Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.215/2002
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4C.215/2002 /rnd

Urteil vom 11. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Furkastrasse 25, Postfach 140, 3900 Brig,

gegen

Bank X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Daniel Bellwald,
Kapuzinerstrasse 29, Postfach 622, 3900 Brig.

Aberkennung; Baukredit; Vertrauenshaftung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom
3. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juli 1993 schloss A.________ (Kläger) mit B.________ einen Vertrag.
Darin verpflichtete sich der Kläger, für die von B.________ geplante
Erstellung von zwei Appartementshäuser mit zehn Wohneinheiten auf der
Parzelle C Handwerkerarbeiten zum Offertpreis von Fr. 293'000.-- gemäss
Baufortschritt zu leisten. Weiter verpflichtete er sich zum Erwerb einer
21/2-Zimmer-Wohnung in der geplanten Überbauung, wobei sowohl der Kläger wie
B.________ davon ausgingen, dass der Kaufpreis der Wohnung mit der
Werklohnforderung verrechnet werden sollte. Unter dem Marginale
"Zahlungsbedingungen" wurde vereinbart:
"In Form eines Gegengeschäftes kauft der Unternehmer folgende Wohnungen:

Haus B Erdgeschoss 21/2-Zi.-Wohnung STWE. Nr. 31  Fr.
280'450.--
Autoeinstellplatz       Fr.
36'500.--
Fr.316'950.--

zu folgenden Bedingungen:

Zahlbar in 3 Raten.

1.  und 2. Rate werden jeweils mit fälligen Akonto-Zahlungen verrechnet.

Die 3. Rate wird vor Wohnungsübergabe bzw. bei der Verschreibung fällig.

Die Verschreibung erfolgt bei Fertigstellung der Überbauung jedoch spätestens
am      15. Dezember 1994.

Dem Unternehmer werden bei einem Verkauf seiner Wohnung durch den Bauherrn
eine Verkaufsprovision von 5% (fünf) in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Werkvertrages muss der
Finanzierungsnachweis betreffs der erwähnten Wohnung vorliegen".

B.
Die Bank X.________ (Beklagte) bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Bank
Z.________, machte für die Gewährung eines Baukredits an B.________ zur
Bedingung, dass dieser einen Teil der Wohnungen an die Handwerker verkaufen
konnte und die Käufer der Wohnungen Finanzierungsnachweise vorlegten. Der
Kläger wusste um diese Bedingungen und übergab B.________ eine vom 2.
September 1993 datierende Erklärung seiner Hausbank, der Bank Y.________.
Darin bekundete die Bank ihr Einverständnis, den Kauf der vom Kläger zu
übernehmenden Wohnung zum Preis von Fr. 316'950.-- zu finanzieren. Sodann
nahm sie Bezug auf den Werkvertrag zwischen dem Kläger und B.________ und
fügte im Finanzierungsausweis an:
"Bei Fälligkeit und Überweisung der Restzahlung wird die Bank Z.________ die
IGV von Fr. 110'000.-- im 1. Rang abtreten".

C.
B.________ hatte seinerseits gegenüber der Beklagten die Pflicht, die
Finanzierung seines Bauvorhabens durch Inhaberobligationen, lastend im ersten
Rang auf den zehn Wohnungen und den zugehörigen Einstellplätzen,
sicherzustellen. Auf dem Stockwerkanteil des Klägers wurde unter dem Beleg
Nr. 862 eine Hypothek von Fr. 110'000.-- im ersten Rang im Grundbuch
eingetragen. Am 3. September 1993 verpfändete B.________ der Beklagten
sämtliche Inhabertitel. Diese wurde als erste Inhaberin im Grundbuch
eingetragen.

D.
Im Jahr 1996 verschlechterte sich die finanzielle Situation B.________s. Als
der Kläger davon erfuhr, bemühte er sich darum, sich möglichst rasch als
Eigentümer des für ihn reservierten Stockwerkanteils im Grundbuch eintragen
zu lassen. Die Beklagte, welche Gläubigerin der Inhaberobligation Nr.
862/1993 für Fr. 110'000.--, lastend auf dem Stockwerkanteil des Klägers,
geworden war, wollte den Inhabertitel nur gegen Bezahlung oder Übernahme der
Schuld herausgeben. Der Kläger seinerseits wollte lediglich Fr. 46'950.--,
welcher Betrag der Differenz zwischen dem bereinigten Werklohn von Fr.
270'000.-- und dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 316'950.-- entspricht,
bezahlen. Die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten verliefen
zunächst ergebnislos. Am 25. April 1997 teilte der Kläger der Beklagten
jedoch mit, den vorgesehenen Stockwerkanteil kaufen und die durch die
Hypothek Nr. 862/1993 sichergestellte Schuld von Fr. 110'000.-- übernehmen zu
wollen, und ersuchte die Beklagte, ihm den Inhabertitel zur
grundbuchamtlichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Der öffentlich
beurkundete Grundstückkaufvertrag vom   5. März 1997 lautete folgendermassen:
"Der Kaufpreis beträgt Fr. 316'950.--
(Dreihundertsechzehntausendneunhundertfünfzig).

Dieser Kaufpreis ist zahlbar wie folgt:

Fr. 110'000.-- durch Übernahme des (recte: der) durch die Hypothek Nr.
862/1993 sichergestellten Schuld;

Fr. 206'950.-- werden verrechnet mit dem Werklohn, der Herr B.________ Herrn
A.________, beide vgt., für Werkvertragsarbeiten auf der Parzelle C schuldet;
der gesamte Werklohn von Herrn A.________ beträgt gemäss Bauabrechnung Fr.
270'000.-- (Franken zweihundertsiebzigtausend)".
Der Eigentumsübergang wurde am 14. März 1997 im Grundbuch eingetragen. Am
gleichen Tag zeigte das Grundbuchamt der Beklagten die Schuldübernahme des
Klägers an.

E.
Die Beklagte betrieb in der Folge den Kläger für Fr. 110'000.-- nebst Zins zu
6,5% seit dem 14. März 1997 und erhielt dafür am 15. Dezember 1999
provisorische Rechtsöffnung. Mit Klage vom 6. April 2000 beantragte der
Kläger dem Bezirksgericht Brig die Aberkennung dieser Forderung
(Rechtsbegehren 1), die Löschung der Hypothek Nr. 862/1993, belastend die
Parzellen C a und C b, davon 1/10 (Anteil des Klägers) in D.________
(Rechtsbegehren 2), und die Verpflichtung der Beklagten, die
Inhaberobligation Nr. 862/1993 zur Löschung dem Grundbuchamt von Brig
auszuhändigen (Rechtsbegehren 3). Das Kantonsgericht Wallis wies die
Aberkennungsklage am 3. Mai 2002 ab und stellte fest, dass der Kläger der
Beklagten Fr. 110'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 1997 schuldet.

F.
Der Kläger führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts eidgenössische Berufung
und beantragt dessen Aufhebung unter Erneuerung seiner dem Kantonsgericht
gestellten Anträge.

Eventuell verlangt der Kläger die teilweise Aufhebung des Urteils des
Kantonsgerichts (Eventualbegehren 1), in teilweiser Gutheissung der
Aberkennungsklage die Aberkennung des Betrags von Fr. 63'050.-- nebst Zins zu
6,5% seit dem 14. März 1997 (Eventualbegehren 2), die Löschung der Hypothek
Nr. 862/1993, belastend die Parzellen C a und C b, davon 1/10 (Anteil des
Klägers) in D.________ gegen Nachweis der Bezahlung von Fr. 46'950.-- nebst
Zins zu 5 % seit dem 14. März 1997 (Eventualbegehren 3), und die
Verpflichtung der Beklagten, gegen Bezahlung von Fr. 46'950.-- nebst Zins zu
5% seit dem 14. März 1997 die Inhaberobligation Nr. 862/1993 zur Löschung dem
Grundbuchamt von Brig auszuhändigen (Eventualbegehren 4).

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Klägers verworfen, wonach dieser derart
intensiv zur Finanzierung des B.________ gewährten Baukredits beigezogen
worden sei, dass von einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten
ausgegangen werden könne. Ebenso wenig haben nach Auffassung der Vorinstanz
B.________ und die Beklagte einen Vertrag zugunsten eines Dritten, des
Klägers, im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR abgeschlossen. Das kantonale Urteil
ist insoweit unangefochten geblieben. Darauf ist nicht zurückzukommen.

2.
2.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für erwecktes
Vertrauen haftet. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beklagte sich nicht
derart verhalten, dass der Kläger damit rechnen durfte, die Beklagte würde
der Übertragung oder Löschung der Hypothek ohne vollständige Tilgung der
Belastung zustimmen. Zudem habe der Kläger um die hypothekarische Belastung
der für ihn reservierten Wohnung und des dazu gehörenden Einstellplatzes seit
September 1993 gewusst. Der Kläger seinerseits vertritt den Standpunkt, dass
die Beklagte bei Bezahlung des Differenzbetrages zwischen dem Kaufpreis des
für den Kläger reservierten Stockwerkanteils und dem Werklohn die
Inhaberobligation hätte aushändigen müssen. Die Beklagte habe vom Kläger
einen Finanzierungsausweis verlangt und diesen trotz der darin eingefügten
Klausel betreffend die Aushändigung der Inhaberobligation vorbehaltlos
entgegengenommen, woraus auf das Akzept dieser Klausel geschlossen werden
müsse. Das dadurch erweckte Vertrauen des Klägers habe die Beklagte insofern
enttäuscht, als sie nicht bereit war, nach Bezahlung des erwähnten Betrages
die Inhaberobligation dem Kläger oder seiner Bank herauszugeben.

2.2 Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen
einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der
deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten
Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb
einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen,
wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch
nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und
Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten (BGE 120
II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur
aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch
genommenen Person (SJ 2000 I S. 549ff., S. 554, 4C.280/1999). Schutzwürdiges
Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist,
hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken
(BGE 124 III 297 E. 6a S. 304). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig
erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem
Vertrauen verursachten Schaden einzustehen (BGE 128 III 324 E. 2.2 S. 327).

2.3 Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) bestand das Verhalten der Beklagten darin,
dass sie vom Kläger einen Finanzierungsausweis als Bedingung zur Gewährung
des Baukredits an B.________ verlangte. Der Kläger wusste um die
Zweckbestimmung des Finanzierungsausweises. Nach dessen Erhalt gewährte die
Beklagte B.________ den Baukredit. Allein dieses Verhalten der Beklagten
vermag aber keine Grundlage für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
ihr und dem Kläger abzugeben. Die vom Kläger geltend gemachten Erwartungen
sind jedenfalls nicht dem Verhalten der Beklagten zuzurechnen. Es kann daher
offen gelassen werden, ob die vom Kläger erst im Berufungsverfahren geltend
gemachten Umstände, aus denen er eine rechtliche Sonderverbindung herleitet,
als unzulässige Noven ausser Betracht fallen müssen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).

2.4 Selbst wenn von einer rechtlichen Sonderverbindung ausgegangen werden
müsste, wäre entgegen der Auffassung des Klägers das blosse Schweigen der
Beklagten nach Erhalt des Finanzierungsausweises nicht als stillschweigendes
Einverständnis zu betrachten, dem Kläger gegen Bezahlung der Differenz
zwischen Kaufpreis und Werklohn die Inhaberobligation herauszugeben. Die
Klausel betreffend die Aushändigung der Inhaberobligation steht in einem von
der Bank des Klägers aufgestellten Text und ist folglich diesem zuzurechnen.
Die Formulierung der Klausel "[B]ei ... Überweisung der Restzahlung wird die
Bank Z.________ die IGV (Inhabergrundpfandverschreibung) von Fr. 110'000.- im
ersten Rang abtreten" ist mehrdeutig. Der objektive Wortlaut der Klausel
könnte durchaus auch in dem Sinne verstanden werden, dass das Wort
"Restzahlung" die Hypothekarschuld von Fr. 110'000.-- einschliesst. Nach der
Unklarheitsregel sind unklare Bestimmungen zu Ungunsten jener Partei
auszulegen, die sie verfasst hat, sofern die Unklarheit nicht durch Auslegung
beseitigt werden kann (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2d S.
124, je mit Hinweisen). Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die unter
Anwendung der übrigen Auslegungsregeln zur Klärung des Wortlauts führen, muss
die Klausel in dem Sinne zu Ungunsten des Klägers ausgelegt werden, dass das
Wort "Restschuld" sich auf die Hypothekarschuld von Fr. 110'000.-- bezieht.
Der Kläger durfte daher die vorbehaltlose Annahme des Finanzierungsausweises
nicht in dem von ihm verstandenen Sinne deuten. Angesichts der dem Kläger
zuzuschreibenden Mehrdeutigkeit der Klausel ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Beklagte rechtsmissbräuchlich handelte, indem sie auf der Zahlung der
Hypothekarschuld von Fr. 110'000.-- beharrte.

3.
3.1 Gemäss Art. 832 ZGB bleibt, wenn es nicht anders vereinbart ist, bei der
Veräusserung eines mit einer Grundpfandverschreibung belasteten Grundstücks
die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners unverändert (Abs. 1). Hat
aber der neue Eigentümer eines verpfändeten Grundstücks die Schuldpflicht für
die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der
Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn
beibehalten zu wollen (Abs. 2). Nach Art. 834 Abs. 1 ZGB hat der
Grundbuchverwalter dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld durch den
Erwerber Kenntnis zu geben. Aus diesen Regeln ergibt sich, dass die
Veräusserung eines mit einer Grundpfandverschreibung belasteten Grundstücks
nicht automatisch zu einem Schuldnerwechsel führt. Erforderlich ist vielmehr
ein Schuldübernahmevertrag zwischen Gläubiger und Drittem, welcher den Regeln
von Art. 175ff. OR unter Vorbehalt von Art. 832 Abs. 2 ZGB zu genügen hat
(Art. 183 OR; BGE 121 III 256 E. 3 S. 257ff., mit Hinweisen).

3.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verpflichtete sich
der Kläger gegenüber B.________ im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag zur
Übernahme der durch die Hypothek Nr. 862/1993 sichergestellten Schuld von Fr.
110'000.--. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Grundbuchamt
die Anzeige der Schuldübernahme der Beklagten unter Hinweis auf Art. 832 und
834 ZGB am 14. März 1997 zustellte. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beklagte gegenüber B.________ binnen Jahresfrist keine schriftliche
Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB abgab, diesen als Schuldner
beibehalten zu wollen, sondern im Gegenteil der Schuldübernahme durch den
Kläger zustimmte.

3.3 Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe das vom 29. Januar 1998
datierende Schreiben der Beklagten nicht berücksichtigt, worin die Beklagte
dem Kläger mitgeteilt habe, dass sie sich das Recht vorbehalte, den Kläger
innert der gesetzlichen Frist als neuen Schuldner zu akzeptieren oder
abzulehnen. Diese Tatsache sei in die Urteilsfindung einzubeziehen und der
Sachverhalt deshalb im Sinne von Art. 64 OG zu ergänzen. Der Kläger legt
indessen nicht dar, inwiefern sich aus dem Schreiben vom 29. Januar 1998
ergeben soll, dass die Beklagte ihn als neuen Schuldner ablehnt. Ebenso wenig
bringt er vor, dass die Beklagte hernach auf der Beibehaltung von B.________
als Schuldner beharrt hätte. Die beantragte Sachverhaltsergänzung hat daher
mangels Erheblichkeit zu unterbleiben.

3.4 Die Vorinstanz kommt in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die
Beklagte den tatsächlichen Willen hatte, den Kläger als neuen Schuldner zu
akzeptieren. Soweit der Kläger geltend macht, die externe Schuldübernahme sei
nicht erfolgt, übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79). In Anbetracht des positiven
Beweisergebnisses ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB fehl am
Platz. Wo das Gericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei erwiesen oder widerlegt, ist die Frage der
Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, mit
Hinweisen). Ebenso wenig legt der Kläger rechtsgenüglich dar, inwiefern
weitere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG). Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.

3.5 Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte sei im Konkursverfahren von
B.________ für die streitige Forderung bereits teilweise befriedigt worden,
ist er ebenfalls nicht zu hören. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht
hervor, dass dies zutrifft. Der Kläger legt nicht dar, bereits im kantonalen
Verfahren prozesskonform auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Die
Behauptung ist daher ein Novum und als solches unzulässig (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG).

4.
Insgesamt ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die Beklagte für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 3. Mai 2002
wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: