in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Dann wäre nämlich kein
anderer Grund für die Zustellung der Erklärung an den Kläger ersichtlich.
Dieser Fall liege aber nicht vor. Gleichzeitig mit den wirtschaftlich den
Beklagten zuzurechnenden Grundstücken seien auch solche des Klägers und eines
der Erbengemeinschaft I.________ an die Pensionskasse Y.________ verkauft
worden, welche die einzelnen Kaufverträge nur unter der Bedingung abschloss,
dass auch die parallelen Verträge zustande kommen. Der Kläger habe daher mit
den anderen Verkäufern ein gemeinsames Interesse am Zustandekommen aller
Kaufverträge gehabt. Zudem habe er schon über Jahre hinweg mit H.________,
Vertreterin von G.________ und Ehefrau des Beklagten F.________,
Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücke Nr. 811, 1541 und 1543 des
Grundbuchs X.________ geführt. Wie die Beklagten einwenden, sei denkbar, dass
schon im Rahmen dieser Gespräche wegen möglicher Vorteile eines gemeinsamen
Verkaufs ein allfälliger Beizug eines Mäklers in Aussicht genommen worden sei
und die Beklagten dem Kläger zusicherten, einem entsprechenden Mäklervertrag
beizutreten und den auf die wirtschaftlich ihnen zuzurechnenden Grundstücke
entfallenden Anteil am Mäklerlohn bezahlen zu wollen. Der zeitliche Ablauf -
zwischen der Erklärung vom 28. August 1997 und dem Abschluss der Kaufverträge
am 15. September 1999 hätten mehr als zwei Jahre gelegen - lasse alle
Möglichkeiten offen. Auch wenn die Sachverhaltsdarstellung des Klägers
naheliegender erscheine, stelle unter den geschilderten besonderen Umständen
das Schreiben vom 28. August 1997 für sich allein keinen genügenden Beweis
für das Zustandekommen des behaupteten Vertrages dar.

C.
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 22. Mai 2002 sei aufzuheben und die Beklagten seien unter
solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr. 113'131 nebst 5 % Zins
seit  20. Dezember 1999 zu bezahlen.

Die Beklagen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie der angefochtene Entscheid
verletzt. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG), es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches
Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs.
2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64
OG; BGE 120 II 97 E. 2b S. 99, 119 II 84 E. 3, 116 II 93 E. 2, 489 E. d, 749
mit Hinweisen).

1.2 Gegen diese Vorschriften verstösst der Kläger, wenn er, ohne eine der
genannten Ausnahmen geltend zu machen, versucht, das vom Obergericht
festgehaltene Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen und die im angefochtenen
Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch andere zu ersetzen.
Dies gilt für die Behauptung des Klägers, die ursprünglichen Parteien hätten
tatsächlich die Absicht gehabt, ihm eine Provision zu versprechen, welche der
Feststellung des Obergerichts widerspricht, der Kläger habe bezüglich des von
ihm behaupteten Mäklervertrages keine tatsächliche Willensübereinstimmung
nachweisen können.

2. Das Obergericht hat bezüglich des vom Kläger angeführten Mäklervertrages
nicht nur einen tatsächlichen sondern im Ergebnis auch einen normativen
Konsens der Parteien verneint.

Der Kläger rügt dem Sinne nach, es habe dabei Bundesrecht verletzt, da es
verkannt habe, dass er den Brief vom 28. August 1997 nach Treu und Glauben so
verstanden habe und auch habe verstehen dürfen, dass er im Falle der
Vermittlung eines Käufers die versprochene Provision erhalten solle.

2.1 Kann bezüglich einer Vereinbarung kein tatsächlicher übereinstimmender
Wille der Parteien festgestellt werden, so sind ihre Erklärungen zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens auf Grund des Vertrauensprinzips
so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den
gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 127 III 248 E.
3f     S. 255; 126 III 119 E. 2a S. 120, je mit Hinweisen). Dabei ist als
Auslegungselement auch die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen
(BGE 122 III 462 E. 5b). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte
Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE
127 III 248 E. 3a     S. 253 mit Hinweisen), wobei es an Feststellungen des
kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen
der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 125 III
435 E. 2a/aa S. 436; 123 III 165 E. 3a S. 168).

2.2 Das Obergericht führte in tatsächlicher Hinsicht aus, die
Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei naheliegender. Demnach erachtete es
die Behauptung der Beklagten, sie hätten vor der Unterzeichnung des
Schreibens vom            28. August 1997 mit dem Kläger über einen Beizug
eines aussenstehenden Mäklers für den gemeinsamen Verkauf von Grundstücken
mit dem Kläger und der Erbengemeinschaft I.________ verhandelt, wohl als
nicht nachgewiesen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil der Kläger auf
Grund der Tatsache, dass das Schreiben alleine an ihn gerichtet war und sich
nur auf die den Beklagten zuzurechnenden Grundstücke bezog, ausschliessen
konnte, dass es eine Drittperson als Mäkler bezüglich des gemeinsamen
Verkaufs von Grundstücken betraf. Dieses Verständnis ist auch deshalb
naheliegend, weil der Kläger über Jahre hinweg mit H.________ über den
Verkauf der  wirtschaftlich den Beklagten gehörenden Grundstücke verhandelte,
so dass er erwarten konnte, er werde im Falle eines Verkaufs dieser
Grundstücke provisionsberechtigt. Daran vermag entgegen der Annahme des
Obergerichts der Umstand nichts zu ändern, dass auch der Kläger an einem
gemeinsamen Verkauf von Grundstücken interessiert war. Dies traf auch auf die
Beklagten zu, welche daher ein Interesse daran hatten, dass auch der Kläger
zu einem gemeinsamen Verkauf bereit war und er nicht nur für sich, sondern
auch für sie einen Käufer finde. Die Interessenlage der Beklagten spricht
damit nicht gegen ein Provisionsversprechen gegenüber dem Kläger. Damit steht
fest, dass der Kläger das Schreiben vom 28. August 1997 nach Treu und Glauben
als an ihn gerichtetes Provisionsversprechen verstehen durfte. Ob dieses
Versprechen, das ausdrücklich nur durch den Verkauf der darin genannten
Grundstücke bedingt war, gemäss den Angaben des Klägers und der
Interessenlage der Beklagten stillschweigend auch seine Vermittlung des
Käufers voraussetzte, kann offen bleiben, da auch diese Bedingung erfüllt
war. Weitere Voraussetzungen werden von den Beklagten nicht geltend gemacht.
Sollte das Schreiben vom 28. August 1997 entgegen der Bezeichnung als
"Abmachung" nicht als bedingtes Provisionsversprechen, sondern lediglich als
Antrag zu einem Mäklervertrag verstanden werden, so hätte der Kläger diesen
Antrag mangels einer Ablehnung binnen angemessener Frist stillschweigend
(vgl. Art. 6 OR) oder spätestens durch seine Vermittlungshandlung konkludent
angenommen. Damit ist vom Zustandekommen und der Erfüllung eines
Mäklervertrages zwischen den Parteien auszugehen, sofern sich die
Einwendungen der Beklagten bezüglich der Fälschung des Schreibens vom 28.
August 1997 und der von ihnen behaupteten diesbezüglichen Urteilsfähigkeit
als unbegründet erweisen. Da das Obergericht diese Fragen offen liess und die
Beklagten an ihren Einwendungen festhalten, ist die Sache zur Entscheidung
darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als das
angefochtene Urteil aufzuheben ist. Der Kläger obsiegt jedoch nur teilweise,
da seinem Antrag auf Gutheissung der Klage nicht entsprochen und die Sache
bloss zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Der
blosse Teilerfolg des Beklagten rechtfertigt es, die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art.
156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 22. Mai 2002 wird
aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: