Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.206/2002
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4C.206/2002 /RrF

Urteil vom 1. Oktober 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre.
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
Unterstrasse 15, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

Bank X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A.
Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357,
8501 Frauenfeld.

Darlehensvertrag; Täuschung,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 4. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Bank Y.________ AG, die später von der Bank X.________ AG (Klägerin)
übernommen wurde, stellte am 16. Juli 1998 beim Bezirksgericht St. Gallen die
Rechtsbegehren, es seien A.________ (Beklagte) und ihr Ehemann B.________
gerichtlich zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 39'969.-- nebst Zins zu
13% seit 1. Juli 1997 zuzüglich Fr. 200.35 Inkassogebühr und Fr. 100.--
Betreibungskosten in den Betreibungen Nr. 97/10316 und 97/10317 des
Betreibungsamtes St. Gallen zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in
diesen Betreibungen definitiv zu beseitigen. Die Klägerin behauptete, mit der
Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen, sie habe ihr am
24. Mai 1995 die Darlehenssumme von Fr. 50'000.-- in Form eines Bankchecks,
lautend auf den Namen von A.________, überwiesen und zwischen dem 9. August
1995 und dem 6. Februar 1997 seien insgesamt 19 Raten sowie Spesen, total Fr.
21'670.30 bezahlt worden. Nach dem Vertrag sollten ab dem 1. Juli 1995 der
Kreditbetrag sowie die Zinsen in 60 monatlichen Raten zu      Fr. 1'137.70
zurückbezahlt werden; die danach verbleibende Restschuld von  Fr. 39'969.--
war am 22. Juli 1997 in Betreibung gesetzt worden.

Die Beklagte bestritt, dass ein Darlehensvertrag mit der Klägerin bestehe und
berief sich eventuell auf einseitige Unverbindlichkeit wegen Täuschung. Sie
brachte vor, sie und ihr Ehemann hätten beabsichtigt, in Italien ein Häuschen
zu erstellen. Eine Arbeitskollegin habe ihr geraten, die Hilfe von C.________
zu beanspruchen, der sich professionell auf die Erlangung staatlicher
Zuschüsse spezialisiert habe. C.________ sei bereit gewesen, sich für den
staatlichen Barzuschuss in Italien einzusetzen, habe aber seine Tätigkeit von
der Aufnahme eines Darlehens abhängig gemacht. Welche Bewandtnis es mit
diesem Darlehen gehabt habe, hätten sie nicht verstanden. Als C.________
ihnen erklärt habe, sie brauchten keinen Darlehensvertrag zu unterschreiben,
sondern den Scheck über den Darlehensbetrag lediglich an ihn weiterzuleiten,
hätten sie in das vorgeschlagene Vorgehen eingewilligt. Die auf dem Vertrag
angebrachten Unterschriften seien eindeutig gefälscht. Bei C.________ handle
es sich um einen Grossbetrüger. Sie hätten einen Bankcheck über Fr. 50'000.--
per Post zugestellt erhalten und diesen entsprechend der Weisung von
C.________ an D.________ übergeben. Eine Darlehensverpflichtung seien sie nie
eingegangen.

B.
Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Entscheid vom 20. September
2000 ab. In der Begründung seines Urteiles bemerkte das Gericht, es seien
noch weitere 20 Zivilfälle mit demselben Hintergrund hängig und der
vorliegende Fall stehe unbestritten im Zusammenhang mit einem Massenbetrug
der beiden italienischen Staatsangehörigen C.________ und E.________, gegen
die eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und
Urkundenfälschung hängig sei. Das Gericht liess letztlich offen, ob
vertrauenstheoretisch ein Vertrag zustande gekommen sei und kam zum Schluss,
es seien sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der absichtlichen Täuschung
erfüllt und der Vertrag daher für die Beklagte unverbindlich.

Mit Entscheid vom 4. April 2002 hiess das Kantonsgericht St. Gallen eine
Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil gut und verpflichtete
die Beklagte, der Klägerin Fr. 39'969.-- nebst Zins zu 13% seit 1. Juli 1997
zu bezahlen; für diesen Betrag wurde der Klägerin in der Betreibung Nr.
97/10316 des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen definitive Rechtsöffnung
erteilt. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der Darlehensvertrag sei zwar
nicht schriftlich zustande gekommen, weil die Unterschrift der Beklagten
offensichtlich gefälscht sei, was die Klägerin sorgfaltswidrig nicht erkannt
habe, aber die Beklagte habe den Vertrag - der von C.________ mit der
Klägerin als Bote abgeschlossen worden sei - genehmigt, denn sie habe dem
Schreiben vom 31. Mai 1995 der Klägerin nicht widersprochen, in dem sich
diese auf "den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag" beziehe. Eine
Täuschung im Sinne von Art. 28 OR verneinte das Kantonsgericht.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 11. Juni 2002 stellt die Beklagte den
Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2002 sei
aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe
Bundesrechtsnormen verletzt, indem sie das Zustandekommen eines Vertrages
bejaht habe, eventuell indem ihre Berufung auf absichtliche Täuschung nicht
geschützt worden sei.

Die Klägerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie verlangt überdies die
Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin hat in ihrer Antwort die Sicherstellung einer allfälligen
Parteientschädigung begehrt. Da im Zeitpunkt ihres Sicherstellungsgesuchs
sämtliche Parteikosten bereits entstanden waren, ist dieses Gesuch ohne
weitere Prüfung als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 118 II 87 E. 2).

2.
Die Vorinstanz hat angenommen, zwischen den Parteien sei ein Darlehensvertrag
zustande gekommen. Dabei hat sie im angefochtenen Entscheid zwar verneint,
dass die Beklagte aufgrund der gefälschten Unterschrift gegenüber der
Klägerin gebunden sei; sie hat jedoch dafür gehalten, dass die Beklagte mit
der Entgegennahme des Bankchecks und insbesondere mit ihrem Stillschweigen
auf das Schreiben der Klägerin den Darlehensvertrag vertrauenstheoretisch
genehmigt habe, den C.________ als ihr Bote mit der Klägerin abgeschlossen
hatte. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 38 OR verletzt, indem sie
den Boten dem vollmachtlosen Stellvertreter gleichgestellt habe, und sie habe
überdies den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem sie ihr Verhalten als
Genehmigung ausgelegt habe.

2.1 Haben sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden
und in diesem Verständnis geeinigt, so liegt ein tatsächlicher Konsens vor;
haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt
ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der
Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen
Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in
deren objektivem Sinn zu behaften ist (BGE 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E.
2e/aa S. 379; 123 III 35 E. 2b). Der ausdrücklichen Willensäusserung ist ein
Verhalten gleich zu achten, aus dem die Gegenpartei nach den Umständen in
guten Treuen auf einen Geschäftswillen schliessen darf; rein passives
Verhalten darf im Allgemeinen dabei nicht als Kundgabe eines
rechtsgeschäftlichen Willens verstanden werden, insbesondere auch nicht als
Zustimmung zu einem Antrag - es sei denn, der Schweigende hätte sich des
Erklärungsgehalts seines Verhaltens aufgrund der ihm bekannten oder
erkennbaren Umstände bewusst sein können und müssen (Kramer, Berner
Kommentar, N. 12 zu Art. 1 OR, Schmidlin, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 6
OR, Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. A., S. 130ff).

2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verneint, dass ein
schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Sie hat festgestellt, dass C.________ die ihm von der Beklagten überlassenen
Dokumente (Ausländerausweis, Lohnausweis) unter Einschaltung von E.________
missbrauchte, um bei der Klägerin den Kredit aufzunehmen, statt
auftragsgemäss die Gesuche um Zuschüsse beim italienischen Staat einzufädeln,
und dass die Unterschrift der Beklagten auf dem Darlehensvertrag selbst für
Nichtgraphologen erkennbar gefälscht war. Die Vorinstanz hat dabei
insbesondere zutreffend einen Vertragsschluss durch Stellvertretung gemäss
Art. 32 OR verneint, denn die Beklagte hat nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil C.________ nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrags
mit der Klägerin ermächtigt;  dass sie  - zu anderen Zwecken als zur Aufnahme
eines Darlehens - C.________ Ausländerausweis und Lohnabrechnungen übergeben
hat, vermochte für sich allein gegenüber der Klägerin nicht den Rechtsschein
einer Ermächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrags im Sinne einer
Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu erwecken (vgl. BGE 120 II 197 E. 2).
C.________ ist zudem nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil
gegenüber der Klägerin auch nicht als Stellvertreter der Beklagten
aufgetreten, sondern hat den Anschein eines blossen Boten erweckt, der nur
fremde Erklärungen übermittelte (Gauch/Schluep/Schmid, OR Allgemeiner Teil,
7. Aufl., N. 186; Zäch, Berner Kommentar, Vorbem. zu Art. 32-40 OR, N. 17;
Schmidlin, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 27 OR; Schwenzer, Basler Kommentar,
N. 2 zu Art. 27 OR; Bucher, OR Allgemeiner Teil, S. 598; Guhl/Koller, OR, 9.
Aufl., S. 156 § 18 N 13; Engel, a.a.O., S. 380). Die Vorinstanz hat indes
angenommen, C.________ sei einem vollmachtlosen Stellvertreter im Sinne von
Art. 38 OR gleichzustellen, auch wenn er sich bloss als Bote ausgegeben habe;
die Beklagte habe den Darlehensvertrag im Sinne dieser Norm genehmigt.

2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 OR wird der Vertretene, wenn jemand ohne seine
Ermächtigung einen Vertrag als Stellvertreter abschliesst, nur dann
verpflichtet und berechtigt, wenn er den Vertrag genehmigt. Vollmachtlose
Stellvertretung ist nur denkbar, wo mindestens nach dem erweckten
Rechtsschein auch echte, direkte Stellvertretung vorliegen könnte (BGE 128
III 137 E. 3b; 123 III 24 E. 2d S.28f, vgl. auch  BGE 126 III 59 E.1b S. 64;
Zäch. a.a.O., N. 1 zu Art. 38; Watter, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 2 zu
Art. 38 OR). Die Genehmigung ist grundsätzlich an keine Form gebunden und
kann insbesondere auch konkludent erfolgen. Sie muss sich jedoch inhaltlich
auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter
abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung
ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war.
Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen
konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und
dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen
durfte (BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307; Zäch,
Berner Kommentar, N. 53ff. zu Art. 38 OR; Watter, a.a.O., N. 6 zu Art. 38
OR). Ob der - angebliche - Bote einem vollmachtlosen Stellvertreter unter
Umständen gleichgestellt werden kann, wie die Vorinstanz aufgrund einer
Lehrmeinung annimmt (Bucher, a.a.O., S. 598f.), braucht nicht abschliessend
beurteilt zu werden, sofern sich erweisen sollte, dass die Klägerin nach den
Umständen von einer Genehmigung des Darlehensvertrags in guten Treuen so
wenig ausgehen durfte wie von der konkludenten Annahme einer Offerte durch
die Beklagte; in beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Klägerin nach den
Umständen in guten Treuen davon ausgehen durfte, die Beklagte kenne den
Vertragsinhalt und sei damit einverstanden.

2.4 Die Vorinstanz hat  angenommen, die Beklagte habe vertrauenstheoretisch
den von C.________ mit gefälschter Unterschrift abgeschlossenen
Darlehensvertrag zu den vereinbarten Bedingungen genehmigt, da sie auf das
Schreiben der Klägerin vom 31. Mai 1995 nicht reagierte. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz erhielt die Beklagte von der Klägerin einen auf
den Namen der Beklagten lautenden Bankcheck über Fr. 50'000.-- , den sie auf
Weisung C.________s an eine von diesem bezeichnete Person weiterleitete. Dass
die Beklagte den Check indossiert (Art. 1108 OR) oder persönlich beim
Bezogenen einkassiert hätte, ist weder festgestellt noch behauptet. Es ist
daher davon ausgehen, dass die Beklagte von der im Check verbrieften
unbedingten Anweisung (BGE 80 II 82 E. 4 S. 87) selbst keinen Gebrauch
gemacht und den Darlehensbetrag weder bezogen noch den Check durch
Indossament begeben hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Check von einem
Nichtberechtigten eingelöst wurde (vgl. BGE 121 III 69 E. 3; 126 IV 113 E. 3b
S. 118). Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend aus dem Umstand, dass die
Beklagte den ihr von der Klägerin zugestellten Check nicht an diese
zurückgesandt, sondern behalten bzw. an einen Unberechtigten weitergegeben
hat, für den umstrittenen Vertragsschluss nichts abgeleitet. Für die
vertrauenstheoretische Bindung der Beklagten an den mit der Klägerin
angeblich vereinbarten Darlehensvertrag hat die Vorinstanz allein die
fehlende Reaktion der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 31. Mai
1995 als entscheidend angesehen. Mit diesem nicht unterzeichneten Schreiben
hatte die Klägerin der Beklagten die Einzahlungsscheine für die ratenweise
Rückzahlung des Darlehens zugestellt und sich dabei auf "den von Ihnen
unterzeichneten Darlehensvertrag" bezogen.

2.5 Die Klägerin durfte aufgrund der - erkennbar gefälschten - Unterschrift
der Beklagten nicht davon ausgehen, die Beklagte habe vom Inhalt des
angeblich geschlossenen Darlehensvertrags Kenntnis. Dass die Klägerin
aufgrund der ihr von C.________ vorgelegten Ausweise in der Lage war, sowohl
die Kreditwürdigkeit der Beklagten wie deren Identität als angebliche
Vertragspartei abzuklären, durfte sie nach Treu und Glauben nicht veranlassen
anzunehmen, die Beklagte kenne die vertraglichen Bedingungen der
Darlehenshingabe (13% Zins, Rückzahlung in 60 Monatsraten zu Fr. 1'137.70).
Diese Vertragsbedingungen konnte die Beklagte auch dem Schreiben der Klägerin
vom 31. Mai 1995 nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die
Beklagte ein nicht unterzeichnetes Formularschreiben erhielt, in dem auf den
angeblich von der Beklagten unterzeichneten Vertrag verwiesen wurde, und dass
diesem Schreiben auch Einzahlungsscheine für die ratenweise Rückzahlung des
Darlehens inklusive Zins beigelegt waren, während nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil nicht erstellt ist, dass die Beklagte auch eine Kopie
des Vertrages erhalten hätte. Aus einer Anzahl Einzahlungsscheine - selbst
mit vorgedrucktem Betrag - lässt sich jedenfalls der Inhalt eines
Darlehensvertrags selbst dann nicht mit hinreichender Bestimmtheit
erschliessen, wenn die Zahl der Scheine zufällig der Anzahl der Raten
entsprechend sollte. Es kann daher der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn
sie annimmt, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Reaktion der Beklagten
auf die Zustellung der Einzahlungsscheine mit dem Begleitschreiben, in dem
auf den angeblich unterzeichneten Vertrag verwiesen wird, in guten Treuen vom
Einverständnis der Beklagten mit den Bedingungen des Darlehensvertrags
ausgehen durfte.

2.6 Das blosse Schweigen auf ein angebliches Bestätigungsschreiben kann
selbst im kaufmännischen Verkehr nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen nach Treu und Glauben rechtsbegründend wirken (vgl. BGE 123
III 35 E. 2c/aa). Im Verkehr mit einer angeblichen Kleinkreditnehmerin durfte
die Klägerin nach dem Vertrauensgrundsatz das Schweigen auf ihr
Formularschreiben nicht als Genehmigung des mit gefälschter Unterschrift
durch einen angeblichen Boten abgeschlossenen Darlehensvertrags auslegen. Die
Vorinstanz hat die Tragweite des Vertrauensgrundsatzes verkannt, wenn sie das
Zustandekommen eines Darlehensvertrags bzw. die Genehmigung eines mit
gefälschter Unterschrift abgeschlossenen Vertrags durch das Schweigen der
Beklagten auf deren Formularschreiben bejahte, in dem auf einen angeblich von
der Beklagten unterzeichneten Vertrag hingewiesen wurde. Aufgrund des
Verweises auf die Unterzeichnung nicht näher benannter Vertragsbedingungen
und der Zustellung von Bankcheck und Einzahlungsscheinen, durfte die Klägerin
nach Treu und Glauben nicht annehmen, die Beklagte kenne den Inhalt des
Darlehensvertrags und sei damit einverstanden. Die Beklagte hat zwar die
unerlaubte Handlung von C.________ gefördert, indem sie diesem ihren
Ausländerausweis und ihre Lohnausweise übergab und indem sie den auf ihren
Namen lautenden Bankcheck an eine Drittperson weiterleitete. Sie hat jedoch
gegenüber der Klägerin kein Verhalten gezeigt, aus dem diese in guten Treuen
schliessen durfte, die Klägerin sei mit dem Darlehen zu den Bedingungen
einverstanden, welche C.________ als angeblicher Bote der gefälschten
Erklärung der Beklagten mit der Klägerin vereinbart hatte.

3.
Die Klägerin durfte weder aufgrund der gefälschten Unterschrift noch aufgrund
der fehlenden Reaktion der Beklagten auf das Formularschreiben vom 31. Mai
1995 nach Treu und Glauben schliessen, sie habe mit der Beklagten einen
Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- zu 13% Zins mit einer Laufzeit von 60
Monaten abgeschlossen. Da ein Darlehensvertrag entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht zustande gekommen ist, stellt sich die Frage der
Unverbindlichkeit des Vertrages für die Beklagte wegen Willensmangels nicht.
Die Klägerin verlangt für den Fall, dass eine vertragliche Verpflichtung der
Beklagten verneint werde, die Rückerstattung der von ihr ausgerichteten
Kapitalzahlung über Fr. 50'000.-- aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die
Vorinstanz hat - im Gegensatz zur ersten Instanz - dazu keine Feststellungen
getroffen, weshalb die Sache gemäss Art. 64 OG an diese zurückzuweisen ist.

4.
Aus diesen Gründen ist die Berufung im Hauptpunkt gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen
im Blick auf die von der Klägerin eventualiter behauptete ungerechtfertigte
Bereicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beklagte im Umfang der rein
vertraglich begründeten Darlehenszinsen, während ihre Verpflichtung zur
Rückzahlung einer allfälligen Bereicherung noch offen ist. Dieser
Verfahrensausgang rechtfertigt, der Klägerin ¾ und der Beklagten ¼ der
Gerichtskosten aufzuerlegen und der Beklagten zu Lasten der Klägerin eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 Abs. 3 und 159 Abs. 3
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 4. April 2002 wird aufgehoben und die Sache
wird zu neuer Entscheidung gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin zu ¾ (Fr. 2'250.--) und
der Beklagten zu ¼ (Fr. 750.--) auferlegt.

3.
Die Klägerin hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

4.  Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: