Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.216/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4C.216/2002 /rnd

Urteil vom 19. September 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,

gegen

Versicherung X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Brender, Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich.

fristlose Kündigung eines Agenturvertrags,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22.
April 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) war seit dem 11. Juli 1979 für die Versicherung
Y.________ als Vermittlungsagent mit nicht ausschliesslicher Zuständigkeit
für die Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden sowie
Graubünden tätig. Am 21. Juli 1997 wurde er über die bevorstehende Fusion der
Versicherung Y.________ mit der Versicherung Z.________ informiert. Aus der
Fusion ist in der Folge Versicherung X.________ (Beklagte) hervorgegangen. Im
Hinblick auf die Fusion bot die Versicherung Y.________ dem Kläger den
Abschluss eines neuen Vertrages an. Der Kläger lehnte jedoch mit Schreiben
vom 19. Mai 1998 ab. Er wies darauf hin, dass der Vertrag vom 11. Juli 1979
nach wie vor ungekündigt und mit der Fusion auf die Beklagte übergegangen
sei. Mit je gleich lautenden Schreiben vom 19. Juni 1998 lehnten acht
Mitarbeiter der Verkaufsorganisation des Klägers sowie dieser selbst den
Übergang ihrer Verträge auf die Beklagte ab. Diese kündigte mit Schreiben vom
gleichen Tage den Agenturvertrag vom 11. Juli 1979 mit dem Kläger fristlos.
Sie machte geltend, sie habe erfahren, dass der Kläger diverse Mitarbeiter
seiner Verkaufsorganisation, welche mit ihr in ungekündigtem
Arbeitsverhältnis gestanden hätten, zur Kündigung und zu anschliessendem
Übertritt in eine Konkurrenzgesellschaft gedrängt habe.

B.
Mit Klage vom 4. Februar 2000 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des
Kantons Zürich, die Beklagte unter verschiedenen Titeln zur Zahlung von
insgesamt ca. Fr. 350'000.-- nebst 7% Zins seit    1. Oktober 1998 zu
verpflichten. Ferner verlangte er die Bezahlung weiterer Beträge gemäss dem
Ergebnis des Beweisverfahrens, wiederum nebst Zins. Im Wesentlichen ging es
einerseits um Forderungen aus ungerechtfertigter fristloser Auflösung des
Agenturvertrages (Entschädigung für Einnahmenausfall, Kundschaft und wegen
ungerechtfertigter fristloser Kündigung) und andererseits um behauptete
Provisionsansprüche. Das Handelsgericht wies die Klage am 22. April 2002 ab.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2003 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich
eine Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden konnte.

C.
Der Kläger hat das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22.
April 2002 auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt
dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz. Eventuell verlangt er, die Beklagte zu
verpflichten, ihm Fr. 59'605.-- für seinen Einnahmenausfall in der Zeit vom
19. Juni 1998 bis 30. September 1998, Fr. 138'813.05 als Kundenentschädigung
sowie Fr. 107'289.-- wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung des
Agenturvertrages, je nebst 7% Zins seit dem 1. Oktober 1998, zu bezahlen, und
es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung
Nr. 831999 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 28. Juni 1999 aufzuheben.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Nichteintreten auf
die Eventualbegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit die Vorinstanz über andere als wegen der fristlosen Entlassung
gestellte Ansprüche des Klägers entschieden hat, blieb das Urteil der
Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten. Insoweit ist nicht darauf
zurückzukommen.

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsbeziehung der Parteien den Vorschriften des
Agenturvertrages (Art. 418a ff. OR) unterstellt. Hiegegen erhebt der Kläger
zu Recht keine Einwendungen. Vielmehr nimmt er den Standpunkt ein, die
fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen. Somit ist zu prüfen, ob
der Kläger einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung gesetzt hat (Art.
418r OR).

Gemäss dem angefochtenen Urteil organisierte der Kläger für die elf
Mitarbeiter seiner Verkaufsorganisation eine Informationsveranstaltung mit
der Konkurrenzfirma B.________, nachdem Mitte 1997 die bevorstehende Fusion
der Versicherung Y.________ mit der Versicherung Z.________ AG bekannt
geworden war. Anlässlich dieser Veranstaltung, die am 7. Mai 1998 stattfand,
wurden den Mitarbeitern der klägerischen Verkaufsorganisation die
Arbeitsverträge der B.________ vorgestellt. Sowohl der Kläger als auch acht
Mitarbeitende seiner Verkaufsorganisation lehnten in der Folge die ihnen von
der Beklagten offerierten neuen Arbeitsverträge ab und wechselten zur
Konkurrenzfirma B.________. Dieses Verhalten würdigte die Vorinstanz als
Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten mit dem Ziel, diesen
zur Beendigung eines bestehenden und zum Abschluss eines neuen Vertrags mit
dem Abwerbenden selbst oder   einem Dritten zu veranlassen, mithin als
Abwerben.

3.
3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Aus den Vorbringen muss mindestens hervorgehen, gegen
welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Daher
ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils
eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unzulässig sind
dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich
substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches
Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts)
erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 390 E. 1f S. 393; 126 III 59
E. 2a S. 65, je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Partei, die den Sachverhalt gestützt
auf Art. 64 OG ergänzt wissen will, nachzuweisen, dass die fragliche Tatsache
für die Beurteilung der Streitsache erheblich ist und bereits im kantonalen
Verfahren form- und fristgerecht behauptet und dafür Beweis angeboten wurde
(BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357, mit Hinweisen). Unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 64 OG liegt vor, wenn die
Vorinstanz bei der Rechtsanwendung eine auf die Streitsache anzuwendende Norm
des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder
unrichtig ausgelegt hat und aus diesem Grunde den gesetzlichen Tatbestand
unvollständig erfasst hat (Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, N 1.3 und N 2.1 zu Art. 64 OG).

3.2 Der Kläger rügt in der Berufung, die Vorinstanz habe für den Entscheid
erhebliche Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen. So habe er in der
Replik unwidersprochen vorgetragen, die Präsentation der B.________ sei von
den Mitarbeitenden im Aussendienst gewünscht worden. Ausserdem seien damals
Änderungen der Vertragsverhältnisse im Raum gestanden, welchen er selbst und
die anderen Mitarbeitenden hätten zustimmen müssen, damit die Verträge weiter
geführt worden wären. Schliesslich habe es sich bei ihm um einen Agenten und
damit um einen selbständigen Unternehmer und nicht um einen leitenden
Angestellten der Versicherung Y.________ gehandelt.

3.3
3.3.1Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger für die elf Mitarbeiter
seiner Verkaufsorganisation eine Informationsveranstaltung mit der
Konkurrenzfirma B.________ organisierte. Sie liess unberücksichtigt, ob der
Anstoss zur Organisation dieser Veranstaltung vom Kläger oder von den
Mitarbeitern ausging. Der Kläger bringt vor, dass er die Veranstaltung auf
ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiter organisierte. Er zeigt aber nicht auf,
inwiefern die behauptete Tatsache, dass er auf Anfrage der Mitarbeiter
handelte, für die Beurteilung der Streitsache relevant sein soll. Insoweit
ist seine Rüge nicht zu hören (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357).

3.3.2 Die Vorinstanz hat sodann durchaus berücksichtigt, dass dem Kläger und
den Mitarbeitern seiner Verkaufsorganisation im Hinblick auf die
bevorstehende Fusion neue Verträge angeboten wurden, stellte sie doch fest,
die Adressaten hätten die Annahme verweigert. Hingegen legt der Kläger in der
Berufung nicht dar, dass er die Behauptung, die Beklagte hätte bei fehlender
Zustimmung zu den Vertragsofferten die bestehenden Verträge von sich aus
aufgelöst, im kantonalen Verfahren prozesskonform erhoben und Beweise dafür
angeboten hätte. Die Behauptung gilt daher als neu und ist unzulässig (Art.
55 Abs. 1 lit. c OG).

3.3.3 Zur Frage, welche Stellung der Kläger bei der Beklagten einnahm, hielt
das Kassationsgericht auf Rüge des Klägers fest, das Handelsgericht habe
willkürfrei angenommen, es sei ihm innerhalb der Verkaufsstruktur der
Beklagten eine leitende Funktion zugekommen. Im Übrigen ging die Vorinstanz
keineswegs davon aus, der Kläger sei leitender Angestellter bei der
Versicherung Y.________ gewesen, sondern sie hat in Würdigung der konkreten
Umstände festgehalten, gegenüber seinen Mitarbeitern sei ihm eine ähnliche
Position wie einem Personalchef zugekommen. Damit erweist sich diese
Sachverhaltsrüge als gegenstandslos.

4.
4.1 Nach Art. 418r OR kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent bei
Vorliegen wichtiger Gründe den Vertrag jeder Zeit sofort auflösen (Abs. 1).
Was als wichtiger Grund anzusehen ist, beurteilt sich kraft Verweisung von
Art. 418r Abs. 2 OR auf die "Bestimmungen über den Dienstvertrag" nach Art.
337 f. OR (BGE 125 III 14 E. 2a  S. 16, mit Hinweisen), insbesondere nach
Art. 337 Abs. 2 OR. Somit ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn sich der
Gekündigte auf eine Weise verhalten hat, welche geeignet ist, das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zu zerstören oder zumindest
so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des
Vertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGE 129 III
380 E. 2 S. 381f.; 127 III 153 E. 1a S. 154, 310 E. 3 S. 313, 351 E. 4a S.
353, je mit Hinweisen). Ob das Fehlverhalten die erforderliche Schwere
erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab, worüber das Gericht nach seinem Ermessen
entscheidet (vgl. Art. 337 Abs. 3 OR). Derartige Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder wenn sie Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten
beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 127 III 153 E. 1a S. 155, 310 E. 3 S.
313, 351 E. 4a S. 353, je mit Hinweisen). Allgemein bilden Treueverletzung,
Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, ungerechtfertigte Vorenthaltung oder
unkorrekte Abrechnungen der Provisionen wichtige Gründe im Sinne von Art.
418r OR (Bühler, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art. 418r OR).

4.2 Die Vorinstanz prüfte, ob die beschriebene Abwerbung unter den
obwaltenden Umständen eine derart gravierende Verletzung der Treuepflicht
bedeutete, dass der Beklagten die Fortsetzung des Agenturverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden konnte. Die Vorinstanz erwog, elf Arbeitnehmer der
Beklagten seien in der Verkaufsorganisation des Klägers tätig gewesen. Deren
zehn habe der Kläger angeworben, eingeführt und betreut. Dafür habe er von
der Beklagten eine Entschädigung in der Form einer so genannten
Super-Abschlussprovision von 20% auf jedem von einem dieser Mitarbeitern
getätigten Geschäft erhalten. Diese leitende Funktion in der Verkaufsstruktur
der Beklagten habe ihm eine besondere Vertrauensstellung und Autorität
gegenüber den Mitarbeitern seiner Verkaufsorganisation verliehen und
spezielle Kenntnisse über deren Arbeitsbedingungen und Bedürfnisse
verschafft. Im Frühjahr 1998 habe der Kläger bereits zwanzig Jahre für die
Beklagte gearbeitet, und er sei im Zeitpunkt der Organisation wie auch der
Durchführung der Orientierungsveranstaltung mit der Konkurrenzfirma in einem
ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden. Diese Umstände sind
nach Auffassung der Vorinstanz geeignet, von einer erhöhten Treuepflicht des
Klägers auszugehen, gegen welche der Kläger grob verstiess, als er während
der Vertragsdauer für die sich in ungekündigter Stellung befindenden
Mitarbeiter der Verkaufsstelle Ostschweiz eine Informationsveranstaltung mit
der Konkurrenzfirma B.________ organisierte.

4.3
4.3.1Der Kläger macht geltend, sein Vertrag mit der Beklagten habe kein
Verbot enthalten, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Damit beruft
er sich indes auf einen Umstand, der im angefochtenen Urteil keine Stütze
findet, und er legt auch nicht dar, er sei während der zwanzigjährigen
Vertragsdauer tatsächlich für andere Auftraggeber tätig geworden. Ob sein
Vorbringen überhaupt zu hören ist, kann jedoch offen bleiben, denn in der
Sache verkennt der Kläger, dass Abwerbung, wie er sie betrieb, auch nicht
zulässig sein könnte, wenn er für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig
gewesen wäre, hätte er doch auch diesfalls die Interessen des Auftraggebers
mit aller Sorgfalt zu wahren gehabt (Art. 418c Abs. 1 OR). Die Treuepflicht
verbot ihm in jedem Falle, Angestellte von einem Auftraggeber abzuwerben, um
sie einem anderen zuzuhalten (vgl. Bühler, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art.
418c OR).

4.3.2 Weiter bringt der Kläger vor, die Treuepflicht des Agenten sei nicht
mit jener des Arbeitnehmers vergleichbar. Dabei lässt er ausser Acht, dass
die Vorinstanz seine Treuepflicht an den konkreten Verhältnissen gemessen
hat. Inwieweit sie dabei ihren Ermessensspielraum überschritten haben soll,
zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich.

4.3.3 Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, er habe die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten nicht aktiv abgeworben, ist
ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Organisation und die
Durchführung der Informationsveranstaltung mit der Konkurrenz für die
Mitarbeitenden seiner Verkaufsstelle als solche als treuwidrige, weil auf
Abwerbung gerichtete Aktivität verstand. Mit Rücksicht darauf, dass die vom
Kläger eingeladenen Angestellten der Beklagten grösstenteils von ihm selbst
angeworben und betreut worden waren und dass er an deren Verkaufsergebnis
beteiligt und darüber informiert war, was ihm bei ihnen eine Vertrauens- und
Autoritätsstellung verschaffte, wie die Vorinstanz verbindlich feststellte,
ist die Einschätzung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Für
die Annahme eines massiven Treuebruchs ist unter diesen Umständen keine
zusätzliche Beeinflussung der Mitarbeitenden erforderlich. Im Übrigen belegte
die Beklagte ihre Absicht, ihre Angestellten auch nach der Fusion weiter zu
beschäftigen dadurch, dass sie ihnen neue Verträge offerierte. Dass sich die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkaufsorganisation des Klägers in
einem ungekündigten Vertragsverhältnis mit der Beklagten befanden, trifft
somit entgegen der Bestreitung des Klägers zu, zumal auch er nicht behauptet,
die Beklagte habe je eine Kündigung ausgesprochen.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 418r OR nicht verletzt, indem sie
der Beklagten zubilligte, aus wichtigem Grund gekündigt zu haben. Die
Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 19. September 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: