Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.198/2002
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2002


4C.198/2002 /rnd

Urteil vom 14. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

X. ________ GmbH,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R.
Lecki, Limmatquai 72, Postfach 731, 8025 Zürich,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt  Giuseppe
Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden.

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 11. April 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) war seit dem 1. Februar 1999 bei der Gipserei seines
Bruders, X.________ GmbH (Beklagte), angestellt. Gemäss dem Arztzeugnis von
Dr. B.________ vom 31. März 1999 war der Kläger für die Zeit vom 22. März
1999 bis Mitte April 1999, gemäss Zeugnis vom 17. Juni 1999 für die Zeit vom
27. Mai 1999 bis zum 18. Juni 1999 und gemäss Zeugnis vom 25. August 1999 bis
zum 31. August 1999 zu 100% arbeitsunfähig. Dennoch fuhr er am 10. Juli 1999
für vier Wochen in die Ferien, was er der Arbeitgeberin mitgeteilt hatte.
Obgleich der Kläger nur spärlich Arztzeugnisse vorlegte, forderte die
Beklagte den Kläger erstmals am 23. August 1999 schriftlich auf, weitere
Arztzeugnisse beizubringen. Am 21. September 1999 suchte der Kläger wiederum
seinen Arzt auf, ohne dass anlässlich dieser Konsultation über die
Arbeitsfähigkeit gesprochen wurde. Auf Anfrage der Arbeitgeberin teilte der
Arzt der Beklagten mit Schreiben vom 25. September 1999 mit, der Kläger könne
leichtere Arbeiten ausführen. Mit Schreiben vom 28. September 1999, welches
der Kläger am 29. September 1999 erhielt, forderte die Beklagte ihn förmlich
auf, ein Arztzeugnis beizubringen oder am 1. Oktober 1999 zur Arbeit zu
erscheinen. Daraufhin begab sich der Kläger gleichentags zu seinem Arzt, der
sich aber weigerte ihn zu untersuchen und ihn aus der Praxis wies. Am 30.
September 1999 teilte er der Beklagten mit, dass er noch immer arbeitsunfähig
sei, aber erst am 28. Oktober 1999 einen Termin bei einem anderen Arzt habe.
Die Beklagte entliess darauf den Kläger am 1. Oktober 1999 fristlos. Am 28.
Oktober 1998 attestierte der Arzt rückwirkend auf den 1. September 1999 eine
100%-Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

B.
Am 5. Juli 2000 reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht
Baden Klage auf Zahlung von Fr. 41'896.70 zuzüglich Zins ein. Während dem
erstinstanzlichen Verfahren erstattete die Krankentaggeldversicherung der
Beklagten dem Kläger Fr. 17'905.--, in der Folge reduzierte der Kläger seine
Forderung. Mit Urteil vom 4. Mai 2001 hiess das Arbeitsgericht die Klage im
Umfang von netto Fr. 11'864.80 zuzüglich Zins teilweise gut. Auf Appellation
der Beklagten und Anschlussappellation des Klägers hin sprach das Obergericht
des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, mit Urteil vom 11. April 2002 dem Kläger
den Betrag von netto Fr. 11'646.65 zuzüglich Zins zu.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 31. Mai 2002 beantragt die Beklagte, das
Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. April
2002 sei aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger
schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 116 II 745 E. 3 mit Hinweisen).
Unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und
gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 127 III 73 E. 6a; 126
III 10 E. 2b, je mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein
offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung
des Sachverhaltes gerügt (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten
kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder
ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen
(Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 128 III 224 E. 2d;  115 II 484 E. 2a, je mit
Hinweisen).

Die Vorinstanz hat dem Kläger einerseits Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 1. Oktober
1999 und andererseits eine Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose
Entlassung zugesprochen. Mit Berufung beantragt die Beklagte, die Klage sei
vollständig abzuweisen. In der Begründung rügt sie jedoch lediglich, die
fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen, daher habe der Kläger keinen
Anspruch auf Entschädigung; und selbst wenn die fristlose Kündigung
ungerechtfertigt gewesen wäre, seien die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Entschädigung nicht gegeben. Soweit die Beklagte sich damit auch gegen
die von der Vorinstanz dem Kläger für die Zeit bis zur fristlosen Kündigung
zugesprochenen Beträge wendet, ist der Berufungsschrift nicht zu entnehmen,
worin die Bundesrechtswidrigkeit liegen soll. Insoweit kann auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Das gilt auch für die Ausführungen in
der Berufungsschrift, welche vom Sachverhalt abweichen, den das Obergericht
festgestellt hat. Für die zulässige Geltendmachung von Aktenwidrigkeiten
genügen die Ausführungen in formeller Hinsicht nicht. Es müssten die genauen
Aktenstellen angegeben werden.

2.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zum
Schluss gekommen ist, die fristlose Entlassung des Klägers sei
ungerechtfertigt gewesen.

2.1 Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der
Arbeitnehmer jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Art. 337 Abs.
1 OR). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der
kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).
Als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Unzumutbar ist die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen
den Parteien derart gestört ist, dass die sofortige und fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 142 E. 5c
mit Hinweisen). Nur besonders schwere Pflichtverletzungen oder trotz Mahnung
bzw. Verwarnung wiederholte Verletzungen der Arbeits- oder Treuepflicht des
Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Entlassung (BGE 127 III 310 E. 3,
351 E. 4a; 121 III 467 E. 4d; 117 II 72 E. 3; 116 II 145 E. 6a, je mit
Hinweisen). Als ultima ratio ist die fristlose Entlassung erst zulässig, wenn
dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis
durch ordentliche Kündigung aufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren
Ende abzuwarten (BGE 117 II 560 E. 3b mit Hinweisen). Ist ein wichtiger Grund
gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen. Andernfalls ist
anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den
Kündigenden subjektiv zumutbar, und das Recht auf eine sofortige
Vertragsauflösung ist verwirkt (BGE 123 III 86 E. 2a mit Hinweisen).

Über das Vorhandensein wichtiger Gründe entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen, die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der
Arbeitsleistung darf er in keinem Fall als wichtigen Grund anerkennen (Art.
337 Abs. 3 OR). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf
objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten
Falles beruht. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an
sich frei; es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die
kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch
gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und
zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (127 III
153 E. 1a S. 155, 351 E. 4a S. 354, je mit Hinweisen).

2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Kläger am
1. Oktober 1999 arbeitsunfähig. Er war somit nicht verpflichtet zur Arbeit zu
erscheinen. Wenn er der entsprechenden Aufforderung der Arbeitgeberin nicht
nachkam, verletzte er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht und es kann
in diesem Verhalten, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kein Grund für
eine fristlose Entlassung liegen. Es kann ohne weiteres den Erwägungen der

Vorinstanz gefolgt werden, dass im Umstand, der Kläger habe seine
Arbeitsunfähigkeit nicht sofort mit einem Zeugnis belegt, kein Grund für eine
fristlose Entlassung liege. Die für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen zeigen, dass die Beklagte sich während Monaten mit
sporadischen und spärlichen Arztzeugnissen zufrieden gegeben hat, so dass der
Kläger auch diesmal mit einer gewissen Frist rechnen durfte. Zudem war die
gesetzte Frist mit Blick auf die konkreten Umstände in der Tat viel zu kurz,
denn immerhin musste die Arbeitgeberin aufgrund ihres Verhaltens dem Arzt
gegenüber damit rechnen, dass es bei einer weiteren Untersuchung
Schwierigkeiten geben könnte. Demgegenüber hatte der Kläger keinen Anlass,
sich schon vor dem Aufsuchen seines bisherigen Arztes am 29. September 1999
nach einem neuen Arzt umzusehen. Es war ihm daher nicht möglich, innert der
gesetzten Frist ein Zeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit beizubringen.

Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift vor, bei der Würdigung der
Umstände hätten auch der Ferienbezug während der Arbeitsunfähigkeit und die
unrichtige Anmeldung des Gesundheitsschadens bei der SUVA mitberücksichtigt
werden müssen. Ob es sich dabei um neue und damit unzulässige Vorbringen
handelt, kann dahingestellt bleiben. Sie sind auf jeden Fall nicht geeignet,
die fristlose Entlassung zu rechtfertigen, denn diese Umstände waren der
Beklagten seit längerem bekannt. Die falsche Anmeldung bei der SUVA hatte die
Beklagte als Arbeitgeberin vorgenommen, und der Ferienaufenthalt war ihr
schon weit vor dem 25. September 1999 bekannt. Gemäss ihren eigenen
Ausführungen hatte sie den Arzt über diese Vorkommnisse unterrichtet, worauf
er ihr in seinem Schreiben vom 25. September 1999 sein Erstaunen über das
Verhalten des Patienten ausdrückte. Wenn sie diese Vorfälle als Gründe für
eine fristlose Entlassung aufführen wollte, hätte sie sofort, nachdem sie
davon Kenntnis hatte, das Arbeitsverhältnis auflösen müssen.

Die Beklagte legt auch in keiner Weise dar, warum es ihr nicht zuzumuten war,
eine ordentliche Kündigung auszusprechen, wenn sie sich von ihrem
Arbeitnehmer trennen wollte. Denn durch den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses konnte ihr kein bedeutender Nachteil erwachsen. Solange
der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, entstand ihr aus dem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Belastung, da die
Lohnfortzahlungspflicht durch die Taggeldversicherung gedeckt war.

3.
Für den Fall, dass das Bundesgericht zum Schluss komme, die fristlose
Entlassung sei ungerechtfertigt, rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe die
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR nach sachfremden Kriterien
festgesetzt, denn unter den vorliegenden Umständen seien die Voraussetzungen
für die Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben.

3.1 Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser
Kündigung eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Diese hat
sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch
ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung
ausgleichen (BGE 123 V 5 E. 2 a; 121 III 64 E. 3c; 116 II 300 E. 5a, je mit
Hinweisen). Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens
des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der
Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der
Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten
(BGE 123 III 391 E. 3c; 121 III 64 E. 3c; 120 II 243; 116 II 300 E. 6, je mit
Hinweisen). Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach
pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt
(BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c, je mit Hinweisen). In aller Regel
ist eine Entschädigung geschuldet und nur in Ausnahmefällen kann davon
abgesehen werden (BGE 121 III 64 E. 3c S. 68; 120 II 243 E. 3e S. 247; 116 II
300 E. 5a; Urteil 4C.326/1990 vom 1. Februar 1990 E. 2, publ. in JAR 1995 S.
220 ff. E. 1, je mit Hinweisen). Eine Entschädigung ist nur zu verweigern,
wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz ungerechtfertigter
fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des Arbeitgebers
rechtfertigen (BGE 116 II 300 E. 5a; Urteil 4C.326/1990 vom        1. Februar
1990 E. 3, publ. in JAR 1995 S. 220 ff. E. 2, je mit Hinweisen). Da es sich
dabei um einen Ermessensentscheid handelt, gelten für die
Prüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts die bereits vorne (E. 2.1)
aufgeführten Grundsätze (vgl. zum Ganzen Urteil 4C.30/1999 vom 19. März 1999
E. 2 a und b publ. in JAR 2000 S. 235 ff., mit Hinweisen).

3.2 Da die Beklagte den Kläger ungerechtfertigt entlassen hat, hat sie diesen
grundsätzlich zu entschädigen, ausser wenn besondere Umstände vorliegen
würden, die eine Entschädigung als unangemessen erscheinen liessen. Die
Beklagte hat zuerst während Monaten unregelmässige Arztzeugnisse akzeptiert,
und dann plötzlich ihr Verhalten - ohne für den Kläger erkennbare Gründe -
vollständig geändert, indem sie nun in einer unrealistischen Frist ein
Arztzeugnis verlangte. Dieses Vorgehen kann ihr sehr wohl vorgeworfen werden.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger hätte
ihr mitteilen müssen, dass er leichte Arbeiten wieder verrichten könne, geht
sie von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten
Sachverhalt aus. Sie übersieht, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der
Arzt bloss der Arbeitgeberin mitteilte, der Arbeitnehmer sei zu leichten
Arbeiten fähig. Es ist jedoch in keiner Weise bewiesen, dass der Arbeitnehmer
davon Kenntnis hatte. Im angefochtenen Urteil wird im Gegenteil festgehalten,
anlässlich der letzten Untersuchung durch den bisherigen Arzt sei über die
Arbeitsunfähigkeit gar nicht gesprochen worden.

Somit ist nicht zu ersehen, weshalb im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein
sollte, ausnahmsweise von einer Pönalentschädigung abzusehen. Die Beklagte
legt auch nicht dar, und es ist nicht ersichtliche, dass die Vorinstanz bei
der Bemessung der Entschädigungshöhe einen falschen Gebrauch vom ihr
zustehenden Ermessen gemacht hätte.

4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde kann, und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Da der Kläger vor erster Instanz einen
Betrag über Fr. 30'000.-- einklagte, ist das Verfahren nicht unentgeltlich
(Art. 343 Abs. 3 OR). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die
Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem
anwaltlich vertretenen Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau (2. Zivilkammer) vom 11. April 2002 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: