Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.208/2002
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4C.208/2002 /rnd

Urteil vom 19. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Boutellier

Versicherung X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder,
Wengistrasse 42, 4500 Solothurn,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung, c/o Bundesamt für Sozialversicherung,
(BSV), Effingerstrasse 33, 3003 Bern,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Postfach 2555, 6302 Zug.

Haftung des Motorfahrzeughalters; Regress,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 23. April/3. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ verunfallte am 3. Dezember 1993 mit einem auf ihren Freund
B.________ eingelösten Auto schwer. Als sie auf der Autobahn N2 von
Egerkingen herkommend Richtung Bern fuhr, kam sie am Ende der
Verzweigungsrampe aus unbekannten Gründen von der Fahrbahn ab. Das Auto fiel
sodann auf die Überholspur der Autobahn N1 und kollidierte mit dem Fahrzeug
von C.________. A.________ erlitt schwerste Hirnverletzungen und verstarb am
13. Januar 2000 ohne aus dem Koma erwacht zu sein. Ab 1. Dezember 1994 bis zu
ihrem Tod erhielt sie eine ganze IV-Rente.

B.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (Klägerin) machte gegen die
Versicherung X.________ (Beklagte), bei welcher das Unfallauto
haftpflichtversichert war, Regress geltend und klagte beim Amtsgericht
Thal-Gäu auf Zahlung von Fr. 122'258.-- nebst Zins ab mittlerem Verfall. Die
Beklagte verkündete der Versicherung Y.________, bei welcher das am Unfall
beteiligte Fahrzeug von C.________ haftpflichtversichert war, den Streit. Die
Versicherung Y.________ trat dem Prozess jedoch nicht bei. Die Klage wurde
vom Amtsgericht Thal-Gäu mit Urteil vom 7. November 2000 im Umfang von Fr.
110'269.20 nebst 5% Zins seit dem 1. Dezember 1997 gutgeheissen.

Auf Appellation der Beklagten hin verpflichtete das Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 97'806.40 zuzüglich
5% Zins seit 1. Dezember 1997 an die Klägerin. Im Übrigen wies es die Klage
mit Urteil vom 23. April/3. Mai 2002 ab.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 5. Juni 2002 beantragt die Beklagte
vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bringt im Wesentlichen vor, die
verunfallte Lenkerin sei Mithalterin des Unfallfahrzeuges gewesen, weshalb
für ihren Schaden kein Haftpflichtanspruch gegenüber der Beklagten bestehe.
Falls die Mithalterschaft der Geschädigten verneint werde, sei die Klage so
weit abzuweisen, als sie den Haftungsanteil der Beklagten und die
Herabsetzungsgründe nicht berücksichtige. Die Klägerin beantragt
vollumfängliche Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Begriff des Motorfahrzeughalters
gemäss Art. 58 SVG falsch angewendet, indem sie die Mithalterschaft der
verunfallten Lenkerin verneinte. Bei Annahme der Halterschaft hätte die Klage
von vornherein abgewiesen werden müssen.

1.1 Dem Strassenverkehrsgesetz liegt nicht ein formeller, sondern ein
materieller Halterbegriff zugrunde. Als Halter gilt nicht wer im
Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und
Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und
allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche,
unmittelbare Verfügung besitzt (zur Publikation bestimmter BGE 4C.321/2001
vom 5. November 2002 E. 2.1; BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 133 E. 3a; 92 II 39
E. 4a, je mit Hinweisen). Die kausale Haftung aus einer Gefährdung soll
tragen, wer den unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat (BGE
4C.321/2001 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft
am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn jeder von ihnen die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zukommt. Der Begriff der Mithalterschaft
ist eng auszulegen (BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 136; 99 II 315 E. 4, je mit
Hinweisen). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 58 SVG ist demnach die Person,
welche darüber entscheidet, wer das Fahrzug wann und unter welchen Umständen
benutzen darf. Massgebend ist die Sachherrschaft, die Nutzung im eigenen
Interesse und auf eigene Kosten im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges.
Der vom Halter verschiedene Lenker ist grundsätzlich als Geschädigter im
Sinne der Art. 58 Abs. 1 und 65 Abs. 1 SVG aktivlegitimiert, während der
Halter selbst aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs keine Ansprüche
gegen die Haftpflichtversicherung ableiten kann (BGE 4C.321/2001 E. 2.2; BGE
99 II 315 E. 4 S. 320, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im
Regress der Sozialversicherung (Oftinger/Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 26 Rz. 162
und 411).

1.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war B.________,
der mit der verunfallten A.________ befreundet war, aber nicht mit ihr
zusammenlebte, im Fahrzeugausweis als Halter des Fiat Uno eingetragen. Er
hatte diesen von seiner Mutter übernommen und dafür bei der Beklagten am 6.
Mai 1993 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ebenfalls im Mai 1993
kauften A.________ und B.________ im Hinblick auf eine gemeinsame Reise einen
VW-Bus, den sie zu gleichen Teilen finanzierten. Für den VW-Bus stellte
B.________ bei der Beklagten einen Versicherungsantrag und löste in der Folge
für den VW-Bus und den Fiat Uno Wechselschilder. Da A.________ ihr eigenes
Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr ziehen musste, benutzte sie für
ihren Arbeitsweg ab diesem Zeitpunkt, nach Absprache mit ihrem Freund,
mehrheitlich den Fiat Uno. Jedoch hat immer B.________ bestimmt, wer das Auto
letztendlich benutzen durfte. Auch hatte er die Kosten für Steuern und
Versicherung für den Fiat Uno getragen. A.________ hat aber jeweils das Auto
auf eigene Kosten auftanken lassen, nachdem sie es benutzt hatte.

1.3 Die Vorinstanz hat diese Umstände zutreffend gewürdigt, indem sie annahm,
die Verfügungsgewalt über das Unfallfahrzeug habe letztendlich bei
B.________ gelegen. Auch wenn A.________ das Auto regelmässig für den
Arbeitsweg nutzte, verblieb das Bestimmungsrecht immer bei B.________, denn
sobald er das Auto selbst benötigte, lieh A.________ entweder das Auto ihrer
Mutter oder fuhr mit dem Zug zur Arbeit. Auch die Tatsache, dass A.________
auf eigene Kosten Benzin tankte, ist eher als Geste im Hinblick auf den
erwiesenen Freundschaftsdienst denn als Beteiligung an den Betriebskosten zu
bewerten. Dem Einwand der Beklagten, die Wechselschilder führten zwingend zur
Mithalterschaft von A.________ am Unfallfahrzeug, kann nicht gefolgt werden.
Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich zwar, dass
der VW-Bus von A.________ und B.________ gemeinsam erworben und die
Unterhaltskosten gemeinsam getragen wurden, was für dieses Fahrzeug auf eine
Mithalterschaft hinweist. Wechselschilder werden gemäss Art. 13 Abs. 2
Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31) nur für Fahrzeuge desselben
Halters abgegeben. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Prüfung nach
dem materiellen Halterbegriff bei Fahrzeugen mit Wechselschildern zu
unterschiedlichen Ergebnissen für die einzelnen Fahrzeuge führt. Indem die
Vorinstanz zum Schluss kam, die verunfallte Lenkerin sei nicht Mithalterin
des Unfallautos gewesen, da die Verfügungsgewalt, trotz regelmässiger Nutzung
nicht auf sie überging, hat sie den materiellen Halterbegriff
bundesrechtskonform angewandt.
Soweit die Beklagte in ihren Rügen Ausführungen zu Tatfragen einfliessen
lässt und Umstände anführt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid
ergeben, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG zu erheben, ist sie nicht zu hören. Der rechtlichen
Beurteilung der Streitsache ist der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt zugrunde zu legen (BGE 115 II 484 E. 2a).

2.
Des Weiteren rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie zum Schluss kam, die Haftpflichtversicherungen der am Unfall
beteiligten Fahrzeuge hafteten für die Regressansprüche der klagenden
Sozialversicherung solidarisch. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, im
Regress des Sozialversicherers gegen mehrere Haftpflichtige sei von deren
anteilsmässiger Haftung auszugehen. Die Klägerin könne folglich nur
anteilsmässig auf die Beklagte Regress nehmen, da die
Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im
Innenverhältnis nicht solidarisch haften. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz
habe Art. 48ter AHVG falsch interpretiert, denn die Solidarität sei nur für
das Aussenverhältnis vorgesehen, im Innenverhältnis gelte Anteilshaftung.

2.1
2.1.1Art. 52 IVG verweist für den Regress der Invalidenversicherung auf die
Bestimmungen des AHVG. Gemäss Art. 48ter AHVG gehen die Ansprüche des
Geschädigten gegenüber einem Haftpflichtigen im Zeitpunkt des
Schadenereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen auf die
Sozialversicherung über (BGE 124 V 174 E. 1). Die Subrogation setzt voraus,
dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden
ausgleicht. Er tritt nur insoweit in den Haftpflichtanspruch ein, als er
Leistungen erbracht hat, welche mit der Schuld des Haftpflichtigen in
zeitlicher und funktionaler Hinsicht übereinstimmen. In diesem Rahmen gehen
auch alle akzessorischen Vorzugs- und Nebenrechte des Haftpflichtanspruchs
des Geschädigten, welche nicht mit dessen Person verbunden sind,
uneingeschränkt auf den Sozialversicherer über. Die Rechtsposition des
Haftpflichtigen bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Er hat
lediglich einen Teil seiner Schuld dem Sozialversicherer statt dem
Geschädigten zu begleichen. Dabei soll er weder besser noch schlechter
gestellt werden. So kann der Sozialversicherer nur im Rahmen der
Haftungsquote des Schädigers zurückgreifen und muss sich das
Selbstverschulden des Geschädigten sowie alle weiteren Herabsetzungsgründe
anrechnen lassen (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Dem
Sozialversicherer steht ein integrales Regressrecht zu. Dies bedeutet, dass
der Rückgriff gegen sämtliche Ersatzpflichtigen möglich ist, unabhängig
davon, ob diese kausalhaftpflichtig sind, aus Verschulden oder aus
Vertragsverletzung haften. Die Sozialversicherer unterstehen mit andern
Worten der Rangordnung von Art. 51 OR nicht (BGE 119 II 289 E. 5b mit
Hinweisen).

2.1.2 Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass bei Subrogation im Zeitpunkt
des schädigenden Ereignisses die Sozialversicherung aus dem
Solidaritätsverhältnis heraustritt und in die Rechte der geschädigten Person
eintritt. Die Anspruchskonkurrenz gegenüber den restlichen Schuldnern bleibt
dennoch bestehen, und steht nunmehr der an die Stelle der geschädigten Person
getretenen Sozialversicherung zu (Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und
Sozialversicherung, Freiburg 1998, N. 961; Ghislaine Frésard-Fellay,
Subrogation, droit d'action directe et solidarité, in Schweizerische
Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 62, 1994, S. 57 f.; Jean-Maurice Frésard,
L'assurance-accidents obligatoire, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 4, Rz. 181; Stephan Fuhrer, Der
Regress der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, in
Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 60, 1992, S. 91; Alfred
Keller, Das Verschulden im Haftpflichtrecht und beim Rückgriff, in
Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 61, 1993, S. 77; Pierre
Tercier, Assurance et responsabilité civile; in Schweizerische
Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 65, 1997, S. 164 f.; Oftinger/Stark,
a.a.O., § 11 N. 243 f., § 11 N. 159 ff.).

Ein anderer Teil der Lehre hingegen gesteht der subrogierenden
Sozialversicherung lediglich ein anteilsmässiges Regressrecht gegen jeden von
mehreren Haftpflichtigen zu, da die Solidarität dem Interesse und dem Schutz
des unmittelbar Geschädigten diene und daher gegenüber dem Versicherer nicht
erhalten bleibe (Brehm, Berner Kommentar, N. 60 zu Art. 50 OR, N. 89 zu Art.
51 OR;  Gerhard Stoessel, Das Regressrecht der AHV/IV gegen den
Haftpflichtigen, Zürich 1982, S. 14; Roland Schaer, Grundzüge des
Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, N. 532).

Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Im Entscheid BGE 119 II 289 E. 5c
S. 295 f. ging das Bundesgericht davon aus, dass der Sozialversicherung ein
integrales Regressrecht zusteht, und Ausnahmen vom umfassenden Rechtseintritt
des Sozialversicherers nur soweit bestehen, als diese vom Gesetzgeber
vorgesehen sind. Die Invalidenversicherung tritt durch Subrogation im
Zeitpunkt des Schadensereignisses soweit in die Rechtsstellung des
Geschädigten ein, als sie diesem in der Folge gesetzliche Leistungen erbringt
(Art. 52 IVG in Verbindung mit Art. 48ter AHVG). Der Geschädigte verliert mit
dem gesetzlichen Forderungsübergang die subrogierten Ansprüche. Die
Subrogation kann nur ausgeschaltet werden, wenn sämtliche Beteiligten, d.h.
der Geschädigte, der Haftpflichtige und die Sozialversicherung einverstanden
sind (BGE 124 V 174 E. 3b und c S.178 mit Hinweisen). Der Geschädigte hat
folglich anders als nach Art. 144 Abs. 1 OR nicht die Wahl, ob er die
Sozialversicherung oder die Haftenden direkt belangen will, soweit ihm
gesetzliche Sozialversicherungsleistungen zustehen. Dadurch unterscheidet
sich die Stellung der Sozialversicherung von derjenigen der gemäss Art. 60
Abs. 1 SVG solidarisch Haftenden. Sie ist gerade keine Haftpflichtige,
sondern eine "haftpflichtfremde Ersatzpflichtige" (BGE 119 II 289 E. 5c S.
296) und steht somit ausserhalb der Solidarität. Hingegen tritt eine
Haftpflichtversicherung, die für den Versicherten leistet, bezüglich des
Regressrechtes an die Stelle des Haftenden. Gegenüber Mithaftenden kann sie
im Gegensatz zur Sozialversicherung nur anteilsmässig Rückgriff nehmen, da
unter mehreren Mithaftenden keine Solidarität besteht (BGE 103 II 137 E. 4d;
Brehm, a.a.O., N. 60 zu Art. 50 OR; Schnyder, Basler Kommentar, N. 21 ff. und
N. 18 zu Art. 51 OR).

2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zutreffend diesen Grundsätzen
gefolgt und hat der Klägerin eine solidarisches Regressrecht gegen die
Beklagte zuerkannt. Mit der Rüge, im Innenverhältnis zwischen den
Haftpflichtigen und der Sozialversicherung bestehe keine Solidarität,
verkennt die Beklagte, dass die Klägerin nicht zum Kreis der solidarisch
Haftpflichtigen gehört, sondern vollumfänglich in die Rechtsstellung der
Geschädigten eingetreten ist, weshalb ihr die einzelnen Haftpflichtigen
solidarisch haften.

3.
Des weiteren rügt die Beklagte, es sei nebst dem Abzug für die Gefälligkeit
auch die von der Geschädigten zu vertretende Betriebsgefahr des Unfallwagens
zu berücksichtigen. Diese rechtfertige einen weiteren Abzug von 10 bis 20 %.
Einem verunfallten Lenker, der nicht Halter ist, kann die seinem Fahrzeug
innewohnende Betriebsgefahr jedoch nicht angelastet werden, da dies der
Haftung des Halters gegenüber dem Lenker widersprechen würde (BGE 113 II 323
E. 2a; 117 II 609 E. 5d, je mit Hinweisen). Auch diese Rüge der Beklagten
erweist sich somit als unbegründet.

4.
Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen
Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 23. April/3. Mai 2002 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: