Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.212/2002
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4C.212/2002 /rnd

Urteil vom 19. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat
Dr. Thomas Gelzer, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel,

gegen

B.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat
Dr. Felix H. Thomann, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632,
4010 Basel.

Alleinvertriebsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 5. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
Während Jahren vertrieb die A.________ AG (Beklagte) in der Schweiz die
Produkte der C.________ GmbH mit Sitz in Deutschland. Dabei bezog die
Beklagte die Produkte der C.________ GmbH zunächst von der ebenfalls in
Deutschland domizilierten D.________ & Co. KG. Zu diesem Zweck wurde im Jahr
1959 zwischen der C.________ GmbH - vertreten durch die D.________ & Co. KG -
sowie der Beklagten ein Vertrag abgeschlossen, welcher der Beklagten das
Alleinvertriebsrecht für alle Produkte der C.________ GmbH in der Schweiz
sicherte.
Im Jahr 1974 wurde die Belieferung des Schweizer Marktes auf eine neue
Grundlage gestellt. Zu diesem Zweck gründete die C.________ GmbH die
B.________ GmbH mit Sitz in Baselland (Klägerin). In der Folge wurden
zwischen den Beteiligten zwei neue Verträge abgeschlossen. In einem ersten
Vertrag vom 24. Oktober 1974 vereinbarten die D.________ & Co. KG und die
Klägerin u.a., dass die Klägerin den Vertrieb der von der D.________ & Co. KG
angebotenen Arzneimittelspezialitäten übernehme, insbesondere den Vertrieb
der Produkte der C.________ GmbH (sog. Liefervertrag). Mit dem zweiten
Vertrag ebenfalls vom 24. Oktober 1974 zwischen der Klägerin und der
Beklagten wurde der Beklagten das Alleinvertriebsrecht eingeräumt über alle
von der Klägerin angebotenen Arzneimittelspezialitäten der C.________ GmbH
(sog. Alleinvertriebsvertrag).
Einziger Verwaltungsrat und gleichzeitig Hauptaktionär der Beklagten war
E.________. Seine Söhne F.________ und G.________ sowie seine Ehefrau
gehörten zur Geschäftsleitung der Beklagten. Gleichzeitig waren E.________
sowie seine beiden Söhne F.________und G.________ auch Verwaltungsräte und
Geschäftsleiter der Klägerin. In den Jahren 1987/1988 kam es zu
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, worauf G.________ mit sofortiger
Wirkung als Geschäftsführer der Klägerin freigestellt wurde. Wenig später
wurden E.________ und sein Sohn G.________ aus dem Verwaltungsrat der
Klägerin abgewählt.
In der Folge beauftragte der Verwaltungsrat der Klägerin eine
Treuhandgesellschaft mit der eingehenden Prüfung der Buchhaltung für die
Jahre 1978-1988. Gestützt auf den Bericht der Treuhandgesellschaft wurde der
Alleinvertriebsvertrag vom 24. Oktober 1974 von der Beklagten am 31. Mai 1989
fristlos gekündigt.

B.
Ebenfalls gestützt auf diesen Bericht verlangte die Klägerin mit Klage vom
30. Januar 1992, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'829'614.12 zuzüglich
Zins zu verpflichten. Die Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Mit Urteil vom 20. März 2000
verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die Beklagte, der Klägerin Fr.
633'615.26 zuzüglich Zins zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben beide
Parteien Appellation beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit
Urteil vom 5. Dezember 2001 bestätigte das Appellationsgericht das
erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit Berufung vom 13. Juni 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, in
Abänderung des Urteils des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 5. Dezember
2001 sei die im Umfang von CHF 335'954.86 gutgeheissene Forderung unter dem
Titel "Falscher Rabattsatz" vollumfänglich abzuweisen und es sei die unter
dem Titel "Direktlieferung" geltend gemachte Gegenforderung von CHF 65'466.00
gutzuheissen und zur Verrechnung zuzulassen. Eventuell sei die Sache zur
Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, soweit sie
sich auf die Forderungsposition "Falscher Rabattsatz" beziehe; eventuell sei
die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2002 ist die gleichzeitig erhobene
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Forderung der Klägerin in der Höhe von CHF 1'829'614.12 setzte sich aus
15 Positionen zusammen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich das
Zivilgericht Basel-Stadt über die einzelnen Positionen in den Erwägungen 4.1
bis 4.15 geäussert. Im Verfahren vor dem Appellationsgericht waren aufgrund
der Appellationen der Parteien noch 10 Positionen umstritten, zu denen sich
das Appellationsgericht im Einzelnen geäussert bzw. auf die erstinstanzlichen
Erwägungen verwiesen hat. Abgesehen davon hatte sich die Vorinstanz zu einer
Gegenforderung der Beklagten wegen irrtümlich bezahlter Rechnungen für
Ärztemuster in der Höhe von CHF 65'466.-- zu äussern.

2.
Die Beanstandungen, die im vorliegenden Verfahren erhoben werden, beziehen
sich nur noch auf die von der Klägerin geltend gemachte Position "Falscher
Rabattsatz" und auf die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung für
"Zuviel bezahlte Ärztemuster".

3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin in Bezug auf die
Position "Falscher Rabattsatz" von der Vorinstanz zu Recht geschützt worden
ist.

3.1 Die Parteien sind sich einig darin, dass die Beklagte gemäss dem
Alleinvertriebsvertrag der Klägerin nur 80% des den Grossisten verrechneten
Preises bezahlen musste und 20% als Entgelt für ihre Bemühungen als
Alleinvertreterin behalten durfte. Unbestritten ist ebenfalls, dass die
Klägerin für die während Jahren gelieferten Produkte geringfügig weniger als
die vereinbarten 80% bezahlt hatte. Die Beklagte rechtfertigt dieses Vorgehen
damit, dass die jeweiligen Preislisten der Firma D.________ & Co. KG
zugestellt und von dieser genehmigt worden seien. Es liege daher eine vom
Alleinvertriebsvertrag abweichende Regelung vor, so dass keine Rückforderung
geltend gemacht werden könne.

3.2 Zutreffend und unangefochten hat die Vorinstanz festgehalten, dass die
angebliche Vereinbarung, die zwischen den Parteien in Abweichung vom
Alleinvertriebsvertrag vom 24. Oktober 1974 abgeschlossen worden sein soll,
wegen Doppelvertretung grundsätzlich unzulässig wäre, da für die Klägerin und
die Beklagte die gleichen Organe handelten. Eine abweichende Vereinbarung
könne nur dann unterstellt werden, wenn diese von den Aktionären der Klägerin
genehmigt worden sei (vgl. BGE 126 III 361 E. 3 S. 363 m.w.H.). Umstritten
ist, ob eine solche Genehmigung vorliegt.

3.3 Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten, dass ein tatsächlicher Wille
der Aktionäre der Klägerin, eine vom Alleinvertriebsvertrag abweichende
Regelung zu genehmigen, nicht nachgewiesen sei. Es ist deshalb zu prüfen, ob
nach dem Vertrauensprinzip von einer Genehmigung durch die Aktionäre der
Klägerin - d.h. der C.________ GmbH bzw. I.________ - ausgegangen werden
kann.

3.4 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass entsprechend den
Vorbringen der Beklagten - und entgegen der von den kantonalen Instanzen
vertretenen Auffassung - sämtliche Preis- und Preiserhöhungslisten K.________
zur Genehmigung zugestellt worden waren. Ferner ist entsprechend der
Deposition des Zeugen K.________ davon auszugehen, dass dieser sie geprüft
sowie zur Einsicht und zum Einverständnis an die C.________ GmbH
weitergeleitet und die C.________ GmbH nie dagegen opponiert hatte. Entgegen
der Darstellung der Beklagten kann hingegen von einer ausdrücklichen
Genehmigung der jeweiligen Preis- und Preiserhöhungslisten durch die
C.________ GmbH bzw. durch I.________ keine Rede sein. Insbesondere ergibt
sich aus der Zeugenaussage von Georg Scheunemann auch nicht, dass er eine
Genehmigung als Vertreter der C.________ GmbH bzw. von Hans Henning Scharper
ausgesprochen habe.
Zu prüfen ist damit nur, ob in Anwendung von Art. 6 OR aufgrund aller
Umstände von einer stillschweigenden Genehmigung durch die C.________ GmbH
bzw. durch I.________ ausgegangen werden kann. Auch dies ist zu verneinen.
Entscheidend ist, dass die Klägerin keinen Grund für die Genehmigung eines
Rabattes angeben konnte, der von dem in § 8 des Alleinvertriebsvertrages vom
24. Oktober 1974 vereinbarten Rabattsatz von 20% abweicht. Im Verfahren vor
dem Zivilgericht hat die Beklagte eine Marge von mehr als 20% zunächst damit
begründet, dass sie auch die Kosten der Verzollung getragen habe. In der
Folge musste die Beklagte diesen Standpunkt aber fallen lassen und hat im
Verfahren vor dem Appellationsgericht keine neue Begründung für einen von § 8
des Alleinvertriebsvertrages abweichenden Rabattsatz vorgebracht. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die C.________ GmbH bzw.
I.________ einem für die Klägerin ungünstigeren Rabattsatz hätten zustimmen
sollen. Aus ihrem Stillschweigen kann daher nicht auf die von der Beklagten
behaupteten Genehmigung geschlossen werden. Naheliegend ist vielmehr, dass
die C.________ GmbH bzw. I.________ nicht bemerkt haben, dass die von
K.________ weitergeleiteten Preis- und Preiserhöhungslisten auf einem
falschen Rabattsatz beruhten.

3.5 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass eine Genehmigung durch den
Aktionär der Klägerin weder nachgewiesen ist noch sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben ergibt. Die Vorinstanz hat daher die
Rückerstattungsforderung von Fr. 335'954.86, deren Quantitativ im Verfahren
vor Bundesgericht nicht umstritten ist, zu Recht geschützt.

4.
Weiter macht die Beklagte geltend, dass ihre Gegenforderung wegen irrtümlich
bezahlter Rechnungen für Ärztemuster in der Höhe von CHF 65'466.-- von den
kantonalen Instanzen zu Unrecht abgewiesen worden sei.

4.1 Unbestritten ist, dass der Klägerin aus der unentgeltlichen Lieferung von
Ärztemustern keine Forderung gegenüber der Beklagten zusteht, weil
Ärztemuster in der Regel gratis abgegeben werden. Umstritten ist hingegen die
Frage, ob der Beklagten, welche der Klägerin für zwei an sich unentgeltliche
Musterlieferungen Fr. 65'466.-- bezahlt hatte, ein entsprechender
Rückforderungsanspruch zusteht. Die Vorinstanz hält einen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung für nicht gegeben und hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe diese Zahlung freiwillig geleistet
und es sei nicht nachgewiesen, dass sie sich dabei in einem Irrtum befunden
habe. Dagegen wendet die Klägerin einerseits ein, dass der
Rückforderungsanspruch vertraglicher Natur sei, so dass sich die Frage der
irrtümlichen Leistung gar nicht stelle; andrerseits kritisiert sie, dass von
ihr verlangt worden sei, den Irrtum eigens zu beweisen.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der hier zu beurteilende
Rückforderungsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf
vertraglicher Grundlage beruht, sondern sich aus ungerechtfertigter
Bereicherung ergibt. In BGE 126 III 119 ff. wurde zwar ausgeführt, dass
Ansprüche nach der Lehre vermehrt auf Vertrag statt auf ungerechtfertigte
Bereicherung gestützt würden (E. 3c S. 122). Konkret wurde entschieden, dass
zuviel bezahlte Akonto-Zahlungen aus Vertrag - und nicht aus
ungerechtfertigter Bereicherung - zurückgefordert werden könnten, weil
vertragliche Akonto-Zahlungen definitionsgemäss unter dem vertraglichen
Vorbehalt der Abrechnung stünden und dementsprechend für die Nachforderung
noch nicht erbrachter Leistungen bzw. die Rückforderung zuviel geleisteter
Zahlungen ein vertraglicher Anspruch bestehe (insbes. E. 3d S. 122). Im
Unterschied zu BGE 126 III 119 ff. besteht im vorliegenden Fall kein
vertragliches Abrechnungsverhältnis, so dass für die Rückforderung der zu
viel bezahlten Leistungen kein vertraglicher Anspruch geltend gemacht werden
kann. Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge ist vertraglich weder
vorgesehen noch in dem Sinn durch den Vertrag bedingt, dass deren
Rückabwicklung - wie im Fall ungültiger oder angefochtener Verträge - als
mindestens quasi-vertragliche anzusehen wären (BGE 114 II 152 E. 2d S. 158).
Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund der Bestimmungen zur
ungerechtfertigten Bereicherung geprüft, ob für zu viel bezahlte Ärztemuster
eine Rückforderung von Fr. 65'466.-- geltend gemacht werden kann.

4.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kann bei einer freiwilligen Bezahlung einer
Nichtschuld das Geleistete nur zurückgefordert werden, wenn der Betreffende
nachweisen kann, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden
hat. Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, dass von ihr verlangt
worden sei, ihren Irrtum eigens zu beweisen, weil sich nach der
Rechtsprechung der Irrtum schon aus dem Nachweis des Nichtbestandes der
Schuld ergebe. Dieser Einwand ist unbegründet. In BGE 64 II 121 ff., auf
welchen Entscheid die Beklagte Bezug nimmt, hat das Bundesgericht erkannt,
dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt werde, nicht entschuldbar
zu sein brauche; vielmehr genüge zur Rückforderung auch ein unentschuldbarer
Irrtum. Damit wurde keineswegs in Frage gestellt, dass die irrtümliche
Zahlung Voraussetzung für die Rückforderung einer freiwillig bezahlten
Nichtschuld ist (E. 5 S. 127 ff.). Wenn unter anderem in den Erwägungen
bemerkt wird, das Erfordernis des Irrtums erkläre sich damit, dass ohne den
Irrtum die Leistung vernünftigerweise (ausgenommen bei einer sittlichen
Pflicht) nur als Ausfluss eines Schenkungswillens zu begreifen wäre (E. 5f.
S. 129), so lässt sich daraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
umgekehrt schliessen, bei fehlendem Schenkungswille könne ohne weiteres auf
das Vorliegen einer irrtümlichen Zahlung geschlossen werden. Schenkung und
sittliche Pflicht sind nicht die einzig denkbaren Gründe, aus denen
Leistungen erbracht werden, die bei genauer Betrachtung keine
Vertragsgrundlage haben. Es bedarf daher des Nachweises des Irrtums durch die
Partei, welche die Rückforderung anstrebt und behauptet, sie habe irrtümlich
das Bestehen einer Verbindlichkeit angenommen. Da im angefochtenen Urteil
verbindlich festgehalten wurde, dass ein Irrtum nicht nachgewiesen sei, hat
die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 63 OR zu Recht
abgewiesen.

5.
Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2001 zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber