Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.180/2002
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4C.180/2002 /bmt

Urteil vom 26. August 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Erbengemeinschaft Dr. B.________, bestehend aus:

1. a.________,

2. b.________,

3. c.________,

4. d.________,

5. e.________,

6. f.________,
Kläger und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Brüngger, Narzissenstrasse 5,
Postfach 2119, 8033 Zürich,

gegen

A.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Irene C.
Eggmann, c/o Eggmann Rausch und Rohrer, Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich.

Ansprüche aus Mietvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März
2002.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachstehend: A.________ AG) mietete zur Lagerung von
verzinktem Nutzeisen vom 10. Februar 1975 bis zum 31. März 1995 ein
zusammenhängendes Industrieareal. Dieses wurde während der Vertragsdauer
vergrössert und gehörte bei Vertragsende B.________ (als Eigentümer der
Parzelle Kat.-Nr. 1924 in Weiningen) und der C.________ AG (als Eigentümerin
der Parzelle Kat.-Nr. 2301 in Unterengstringen). Mit Schreiben vom 15. Mai
1995 setzte B.________ die A.________ AG darüber in Kenntnis, dass eine
Voruntersuchung der D.________ AG in den meisten vom Mietareal entnommenen
Bodenproben eine zu hohe Konzentration an Zink ergeben habe. Mit Schreiben
vom 18. Juli 1995 stellte sich die A.________ AG auf den Standpunkt, dass
keine bzw. keine fristgerechte Mängelrüge erhoben worden sei und keine Mängel
vorlägen, weil die Grundstücke entsprechend dem Zweck der Mietverträge
genutzt worden seien. Nachdem B.________ verstorben war, liessen seine Erben
über das Audienzrichteramt Zürich eine vorsorgliche Beweisabnahme
durchführen. Das in diesem Rahmen eingeholte Gutachten der E.________ AG vom
15. Mai 1996 kam insbesondere zu folgendem Ergebnis:
"- Das fragliche Gelände ist in der obersten Schicht (weniger 30 cm) mit Zink
soweit  belastet, dass bei Baumassnahmen der Aushub nur nach einer Behandlung
entsorgt  bzw. verwendet werden kann (Richtwert Kt. Zürich für
unverschmutzten Aushub  überschritten). Tiefere Bodenschichten (bis 60 cm)
erscheinen als wenig belastet  (Richtwerte eingehalten). (...)

- Die gefundene Belastung mit Zink ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf
Zink-Eintrag  aus der offenen Lagerung von Zinkblechen zurückzuführen.

- Einer Nutzung des Geländes (ohne vorgängige bauliche Massnahmen) steht aus
der  Sicht der Belastung nichts entgegen. Ohne bauliche Veränderungen
besteht zurzeit  für das Areal kein Sanierungsbedarf.

- Vor einer allfälligen baulichen Veränderung wird eine detaillierte
Untersuchung der  obersten 30 cm empfohlen, um die zu behandelnde
Aushubmenge einzugrenzen und  damit die Kosten zu minimieren."
Unter dem Titel "Beurteilung" kam der Gutacher zum Ergebnis, bei einer
Behandlung des Materials auf der gesamten Arealfläche von 7'000 m2 aus der
Tiefe 0 bis 30 cm sei mit Entsorgungskosten von Fr. 350'000.-- bis 500'000.--
zu rechnen.

Die C.________ AG hat die aus der Kontamination ihres Grundstücks folgenden
Ansprüche an die Erben von B.________ abgetreten.

B.
Am 13. Februar 1997 klagten die Erben von B.________ gestützt auf das
Gutachten der E.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit den
Begehren, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 500'000.-- sowie die
Kosten der beiden Gutachten von Fr. 17'344.10 und Fr. 2'500.-- und des
Beweissicherungsverfahrens von Fr. 1'669.-- zuzüglich Zins à 5 % seit 15.
Oktober 1996 sowie die Kosten des Sühneverfahrens von Fr. 497.-- zu bezahlen.
Mit Urteil vom 10. November 1998 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage mangels Aktivlegitimation der Kläger ab. Diese fochten den
Entscheid des Handelsgerichts sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Letztere wurde vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2000 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hiess die Berufung am 2. Mai 2001
gut, bejahte die Aktivlegitimation der Kläger und wies die Sache zur
materiellen Behandlung an das Handelsgericht zurück. Dieses wies die Klage
mit Urteil vom 25. März 2002 mangels genügender Substanziierung des Schadens
erneut ab.

C.
Die Kläger erheben eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Handelsgerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei das
Handelsgericht anzuweisen, das Beweisverfahren zu ergänzen. Die Beklagte
schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Handelsgericht führte dem Sinne nach aus, die Kläger hätten - eine
rechtzeitig und in genügender Form erhobene Mängelrüge vorausgesetzt - einen
Anspruch darauf, dass das Bodenmaterial des gesamten Areals, insoweit es
nachweislich übermässig verschmutzt sei, in den Zustand versetzt werde, den
es bei vertragsgemässer Nutzung hätte. Vorliegend verlangten die Kläger aber
nur den Ersatz des Minderwerts, welcher bei maximal möglicher Überbauung der
beiden Grundstücke auf Grund der speziellen Behandlung des Aushubs entstehe.
Damit würden sie davon ausgehen, die beiden Grundstücke könnten auf einer
Fläche von 7'000 m2 überbaut werden. Da nicht das ganze Areal überbaubar sei,
hätten die Kläger mit ihrer Klagebegründung auf die Geltendmachung eines
Teils des Schadens verzichtet, worauf sie zu behaften seien.

1.2 Die Kläger rügen, diese Auslegung ihrer Klage sei unzutreffend. Die
Kläger hätten in ihren Rechtsschriften nie behauptet, ein Schaden entstehe
genau dann und nur in diesem Umfang, wenn 7'000 m2 überbaut würden. Sie
hätten auch nicht auf einen Teil des Schadens verzichtet, sondern würden den
gesamten durch die Beklagte verursachten Schaden geltend machen.

1.3 Die vertrauenstheoretische Auslegung eines Klagebegehrens bestimmt sich
gleich wie die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nach
Bundesrecht, wobei darauf abzustellen ist, wie die Erklärung nach Treu und
Glauben verstanden werde musste (BGE 105 II149 E. 2a S. 152; Messmer/Imboden,
Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 123). Diese Auslegung
kann im Berufungsverfahren überprüft werden (Urteil des BGer. 4C.123/1992 vom
13. Januar 1993, E. 2b/aa).

1.4 In ihrer Klage vom 13. Februar 1997 führten die Kläger aus:
(S. 5) "Das Gutachten bestätigt und ergänzt die Ergebnisse der
Voruntersuchung. Demnach ist das Gelände jedenfalls bis zu einer Tiefe von 30
cm grossflächig mit Zink und in Teilbereichen mit Kolhenwasserstoffen
belastet. Eine tiefergreifende Belastung bis 60 cm ist nicht auszuschliessen.
Dies Bedeutet, dass bei einer baulichen Nutzung des Areals der Aushub einer
speziellen Behandlung zugeführt werden muss, bevor das Material entsorgt
werden kann. Der Gutachter schätzt die Kosten dieser Entsorgung auf Fr.
350'000 bis 500'000. (vgl. Gutachten, S. 4 oben; Beilage 9)."

(S. 8) "Die Klägerin macht die gemäss Gutachten maximal zu erwartenden
Entsorgungskosten als Minderwert der beiden Liegenschaften geltend. Der
Verkehrswert der in der Bauzone gelegenen Grundstücke ist um diesen Betrag
vermindert, da ein künftiger Käufer, der das Gelände bestimmungsgemäss
überbauen will, die zusätzlichen Entsorgungskosten beim Kaufpreis in Abzug
bringen wird."
Unter Berücksichtigung des Gutachtens sind die Ausführungen der Kläger
dahingehend zu verstehen, dass sie nicht die Behandlung des gesamten
verschmutzten Bodens, sondern nur des Aushubmaterials im Falle einer
Überbauung des Areals als erforderlich und damit als schadensrelevant
erachten. Das Handelsgericht hat demnach das Vertrauensprinzip nicht
verletzt, wenn es annahm, die Kläger forderten alleine den Ersatz der Kosten,
welche bei einer zu erwartenden Überbauung durch die spezielle Entsorgung des
Aushubmaterials entstehen. Demnach hat das Handelsgericht aus dem Umstand,
dass die Kläger die Kosten für die Sanierung von 7'000 m2 forderten, zu Recht
geschlossen, sie gingen davon aus, das Areal könne in diesem Umfang überbaut
werden. Ob die Kläger insoweit auf den Ersatz eines Teils des Schadens
verzichtet haben, ist nicht entscheiderheblich, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.

2.
2.1 Das Handelsgericht führte sinngemäss aus, nachdem die Beklagte bestritten
habe, dass die gemieteten Grundstücke auf einer Fläche von 7'000 m2 überbaut
werden können, hätten die Kläger diese Angabe näher substanziieren müssen.
Sie hätten die einzelnen Tatsachen, welche zu diesem Ergebnis führen,
bezeichnen müssen. Vorliegend müsste beispielsweise angeführt werden,
aufgrund welcher Massangaben, welche überbaubaren Flächen resultierten; wo
genau Baulinien verlaufen würden, und ob weitere baurechtliche
Einschränkungen bestünden. Diese Angaben müssten anhand von Grundbuchauszügen
etc. dargelegt werden. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht
nachgekommen, da sie weder in der Klagebegründung noch in der Replik
darlegten, aus welchen Tatsachen eine überbaubare Fläche von 7'000 m2
resultiere. Die Kläger seien damit bezüglich des geltend gemachten Schadens
ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen.

2.2 Die Kläger rügen dem Sinne nach, das Handelsgericht habe übersehen, dass
die Beklagte die Überbaubarkeit nicht bestritten habe, sondern in ihrer
Klageantwort (S. 14 Ziffer 11.4) selbst von einer überbaubaren Fläche von
8'000 m2 ausgehe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da die Beklagte
an der angegebenen Stelle zwar von einer Grundstückfläche von gut 8'000 m2,
jedoch nicht von der Überbaubarkeit dieser Fläche ausgeht.

2.3 Weiter machen die Kläger geltend, die vom Handelsgericht verlangten
Anforderungen der Substanziierungspflicht seien überspannt und würden im
vorliegenden Fall dazu führen, dass die Kläger ihren Anspruch nur durchsetzen
könnten, wenn sie die bauliche Nutzung innerhalb der Verjährungsfrist
realisiere. Die Kläger hätten die rechtserheblichen Tatsachen in genügender
Weise dargestellt. Gemäss § 113 der Zürcher Zivilprozessordnung sollten
Beweismittel schon im Hauptverfahren bezeichnet oder vorgelegt werden. Da
nicht mit der ungewöhnlichen Betrachtungsweise der Angelegenheit durch das
Gericht habe gerechnet werden müssen, seien die erst mit dem Urteil
geforderten "Parameter" nicht vollständig geliefert worden. Deren Erarbeitung
hätte zwar einigen Aufwand bedeutet, sei aber möglich gewesen. Allenfalls
hätte das Gericht ein Beweisverfahren durchführen müssen.

2.4 Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei
den Schaden zu beweisen. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei
inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen
Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das
materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits
aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem
prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so
konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder
der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an
sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese
gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen,
sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen
werden kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten
Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Geschädigte deshalb die
einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die
Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden
bilden (BGE 127 III 368 E.2b mit weiteren Hinweisen). Art. 42 Abs. 2 OR
enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den
Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung gestattet dem Sachgericht
für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, den
Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Damit
soll dem Geschädigten jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne
nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art.
42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa
darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Das
Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass
der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen
und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar
zu behaupten und zu beweisen hat (BGE 122 III 219 E. 3a mit weiteren
Hinweisen).

2.5 Das Handelsgericht hat die genannten bundesrechtlichen Anforderungen an
die Substanziierung nicht verkannt, wenn es annahm, nachdem die Beklagte die
Überbaubarkeit des Areals bestritten habe, hätten die Kläger die Grundlagen
für ihre Berechnung der überbaubaren Fläche angeben müssen. Entgegen der
Ansicht der Kläger wäre ihnen dies durchaus zumutbar gewesen, weshalb sie
nicht verlangen können, dass das Gericht insoweit selbst die Grundlagen des
Schadensnachweises erarbeitet.

2.6 Die Kläger machen nicht geltend, sie hätten die vom Handelsgericht
verlangten Angaben bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht. Mit den erst
in der Berufung vorgelegten Berechnungsansätzen und der Angabe, ein zu
entsorgender Aushub könne auch dort entstehen, wo nicht ein Gebäude sondern
z.B. ein Parkplatz oder eine Strasse gebaut werde, versuchen sie nachträglich
die Höhe des Schadens zu substanziieren. Diese neuen Vorbringen sind
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ebenso kann auf die Rüge, kantonales
Prozessrecht bzw. § 113 ZPO/ZH sei verletzt worden, nicht eingetreten werden
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.
3.1 Schliesslich bringen die Kläger vor, das Handelsgericht hätte sie auf
Grund der richterlichen Fragepflicht darauf hinweisen müssen, dass ihm die
Angaben in der Expertise und in der Klagebegründung nicht genügten, um eine
genaue Schätzung des Schadens vorzunehmen.

3.2 Art. 274d Abs. 3 OR sieht für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen vor, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat. Dies bedeutet, dass den Richter insoweit eine Fragepflicht
trifft (BGE 125 III 231 E. 4a). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine Miete
von Wohn- oder Geschäftsräumen im Streit, weshalb Art. 274d Abs. 3 OR nicht
zur Anwendung kommt. Damit ist eine aus dem Bundesrecht fliessende
Fragepflicht zu verneinen. Ob sich eine solche Pflicht allenfalls aus dem
kantonalen Prozessrecht oder den verfassungsmässigen Rechten der Bürger
ergibt, kann offen bleiben, da die Anwendung dieser Rechte im
Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG).

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: