Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.20/2002
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4C.20/2002 /rnd

Sitzung vom 18. Juni 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett , Rottenberg Liatowitsch, Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A.
Capt, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 8620 Wetzikon,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen.

Grundstückkaufvertrag; Restkaufpreis; Darlehensvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Zivil- und Strafgericht, vom 6. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute B.________ (Beklagte) und C.________ standen unter dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die finanziellen
Angelegenheiten pflegte der Ehemann zu regeln. Mit Kaufvertrag vom 3. Juli
1991 erwarben sie von D.________ und A.________ (Klägerin) ein Grundstück in
X.________ für Fr. 350'000.-- zu hälftigem Miteigentum. Der Kaufpreis sollte
durch Übernahme einer bestehenden Hypothekarschuld im Betrag von Fr.
5'770.--, durch ein Depositum von   Fr. 53'000.-- für die von den Verkäufern
zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer sowie durch Zahlung von Fr. 291'230.--
an die Verkäufer innerhalb von zehn Tagen ab Datum des Grundbucheintrages
getilgt werden. Am 9. Juli 1991 liessen die Käufer D.________ Fr. 145'650.--
überweisen. Die Restschuld blieb einstweilen offen.

B.
Am 8. August 1991 erschien C.________ bei der Klägerin und erklärte, er und
seine Ehefrau seien nicht in der Lage, den gesamten Kaufpreis kurzfristig
bereit zu stellen. Er legte der Klägerin einen von ihm vorbereiteten und mit
seiner Unterschrift versehenen Darlehensvertrag über Fr. 145'000.-- vor, in
welchem er und seine Frau als Darlehensnehmer aufgeführt waren. Die Klägerin
unterzeichnete als Darlehensgeberin.

Am 20. August 1991 liess C.________ von seinem Konto bei der
Appenzell-Inerrhodischen Kantonalbank Fr. 53'000.-- an das Grundbuchamt sowie
mit Valuta vom 21. August 1991 Fr. 145'650.-- auf das Konto des Ehepaars
A.________ überweisen. Wenige Tage später verlangte C.________ von der
Klägerin telefonisch die Rückzahlung, weil die Überweisung irrtümlich erfolgt
sei. Die Klägerin kam diesem Begehren nach. Der Betrag wurde darauf am 2.
September 1991 dem Konto C.________s rückvergütet.

Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung des
Darlehens. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung und erhob auf Betreibung hin
Rechtsvorschlag.

Die Ehe zwischen B.________ und C.________ ist heute geschieden.

C.
Am 20. Juni 2000 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Appenzell mit
dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 126'044.15 nebst Zins zu
verpflichten sowie deren Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und ihr
definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das  Bezirksgericht wies die Klage mit
Urteil vom 12. März 2001 ab. Eine Berufung der Klägerin wies das
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Urteil vom 6. November 2001 ab.

D.
Mit Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat festgestellt, die Klägerin fordere von der Beklagten nicht
die Begleichung einer allfälligen Restschuld aus dem Grundstückkauf, sondern
sie belange die Beklagte ausschliesslich als Solidarschuldnerin aus dem
Darlehensvertrag. Die Parteien seien sich einig, dass mit der Begründung der
Darlehensschuld die Kaufpreisschuld getilgt worden sei (Art. 116 Abs. 1 OR).
Damit hat die Vorinstanz eine tatsächliche Feststellung über den animus
novandi der am Darlehensvertrag beteiligten Personen getroffen. Daran ist das
Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit die
Klägerin in der Berufung geltend macht, falls der Ehemann die Beklagte durch
den Abschluss des Darlehensvertrags nicht habe verpflichten können, hätte die
Vorinstanz erkennen müssen, dass die Beklagte weiterhin aus der
ursprünglichen Kaufpreisschuld hafte, ist darauf nicht einzutreten, weil neue
Begehren im Berufungsverfahren nicht zulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b
OG). Das Bundesgericht hat somit als einzige  Streitfrage zu prüfen, ob auch
die Beklagte durch den Darlehensvertrag verpflichtet wurde.

2.
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, wird die Beklagte im
schriftlichen Darlehensvertrag neben ihrem damaligen Ehemann als
Darlehensnehmerin genannt und ist deren Unterschrift auf der Vertragsurkunde
vorgesehen, aber nicht erfolgt. Die Vorinstanz hielt die Klägerin daher nicht
für berechtigt, die Beklagte als Solidarschuldnerin aus dem Darlehensvertrag
zu belangen. Sie prüfte die Vertretungsbefugnis des damaligen Ehemannes der
Beklagten im Lichte von Art. 166 ZGB und erwog, die Beklagte habe diesen
weder schriftlich noch mündlich oder konkludent ermächtigt, den
Darlehensvertrag für sie abzuschliessen, sondern lediglich dazu, mit dem von
ihr bereit gestellten Geld die Kaufpreisschuld zu begleichen. Ebenso wenig
sind nach dem angefochtenen Urteil Umstände dargetan oder ersichtlich, welche
darauf schliessen liessen, dass die Eheleute B.________ und C.________ zum
Abschluss des Darlehensvertrages eine einfache Gesellschaft gebildet hätten.

2.1 Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht vor, aktenwidrig verkannt zu haben,
dass die Beklagte durch ihre Aussagen in den Rechtsschriften, ihr früherer
Ehemann habe während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten geregelt
und er sei "in diesem Sinne ... als Stellvertreter der Beklagten
bevollmächtigt" gewesen, "die Bezahlung des Kaufpreises mit der Beklagten zu
regeln", ausdrücklich die Bevollmächtigung ihres Ehemannes zugestanden habe.

Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist als solche eines offensichtlichen Versehens
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zu behandeln. Ein offensichtliches Versehen
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte
Aktenstelle übersehen oder unrichtig, das heisst nicht in ihrer wahren
Gestalt, insbesondere nicht mir ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat
(BGE   104 II 68 E. 3b S. 74). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht
jedoch aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Vorinstanz die
angeführten Stellen  eingesehen und gewürdigt hat, stellt sie doch fest, dass
gemäss den Aussagen beider Parteien C.________ in der Ehe mit der Beklagten
grundsätzlich die finanziellen Angelegenheiten geregelt hat. Ein
offensichtliches Versehen kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden.

2.2 Nach dem angefochtenen Urteil lässt sich aus der Ermächtigung von
C.________ zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Familie nicht
ableiten, dass er von der Beklagten auch zum Abschluss des Darlehensvertrags
bevollmächtigt war. Gestützt auf die eherechtliche Bevollmächtigung sei der
Ehemann lediglich berechtigt gewesen, die ihm von der Beklagten zur Verfügung
gestellten Summen an die Verkäufer zu überweisen.

Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung
von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vor.  Nach dieser Bestimmung vertritt jeder
Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die
übrigen, das heisst die über die laufenden hinausreichenden Bedürfnisse der
Familie, wenn er vom andern oder vom Richter dazu ermächtigt worden ist.
Andernfalls verpflichtet der jeweils handelnde Ehegatte durch Rechtsgeschäfte
mit Dritten nur sich selbst (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 36 zu
Art. 166 ZGB). Der sachliche Umfang der Vollmacht wird durch die
Bevollmächtigung, durch den Willen des Vollmachtgebers bestimmt (Zäch, Berner
Kommentar, N. 91 zu Art. 33 OR; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N.
70 zu Art. 166 ZGB). Die Sonderregelung von Art. 166 ZGB erfasst aber
entsprechend ihrer Marginalie sowohl im Rahmen der ordentlichen (Abs. 1) als
auch der ausserordentlichen Vertretung (Abs. 2) stets nur Rechtsgeschäfte
familiärer Bedarfsdeckung (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 55 lit. c zu Art. 166
ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N. 35 zu Art. 166 ZGB). Geht es beim
fraglichen Geschäft nicht um die Befriedigung von Bedürfnissen im Interesse
der zusammenlebenden Familie, lässt sich die in Art. 166 Abs. 3 ZGB
statuierte solidarische Haftung der Ehegatten nicht rechtfertigen
(Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Rz. 18.10). Denn
dieser liegt der Gedanke zu Grunde, dass die einen gemeinsamen Haushalt
führenden Ehegatten eine Nutzungs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden,
innerhalb welcher der Nutzen aus sogenannten Gemeinschaftsgeschäften auch dem
nicht handelnden Ehegatten zuzufliessen pflegt (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N.
65 zu Art. 166 ZGB mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 35 zu
Art. 166 ZGB). Die dem Familienrecht eigene Rechtsfolge, dass der Vertreter
von Gesetzes wegen sowohl den Vertretenen als auch - solidarisch mit diesem -
sich selbst verpflichtet (Art. 166 Abs. 3 ZGB), tritt demnach nur ein, wenn
das Geschäft im Interesse der Ehe- oder Familiengemeinschaft liegt.

Die Vorinstanz hat festgehalten, die Klägerin habe nicht behauptet, die
Darlehensaufnahme habe den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von
Art. 166 Abs. 1 ZGB gedient. Die Vorinstanz hat aber auch verneint, dass das
Darlehen zur Deckung der "übrigen Bedürfnisse der Familie" im Sinne von Art.
166 Abs. 2 ZGB aufgenommen wurde. Denn damit habe der Kauf einer Liegenschaft
finanziert werden sollen, die für die Klägerin erkennbar weder als
Familienwohnung erworben noch als solche genutzt worden sei. Inwiefern die
Vorinstanz mit dieser Beurteilung gegen Bundesrecht verstösst, zeigt die
Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der
Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie namentlich mit Blick auf den je
hälftigen Erwerb des Grundstücks durch die Ehegatten lässt sich denn auch
nicht annehmen, diese hätten eine gemeinsame Investition zur Vermehrung des
Familienvermögens tätigen wollen. Aufgrund der erwähnten Umstände ist dagegen
davon auszugehen, dass für die Eheleute die Wertvermehrung des Eigengutes im
Vordergrund stand. Damit entfällt die Anwendung von Art. 166 ZGB, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

3.
Die Klägerin hält vor Bundesgericht daran fest, die Eheleute B.________ und
C.________ hätten sich sowohl zum Zweck des Hauskaufs als auch für den
Abschluss des Darlehensvertrags zu einer einfachen Gesellschaft
zusammengeschlossen; daraus ergebe sich die solidarische Haftung der
Beklagten für Schulden der Gesellschaft gemäss Art. 544 Abs. 3 OR, zu denen
auch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens gehöre. Im angefochtenen
Urteil wird demgegenüber festgehalten, es seien keine Gründe aufgeführt
worden und es ergäben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, inwiefern die
Beklagte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann im Sinne von Art. 168 ZGB für
den Abschluss des Darlehensvertrags explizit oder konkludent eine
Gesellschaft gegründet haben sollte. Mit der Berufung wendet die Klägerin
ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass die einfache Gesellschaft bereits zum
Zweck des Kaufs und der Übernahme der Liegenschaft unter Bezahlung des
Kaufpreises begründet worden sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe
C.________ die Geschäftsführung überlassen, weshalb er sie gemäss Art. 543
Abs. 2 und 3 OR gegenüber Dritten vertreten und auch verpflichtet habe.

3.1 Bei der einfachen Gesellschaft steht die Geschäftsführung allen
Gesellschaftern zu, sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen worden
ist (Art. 535 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 543 Abs. 3 OR wird vermutet, der zur
Geschäftsführung befugte Gesellschafter sei auch ermächtigt, die Gesellschaft
oder sämtliche Gesellschafter im Verhältnis mit Dritten zu vertreten. Geben
die Gesellschafter gegenüber Dritten ausdrücklich oder stillschweigend das
Bestehen der Gesellschaft zu erkennen, ohne diesen Anhaltspunkte dafür zu
liefern, dass die Geschaftsführungsbefugnis bestimmter Gesellschafter
beschränkt oder ausgeschlossen ist, kann sich der gutgläubige Dritte auf die
gesetzliche Ermächtigungsvermutung gemäss Art. 543 Abs. 3 OR stützen. Interne
Abmachungen unter den Gesellschaftern bezüglich der Vertretungsmacht des
geschäftsführenden Mitglieds können dem Dritten somit nicht entgegengehalten
werden, wenn er von diesen Abmachungen keine Kenntnis hatte  (BGE 124 III E.
4a    S. 358 f. mit  Hinweisen; 116 II 707 E. 2a).

3.2 Die einfache Gesellschaft ist die vertragliche Verbindung von mehreren
Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder
Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Wesensmerkmal der einfachen Gesellschaft bildet
der gemeinsame animus societatis, das heisst der Wille, die Kräfte mit Blick
auf ein gemeinsames Ziel zu vereinigen (BGE 99 II 303 E. 4a; Handschin,
Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 4 zu Art. 530 OR). Wie im Gebiet des
Vertragsrechts gilt auch im Gesellschaftsrecht das allgemeine Prinzip des
Vertrauensschutzes. Danach setzt rechtsgeschäftliche Bindung nicht einen
bestimmt gearteten inneren Willen voraus, sondern kann auch aus einem
Verhalten folgen, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf das
Vorhandensein eines bestimmten Willens schliessen durfte. Daraus und aus der
Formfreiheit der Gesellschaftsverträge ergibt sich, dass eine einfache
Gesellschaft konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der
Gesellschafter ergeben kann, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein
muss (BGE 124 III 363 E. II/2a S. 365 mit Hinweisen).

3.3 Zweck einer einfachen Gesellschaft kann auch der gemeinsame Erwerb einer
Liegenschaft oder eines Hauses durch mehrere Personen zu Mit- oder
Gesamteigentum sein. Nach herrschender Lehre zum Eherecht können Eheleute
eine "Liegenschafts- bzw. Vermögenszuordnungsgemeinschaft" mit dem einzigen
Zweck bilden, im Rahmen eines Güterstandes an einer Liegenschaft Eigentum zu
begründen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Vorbemerkungen vor Art. 221 ff.
ZGB, N. 42; Hausheer, Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, ZBJV 1995/131,
S. 617 ff., S.  620). Hauptsächlicher Zweck der Gesellschaft ist in diesen
Fällen der Erwerb der Liegenschaft zu Eigentum. Häufig umfasst der
Gesellschaftszweck aber auch die Mittel zur Erreichung des Hauptzweckes wie
namentlich die  - teilweise - Finanzierung durch Aufnahme eines Darlehens und
die Sicherung der Darlehensforderung durch ein Grundpfand (vgl. Rey,
Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, ZBGR 1981, S. 321 ff., S. 325
und 328). In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht vergessen werden, dass
die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes nicht genügt, sondern der Zweck mit
gemeinsamen Kräften oder Mitteln verfolgt werden muss. Die einfache
Gesellschaft setzt voraus, dass jeder Gesellschafter einen Beitrag leistet,
sei es finanzieller Art oder in Form einer Arbeitsleistung. Ist dies nicht
der Fall, besteht keine einfache Gesellschaft zwischen den Ehegatten (Beat
Bräm, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten an Grundstücken, Diss. Bern
1997, S. 41f. insbes. Fussnote 4).

3.4 Das konkludente Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses ist nicht
leichthin anzunehmen. Das Verhalten der Beteiligten muss mit hinreichender
Klarheit darauf hindeuten, dass zwischen ihnen eine Gesellschaft besteht. Es
gelten die gleichen Grundsätze, welche der Rechtsprechung zum Schutz des
Vertrauens in die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters zugrunde
liegen. Selbst wenn die Ehegatten beim Kauf als einfache Gesellschafter
aufgetreten sind, ist darüber hinaus erforderlich, dass Umstände vorliegen,
welche auf die Zielvorstellung der Ehegatten hinweisen, über die in der Ehe
gründende gemeinsame Sachnutzung hinaus eine besondere rechtliche Bindung
gesellschaftlicher Art zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen
Kräften und Mitteln einzugehen (Fellmann, Grundfragen im Recht der einfachen
Gesellschaft, ZBJV 1997/133, S. 285 ff., S. 304 f.; Rey, a.a.O., S. 324).

3.5 Wie bereits festgehalten wurde, haben C.________ und die Beklagte die
Liegenschaft zu hälftigem Miteigentum erworben. Der Klägerin, welche den
Kaufvertrag vom 3. Juli 1991 mitunterschrieben hat, war dies bekannt. Nach
dem angefochtenen Urteil hat sie zudem gewusst, dass die Eheleute B.________
und C.________ die Liegenschaft nicht als Familienwohnung erwarben und sie in
der Folge nicht als solche nutzten. Aufgrund der Umstände war vielmehr
erkennbar, dass das Kaufgeschäft keinen Zusammenhang mit den Bedürfnissen der
Familie B.________ und C.________ aufwies, sondern in der Erwartung getätigt
wurde, dass es sich vorteilhaft auf das investierte Eigengut  auswirken würde
(vgl. vorne E. 2.2). Im angefochtenen Urteil wird im Weitern festgestellt,
dass sich C.________ um die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute
kümmerte und in diesem Rahmen denn auch regelmässig als Vertreter seiner Frau
auftrat. So verhielt es sich auch in Bezug auf den Abschluss des
Darlehensvertrags mit der Klägerin. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
erschien C.________ am 8. August 1991 allein bei der Klägerin mit dem
vorbereiteten Darlehensvertrag und unterzeichnete ihn auch allein. Aus der
Sicht der Klägerin entsprach diese Vorgehensweise ihren früheren Erfahrungen
im Kontakt mit dem Ehepaar B.________ und C.________, weshalb sie darauf
vertrauen durfte, dass C.________ auch dieses Mal im Einverständnis mit
seiner Ehefrau handelte. Es bestanden sodann - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - aus der Sicht der Klägerin durchaus Anhaltspunkte dafür, dass
der Abschluss des Darlehensvertrags im Interesse einer einfachen Gesellschaft
erfolgte, welche das Ehepaar B.________ und C.________ zum Zweck des
gemeinsamen Erwerbs der Liegenschaft gebildet hatte. Aufgrund der Umstände
musste der Klägerin naheliegend erscheinen, dass der Gesellschaftszweck nicht
nur den Erwerb als solchen, sondern auch dessen Finanzierung umfasste. Hier
ist allerdings anzumerken, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
tatsächlich keine Fremdfinanzierung nötig gewesen wäre, da die Ehefrau den
noch offenen Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Dass dies
damals der Klägerin bekannt gewesen ist, wird im angefochtenen Urteil nicht
festgestellt. Es wird vielmehr festgehalten, dass C.________ der Klägerin
gegenüber vorgab, den Restkaufpreis zur Zeit nicht zahlen zu können, während
er gegenüber seiner Ehefrau den Abschluss des Darlehensvertrags verheimlichte
und durch das bereits geschilderte Vorgehen (vgl. vorne Sachverhalt lit. B)
erreichte, dass er über den entsprechenden Betrag für andere - im
angefochtenen Urteil nicht genannte - Zwecke verfügen konnte. Ebenfalls
unklar ist, wie es sich aus der Sicht der Klägerin mit einem allfälligen
Beitrag von C.________ als Gesellschafter verhielt. War ihr bekannt, dass
dieser keinen Beitrag in Geld leisten konnte, musste sie davon ausgehen, dass
er seinen Beitrag in anderer Form erbringe. Andernfalls bildeten die
Ehegatten aus ihrer Sicht keine einfache Gesellschaft (vgl. vorne E. 3.3).

Aufgrund des von der Vorinstanz bisher festgestellten Sachverhalts lässt sich
somit nicht beurteilen, ob die Klägerin davon ausgehen durfte, dass
C.________ auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags vom
8. August 1991 als einfacher Gesellschafter handelte. Es fehlen namentlich
Feststellungen der Vorinstanz darüber, wie weit die Klägerin Kenntnis von den
finanziellen Verhältnissen des Ehepaars B.________ und C.________ hatte,
insbesondere ob sie wusste, aus welchen Mitteln dieses den Erwerb der
Liegenschaft finanzieren wollte. Die Streitsache muss deshalb in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 OG zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden. Gegebenenfalls abzuklären ist der Sachverhalt im Übrigen auch
hinsichtlich der Frage des - von der Vorinstanz in Erwägung 7 ihres Urteils
verneinten - Vorliegens einer Anscheinsvollmacht. Diese ist im Fall rein
passiven Verhaltens der vertretenen Person namentlich von der Voraussetzung
der berechtigten Gutgläubigkeit des Dritten abhängig (vgl. BGE 120 II 197 E.
2b/cc mit Hinweisen). Es müsste deshalb festgestellt werden, ob die Klägerin
den Erklärungen von C.________ im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Darlehensvertrags trauen durfte oder ob sie aufgrund der ihr bekannten
Umstände hätte Verdacht schöpfen und vor Unterzeichnung des Vertrags mit der
Beklagten Rücksprache nehmen müssen. Auch die Beantwortung dieser Frage hängt
insbesondere davon ab, ob die Klägerin wusste, aus welchen Mitteln das
Ehepaar B.________ und C.________ den Erwerb der Liegenschaft finanzieren
wollte.

4.
Aus diesen Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Gutheissung der Klage beantragt. Sie ist mit ihren Anträgen zwar formell
nur teilweise durchgedrungen, kann aber dennoch als obsiegende Partei im
bundesgerichtlichen Verfahren angesehen werden, weil sie mit ihrem
Rechtsstandpunkt weitgehend Erfolg gehabt hat. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer
Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten ( Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Appenzell I. Rh. vom 6. November 2001 aufgehoben und die Streitsache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I. Rh.
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: