Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.225/2002
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4C.225/2002/sch

Urteil vom 7. Februar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident, Walter, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

X. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst
Inderbitzin, Alfred Ulrich-Strasse 2, Postfach 21, 8702 Zollikon,

gegen

Bank B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Kurt Stöckli,
Schwanengasse 5/7, 3001 Bern.

Baukreditvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 1997 gewährte die Bank B.________ (nachfolgend Beklagte)
A.________ (nachfolgend Bauherrin) einen Baukredit über 7 Millionen Franken
zur Erstellung von Wohn- und Atelier-Einheiten, die im Stockwerkeigentum
verkauft werden sollten. Bestandteil des Vertrages war eine Ablösung des
bestehenden Landkredits über 3 Millionen Franken, so dass für die Baute 4
Millionen Franken zur Verfügung standen. Geplant war der Verkauf von
einzelnen Wohnungen während der Bauphase, um zu weiteren Liquiditäten zu
kommen.

Die Bauherrin hatte am 10. Juli 1997 mit der X.________ AG (nachfolgend
Klägerin) einen "Generalunternehmer-Werkvertrag" abgeschlossen. Darin wurden
unter anderem Höchstpreise von pauschal Fr. 6'650'000.-- für den "Edelrohbau"
und von Fr. 1'825'000.-- für den Ausbau, mithin insgesamt - ohne Land - von
Fr. 8'475'000.-- vorgesehen.

Für die Kreditgewährung hatte die Bauherrin eine von der Beklagten verfasste
"Werkvertragserklärung Bauherrin" und eine "Werkvertragserklärung
Generalunternehmer"  einzureichen. Letztere wurde von der Klägerin - zu
Handen der Bauherrin, zwecks Weiterleitung an die Beklagte - dahingehend
geändert, dass in folgendem Satz das Wort "teilweisen" ausgelassen wurde:
"Wir haben zur Kenntnis genommen, dass sie Frau A.________ [...] einen
Baukredit zur teilweisen Finanzierung der projektierten Wohn- und
Gewerbeüberbauung [...] gewährt haben."  Zudem ergänzte die Klägerin diese
Erklärung mit folgendem Absatz:

"Diese Werkvertragserklärung geben wir im Verständnis ab, dass mit der
Gewährung des eingangs erwähnten Baukredites die vollständige Finanzierung
der projektierten Wohn- und Gewerbeüberbauung [...] sichergestellt ist und
dass damit die Verbindlichkeiten aus Generalunternehmer-Werkvertrag abgedeckt
werden können."

Die Beklagte reagierte bei der Zustellung der Erklärungen nicht auf diese
Abänderungen.

Im Juni 1998 war der Baukredit zu etwa Fr. 6'425'000.-- beansprucht. Da kein
Objekt verkauft werden konnte, kam es zu Liquiditätsschwierigkeiten. Am 21.
Juli 1998 erhöhte die Beklagte ihre Kreditlimite um eine Million auf
insgesamt 8 Millionen Franken (bzw. 5 Millionen für die Baute allein). Am 3.
September 1998 ersuchte die Klägerin die Bauherrin um Bezahlung der fünften
Rate über Fr. 987'000.-- Zu diesem Zeitpunkt war der Baukredit mit rund Fr.
7'356'000.-- beansprucht. Die Beklagte weigerte sich und erklärte, man müsse
die gesamte Kreditsituation überdenken. Am 8. Dezember 1998 forderte die
Klägerin die Be-klagte direkt auf, die Rate zu bezahlen. Diese weigerte sich
und zahlte in der Folge nichts mehr. Das nie fertig gestellte Objekt wurde
vom Sturm "Lothar" beschädigt und zur Bauruine.

B.
Mit Klage vom 8. April 1999 beim Richteramt Olten-Gösgen beantragte die
Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 987'000.-- nebst Zins zu
bezahlen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies die Klage mit Urteil vom 20.
September 2000 ab.

Die Klägerin appellierte an das Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, welches am 21. Mai 2002 das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

C.
Die Klägerin hat gegen das kantonale Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt
dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die
Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 987'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zwecks Quantifizierung des Schadens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder auf Grund
prozesskonform vorgebrachter, zu Unrecht aber unberücksichtigt gebliebener
Parteivorbringen zu ergänzen sind (Art. 64 OG).

2.
Streitig ist, ob die Parteien durch die auf Wunsch der Beklagten von der
Klägerin abgegebene (geänderte) Werkvertragserklärung einen Vertrag
abgeschlossen haben.

2.1
2.1.1Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe sich von einem falschen
Beweismassstab leiten lassen, indem sie von ihr - trotz Fehlens einer
bundesrechtlichen Vorschrift - einen strikten Beweis für das Bestehen eines
Vertrages zwischen den Parteien verlangt habe.

2.1.2 Wer einen vertraglichen Anspruch erhebt, hat das Bestehen einer
vertraglichen Verpflichtung zu beweisen.

Die Frage des Beweismasses ist in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich eine
solche des Bundesrechts. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn der
Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach
objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die
Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit
festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht
hat. Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend
betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind
andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (BGE 128
III 271 E. 2b/aa S. 275 f. mit Hinweisen; Kummer, Berner Kommentar, N 72 f.
zu Art. 8 ZGB).

Weder nach Gesetz noch nach Massgabe der Rechtsprechung besteht im
vorliegenden Fall Veranlassung, vom Regelbeweismass im Sinne einer
Beweiserleichterung abzugehen.

2.1.3 Frage der kantonalrechtlich geregelten Beweiswürdigung ist dagegen die
Beweiskraft eines (tauglichen) Beweismittels. Bundesprivatrecht ist daher -
unbesehen des Beweismasses - nicht  betroffen,  wenn  das  Gericht  seine
Über-

zeugung bloss auf Indizien gründet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 109 II 338
E. 2d S. 344 f. mit Hinweisen; Kummer, Berner Kommentar, N 64 zu Art. 8 ZGB;
Schmid, Basler Kommentar, N 85 zu Art. 8 ZGB).

2.2 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung erforderlich (Art. 1 OR). Diese Willensäusserung kann eine
ausdrückliche oder eine konkludente (Kramer, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 1
OR ) sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses,
d.h. einer inneren Willensübereinstimmung, ist Tatfrage. Das gilt auch für
die empirische Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, soweit sie einen
beweismässigen Schluss von bestimmten Indizien auf einen inneren Willen der
Vertragsparteien zum Gegenstand hat (BGE 107 II 229 E. 4 mit Hinweisen). Bei
der Ermittlung dieses tatsächlichen Parteiwillens darf der Richter seine
Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden
Wahrscheinlichkeit begründen; er bleibt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung,
da diese stets auch auf richterlicher Lebenserfahrung beruht (BGE 118 II 365
E. 1 S. 366).

2.3 Die Vorinstanz hält dafür, es sei durch Indizien erstellt, dass es
mangels Kontaktes nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien
gekommen sei. Der Geschäftsverkehr sei bis zum 8. Dezember 1998, als die
fünfte Werkpreisrate von Fr. 987'000.-- eingefordert wurde, ausnahmslos über
die Bauherrin erfolgt. Weder habe die Klägerin der Beklagten den Werkvertrag,
noch habe die Beklagte der Klägerin den Kreditvertrag zugestellt. Die
Parteien hätten keinen Kontakt zueinander gehabt. Die abgeänderte
"Werkvertragserklärung Generalunternehmer" habe die Klägerin nicht direkt der
Beklagten, sondern der Bauherrin zugestellt, die sie ihrerseits, zusammen mit
ihrer eigenen Erklärung, der Beklagten zugesandt habe. Der Ablauf der
Zahlungen der ersten vier Raten sei immer über die Bauherrin und nie über die
Beklagte erfolgt: die Klägerin habe der Bauherrin Rechnung gestellt, worauf
diese der Beklagten einen Zahlungsauftrag habe zukommen lassen. Die Rechnung
bezüglich der fünften Rate sei vorerst auch an die Bauherrin gegangen. Die
Vorgehensweise habe den Abmachungen zwischen der Beklagten und der Bauherrin
entsprochen und es dieser ermöglicht, die Rechnungen zu überprüfen. Erst als
die Beklagte die Zahlung verweigert habe, habe sich die Klägerin erstmals an
sie gewandt. Die Beklagte habe die Auszahlungsverweigerung in keinerlei Weise
der Klägerin, sondern nur der Bauherrin mitgeteilt. Schliesslich sei es
üblich, dass ein Bauherr eine "Werkvertragserklärung Generalunternehmer"
einreichen müsse, so dass auch aus diesem Dokument sich nichts anderes
ableiten lasse.

2.4 Die Vertragsauslegung ist nur insoweit mit Berufung anfechtbar, als der
massgebende Parteiwille nach dem Vertrauensprinzip ermittelt worden ist (vgl.
BGE 118 II 365 E. 1). Vorliegend hat die Vorinstanz den tatsächlichen
Parteiwillen ermittelt und sich dabei auf das nachträgliche Parteiverhalten
gestützt; es liegt Beweiswürdigung vor, die vorbehältlich der eingangs
erwähnten Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. Soweit die Klägerin in diesem
Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht vom Fehlen eines
Kontaktes zwischen den Parteien aus, richten sich ihre Ausführungen in
unzulässiger Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

2.5 Da die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, es sei
tatsächlich keine Willensübereinstimmung erzielt worden, bleibt kein Raum für
eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Klägerin wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe ihre
Eventualbegründung, dass eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem
Vertrauen entstanden sei, unter Verletzung von Bundesrecht abgelehnt. Die
Sonderbeziehung zur Beklagten sei durch den Austausch der
Werkvertragserklärung begründet worden. Die Klägerin sieht sich darin ge-
respektive enttäuscht, dass die Beklagte, in Missachtung des Kreditvertrages
und des hinzugefügten Absatzes in der "Werkvertragserklärung
Generalunternehmer", die von ihr aufgestellten Voraussetzungen für die
Kreditfreigabe nicht eingehalten und sich abredewidrig aus dem von ihr
entwickelten Finanzierungskonzept zurückgezogen habe. Für den daraus
entstandenen Schaden, d.h. die offenen Werkpreisforderungen der Klägerin, sei
die Beklagte schadenersatzpflichtig.

3.2 Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen
einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Die Beteiligten stehen -
ausserhalb einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe
zueinander, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen
in Anspruch nehmen. Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur
aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch
genommenen Person. Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des
Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte
Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Trifft der Geschädigte sich als
nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus
enttäuschtem Vertrauen verursachten Schaden einzustehen (BGE 128 III 324 E.
2.2 S. 327).

3.3 Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin als Generalunternehmerin und
der Beklagten als Kreditgeberin ist zu verneinen.

Eine Werkvertragserklärung gehört zu den vor der Freigabe der Kreditmittel
vom Kreditnehmer üblicherweise geforderten Nachweise und Unterlagen (Daniel
Baumann, Der Baukredit, 2. Aufl., Zürich 1997, S. 29). Sie bezweckt, dass die
Kreditmittel lediglich für das entsprechende Bauprojekt verwendet werden
(Daniel Baumann, a.a.O., S. 237). Ihr kommt hinsichtlich des im separaten
Kreditvertrag vorgesehenen Kreditrahmens keine selbständige Bedeutung zu, vor
allem dann nicht, wenn sie, wie vorliegend, einseitig geändert worden ist und
- wie verbindlich festgestellt - jegliche unmittelbare Beziehung zwischen den
Parteien fehlt. In diesem Fall vermag sie keine Sonderverbindung zu begründen
(vgl. Luc Thévenoz, La responsabilité fondée sur la confiance dans les
services bancaires et financiers, in: La responsabilité fondée sur la
confiance/Vertrauenshaftung, Journée de la responsabilité civile 2000, S. 37
ff., S. 41/42). Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte auf die von der
Klägerin geänderte Werkvertragserklärung nicht reagierte, ergibt sich nichts
anderes. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, kam es zwischen den Parteien
nicht einmal zu Vertragsverhandlungen (vgl. BGE 114 II 250 E. 2a), so dass
das Unterbleiben eines Widerspruchs seitens der Beklagten nicht geeignet war,
konkrete Erwartungen bei der Klägerin zu wecken. Die "Dispositionen", die
Letztere laufend getroffen hat, basieren ausschliesslich auf dem mit der
Bauherrin abgeschlossenen Werkvertrag.
Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu den Behauptungen, die
Beklagte habe die Voraussetzungen für die Kreditfreigabe nicht eingehalten
und sich abredewidrig aus  dem Finanzierungskonzept zurückgezogen.

4.
4.1 Die Klägerin bringt in einer Subeventualbegründung vor, bei der
Werkvertragserklärung handle es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter,
d.h. zu ihren Gunsten, da sie zu Lasten des Baukreditkontos Zahlungen
veranlassen könne. Dies ergebe sich aus folgendem Wortlaut der
Werkvertragserklärung: "Alle Vergütungen, die wir zu Lasten des
Baukreditkontos veranlassen, sind ausschliesslich für den durch Sie
finanzierten Neubau bestimmt." Somit stehe ihr ein direktes Forderungsrecht
zu bezüglich der Ansprüche der Bauherrin aus deren Kreditverhältnis mit der
Beklagten.

4.2 Mit Bezug auf die Pflicht der Baugläubiger, die Mittel, die sie auf
Anweisung der Bauherrin erhalten, ausschliesslich für das entsprechende
Bauprojekt zu verwenden, weist der Baukreditvertrag in der Regel höchstens
Merkmale eines Vertrags auf Leistung an einen Dritten auf (unechter Vertrag
zu Gunsten Dritter; Art. 112 Abs. 1 OR; vgl. Daniel Baumann, a.a.O., S. 72).
Der Dritte ist dadurch nicht forderungsberechtigt, sondern nur zur
Entgegennahme der Leistung ermächtigt (Bucher, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 476). Die
Parteien können indessen einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbaren.

4.3 Die Vorinstanz kommt anhand der grammatikalischen Auslegung der erwähnten
Werkvertragserklärung zum Schluss, der Klägerin sei ausschliesslich das Recht
eingeräumt worden, im Rahmen ihrer Pflicht zur Kontrolle der Qualität der
ausgeführten Arbeiten die Handwerker (selber oder via Bauherrin) zu bezahlen.
Dabei sei kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten entstanden,
da ein solches anders hätte formuliert werden und im zwischen der Bauherrin
und der Beklagten abgeschlossenen Baukreditvertrag vorgesehen werden müssen.
Die Vorinstanz weist zu Recht auf Bestandteile (Finanzierung, Abwicklung)
dieses Vertrages hin, denen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Klägerin als
Generalunternehmerin keine begünstigte Dritte ist und somit kein direktes
Forderungsrecht beanspruchen kann.

5.
5.1 Schliesslich hält sich die Klägerin in ihrer "Subsubeventualbegründung",
auf Grund der am 3./14. Juli 2000 von der Bauherrin veranlassten Zession für
berechtigt, von der Beklagten Fr. 644'000.-- (Ausschöpfung des Kreditrahmens
von 8 Millionen Franken) zu verlangen. Die Klägerin vertritt in diesem
Zusammenhang die Auffassung, dass angesichts der schon zur Zeit der
Kreditvergabe bei der Bauherrin gegebenen Betreibungssituation der
Kündigungsgrund gemäss Art. 316 OR nicht mehr habe angerufen werden können.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Bauherrin habe dem von der Bank am
11. November 1998 beschlossenen Einfrieren des Baukredites zugestimmt, hätte
die Beklagte spätestens seit Annahme der von der Klägerin ergänzten
Werkvertragserklärung keine abweichenden Abreden mit der Bauherrin mehr
treffen dürfen.

5.2 Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, es sei nicht
erstellt, wann genau die am 3./14. Juli 2000 erfolgte Zession der Beklagten
mitgeteilt worden sei; jedenfalls aber sei dies während des kantonalen
Verfahrens geschehen. Die Kündigung des Baukredites sei gemäss
Baukreditvertrag, der sie jederzeit zulasse, am 1. April 1999 erfolgt, mithin
vor Einleitung des Verfahrens und mehr als 15 Monate vor der Zession. Die
Beklagte könne diese Einrede sowohl gegenüber der Bauherrin als auch
gegenüber der Klägerin geltend machen (Art. 169 Abs. 1 OR).  Vor dem 1. April
1999 sei die Klägerin noch nicht Gläubigerin gewesen. Ein allfälliger
Anspruch auf Ausschöpfung des Kreditrahmens wäre bis zum 30. März 1999
höchstens der Bauherrin zugestanden.

5.3 Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines fristlosen Kündigunsgrechtes
beim Baukreditvertrag gültig (Daniel Baumann, a.a.O., S. 127). Die Vorinstanz
stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, die Bauherrin habe der
Einfrierung des Baukredites zugestimmt. Unter dieser Voraussetzung war die
Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Beklagte nicht rechtsmissbräulich
und konnte mithin erst recht kein Forderungsrecht der Klägerin begründen
(vgl. Boris Heinzer, La responsabilité de la banque dispensatrice de crédit
envers les tiers créanciers de son client, Diss. Lausanne 2001, S. 182 f.).
Das kantonale Urteil hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.

Was die Klägerin zur Einfrierung des Kredites vorbringt, ist nicht zu hören,
da, wie bereits ausgeführt, von einer "Annahme" der ergänzten
Werkvertragserklärung durch die Beklagte nicht die Rede sein kann.

6.
Die Berufung ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 7. Februar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: