Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.234/2002
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4C.234/2002 /bie
4C.246/2001
Urteil vom 4. Juni 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________ AG,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Werner Würgler,
Peter Gubelmann und Patrick Strub, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028
Zürich,

gegen

B.________ AG,
Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Andreas Casutt, Bahnhofstrasse
13, 8001 Zürich.

Aktienrecht; Recht des Aktionärs auf Auskunft
und Einsicht,

Berufungen gegen die Beschlüsse des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2001 und 28. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG mit Sitz in Y.________ hat die Beteiligung an
Unternehmungen aller Art, insbesondere eine dauernde Beteiligung an der
C.________ AG zum Zweck. Die C.________ AG, die ebenfalls Sitz in Y.________
hat, beschäftigt sich vor allem mit der Herstellung und dem Verkauf von
Werkzeugmaschinen, hat aber auch die Beteiligung an Unternehmungen aller Art
zum Zweck. Sie kann zudem Immaterialgüterrechte erwerben, halten und
verwalten sowie Liegenschaften erwerben und veräussern. Die B.________ AG
wird von einer Aktionärsgruppe beherrscht, die über 52 % der Aktien verfügt.
Die A.________ AG mit Sitz in X.________ ist im Besitz von rund 47 % der
Aktien. Deren Verwaltungsratspräsident, E.________, ist im Jahre 1989 von der
Mehrheitsgruppe aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG abgewählt worden.

Am 7. Juli 1999 fand eine Generalversammlung der B.________ AG statt. An
dieser verlangte die A.________ AG Auskunft über verschiedene Themenkreise,
insbesondere über ein der "D.________" gewährtes Darlehen, über die Bildung
und Auflösung stiller Reserven und über den Zeitaufwand der Revisoren und die
Höhe ihres Honorars. Soweit Auskunft erteilt wurde, vermochten die Antworten
des Verwaltungsratspräsidenten und der Revisionsstelle die A.________ AG
nicht zu befriedigen.

B.
Am 14. Januar 2000 reichte die A.________ AG beim Einzelrichter im
summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach gegen die B.________ AG Klage ein
um Erteilung von Auskunft und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen.
Die Klägerin verlangte, dass die Beklagte verpflichtet werde, Auskunft zu
erteilen über das von der C.________ AG der "D.________" gewährte Darlehen,
über verschiedene hinsichtlich der Bildung oder Auflösung stiller Reserven
relevante Positionen der Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1997 und 1998 sowie
über den Zeitaufwand der Revisoren für die Revision der Jahres- und
Konzernrechnung 1998 und über die Höhe ihres Honorars. Ausserdem verlangte
die Klägerin Einsicht in alle Geschäftsunterlagen betreffend das Darlehen an
die "D.________" und das im Zusammenhang mit dem Darlehen von einer
Revisionsgesellschaft für die Beklagte erstellte Gutachten. Die Beklagte
beantragte die Abweisung der Klage.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 hiess der Einzelrichter das Begehren der
Klägerin um Erteilung von Auskunft über das Darlehen an die "D.________" gut,
schrieb das Begehren um Auskunftserteilung betreffend die Revision der
Jahres- und Konzernrechnung 1998 als gegenstandslos geworden ab und wies die
übrigen Klagebegehren ab.

Gegen diese Verfügung rekurrierten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Zürich. Die Klägerin verlangte die Gutheissung der Begehren, die vom
Einzelrichter abgewiesen worden waren, während die Beklagte die Abweisung des
vom Einzelrichter gutgeheissenen Begehrens beantragte. Das Obergericht wies
mit Beschluss vom 5. Juni 2001 beide Rekurse ab und bestätigte die Verfügung
des Einzelrichters.

C.
Beide Parteien fochten den Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2001 mit
Berufung beim Bundesgericht an. Die Klägerin beantragte die Gutheissung ihrer
Begehren um Auskunftserteilung über bestimmte Positionen der Jahresrechnung
1997 und 1998 und um Gewährung der Einsicht in die Geschäftsunterlagen,
welche das Darlehen an die "D.________" betreffen. Die Beklagte verlangte in
ihrer Berufungsschrift vom 12. Juli 2001 die Abweisung des Begehrens um
Auskunftserteilung über das Darlehen an die "D.________". In den Antworten
schlossen beide Parteien auf Abweisung der Berufung der andern, soweit auf
diese einzutreten sei.

Die Beklagte legte gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2001 auch
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons
Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Februar 2002 gut, hob den
Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2001 insoweit auf, als damit der
Rekurs der Beklagten abgewiesen worden war, und wies die Sache zur
Neuentscheidung an das Obergericht zurück.

Das Obergericht wies den Rekurs der Beklagten mit Beschluss vom 28. Mai 2002
erneut ab. Diesen Beschluss focht die Beklagte mit Berufung beim
Bundesgericht an mit den Anträgen, ihn insoweit aufzuheben, als damit die
Verfügung des Einzelrichters vom 22. Januar 2001 betreffend
Auskunftserteilung über das Darlehen an die "D.________" bestätigt worden
ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventuell die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst in
ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Aufhebung des von der Beklagten angefochtenen Teils des Beschlusses
des Obergerichts vom 5. Juni 2001 durch das Kassationsgericht ist die dagegen
erhobene Berufung gegenstandslos geworden. Die Berufung der Beklagten vom 12.
Juli 2001 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.
Der Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2001 war ursprünglich ein
Vollentscheid in dem Sinne, dass damit über alle gestellten Rechtsbegehren
entschieden worden war. Mit der teilweisen Aufhebung des Beschlusses durch
das Kassationsgericht ist der verbliebene Teil nachträglich zu einem
Teilurteil geworden. Mit dem späteren Beschluss des Obergerichts vom 28. Mai
2002 liegt nun aber auch der Entscheid über jenen Teil des früheren
Beschlusses vor, der vom Kassationsgericht aufgehoben worden war. Zusammen
bilden die beiden Beschlüsse des Obergerichts einen vollständigen
Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG.

Der Zulässigkeit der Berufungen steht sodann nicht entgegen, dass die
Beschlüsse des Obergerichts nach dem kantonalen Verfahrensrecht im
summarischen Verfahren ergangen sind. Es handelt sich bei ihnen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts trotzdem auch in materieller Hinsicht um
Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (BGE 120 II 352 E. 1b und 2b mit
Hinweisen).

Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht zählt zwar zu den nicht
vermögensmässigen Schutzrechten des Aktionärs, er dient aber der Wahrung
seiner vermögensmässigen Interessen. Die gerichtliche Auseinandersetzung
darüber gehört deshalb zu den vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten
im Sinne von Art. 46 OG (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 zur entsprechenden
Rechtslage beim Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers). Die
angefochtenen Entscheide enthalten keine Bezifferung des Streitwertes. Der
Einzelrichter ist indessen von einem Streitwert von rund drei Millionen
Franken ausgegangen. In beiden Berufungsschriften wird auf diesen Umstand
hingewiesen und die Schätzung des Einzelrichters nicht in Frage gestellt. Sie
kann deshalb auch im bundesgerichtlichen Verfahren als massgeblich betrachtet
werden. Die Berufungsvoraussetzung von Art. 46 OG ist damit ebenfalls
erfüllt.

3.
Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, die Klägerin habe ihren Anspruch
aus Art. 697 OR auf Auskunft und Einsicht verwirkt, weil sie die gerichtliche
Klage nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Abhaltung der
Generalversammlung erhoben habe. Sie wirft dem Obergericht in diesem
Zusammenhang eine Verletzung von Art. 697 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB vor.

3.1 Art. 697 OR statuiert ein Auskunftsrecht jeden Aktionärs gegenüber dem
Verwaltungsrat und der Revisionsstelle (Abs. 1) sowie ein grundsätzliches
Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Korrespondenzen (Abs. 3). Wird die
Auskunft oder Einsicht ungerechtfertigt verweigert, ordnet sie der Richter am
Sitz der Gesellschaft auf Antrag an (Abs. 4). Diese so genannte
Informationsklage ist von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden. Die Lehre
ist sich denn auch einig, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
keine Verwirkungsfrist gilt. Zu Recht wird dagegen darauf hingewiesen, dass
die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs unter dem Vorbehalt des
allgemeinen Verbots offenbaren Rechtsmissbrauchs steht (Weber, Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 697 OR; Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1313a; Forstmoser,
Informations- und Meinungsäusserungsrechte des Aktionärs, in: Rechtsfragen um
die Generalversammlung, Zürich 1997, S. 110; Kunz, Der Minderheitenschutz im
schweizerischen Aktienrecht, Bern 2001, § 12 Rz. 32 [zitiert als Der
Minderheitenschutz]; ders., Das Informationsrecht des Aktionärs in der
Generalversammlung, AJP 2001, S. 883 ff., S. 896 f. [zitiert als Das
Informationsrecht]; Felix Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs,
Zürich 1995, S. 228 f.; Dominik Vock, Prozessuale Fragen bei der Durchsetzung
von Aktionärsrechten, Diss. Zürich 1999, S. 84; Fabrizio Gabrielli, Das
Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer
Sonderprüfung, Diss. Basel 1997, S. 54).

3.2 Die Beklagte hält die Informationsklage wegen zu langen Zuwartens für
rechtsmissbräuchlich. Sie macht geltend, die Klägerin habe die Klage mehr als
sechs Monate nach der Verweigerung der Auskunft an der Generalversammlung vom
7. Juli 1999 eingereicht. Die Beklagte beruft sich auf eine vereinzelte
Lehrmeinung, nach der ein Rechtsmissbrauch analog zu Art. 706a Abs. 1 OR zu
vermuten ist, falls der Aktionär mehr als zwei Monate mit der Klage zuwartet
(Kunz, Der Minderheitenschutz, § 12 Rz. 32; ders., Das Informationsrecht, S.
896; ebenso Vock, a.a.O., S. 84).

Diese Meinung ist indessen abzulehnen. Der blosse Zeitablauf begründet für
sich allein keine Vermutung des Rechtsmissbrauchs (Baumann, Zürcher
Kommentar, N. 397 ff. zu Art. 2 ZGB; Merz, Berner Kommentar, N. 515 ff. zu
Art. 2 ZGB). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse des
Aktionärs an der verlangten Auskunft mit dem Verstreichen der Zeit seit der
Verweigerung allmählich schwindet. Eine Vermutung, dass der Aktionär schon
nach einigen Monaten keinerlei sachlich begründetes Interesse an der Auskunft
oder Einsicht mehr habe und sein späteres gerichtliches Begehren damit
rechtsmissbräuchlich sei, lässt sich aber nicht rechtfertigen. Es besteht
sodann kein gewichtiges Interesse der Gesellschaft daran, sich nach einigen
Monaten nicht mehr mit einer Informationsklage befassen zu müssen. Der
Gesetzgeber hat denn auch bei der Aktienrechtsrevision von 1991 trotz
entsprechender Erörterungen in der Literatur (vgl. Horber, a.a.O., S. 229
Anm. 1197) von der Statuierung einer Verwirkungsfrist abgesehen. Die analoge
Anwendung von Art. 706a Abs. 1 OR drängt sich nicht auf. Bei der
Informationsklage unterscheidet sich die Interessenlage grundlegend von
jener, die bei der Anfechtungsklage im Sinne von Art. 706 OR gegeben ist.
Dort liegt es im elementaren Interesse der Gesellschaft, dass innerhalb
relativ kurzer Frist Klarheit besteht, ob ein Beschluss der
Generalversammlung gültig ist und damit die Grundlage für das weitere Handeln
der Gesellschaft bilden kann. Bei der Informationsklage, welche dem Aktionär
die sinnvolle Ausübung seiner Rechte ermöglichen soll, stehen dagegen dessen
Interessen im Vordergrund, weshalb es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, in
welchem Zeitpunkt er die Informationsklage erheben will.

Ausser dem Zeitablauf macht die Beklagte keine Umstände geltend, die auf
einen Rechtsmissbrauch hindeuten würden. Ein solcher ist deshalb im
vorliegenden Fall zu verneinen.

4.
Im Entscheid vom 28. Mai 2002 hat das Obergericht die Beklagte in Bestätigung
der erstinstanzlichen Verfügung verpflichtet, der Klägerin schriftlich
Auskunft zu erteilen, in welchem Betrag und zu welchen Konditionen die
C.________ AG der "D.________" das von der Beklagten behauptete Darlehen
gewährt hat. In diesem Zusammenhang wirft die Beklagte dem Obergericht in
mehreren Punkten eine Verletzung von Art. 697 OR vor.

4.1 Gemäss Art. 697 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der
Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und
Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu
erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie
kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere
schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 2).

Die verlangte Auskunft bezieht sich auf ein Darlehen, das nicht von der
Beklagten selbst, sondern von einer Tochtergesellschaft gewährt wurde, an der
die Beklagte mit hundert Prozent beteiligt ist. Die Beklagte ist gemäss Art.
663e OR zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung)
verpflichtet. Damit ist das der "D.________" gewährte Darlehen Bestandteil
der Konzernrechnung der Beklagten und bildet damit ohne weiteres einen
zulässigen Gegenstand des Auskunftsanspruchs (Weber, Basler Kommentar, N. 15
zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht,
Bern 1996, § 40 Rz. 197 ff.; Böckli, a.a.O., Rz. 1312c; Forstmoser, a.a.O.,
S. 101; Horber, a.a.O., S. 293 f.). Das wird von der Beklagten an sich nicht
bestritten. Sie wendet jedoch ein, dass aufgrund des Auskunftsrechts nur
Aufschlüsse zusammenfassender Natur verlangt werden können, nicht aber
Einzelheiten der Geschäftsführung (so Weber, Basler Kommentar, N. 6 zu Art.
697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 174; Forstmoser,
a.a.O., S. 94 f.). Dem Gesetz lässt sich keine solche Einschränkung des
Auskunftsrechts entnehmen. Die sachliche Umgrenzung des Auskunftsanspruchs
ergibt sich vielmehr aus der Voraussetzung, dass die verlangten Aufschlüsse
für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein müssen. Folgerichtig
kann auch ein einzelnes Geschäft Gegenstand des Auskunftsanspruchs bilden,
denn auch einem einzelnen Geschäft kommt unter Umständen eine derartige
Tragweite zu, dass der Aktionär ein berechtigtes Informationsinteresse hat
(Forstmoser, a.a.O., S. 95 Anm. 44).

4.2 Die Beklagte bestreitet, dass die verlangte Auskunft für die Ausübung der
Aktionärsrechte durch die Klägerin erforderlich ist. Sie verneint zudem das
Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und wirft der Klägerin vor,
sachfremde Zwecke zu verfolgen.

4.2.1 Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu
verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich
sind. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die
Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der
Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Decharge-Erteilung, sodann das
Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen
der Generalversammlung und die Verantwortlichkeitsklage. Auch das Recht auf
Veräusserung der Aktien kann zu Auskunftsbegehren Anlass bilden, wenn der
Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will (Botschaft des
Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983
II 745 ff., 907; Weber, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 697 OR; Böckli,
a.a.O., Rz. 1311; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 171; Horber,
a.a.O., S. 156 und 253 f.). Ob die verlangte Auskunft zur Meinungsbildung
hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich
nach dem Massstab eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs (Forstmoser,
a.a.O., S. 93 ff.; Kunz, Das Informationsrecht, S. 888; Vock, a.a.O., S. 40).
Festzuhalten ist schliesslich, dass das Informationsrecht inhaltlich nicht
auf die Punkte der Traktandenliste beschränkt ist, obwohl es während der
Generalversammlung ausgeübt werden muss (Böckli, a.a.O., Rz. 1311; Kunz, Das
Informationsrecht, S. 893).

4.2.2 Der Aktionär hat im Streitfall zu beweisen, dass die verlangte Auskunft
im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist (Kunz, Der
Minderheitenschutz, S. 828 Anm. 73; ders., Das Informationsrecht, S. 896 Fn.
218; Vock, a.a.O., S. 136). Es genügt aber der Beweis, dass der entsprechende
Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist. Ein
spezifischer Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des Aktionärs
und seine konkreten Interessen ist nicht erforderlich. In diesem Rahmen
ergibt sich eine natürliche Vermutung zu Gunsten des Aktionärs, die von der
Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren
dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein Interesse unter
Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen
reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus. Massgebend ist hier entgegen
der Meinung von Vock (a.a.O., S. 136) nicht das kantonale Verfahrensrecht,
sondern das Bundesrecht.

4.2.3 Die Klägerin verlangt Auskunft über ein Darlehen, dessen Höhe  rund
zehn Millionen Franken betragen soll. Es liegt auf der Hand, dass
Informationen über den genauen Betrag des Darlehens, die Konditionen der
Darlehensgewährung und die Identität des Darlehensschuldners für die
Aktionäre der Beklagten im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte von
erheblichem Interesse sind. Das gilt in verstärktem Masse für eine Aktionärin
wie die Klägerin, die im Besitz von rund 47 % der Aktien der Beklagten ist.
Die verlangten Informationen sind namentlich geeignet, ihren Entscheid über
die Dechargeerteilung und die Wiederwahl der Verwaltungsräte zu beeinflussen.
Sie sind möglicherweise auch von Bedeutung für ein allfälliges Begehren auf
Sonderprüfung oder die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage. Schliesslich
könnten die verlangten Informationen der Klägerin auch erlauben, sich
Aufschluss über den wirklichen Wert ihrer Aktien zu verschaffen.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin besteht im Übrigen selbst dann weiter,
wenn sie an der Generalversammlung bereits gegen die Erteilung der Decharge
und gegen die Wiederwahl der bisherigen Verwaltungsräte gestimmt haben
sollte. Es verblieben damit die anderen erwähnten Interessen. Der Anspruch
kann auch nicht verneint werden mit der Begründung, die Klägerin erhalte im
Fall der Gutheissung ihres Begehrens bloss Aufschluss über den historischen,
nicht aber den aktuellen Bestand des Darlehens. Die entsprechende Information
bleibt für die Klägerin unter verschiedenen Aspekten bedeutsam. Unbehilflich
ist schliesslich der Einwand, dass die Klägerin mit der verlangten Auskunft
Aufschluss über eventuell in der Zwischenzeit auf dem Darlehen gebildete
stille Reserven erhalte, falls sie aus anderer Quelle den Bilanzwert dieser
Position kenne. Dass der Aktionär aus der Gegenüberstellung verschiedener
zahlenmässiger Angaben Rückschlüsse auf den Bestand und die Bildung stiller
Reserven ziehen kann, ist in Kauf zu nehmen. Andernfalls könnte ein
Verwaltungsrat praktisch jede Auskunft über bestimmte Geschäfte mit der
Begründung verweigern, dass es dem Aktionär möglich sei, aus den erhaltenen
in Verbindung mit anderen, frei zugänglichen Informationen Rückschlüsse in
Bezug auf stille Reserven zu ziehen.

4.2.4 Der Auskunftsanspruch darf vom Aktionär nicht für sachfremde Zwecke wie
zum Beispiel zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder
zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft missbraucht werden. Er steht
insoweit wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(Weber, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
a.a.O., § 40 Rz. 172 f.). Die angefochtenen Entscheide enthalten indessen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin Rechtsmissbrauch wegen der
Verfolgung sachfremder Zwecke vorgeworfen werden könnte. Die Beklagte macht
zwar unter Hinweis auf ihre Rechtsschriften im kantonalen Verfahren geltend,
der Klägerin gehe es darum, Druck auf den Verwaltungsrat und die
Aktionärsmehrheit auszuüben im Hinblick auf die Ausschüttung liquider Mittel
oder das Zugeständnis anderer Rechte, auf die sie nach dem geltenden
Mehrheitsprinzip keinen Anspruch habe. Auf ihre Behauptungen, mit der sie den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen will, ist jedoch nicht
weiter einzugehen, da diese in prozessual ungenügender Form vorgebracht
werden (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a zur Ergänzung des Sachverhalts gestützt auf
Art. 64 OG). Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt,
welcher den von der Beklagten erhobenen Einwand rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens der Klägerin nicht zu stützen vermag.

4.3 Nach Auffassung der Beklagten ist sie berechtigt, die Auskunft zu
verweigern, weil der Erteilung schutzwürdige eigene Interessen
entgegenstehen. Sie rügt in diesem Zusammenhang, dass das Obergericht dem
Bundesrecht widersprechende Anforderungen an den Nachweis solcher Interessen
gestellt habe.

4.3.1 Gemäss Art. 697 Abs. 2 OR kann die Auskunft verweigert werden, wenn
durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der
Gesellschaft gefährdet werden. Beruft sich die Gesellschaft darauf, sind die
Informationsinteressen des Aktionärs gegenüber den Geheimhaltungsinteressen
der Gesellschaft abzuwägen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1983 II 907;
Weber, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 679 OR; Forstmoser, a.a.O., S. 96;
Kunz, Das Informationsrecht, S. 887; Horber, a.a.O., S. 260 ff.; Druey, Die
Information des Outsiders in der Aktiengesellschaft, in: Grundfragen des
neuen Aktienrechts, Bern 1993, S. 72 f.; Eppenberger, Information des
Aktionärs - Auskunfts- oder Mitteilungspflicht?, Bern 1990, S. 166 ff.). Die
Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen oder
anderer schutzwürdiger Interessen sowie für deren Gefährdung durch die
Auskunftserteilung liegt bei der Gesellschaft (Kunz, Der Minderheitenschutz,
S. 829).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 697 Abs. 3 aOR galt der
Grundsatz, dass die Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch konkrete
Vorbringen behauptet werden und zudem als wahrscheinlich erscheinen muss (BGE
109 II 47 E. 3b). Diese Formulierung ist von der Lehre für die Anwendung des
revidierten Art. 697 Abs. 2 OR übernommen worden (Weber, Basler Kommentar, N.
10 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz 179;
Forstmoser, a.a.O., S. 96; Böckli, a.a.O., Rz 1312a; Horber, a.a.O., S. 263;
Gabrielli, a.a.O., S. 61 Fn. 271). Sie darf indessen nicht so verstanden
werden, dass die von der Gesellschaft vorgetragenen Behauptungen ausreichen
würden und im Bestreitungsfall kein weiterer Nachweis verlangt werden könnte.
Das Bundesgericht hat vielmehr im zitierten Entscheid dem kantonalen Richter
vorgehalten, dass er über die entgegenstehenden Interessen der Gesellschaft
nähere Angaben hätte verlangen und den Sachverhalt näher hätte abklären
müssen, und als willkürlich bezeichnet, dass er auf die blosse Erklärung der
Gesellschaft abstellte, die verlangten Auskünfte gehörten zu ihrer
Geheimsphäre. Blosses Glaubhaftmachen der Gefährdung ihrer Interessen genügt
somit nicht, sondern die Gesellschaft hat grundsätzlich den vollen Beweis zu
erbringen. Das gilt unabhängig von den Erwägungen des zitierten
Bundesgerichtsentscheides auch darum, weil es sich um ein Verfahren handelt,
das durch einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG abgeschlossen
wird und deshalb die Beschränkung auf blosses Glaubhaftmachen von
Bundesrechts wegen unzulässig ist (BGE 120 II 352 E. 2a S. 355). Dabei ist
freilich zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht gezwungen werden
darf, die von ihr behaupteten Verweigerungsgründe auf eine Art beweisen zu
müssen, die zwangsläufig zur Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen
führt. Dies kann jedoch durch prozessrechtliche Vorkehren und einer dem
Einzelfall angepassten leichten Verminderung des Beweismasses verhindert
werden, wie in der Lehre zutreffend festgehalten wird (Markus Affolter, Die
Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen
1994, S. 187 ff.).
4.3.2 Entgegen den Rügen der Beklagten entspricht der angefochtene Entscheid
diesen bundesrechtlichen Grundsätzen. Das Obergericht hat prinzipiell den
vollen Beweis verlangt, ist aber von einem leicht reduzierten Beweismass
ausgegangen und hat der Beklagten bezüglich der von ihr eingereichten
Beweismittel Schutzvorkehren zugestanden, indem es der Klägerin nicht die
vollständige Geheimhaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1998 zugänglich
gemacht hat. Die Beklagte stellt zu Unrecht darauf ab, dass blosses
Glaubhaftmachen der Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen oder anderer
schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft genüge. Was sie auf dieser in der
vorangehenden Erwägung verworfenen Meinung aufbauend in der Berufungsschrift
vorbringt, ist nicht zu hören. Gleiches gilt auch, soweit sich ihre
Ausführungen in blosser Kritik an der Beweiswürdigung und den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13).

4.3.3 Die Beklagte rügt schliesslich, das Obergericht sei von einem falschen
Verständnis des absoluten Geschäftsgeheimnisses ausgegangen.

4.3.3.1 In der Lehre wird zwischen absoluten und relativen
Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Als absolutes Geschäftsgeheimnis wird
eine Tatsache bezeichnet, zu deren Geheimhaltung die Gesellschaft gegenüber
Dritten verpflichtet ist. Relative Geschäftsgeheimnisse sind demgegenüber
solche, die allein im Interesse der Gesellschaft verschwiegen werden
(Forstmoser, a.a.O., S. 95; Kunz, Der Minderheitenschutz, S. 830; ders., Das
Informationsrecht, S. 889; Horber, a.a.O., S. 243 Anm. 1268). Die
Unterscheidung dient der Abstufung des Schutzes der entsprechenden
Geheimnisse gegenüber dem Auskunft begehrenden Aktionär. Absolute
Geschäftsgeheimnisse sollen auch absolut geschützt sein, das heisst zur
Verweigerung der Auskunft führen, während bei relativen Geheimnissen eine
Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Aktionärs und dem
Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft erfolgen soll
(Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz. 176 f.; Forstmoser, a.a.O.,
S. 95 f.; Horber, a.a.O., S. 243 Anm. 1268).

4.3.3.2 In der bereits erwähnten Geheimhaltungsvereinbarung vom 15. Januar
1998 ist nach den Feststellungen des Obergerichts die Rede von der Absicht
der C.________ AG, die Markenrechte der "D.________" sowie die Aktiven der
"D.________" Holding AG zu kaufen, und von deren Bereitschaft, ein
finanzielles Engagement zu prüfen. Weiter wird die Geheimhaltung der in
diesem Zusammenhang übergebenen Akten und der ausgetauschten bzw.
auszutauschenden Informationen vereinbart. Gebunden ist das Bundesgericht an
die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, dass mit der
Geheimhaltungsvereinbarung nicht bewiesen worden sei, dass auch der später
zwischen der C.________ AG und der "D.________" abgeschlossene
Darlehensvertrag der vereinbarten Geheimhaltung unterstellt sei.
Davon abgesehen ist auch die zusätzliche Begründung des Obergerichts nicht zu
beanstanden, dass das Darlehen nicht unter die Kategorie der absoluten
Geschäftsgeheimnisse fällt. Wie zutreffend dargelegt wird, liegt trotz der
vertraglichen Verpflichtung zum Stillschweigen in Bezug auf das
"D.________"-Darlehen kein absolutes Geschäftsgeheimnis vor, weil es nicht
wie beim Bankgeheimnis oder Arztgeheimnis um eine Tatsache geht, bezüglich
welcher der Dritte einseitig Geheimnisherr ist. Andernfalls könnte eine
Gesellschaft regelmässig den Auskunftsanspruch des Aktionärs unterlaufen,
indem sie mit den jeweiligen Geschäftspartnern Stillschweigen vereinbart und
eine solche Verpflichtung allenfalls noch durch eine hohe Konventionalstrafe
absichert. Die Gesellschaft kann sich jedoch nicht rechtsgültig gegenüber
einem Dritten verpflichten, den Aktionären Informationen vorzuenthalten, auf
welche diese von Gesetzes wegen Anspruch haben (Art. 20 Abs. 1 OR).
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Berufung der Beklagten als
unbegründet.

5.
Mit ihrer Berufung wirft die Klägerin dem Obergericht vor, es habe mit der
Abweisung des Begehrens um Auskunft über verschiedene Positionen in den
Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1997 und 1998, die hinsichtlich der Bildung
und Auflösung stiller Reserven relevant seien, Art. 697 OR verletzt.

5.1 Bei der Revision des Aktienrechts bildete die Frage der stillen Reserven
ein wichtiges Thema. Als stille Reserven werden aus der Bilanz nicht
ersichtliche Teile des Eigenkapitals bezeichnet, welche durch die
Unterbewertung oder Weglassung von Aktiven oder durch die Überbewertung von
Passiven oder die Aufnahme nicht existierender Passiven entstehen (Botschaft,
BBl 1983 II 811; Forstmoser/ Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 50 N. 68 ff.).
5.1.1 Die neue gesetzliche Regelung beruht auf den folgenden drei
Grundsätzen. Stille Reserven, die sich aus betriebswirtschaftlich nicht
notwendigen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen ergeben,
sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des
Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen
Dividende dies unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre
rechtfertigt (Art. 669 Abs. 3 OR). Die Bildung und die Auflösung von stillen
Reserven sind der Revisionsstelle im Einzelnen mitzuteilen (Art. 669 Abs. 4
OR). Im Anhang zur Jahresrechnung ist schliesslich ein negativer Saldo aus
Bildung und Auflösung von stillen Reserven anzugeben, wenn dadurch das
erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird (Art. 663b
Ziff. 8 OR). Da die Jahresrechnung nicht nur eine Offenlegung gegenüber den
Aktionären, sondern allenfalls auch gegenüber den Gläubigern und der
Öffentlichkeit bedeutet, ist mit der letztgenannten Bestimmung noch nicht
entschieden, ob der Aktionär gestützt auf Art. 697 OR weitergehende Auskünfte
verlangen kann.

5.1.2 In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der
Aktionär aufgrund seines Informationsrechts keine über Art. 663b Ziff. 8 OR
hinausgehenden Auskünfte über Bestand, Bildung und Auflösung von stillen
Reserven verlangen kann. Da die Gesellschaft Bildung und Auflösung solcher
Reserven der Revisionsstelle zu melden hat und diese bei der Prüfung, ob die
Bewertungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, auch die
Einschränkungen von Art. 669 Abs. 3 OR berücksichtigen muss, kann der
Aktionär an die Revisionsstelle die Frage richten, ob die Bildung und
Verwendung stiller Reserven gesetzeskonform sei und ob der Verwaltungsrat
seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei (Weber, a.a.O., N. 13 zu Art. 697
OR; Böckli, a.a.O., Rz. 1312b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40 Rz.
204; Forstmoser, a.a.O., S. 104 f.; Kunz, Das Informationsrecht, S. 890;
weiter gehend Horber, a.a.O., S. 304 ff., 316 und 321 f.). Nach der Lehre
sind ausserdem Fragen an den Verwaltungsrat zulässig, welche auf ein besseres
Verständnis des offenlegungspflichtigen Auflösungssaldos abzielen (Böckli,
a.a.O., Rz. 1312b).

5.1.3 Das Bundesgericht hat unter dem alten Aktienrecht die Verweigerung der
Auskunft über stille Reserven als gerechtfertigt betrachtet, weil eine solche
Auskunft in vielfacher Hinsicht die Interessen der Gesellschaft zu gefährden
geeignet ist. Von ausschlaggebender Bedeutung war das Argument, dass die dem
Aktionär erteilten Auskünfte in den Besitz von Dritten - Konkurrenten,
Lieferanten, Abnehmer, ausländische Steuerbehörden - gelangen und zum Schaden
der Gesellschaft verwendet werden könnten (BGE 82 II 216 E. 2 S. 221 ff.). In
einem späteren Entscheid hat sich das Bundesgericht der Auffassung des
kantonalen Richters angeschlossen, dass die Auskunft verweigert werden darf,
soweit sie über die gesetzliche Meldepflicht des Verwaltungsrats (Art. 663
Abs. 3 aOR) hinausreicht, und festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen
über die stillen Reserven den anderen gesetzlichen Vorschriften des
Aktienrechts vorgehen (BGE 109 II 47 E. 3c S. 51). Diese Überlegungen haben
ihre Gültigkeit im revidierten Aktienrecht beibehalten. Die vom Gesetzgeber
angeordneten Beschränkungen bezüglich Adressatenkreis der Informationen über
die stillen Reserven bzw. der den einzelnen Adressaten zustehenden
Informationen würden ihren Sinn verlieren, wenn der einzelne Aktionär
gestützt auf Art. 697 OR darüber hinausgehende Informationen verlangen
könnte. Eine Differenzierung zwischen Aktionär und weiterer Öffentlichkeit
bezüglich des Umfanges der Information über die stillen Reserven verbietet
sich, weil der Aktionär in der Verwendung der erhaltenen Auskünfte in der
Regel an keine Schranken gebunden ist.   Mit der Mehrheit der Lehre ist somit
davon auszugehen, dass der Informationsanspruch des Aktionärs hinsichtlich
stiller Reserven auf jene Angaben beschränkt ist, die in Art. 663b Ziff. 8 OR
aufgezählt werden.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob die einzelnen Auskunftsbegehren vom Obergericht zu
Recht abgewiesen wurden, weil sie vom - im erörterten Sinne beschränkten -
Informationsanspruch des Aktionärs nicht gedeckt werden. Dies trifft ohne
weiteres zu für Ziff. 1.1 lit. c der Rekursbegehren, wo direkt nach der
Bildung stiller Reserven auf einzelnen Positionen der Jahresrechnung gefragt
wird. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bezüglich bestimmter Positionen
irgendwelche Ergebnissteuerungen vorgenommen worden seien (Rekursbegehren
Ziff. 1.1 lit. b). Die Klägerin legt in der Berufungsschrift nicht dar, was
sie in diesem Zusammenhang unter dem Begriff der Ergebnissteuerung versteht.
Sie begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis, die Fragen würden die Thematik der
stillen Reserven nur teilweise und indirekt beschlagen. Von Ergebnissteuerung
in der Rechnungslegung wird indessen im Allgemeinen gesprochen, wenn gezielt
buchhalterische Vorkehren getroffen werden, um ein anderes Ergebnis
auszuweisen, als sich bei ungesteuertem Verlauf ergeben würde. Als Mittel
kommen im hier interessierenden Zusammenhang in erster Linie die Bildung und
Auflösung stiller Reserven in Betracht. Die von der Klägerin bezeichneten
Positionen "Material- und Warenaufwand" sowie "sonstiger Betriebsertrag" sind
denn auch geeignet für solche Vorkehren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass das Obergericht angenommen hat, das Auskunftsbegehren Ziff. 1.1 lit. b
betreffe ebenfalls die stillen Reserven.

Mit Rekursbegehren Ziff. 1.1 lit. a verlangte die Klägerin Aufschluss über
den Kurswert der Wertschriften und Geldmarktanlagen per 1. Januar 1997, 1.
Januar 1998 und 31. Dezember 1998. Gemäss Art. 667 OR dürfen Wertschriften
mit Kurswert höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem
Bilanzstichtag, Wertschriften ohne Kurswert höchstens zu den
Anschaffungskosten unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen bilanziert
werden. Die Frage nach dem tatsächlichen Kurswert der Wertschriften und
Geldmarktanlagen an den drei Bilanzstichtagen dient somit der Feststellung,
inwieweit in diesen Bilanzpositionen stille Reserven enthalten sind bzw. wie
sich die darin enthaltenen stillen Reserven in den beiden Rechnungsjahren
entwickelt haben. Die Klägerin gibt für diese Teilfragen keine separate
Begründung, weshalb die verlangte Auskunft zur Verfolgung ihrer
Aktionärsinteressen erforderlich sein soll. In der Berufungsschrift begründet
sie vielmehr alle drei Teilfragen mit ihren Ausführungen über die Praxis des
von der Aktionärsmehrheit gestellten Verwaltungsrates bei der Bildung stiller
Reserven. Auch diese Frage betrifft somit das Thema solcher Reserven.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Obergericht die Begehren um
Auskunft über verschiedene Positionen der Jahresrechnung 1997 und 1998 zu
Recht abgewiesen hat.

6.
Die Klägerin wirft dem Obergericht schliesslich auch eine Verletzung von Art.
697 OR vor, weil es ihr Begehren um Einsicht in alle Geschäftsunterlagen
betreffend das Darlehen an die "D.________" und in das Gutachten, das im
Auftrag des Verwaltungsrats dazu verfasst wurde, abgewiesen hat.

6.1 Der Aktionär kann Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen
nehmen, falls er dafür die Erlaubnis der Generalversammlung oder des
Verwaltungsrates eingeholt hat (Art. 697 Abs. 3 OR). Wird die Einsicht
ungerechtfertigt verweigert, hat der Aktionär - gleich wie im Fall der
Auskunftsverweigerung - die Möglichkeit, den Richter am Sitz der Gesellschaft
anzurufen (Art. 697 Abs. 4 OR). Für die Gewährung der Einsicht ist nach
einhelliger Lehrmeinung ein formeller Beschluss eines dieser Organe
erforderlich (Weber, Basler Kommentar, N. 17 f. zu Art. 697 OR; Böckli,
a.a.O., Rz. 1309; Forstmoser, a.a.O., S. 100; Kunz, Das Informationsrecht, S.
891; ders. Der Minderheitenschutz, S. 831; Horber, a.a.O., S. 201). Anders
kann es sich dagegen mit der Verweigerung der Einsicht verhalten. In der
Lehre wird zutreffend festgehalten, dass als Verweigerung der Einsicht oder
Auskunft durch den Verwaltungsrat auch eine "Nichtbehandlung des Begehrens"
oder eine materiell unbefriedigende Auseinandersetzung mit dem Begehren
gelten muss (Kunz, Das Informationsrecht, S. 897; Weber, Basler Kommentar, N.
21 zu Art. 697 OR; Gabrielli, a.a.O., S. 52). Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Präsident des Verwaltungsrates das Einsichtsbegehren
der Klägerin an der Generalversammlung vom 7. Juli 1999 abgewiesen hat.
Insoweit sind somit die Voraussetzungen von Art. 697 Abs. 4 zur Anrufung des
Gerichts erfüllt.

6.2 Gegenstand des Einsichtsrechts sind gemäss Art. 697 Abs. 3 OR die
Geschäftsbücher und Korrespondenzen der Gesellschaft. Darin  liegt nach
zutreffender Lehrmeinung nicht eine abschliessende Aufzählung der
Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden kann. Die beiden Begriffe sind
vielmehr extensiv auszulegen (Weber, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 697 OR;
Forstmoser, a.a.O., S. 100; Kunz, Das Informationsrecht, S. 891; Horber,
a.a.O., S. 190 ff.; Bürgi, Zürcher Kommentar, N. 21 zu Art. 697 aOR).
Mögliche Gegenstände des Einsichtsrechts sind alle bei der Gesellschaft
befindlichen schriftlichen Unterlagen, die für eine Beurteilung der Lage der
Gesellschaft von Bedeutung sind bzw. sich auf das vom Einsicht verlangenden
Aktionär bezeichnete Geschäft beziehen. Damit bildet auch das im Auftrag des
Verwaltungsrates von der F.________ AG erstattete Gutachten zum
"D.________"-Geschäft einen zulässigen Gegenstand des Einsichtsrechts.

6.3 Nach mehrheitlicher Lehrmeinung steht die Erteilung oder Verweigerung der
Einsicht im freien Ermessen der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates
(Weber, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 697 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
§ 40 N. 193; Böckli, a.a.O., Rz. 1309; Forstmoser, a.a.O., S. 99; Bürgi,
Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 697 aOR). Damit hat das vom Aktionär
gestützt auf Art. 697 Abs. 4 OR angerufene Gericht lediglich zu entscheiden,
ob der ablehnende Entscheid sachlich vertretbar ist, was einer auf Willkür
beschränkten Prüfung entspricht (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 40
N. 196 Anm. 38). Die Argumente, welche die Klägerin gegen diese vom
Bundesgericht geteilte Auffassung vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen.
Sie geht zu Unrecht von einer vollständigen Gleichstellung von Auskunftsrecht
und Einsichtsrecht aus, obwohl der Gesetzgeber die Gewährung des
Einsichtsrechts - im Gegensatz zum Auskunftsrecht - von der ausdrücklichen
Ermächtigung der Generalversammlung oder von einem Beschluss des
Verwaltungsrates abhängig gemacht hat. Diese strengeren formellen
Anforderungen finden ihre Rechtfertigung darin, dass die Ausübung des
Einsichtsrechts in besonderem Masse Geschäftsgeheimnisse und
Gesellschaftsinteressen verletzen kann (Botschaft, BBl 1983 II 907 f.). Der
Vorwurf der Klägerin, das Obergericht habe mit der Beschränkung auf eine
Willkürprüfung Art. 697 Abs. 3 OR verletzt, erweist sich damit als
unbegründet.

6.4
6.4.1Die Klägerin macht im Weitern geltend, die Verweigerung der Einsicht sei
vom Obergericht zu Unrecht als nicht willkürlich betrachtet worden. Sie wirft
dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es habe in Bezug auf die
angeblichen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten auf einseitige
Behauptungen abgestellt, statt den konkreten Nachweis zu verlangen.

6.4.2 Entscheiden die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat nach
Ermessen über die Gewährung der Einsicht in die Geschäftsbücher oder
Korrespondenzen, haben sie dieses Ermessen pflichtgemäss zu handhaben
(Forstmoser, a.a.O., S. 99). Dagegen verstossen sie, wenn sie ihr Ermessen
missbrauchen, indem sie beim Entscheid auf Gesichtspunkte abstellen, die
keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht
lassen, deren Berücksichtigung sich aufdrängt.

Sachlich haltbar und damit nicht missbräuchlich ist die Berücksichtigung des
Umfanges des Einsichtsbegehrens. Wird generell Einsicht in
Geschäftsunterlagen verlangt, die ein bestimmtes Geschäft oder eine
geschäftliche Beziehung betreffen, ist die Gefahr, dass Geheimhaltungs- oder
andere Gesellschaftsinteressen verletzt werden können, wesentlich höher, als
wenn nur um Einsicht in ein einzelnes genau bezeichnetes Dokument ersucht
wird. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall, wo die Klägerin Einsicht
in alle Geschäftsunterlagen verlangt hat, welche das der "D.________"
gewährte Darlehen betreffen. Ferner darf bei einem solchen Sachverhalt
berücksichtigt werden, dass seitens der Gesellschaft ein erheblicher Aufwand
nötig wäre, um alle in Frage kommenden Schriftstücke darauf hin zu prüfen, ob
einzelne Stellen aus Gründen der Geheimhaltung unleserlich gemacht werden
müssen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Ermessen der Organe der
Gesellschaft auch auf die Frage erstreckt, ob und inwieweit
Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft bestehen und ob eine allfällige
Einsicht des Aktionärs diese Interessen gefährden würde. Auch in dieser
Hinsicht wird der Ermessensentscheid vom Gericht nur mit Zurückhaltung
überprüft, so dass es sich unter Umständen damit begnügen darf, auf blosse,
allerdings glaubwürdig erscheinende Parteibehauptungen abzustellen.

6.4.3 Das Obergericht hat auf die Darlegungen der Beklagten abgestellt,
wonach das "D.________"-Darlehen mit Optionen verbunden sei, die sie zu
gegebener Zeit nutzen und ausbauen könne. Das Darlehen beinhalte damit auch
strategische Elemente, deren frühzeitige Bekanntgabe für die Gesellschaft
nachteilig wäre. Diese Begründung leuchtet ein. Dass mehr als ein
gewöhnliches Darlehen vorliegt, wird bestätigt durch die von der Beklagten
eingereichte Geheimhaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1998. Der Umstand
sodann, dass die Hinweise der Beklagten auf entgegenstehende
Gesellschaftsinteressen generell gehalten sind, entspricht dem weit
umschriebenen Umfang der verlangten Einsicht. Entgegen der Rüge der Klägerin
kann somit dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, es habe unbesehen auf
blosse Parteibehauptungen der Beklagten abgestellt. Die Berufung der Klägerin
erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist jeder Partei die Gerichtsgebühr
für die Behandlung ihrer Berufung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind nach der Regel von Art. 159 Abs. 2 OG
grundsätzlich gegenseitig geschuldet; sie sind jedoch nicht zuzusprechen, da
sie miteinander verrechnet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung der Beklagten vom 12. Juli 2001 gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2001 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Berufung der Klägerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 2001 sowie die Berufung der Beklagten gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2002 werden abgewiesen.

3.
Der Klägerin und der Beklagten wird je eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: