Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.217/2002
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4C.217/2002 /lma

Urteil vom 24. Juni 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler und
Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Mazan.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M.
Müller, Löwenstrasse 17, 8023 Zürich,

gegen

Bank A.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René
Schwarzmann, Theaterstrasse 2, Postfach 4426, 8022 Zürich.

Kreditauftrag; erlaubte Substitution,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 18. September 1990 unterzeichnete die X.________ AG (Beklagte) ein an die
Bank A.________ (Klägerin) gerichtetes und als "Revers" bezeichnetes
Dokument. Darin ersuchte die Beklagte die Klägerin, den Ehegatten P.________
und/oder W.________ einen Kredit in der Höhe von FRF 4'500'000.-- zu
gewähren. Zur Sicherung dieses Kredits gab die Beklagte im erwähnten "Revers"
folgende Erklärung ab:
"Hierdurch übernehmen wir [die Beklagte] gegenüber Ihrer Bank [die Klägerin]
die volle Haftung für sämtliche Verpflichtungen aus dem obigen Engagement.
Wir ermächtigen Sie ausdrücklich und ohne Vorbehalt, unter Verzicht auf jede
Einrede, uns für alle Beträge bis zur Höhe des ausgesetzten Kredites
zuzüglich Zinsen, Kommissionen und allfälliger Kosten zu belasten, und wir
verpflichten uns, diese Beträge auf Ihr erstes Verlangen anzuschaffen."
In der Folge sprach die Klägerin einen Kredit von FRF 2'700'000.-- an die
Eheleute P.________ und einen Kredit von FRF 1'800'000.-- an die Eheleute
W.________, wobei die Verträge die Errichtung von Grundpfandrechten auf den
Grundstücken der Kreditnehmer vorsahen. Diese Kredite wurden zwecks Tilgung
von Schulden ausbezahlt, welche die F.________ GmbH - deren Geschäftsführer
P.________ und W.________ waren - bei der Beklagten hatte.
Für den Fall, dass die Rückzahlung durch die Kreditnehmer P.________ und
W.________ ausbleiben und die Beklagte aus der im "Revers" abgegebenen
Sicherheit in Anspruch genommen werden sollte, vereinbarten die
Prozessparteien, dass die Klägerin der Beklagten die grundpfandversicherten
Kreditpositionen gegenüber den Kreditnehmern abtreten würde, so dass es dann
Sache der Beklagten wäre, gegen die Kreditnehmer vorzugehen und die
Grundpfandsicherheiten zu realisieren.
In der Folge wurde der an die Ehegatten W.________ erteilte Kredit von FRF
1'800'000.-- zurückbezahlt. Demgegenüber zahlten die Eheleute P.________
ihren Kredit von FRF 2'700'000.-- nur teilweise zurück. Da der Kredit nicht
vollständig zurückgeführt wurde, wandte sich die Klägerin an die Beklagte.
Diese erklärte sich bereit, den ausstehenden Betrag zurückzuzahlen, jedoch
nur unter der Bedingung, dass die Klägerin ihr die Grundpfandsicherheiten
übergebe und sich verpflichte, den bezahlten Betrag inklusive Zinsen und
Prozesskosten zurückzuerstatten, falls die englischen Gerichte zum Schluss
kommen sollten, dass die Grundpfandrechte ungültig seien.
Im Mai 1994 leitete die Klägerin in Grossbritannien ein Gerichtsverfahren
gegen die Eheleute P.________ ein mit dem Ziel, den ausstehenden Kredit
einzufordern bzw. die Grundpfandsicherheit zu verwerten. Dieses Verfahren ist
noch nicht abgeschlossen.

B.
Nach Darstellung der Klägerin belief sich die ausstehende Kreditposition
bezüglich der Ehegatten P.________ per 30. Juni 1999 auf 3'963'327.35
(Kapital in der Höhe von FRF 2'160'000.-- zuzüglich aufgelaufene Zinsen in
der Höhe von FRF 1'803'327.35). Mit Klage vom 19. April 2000 gelangte die
Klägerin ans Handelsgericht des Kantons Zürich und beantragte im
Wesentlichen, die Beklagte zur Bezahlung von CHF 971'015.20 - eventuell FRF
3'963'327.35 - je nebst 6,75% Zins seit 30. Juni 1999 zu verpflichten.
Mit Urteil vom 19. April 2002 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Beklagte, der Klägerin EUR 604'205.36 (entsprechend FRF
3'963'327.35) nebst 5% Zins seit 4. November 1999 zu bezahlen. Im Mehrbetrag
wurde die Klage abgewiesen.

C.
Mit Berufung vom 13. Juni 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2002 aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Handelsgericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Eine parallel zur Berufung erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Februar 2003
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Kern der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Beklagte
gestützt auf den "Revers" in Anspruch genommen werden kann, auch wenn nicht
feststeht, ob die Grundpfandsicherheit auf dem Grundstück der Eheleute
P.________, die nach der Abmachung der Parteien auf die Beklagte übertragen
werden sollte, falls sie aus dem "Revers" in Anspruch genommen werden sollte,
rechtsgültig errichtet worden ist. Die Vorinstanz hat eine Zahlungspflicht
der Beklagten gestützt auf die Sicherungsabrede im "Revers" bejaht. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien
abgeschlossene Rechtsverhältnis erinnere zwar in verschiedener Hinsicht an
einen Kreditauftrag (Art. 408 OR). Effektiv hätten die Parteien aber einen
Vertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen (Art. 112 OR), welcher mit
einem bedingten Zahlungsversprechen der Beklagten in Form einer Garantie
verbunden gewesen sei. Da nicht geklärt sei, ob die abzutretenden
Grundpfandrechte auf der Liegenschaft der Eheleute P.________ gültig
errichtet worden seien, könne die Beklagte zwar grundsätzlich dem Anspruch
der Klägerin auf Erbringung der Garantieleistung die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR entgegensetzen. Im vorliegenden Fall
zeitige diese Einrede indessen keinen Erfolg. Eine Verantwortlichkeit der
Klägerin für das möglicherweise nicht gültig errichtete Grundpfandrecht falle
nämlich ausser Betracht, weil diese für die von ihr beigezogenen englischen
Anwälte nur beschränkt in Bezug auf die richtige Auswahl und Instruktion
hafte (Art. 399 Abs. 2 OR) und keine unbeschränkte Hilfspersonenhaftung (Art.
101 OR) Platz greife. Eine unsorgfältige Auswahl und Instruktion dieser
Anwälte seitens der Klägerin sei nicht behauptet worden.

2.
Im Zusammenhang mit der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den
Parteien hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Kreditauftrages im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, im "Revers" vom 18. September 1990
sei nicht die für den gesetzlichen Kreditauftrag essentiale Haftung
vereinbart worden.

2.1 Durch den Kreditauftrag im Sinn von Art. 408 OR verpflichtet sich der
Beauftragte, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter der
Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu gewähren. Bei
dieser Mandatsfigur hat einerseits der Auftraggeber Anspruch gegenüber dem
Beauftragten auf Kreditgewährung an den Dritten. Andrerseits haftet der
Auftraggeber dem Beauftragten für die Auslagen, die dem Beauftragten aus der
Kreditgewährung entstanden sind, "wie ein Bürge" (Art. 408 Abs. 1 OR). Im
vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin im "Revers" vom 18. September
1990 beauftragt, den Ehegatten P.________ und/oder W.________ einen Kredit zu
gewähren. Die Beklagte ihrerseits hat sich verpflichtet, für die Rückzahlung
des Darlehens Sicherheit zu leisten. Damit haben die Parteien einen
Kreditauftrag im Sinn von Art. 408 OR abgeschlossen. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz spricht auch die im vorliegenden Fall von den Parteien vereinbarte
Haftung, die - insbesondere wegen des im "Revers" vorgesehenen "Verzichts auf
jede Einrede" - weiter geht als die akzessorische Haftung eines Bürgen, nicht
gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Kreditauftrag. Obwohl
der Kreditauftraggeber "wie ein Bürge" haftet, ist die Haftung aus
Kreditauftrag im Unterschied zur Haftung aus Bürgschaft nämlich nicht
akzessorisch (vgl. z.B. Art. 409 OR und im Unterschied dazu Art. 492 Abs. 2
OR; Christoph M Pestalozzi, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, N. 33
zu Art. 111; Pierre Tercier, Les contrats speciaux, 3. Auflage, Zürich 2003,
Rz. 5026, insbes. 2°; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Bern 2002, N. 106 zu
Art. 111 OR).

2.2 Wenn wie im vorliegenden Fall ein Kreditauftrag vorliegt, untersteht das
Rechtsverhältnis der Parteien nebst den besonderen Bestimmungen des
Kreditauftrages auch den allgemeinen Regel des Auftragsrechts (Rolf H. Weber,
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, N. 3 zu Art. 408 OR; Tercier,
a.a.O., N. 5017). Dabei besteht die Hauptleistungspflicht des
Kreditbeauftragten in der vertragskonformen Auftragsausführung, im
vorliegenden Fall also in der Erteilung eines Kredites an die Ehegatten
P.________ und/oder W.________. Den Parteien steht die Möglichkeit offen,
zusätzlich zur vertragskonformen Auftragsausführung weitere Haupt- oder
Nebenleistungspflichten zu vereinbaren (vgl. dazu Walter Fellmann, Berner
Kommentar, Bern 1992, N. 259 f. zu Art. 394, mit Hinweisen). Davon haben die
Parteien im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem sie vereinbart haben,
dass der von der Klägerin erteilte Kredit durch Grundpfandrechte
sicherzustellen sei, die für den Fall, dass die Beklagte gegenüber der
Klägerin haftbar würde, auf die Beklagte übertragen worden wären. Diese
Zusatzvereinbarung enthält nur eine Nebenleistungspflicht der
kreditbeauftragten Bank. Die auftraggebende Beklagte hatte unabhängig von der
Errichtung der Grundpfandrechte ein offensichtliches Interesse an der
Krediterteilung, da diese Kredite zwecks Tilgung von Schulden der
Kreditnehmer bzw. einer diesen gehörenden juristischen Person direkt an die
Beklagte ausbezahlt wurden. Die Kredite wurde denn auch ausbezahlt, bevor die
Grundpfandsicherheiten bestellt wurden, was ebenfalls auf eine bloss
nebensächliche Bedeutung der Zusatzvereinbarung im Gesamtkontext spricht.

2.3 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Parteien einen
Kreditauftrag des Inhalts abgeschlossen haben, dass die Beklagte die Klägerin
beauftragte, den Ehegatten P.________ und/oder W.________ Kredit zu gewähren
(Hauptleistungspflicht) sowie diese Kredite durch Grundpfandrechte zu sichern
und bei Inanspruchnahme der Beklagten an diese abzutreten
(Nebenleistungspflicht). Die Beklagte ihrerseits hat sich verpflichtet, die
"volle Haftung" für die Rückzahlung des "ausgesetzten Kredites zuzüglich
Zinsen, Kommissionen und allfälliger Kosten", und zwar "unter Verzicht auf
jede Einrede" zu übernehmen.

3.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die
Beklagte der Forderung der Klägerin auf Bezahlung der im "Revers"
vereinbarten Sicherheitsleistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
gemäss Art. 82 OR entgegensetzen könne, weil nicht klar sei, ob die an die
Beklagte abzutretenden Grundpfandrechte rechtsgültig bestellt worden seien.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die Beklagte mit der Einrede
des nicht erfüllten Vertrages ausgeschlossen sei.

3.1 Gemäss Art. 82 OR muss diejenige Vertragspartei, die bei einem
zweiseitigen Vertrag die andere Partei zur Erfüllung anhalten will, entweder
bereits erfüllt oder die Erfüllung angeboten haben, wenn sie nicht nach dem
Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Wenn diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, steht der in Anspruch genommenen Partei
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Der Schuldner muss eine fällige
Forderung also nicht erfüllen, bevor der Gläubiger die Gegenleistung erbracht
oder sie wenigstens angeboten hat. Das Leistungsverweigerungsrecht setzt
allerdings voraus, dass die gegenseitigen Leistungen in einem
Austauschverhältnis stehen. In der Regel besteht nur zwischen den
Hauptleistungspflichten ein Austauschverhältnis. Ausnahmsweise ist die
Anwendung von Art. 82 aber auch im Hinblick auf Nebenleistungspflichten
denkbar. Dabei ist es in erster Linie an den Parteien zu entscheiden, ob die
Nebenleistung einen solchen Stellenwert hat, dass sie zur Hauptleistung in
einem Austauschverhältnis steht (Urs Leu, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2003, N. 4 f. zu Art. 82; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N. 81
und 91 zu Art. 82).

3.2 Beim Kreditauftrag handelt es sich wie beim einfachen Auftrag um einen
zweiseitigen Schuldvertrag. Beim entgeltlichen Auftrag ist von einem
vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag auszugehen, bei dem sich
als Hauptleistungspflichten die Auftragsausführung und die Honorarpflicht
gegenüberstehen. Diesbezüglich liegt das Austauschverhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf der Hand. Beim unentgeltlichen Auftrag ist demgegenüber von
einem unvollkommen zweiseitigen Vertrag auszugehen, weil der
Hauptleistungspflicht des Beauftragen zur Auftragsausführung keine
Hauptleistung des Auftraggebers gebenübersteht. In diesem Fall geht die
Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass der Anspruch des Beauftragten
auf Ersatz der Auslagen und Verwendungen (Art. 402 Abs. 1 OR) nicht ohne
weiteres als Gegenleistung dessen zu betrachten ist, was aufgrund der
Geschäftsführung gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR dem Auftraggeber abzuliefern
ist (BGE 122 IV 322 E. 3b S. 327, 94 II 263 E. 3a S. 267).

3.3 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die Klägerin ihre
Hauptleistungspflicht - die Erteilung der Kredite an die Ehegatten P.________
und/oder W.________ - soweit ersichtlich vertragskonform erfüllt hat.
Insofern stellt sich die Frage des nicht erfüllten Vertrages nicht. Zu prüfen
ist nur, ob die Beklagte gestützt auf Art. 82 OR die geschuldete
Sicherheitsleistung verweigern darf, solange nicht geklärt ist, ob die
Klägerin auch ihre Nebenleistungspflicht - die rechtsgültige Errichtung der
Grundpfandrechte - einwandfrei erfüllt und die Übertragung dieser
Sicherheiten angeboten hat. Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Parteien die in Frage stehenden Leistungen in ein für
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorausgesetztes Austauschverhältnis
bringen wollten. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung der
Grundpfandrechte im Kontext der Gesamtvereinbarung für beide Parteien - und
insbesondere auch für die Beklagte - nur die Bedeutung einer Nebenleistung
hatte, weil die Beklagte in erster Linie an der Erteilung des Kredites
interessiert war, der zur Tilgung einer Drittschuld an sie ausbezahlt wurde
(vgl. E. 2.2). Diese Interessenlage wird insbesondere auch dadurch erhärtet,
dass der Kredit ausbezahlt wurde, bevor die Grundpfandsicherheiten errichtet
wurden. Andrerseits fällt in Betracht, dass sich die Beklagte im "Revers" zur
Rückzahlung des ausstehenden Drittkredits auf erstes Verlangen verpflichtet
hat, und zwar "unter Verzicht auf jede Einrede". Dieser Einredeverzicht
bezieht sich nach Treu und Glauben auch auf die Einrede aus Art. 82 OR,
soweit die gehörige Erfüllung der auftragsrechtlich übernommenen
Verpflichtung in Frage steht.

3.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Klägerin ihre
Hauptleistungspflicht, den Ehegatten P.________ und/oder W.________ einen
Kredit zu eröffnen, erfüllt hat und die Beklagte aus dem von ihr abgegebenen
Garantieversprechen haftbar wird, soweit das Darlehen nicht zurückbezahlt
wurde. Ob die Klägerin ihre Nebenleistungspflicht, das Darlehen an die
Ehegatten P.________ und/oder W.________ durch Grundpfandrechte abzusichern
und diese Sicherheiten für den Fall der Inanspruchnahme der Beklagten aus dem
Garantieversprechen auf diese zu übertragen, korrekt erfüllt hat, kann dahin
gestellt bleiben, weil diese Pflicht nicht in einem Austauschverhältnis zur
Sicherheitsleistung steht, welche die Beklagte gestützt auf den "Revers" vom
18. September 1990 zu erbringen hat.

4.
Da die Beklagte mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausgeschlossen
ist, ist die Klage gutzuheissen. In quantitativer Hinsicht ist die
eingeklagte Forderung im vorliegenden Verfahren nicht umstritten. Die
Vorinstanz hat die Forderung daher im Ergebnis zu Recht geschützt, und die
Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: