Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.228/2002
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4C.228/2002 /rnd

Urteil vom 18. Oktober 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler
Gerichtsschreiberin Boutellier.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Auer,
Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,

gegen

X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Christoph A.
Egli, Postfach 95, 9435 Heerbrugg.

Bierlieferungsvertrag / Darlehen,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 6. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Klägerin, im Vertrag als Brauerei bezeichnet)
vereinbarte mit A.________ (Beklagter, im Vertrag als Kunde bezeichnet) am 8.
Juli 1993 was folgt:
"1.Diese Vereinbarung ist verbindlich, falls der Kunde das Restaurant
Y.________ ersteigert, über einen Dritten indirekt erwirbt oder selber kauft.

2. Die Brauerei ist bereit, dem Kunden bei der Finanzierung behilflich zu
sein. Der Kunde erhält ein Darlehen in der nachfolgend erwähnten Höhe. Dieses
Darlehen ist zum Zinssatz der ersten Hypothek der Bank B.________ zu
verzinsen und jährlich mit 6% zu amortisieren, so dass das Darlehen in ca.
fünfzehn Jahren amortisiert ist.

Darlehenshöhe

Kaufpreis laut Kaufvertrag Darlehen der X.________ AG

Fr.  800'000.-- Fr.  60'000.--
Fr.  900'000.-- Fr. 80'000.--
Fr.  1'000'000.-- Fr. 100'000.--

Die Darlehenssumme errechnet sich aus 80% Finanzierung durch die Bank des
Kunden, 100'000.-- Franken Eigenmittel A.________, Rest bis maximal
100'000.-- Franken durch X.________ AG.

Als Sicherheit für das gewährte Darlehen erhält die Brauerei eine
Grundpfandverschreibung in der Höhe des Darlehens auf die Eigentumswohnung
des Kunden, mit Vorgang von 50'000.- Franken.

3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von fünfzehn Jahren in der
Liegenschaft Rest. Y.________, alle Biere, Mineralwasser, Süssgetränke und
Obstsaftgetränke bei der X.________ AG einzukaufen und ausschliesslich
X.________- Bierezu führen.

4. Die Bezugspreise und -bedingungen sind für das Bier vom Schweiz.
Bierbrauerverein und für das Mineralwasser vom MITA-Verband festgelegt.

Im weiteren erhält der Kunde für Mineralwasserlieferungen den ortsüblichen
Mineralwasser-Rabatt.

5. Dieser Vertrag ist einem allfälligen Rechtsnachfolger beider Parteien zu
überbinden. Hält sich der Kunde nicht an diese Vereinbarung oder unterlässt
er es, diesen Vertrag einem allfälligen Pächter im Pachtvertrag oder Käufer
im Kaufvertrag schriftlich zu überbinden, so ist der Kunde der X.________ AG
schadenersatzpflichtig. Dieser Schadenersatz ist der X.________ AG zusammen
mit dem nicht amortisierten Teil der Leistungen der X.________ AG
zurückzuzahlen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 20% vom mutmasslich
entgangenen Getränkeerlös."
A.bNach Abschluss dieser Vereinbarung ersteigerte der Beklagte am 5. August
1993 das Restaurant Y.________ in einem Konkurs für Fr. 1'000'000--. Die
Klägerin gewährte ihm vereinbarungsgemäss ein Darlehen über Fr. 100'000.--.
A.c Ab 1. März 1996 vermietete der Beklagte das Restaurant Y.________ an
C.________ und überband diesem im Mietvertrag den Getränkelieferungsvertrag
mit der Klägerin. Am 26. Februar 1996 schloss die Klägerin ihrerseits mit
C.________ eine zusätzliche Vereinbarung, in der sich der Mieter
verpflichtete, während der Vertragsdauer von fünf Jahren ausschliesslich
X.________- Biere auszuschenken und alle weiteren alkoholfreien Getränke
ausschliesslich bei der Klägerin zu beziehen.

A.d Ab Herbst 1995 versuchten die Parteien erfolglos eine Vereinbarung über
eine so genannte Hektolitervergütung abzuschliessen. Am 3. Mai 1996 zahlte
der Beklagte das Darlehen von Fr. 100'000.-- zurück. Die Klägerin stellte ihm
darauf am 9. Mai 1996 den Darlehenszins von August 1993 bis 30. April 1996 in
Höhe von Fr. 15'416.60 in Rechnung. In einem weiteren Schreiben vom 14. Mai
1996 erklärte die Klägerin, dass sie ihm die geschuldeten Zinsen gegen eine
Hektolitervergütung von Fr. 25.-- erlasse, bis (rückwirkend ab August 1993)
616 Hektoliter bezogen seien. Am 24. Mai 1996 bezahlte der Beklagte auch die
in Rechnung gestellten Zinsen und wies seinen Mieter an, die Getränke ab
sofort bei der Z._______ AG zu beziehen.

B.
Am 26. Mai 1998 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Oberrheintal mit
dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr.
237'422.35 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 1996 zu bezahlen, davon Fr.
88'344.40 unter solidarischer Haftung mit C.________. Gleichzeitig reichte
die Klägerin gegen C.________ Klage auf Bezahlung von Fr. 88'344.40 nebst
Zins ein; dieses Verfahren wurde vom Bezirksgericht als erledigt
abgeschrieben, nachdem zwischen der Klägerin und C.________ ein Vergleich
zustande gekommen war, in welchem sich dieser zur Zahlung des eingeklagten
Betrages verpflichtet hatte.

Das Bezirksgericht Oberrheintal schützte die Klage mit Urteil vom 25. Juni
2001 teilweise und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 107'736.85
nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 1996, im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
Auf Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin
verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. Mai 2002 den
Beklagten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 138'307.90 nebst Zins zu 5% seit
26. Juni 1996 zu bezahlen, davon Fr. 52'688.70 unter solidarischer
Haftbarkeit mit C.________. Das Gericht kam zum Schluss, der schriftliche
Vertrag vom 8. Juli 1993 sei in sich vollständig und klar und es bestehe
insbesondere weder ein Vorbehalt in Bezug auf die Einigung über eine so
genannte Hektolitervergütung noch habe der Beklagte nach Treu und Glauben aus
der Nichteinforderung der vereinbarten Zinsen und Amortisationszahlungen
durch die Klägerin über zwei Jahre schliessen dürfen, dass diese das
Äquivalent für die Erfüllung der Getränkebezugsverpflichtung bildeten. Das
Kantonsgericht bejahte sodann die Gültigkeit des Vertrages, da ein
Willensmangel nicht geltend gemacht worden sei und eine übermässige Bindung
im Sinne von Art. 27 ZGB nicht vorliege. Eine einvernehmliche Auflösung des
Vertrages verneinte das Gericht ebenso wie das Dahinfallen der
Bezugsverpflichtung durch Rückzahlung des Darlehens. Aufgrund der Verletzung
der vertraglichen Bezugspflicht sprach das Kantonsgericht der Klägerin 20 %
des mutmasslich entgangenen Erlöses als vertraglich vereinbarten
pauschalierten Schadenersatz zu, wobei es entgegen der ersten Instanz keine
Diskontierung vornahm. Schliesslich bejahte das Kantonsgericht die
solidarische Haftung des Beklagten mit dem Mieter C.________, soweit es um
den gleichen Schaden gehe, was für maximal 56 Monate zutreffe. Für diesen
Zeitraum sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 52'688.70 Schadenersatz
verpflichtet worden.

D.
Mit Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 6. Mai 2002 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich
abzuweisen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beklagte rügt in der Berufung die Verletzung von Art. 1 OR in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 1 OR, die unrichtige Anwendung des Vertrauensprinzips, die
unrichtige Anwendung der Vorschriften über den guten Glauben (Art. 3 Abs. 1
und 2 ZGB) und die unrichtige Anwendung von Art. 8 ZGB. Er bestreitet
insbesondere, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, denn er sei der Meinung
gewesen, die Vertragsparteien würden den materiellen Inhalt der Verknüpfung
("Scharnierfunktion") zwischen Darlehen einerseits und
Getränkebezugsverpflichtung andererseits nach dem Erwerb des Restaurants
Y.________ noch einvernehmlich vereinbaren. Dass auch die Klägerin der
Meinung gewesen sei, die Gegenleistung für die Getränkebezugspflicht sei im
schriftlichen Vertrag nicht abschliessend geregelt, begründet er damit, dass
die Klägerin ihm die Darlehenszinsen und Amortisationen von August 1993 bis
30. April 1996 nicht in Rechnung gestellt und ihm ab Herbst 1995 insgesamt
vier schriftliche Offerten für eine Entschädigung pro Hektoliter bezogener
Getränke (Hektolitervereinbarung) unterbreitet habe. Er habe aus dem
Verhalten der Klägerin den Schluss ziehen dürfen, dass diese ihrerseits vom
Vorbehalt einer zusätzlichen, umsatzabhängigen Vergütung ausgegangen sei, die
an Darlehenszins und -amortisation angerechnet würde. Schliesslich rügt er
als Verletzung von Art. 8 ZGB, dass er über rechtserhebliche Tatsachen zum
Beweis seiner Willensbildung nicht zugelassen worden sei.

1.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde
zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen,
seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen
oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter
Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend
klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten
dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG). Eine
blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht
Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung
ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484
E. 2a, je mit Hinweisen).

1.2 Haben sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden
und in diesem Verständnis geeinigt, so liegt ein tatsächlicher Konsens vor.
Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt
ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der
Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen
Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in
deren objektivem Sinn zu behaften ist (BGE 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E.
2e/aa; 123 III 35 E. 2b, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist im
Berufungsverfahren an die Feststellung des tatsächlichen Willens einer oder
beider Parteien gebunden, während als Rechtsfrage zu beurteilen ist, wie eine
Willenserklärung vom Adressaten nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden
werden durfte und musste (BGE 118 II 365; 126 III 25 E. 3c, 375 E. 2e/aa, je
mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Behauptung des
Beklagten verworfen, dass nach dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der
Parteien zur definitiven Regelung der Gegenleistung für die
Getränkebezugsverpflichtung im Verhältnis zum Darlehen noch eine Einigung
vorbehalten war. Sie hat insbesondere das nachträgliche Verhalten der
Klägerin im Anschluss an den schriftlichen Vertrag vom 8. Juli 1993 nicht im
Sinne des Beklagten gewürdigt und keine Bestätigung des angeblichen
tatsächlichen Willens der Klägerin gesehen, die Einigung über eine
zusätzliche Entschädigung insbesondere für bezogene Hektoliter vorzubehalten
(BGE 107 II 417 E. 6; 118 II 365, je mit Hinweisen). Vielmehr hat sie aus dem
Umstand, dass während zweier Jahre nicht über die angeblich vorbehaltene
Hektoliterentschädigung diskutiert worden sei geschlossen, die Klägerin habe
die schriftliche Vereinbarung als vollständig angesehen. Sie hat überdies dem
Verzicht der Klägerin auf die Einforderung der schriftlich vereinbarten
Darlehenszinsen und -amortisationszahlungen von September 1993 bis Mai 1996
keinen Erklärungswert beigemessen. Auch würden in der Branche pro Hektoliter
höchstens Fr. 50.-- bezahlt, die Parteien hätten über Fr. 25.-- bis Fr. 35.--
verhandelt. Wollte man hingegen den Verzicht auf Zins und Amortisation dieser
Entschädigung gleichsetzen, ergäbe sich eine Hektoliterentschädigung von Fr.
100.--. Was der Beklagte gegen diese Feststellung des tatsächlichen
Parteiwillens durch die Vorinstanz vorträgt, erschöpft sich in einer Kritik
an der Beweiswürdigung, womit er nicht zu hören ist.

1.4 Daran ändert auch die Berufung des Beklagten auf Art. 8 ZGB nichts. Diese
Bestimmung regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung
der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das
Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 126 III 315 E.
4a; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). Der bundesrechtliche
Beweisführungsanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen und setzt
voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und
fristgerechte Beweisanträge gestellt hat, oder in dessen weiteren Verlauf
noch hätte stellen können. Art. 8 ZGB schreibt zudem dem Sachgericht nicht
vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise
zu würdigen sind, und schliesst auch die vorweggenommene Würdigung von
Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht vielmehr unbenommen, von
beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein
nicht für geeignet bzw. für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu
beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen
hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen daran nichts zu ändern
vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen). Da die Vorinstanz
feststellte, die schriftliche Abmachung sei nach dem Willen der Klägerin
vollständig gewesen, konnte sie ohne Bundesrechtsverletzung die beantragten
Beweise zum tatsächlichen Willen des Beklagten unberücksichtigt lassen, da
diese für das Ergebnis unerheblich seien. Der Beklagte durfte jedenfalls
nicht aus dem Verhalten der Klägerin schliessen, dass auch sie eine
zusätzliche Entschädigung pro bezogenen Hektoliter als vorbehalten erachtet
habe und sie sich insofern nach dem Vertrauensgrundsatz auf diesem Vorbehalt
hätte behaften lassen müssen.

1.5 Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu
entnehmen, und auch der Beklagte behauptet keine Umstände vor oder beim
Abschluss des schriftlichen Vertrages, welche den Beklagten vor der
Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juli 1993 zur Annahme hätten
veranlassen können, die Klägerin sei zu einer zusätzlichen Gegenleistung für
die Getränkebezugsverpflichtung bereit. Er will vielmehr aus dem Verhalten
der Klägerin nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages nach Treu und
Glauben schliessen, dass auch sie eine zusätzliche Hektoliterentschädigung
als vorbehalten erachtet hatte und die günstigen Konditionen für das ihm
gewährte Darlehen nicht als ausschliessliche Gegenleistung angesehen habe.
Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er zunächst den blossen
Verzicht der Klägerin auf die Einforderung der schriftlich vereinbarten
Darlehenszinsen und -amortisationszahlungen während mehr als zwei Jahren als
Bestätigung für ein vorbehaltenes Zusatzentgelt verstand. Der ausdrücklichen
Willensäusserung ist zwar nach dem Vertrauensgrundsatz ein Verhalten gleich
zu achten, aus dem die Gegenpartei nach den Umständen in guten Treuen auf
einen Geschäftswillen schliessen darf; aber rein passives Verhalten darf im
Allgemeinen nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens verstanden
werden (BGE 123 III 53 E. 5a mit Hinweisen; Kramer/Schmidlin, Berner
Kommentar, N 12 zu Art. 1 OR; Engel, Traité des obligations en droit suisse,
2. Aufl., S. 131; vgl. auch Bucher, Basler Kommentar, N 29 zu Art. 1 OR).
Ohne zusätzliche Umstände, welche den vom Beklagten behaupteten
Erklärungsgehalt des Verzichts der Klägerin zu stützen vermöchten, kann aus
objektiver Sicht dieser Interpretation des klägerischen Verhaltens nicht
gefolgt werden.

1.6 Derartige Umstände ergeben sich, entgegen der Ansicht des Beklagten,
nicht aus der Bereitschaft der Klägerin, über eine zusätzliche
Hektoliterentschädigung zu verhandeln, welche ab Herbst 1995 mit vier
Offerten dokumentiert ist. Anlass dazu bildete nach den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid - die sich auf die eigenen Angaben des Beklagten
stützen - die vom Beklagten ins Auge gefasste Verpachtung und damit eine neue
Situation. Das Verhalten der Klägerin kann daher ohne weiteres auch als
Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Vertragsanpassung verstanden werden,
selbst bei weitergehendem Entgegenkommen ihrerseits. Dies berechtigt nach
Treu und Glauben nicht zur Annahme, auch die Klägerin habe den bisherigen
Vertrag für unvollständig gehalten. Schliesslich hat wiederum der Beklagte
selbst mit der Darlehensrückzahlung vom 3. Mai 1996 eine neue Situation
geschaffen. Aus der keineswegs eindeutigen Reaktion der Klägerin auf diese
Rückzahlung konnte und durfte er nach Treu und Glauben nicht auf die von ihm
vorliegend favorisierte Auslegung der schriftlichen Vereinbarung vom 8. Juli
1993 schliessen.

1.7 Die Vorinstanz hat Bundesrechtsnormen nicht verletzt, wenn sie die
schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 8. Juli 1993 als vollständig und
verbindlich erachtete.

2.
Der Beklagte rügt eventualiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie Art. 51 OR zu Unrecht sinngemäss angewendet, demgegenüber Art. 70
OR zu Unrecht nicht angewendet habe.

2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Verfahren der Klägerin gegen
C.________ sei durch einen Vergleich beendet worden, in dem sich dieser
verpflichtet habe, der Klägerin Fr. 88'344.40 nebst 5% Zins seit 26. Juni
1996 zu bezahlen,  als Schadenersatz für die Missachtung der
Getränkebezugspflicht im Restaurant Y.________. Die vom Beklagten verlangte
Anrechnung des von C.________ zu bezahlenden Betrages an die in diesem
Verfahren eingeklagte Forderung wies die Vorinstanz ab. Sie führte aus, der
Beklagte und C.________ hafteten beide aus Vertrag für den gleichen Schaden,
soweit es um die von beiden Verträgen erfassten 56 Monate gehe, während der
in Verletzung der Getränkebezugspflicht nichts von der Klägerin bezogen
worden sei. Wenn anzunehmen wäre, dass sie unabhängig voneinander für
denselben Schaden hafteten, so wäre gemäss Art. 51 Abs. 1 OR auf Art. 50 Abs.
2 OR zurückzugreifen. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Beklagte und
C.________ zwar aus unterschiedlichen Verträgen, aber dennoch nicht
unabhängig voneinander für den gleichen Schaden hafteten. Denn es sei
unbestritten, dass der Beklagte seinen Mieter C.________ angewiesen habe, die
Getränke nicht mehr von der Klägerin zu beziehen. Daher sei von einem
schuldhaften Zusammenwirken bei der Schadensverursachung auszugehen und somit
von echter Solidarität im Sinne von Art. 50 OR. Die Vorinstanz bejahte aus
diesem Grund die solidarische Haftung des Beklagten mit C.________ gegenüber
der Klägerin, soweit es um den gleichen Schaden geht, das heisst im Betrag
von Fr. 52'688.70 (entsprechend 56 Monate à Fr. 940.87, zu denen sie den
Beklagten im vorliegenden Verfahren verurteilt hatte).

2.2 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass
gegenüber dem Gläubiger jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld
haften wolle; ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den
vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die solidarische Verpflichtung
kann sich auch stillschweigend aus den Umständen und dem sonstigen
Vertragsinhalt als gewollt ergeben (BGE 116 II 707 E. 3 mit Hinweisen). Dafür
ist einerseits ein gemeinsamer Vertragsschluss nicht als hinreichend
angesehen worden (BGE 49 III 211), andererseits ist der Wille zur
solidarischen Verpflichtung aber bejaht worden bei zwei Bietenden an der
Versteigerung eines Grundstückes, die den Bestand einer einfachen
Gesellschaft unter sich ausdrücklich ausgeschlossen hatten (BGE 47 III 213).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend auf
Solidarität geschlossen und eine anteilsmässige Haftung verneint. Die
Verpflichtung, welche der Beklagte als Eigentümer des Restaurants Y.________
und sein Mieter für die Mietdauer gegenüber der Klägerin eingingen, bestand
im Bezug von Getränken bei der Klägerin zu marktüblichen Ansätzen und somit
in einer unteilbaren Leistung. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber der
Klägerin, diese Leistung in vollem Umfang zu erbringen. Mieter C.________
verpflichtete sich seinerseits mit einer separaten Vereinbarung selbständig
zur Erfüllung derselben Pflicht, dies im Wissen um die ihm vertraglich vom
Beklagten bereits überbundene Bezugspflicht, ohne dass abgesehen von der
Zeitdauer irgendwelche Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Abnahmepflicht
ersichtlich gewesen wären. Unter diesen Umständen haben sich sowohl der
Beklagte wie der Mieter C.________ zum Bezug der gesamten Getränke
verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, wie eine anteilsmässige Aufteilung
dieser Verpflichtung gegenüber der Klägerin erfolgen sollte. Vielmehr ergibt
sich aus den Umständen, dass der Beklagte die Bezugspflicht insgesamt
eingehen wollte. Der Beklagte hat nach den Feststellungen im angefochtenen
Urteil die Bezugspflicht entsprechend dem Vertrag mit der Klägerin dem Mieter
C.________ überbunden, Mieter C.________ seinerseits hat die ihm überbundene
Vertragspflicht durch einen zusätzlichen Vertrag mit der Klägerin für die
Dauer des Mietverhältnisses eigenständig neu begründet. Sowohl der Beklagte
wie Mieter C.________ haben sodann ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber
der Klägerin nicht erfüllt; der Beklagte indem er seinen Mieter anwies, die
Getränke für das Restaurant Y.________ anderweitig zu beziehen und der Mieter
dadurch, dass er diese Anweisung befolgte.

2.3 Die Vorinstanz hat die Solidarität zwischen dem Beklagten und dessen
Mieter bundesrechtskonform bejaht. Dass sie sich dabei auf die Umstände der
Vertragsverletzung berief, statt auf die Erklärung sowohl des Beklagten wie
des Mieters C.________, sie hätten gegenüber der Klägerin je für die
Erfüllung der gesamten Bezugspflicht haften wollen, ändert nichts. Die
Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend geschlossen, dass der Beklagte mit
C.________ solidarisch für die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen
Getränkebezugspflicht haftet, soweit es sich um dieselbe Verpflichtung
handelt. Der Beklagte bringt zwar zutreffend vor, dass es vorliegend um die
Nichterfüllung einer Vertragspflicht und nicht um die Haftung für unerlaubte
Handlung geht, wobei die ursprünglich unteilbare Leistung durch die
Schadenersatzpflicht auf Geldleistung - und damit durch eine teilbare
Leistung - ersetzt worden ist. Er beruft sich freilich zu Unrecht auf Art. 70
OR. Diese Bestimmung statuiert für den Fall einer unteilbaren Leistung eine
Spezialregelung unabhängig von der Solidarität, während bei einer an sich
teilbaren Leistung abgeklärt werden muss, ob gestützt auf Vertrag oder Gesetz
Solidarität der Beteiligten vorliegt (Weber, Berner Kommentar, N 5/6 zu Art.
70 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, N 46 zu Art. 70 OR; vgl. auch BGE 114 II
329 E. 2a S. 333). Die vorliegend umstrittene Geldleistung als Schadenersatz
aus Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist als solche teilbar. Es ist daher
nach Art. 143 OR zu beurteilen, ob Solidarität besteht. Dies ist vorliegend
für die Vertragspflicht zum ausschliesslichen Getränkebezug zu bejahen,
welche der Beklagte gegenüber der Klägerin eingegangen ist, die er seinem
Mieter C.________ überbunden hat und die C.________ seinerseits gegenüber der
Klägerin ebenfalls noch vereinbart hat. Diese Art der Vertragsgestaltung
schliesst aus, dass der Beklagte und C.________ für den von der Klägerin
eingeforderten Schadenersatz aus Nichterfüllung der Vertragspflicht nur
anteilsmässig haften. Die Berufung ist auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.

3.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das
angefochtene Urteil wird bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang ist die
Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG); er hat die
anwaltlich vertretene Klägerin überdies zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: