Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.175/2002
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4C.175/2002 /rnd

Urteil vom 21. August 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre
Gerichtsschreiber Huguenin.

Appenzeller Natural AG, c/o Revitax Treuhandkanzlei AG, Bahnhofstrasse 19,
9100 Herisau,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 49,
9101 Herisau,

gegen

Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH, Haus Salesis, 9050 Appenzell,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen
Marbach, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern.

Markenrecht,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,
vom 29. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH (Klägerin) ist eine
Selbsthilfeorganisation zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie der
Anpassung der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die
Erfordernisse des Marktes nach Art. 8 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG; SR
910.1). Ihre rund 100 Genossenschafter sind einerseits
Käsereigenossenschaften und Käse produzierende Einzelfirmen aus den Kantonen
St. Gallen, Thurgau und Appenzell, anderseits Organisationen wie die in
Appenzell domizilierte Stiftung Fonds für Appenzeller Käse sowie die
Genossenschaft Appenzeller Käsehändler-Verband; sie gilt als
Branchenorganisation im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LWG. Sie wurde am 27. Mai
1998 im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragen, hat
ihren Sitz in Appenzell und weist ein Stammkapital von          Fr. 600'000
aus; ihr Zweck besteht in der Erhaltung und Förderung von Appenzeller Käse
als typische Ostschweizer Käse-Spezialität, namentlich durch eine
zielgerichtete Markenpolitik, durch gemeinsames Qualitätsmanagement und
gemeinsame Produktionsplanung.

Die Appenzeller Natural AG (Beklagte) wurde am 9. Februar 1996 im
Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Sie hat zum
Zweck den Erwerb einer Garantiemarke zur Kennzeichnung von Agrarprodukten aus
dem Herkunftsgebiet "Appenzellerland" sowie die Erteilung von Bewilligungen
zum Benutzen dieser Marke an Produzenten.

A.b Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke CH-Nr. 433 383
"Appenzeller® Switzerland", welche ihr Rechtsvorgänger, der Kanton Appenzell
I.Rh., am 7. Dezember 1993 im schweizerischen Markenregister hatte eintragen
lassen.
Die Beklagte hinterlegte am 26. Februar 1996 als Garantiemarke die
Wort-/Bildmarke CH Nr. 430 024 "Appenzeller Natural" mit Bauernhaus und Baum
in den beanspruchten Farben gelb, blau, grün und schwarz für die Waren der
internationalen Klassen 29 (darunter Milch und Milchprodukte), 30 und 31 mit
schweizerischer Herkunft.

Ein von der Klägerin gegen diese Hinterlegung erhobener Widerspruch wurde mit
Entscheid des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) am 3. Dezember 1998
abgewiesen. Das IGE verneinte die Verwechslungsgefahr der beiden Marken im
Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nur im kennzeichnungsschwachen
Element "Appenzeller" übereinstimmten.

B.
Am 17. Oktober 2000 stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden die Begehren, die CH-Marke Nr. 430 024 der Beklagten
sei für den Bereich Milchprodukte nichtig zu erklären, der Beklagten sei der
Gebrauch der Bezeichnung "Appenzeller Natural" für Käse zu verbieten und das
Urteil sei in zwei gerichtlich zu bestimmenden Publikationsorganen zu
veröffentlichen.

Mit Urteil vom 29. Januar 2002 schützte das Obergericht von Appenzell
Ausserrhoden die Klage. Die CH-Marke Nr. 430 024 der Beklagten (Appenzeller
Natural AG) wurde für den Bereich Milchprodukte als nichtig erklärt (Ziffer
1); den verantwortlichen Organen der Beklagten wurde unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verboten: (a) Die Bezeichnung "Appenzeller
Natural" auf Käse oder deren Verpackung anzubringen; (b) Unter dem Zeichen
"Appenzeller Natural" Käse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem
Zwecke zu lagern; (c) Unter der Bezeichnung "Appenzeller Natural" Käse zu
exportieren; (d) Das Zeichen "Appenzeller Natural" im Zusammenhang mit Käse
auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr
zu gebrauchen (Ziffer 2) und die Klägerin wurde ermächtigt, das Urteil nach
Eintritt der Rechtskraft je einmal, halbseitig im (St. Galler) Tagblatt,
Gesamtausgabe, und im Appenzeller Volksfreund auf Kosten der Beklagten zu
publizieren (Ziffer 3).

C.
Mit Berufung vom 17. Mai 2002 stellt die Beklagte die Rechtsbegehren, das
Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 29. Januar 2002 sei
aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sie rügt die
Verletzung von Art. 2 ZGB, Art. 52 MSchG, Art. 2 lit. a MSchG und Art. 3 lit.
c MSchG.

Die Klägerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. a MSchG Zeichen, die
Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, durchgesetzt haben.

1.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zutreffend von der notorischen
Tatsache ausgegangen, dass "Appenzell" als Kantons- bzw. Gemeindename die
geographische Herkunft der Ware beschreibt und insofern grundsätzlich zum
freihaltebedürftigen Gemeingut gehört (BGE 117 II 327 E. 2b S. 330; David,
Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basler Kommentar, N.
22 zu Art. 2 MschG; Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996,
S. 52 f.). Sie hat jedoch gestützt auf das Ergebnis einer fachkundigen
Erhebung geschlossen, die Bezeichnung habe sich für die Waren der Klägerin,
das heisst für deren Käse, bei den schweizerischen Verbrauchern durchgesetzt.

1.2 Ein Kennzeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem
erheblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen verstanden wird, ohne dass die namentliche Kenntnis
dieses Unternehmens erforderlich wäre (David, a.a.O., N. 39 zu Art. 2 MschG;
Marbach, a.a.O., S. 55). Die Durchsetzung als Individualzeichen muss in der
gesamten Schweiz erfolgt sein; eine bloss lokale Durchsetzung genügt nicht
(BGE 127 III 33 E. 2). Dies schliesst jedoch eine lokal unterschiedlich
ausgeprägte Durchsetzung des Zeichens grundsätzlich nicht aus, sofern das
Zeichen in der ganzen Schweiz von einem gewissen Teil der Adressaten als
Individualzeichen verstanden wird. Wird die Verkehrsdurchsetzung durch eine
fachkundige Befragung der massgebenden Verkehrskreise festgestellt, so ist zu
berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss auf abstrakte Befragung das Zeichen
nur von einem Teil der Abnehmer als Marke identifiziert wird, auch wenn das
Zeichen allgemein bekannt ist (Marbach, a.a.O., S. 55). Wenn daher mehr als
zwei Drittel der repräsentativ Befragten ein Zeichen in bestimmter Weise
zuordnen, darf nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass es
sich im Verkehr durchgesetzt hat.

1.3 Im vorliegenden Fall  hat die Vorinstanz eine gerichtliche Expertise
eingeholt. Auf die Frage, was beim Wort "Appenzeller" assoziiert werde,
antworteten 70.5% der repräsentativ Befragten mit "Käse", wobei der Anteil in
der Deutschschweiz bei 78,1% und in der lateinischen Schweiz bei 47,2% lag.
Auf die Zusatzfrage, welche Lebensmittel mit dem Begriff "Appenzeller" in
Verbindung gebracht würden, nannten 83.6% "Käse", 11.6% "Biber". Da
"Appenzeller Käse" unbestritten allein von der Klägerin bzw. deren
Gesellschafter produziert und vertrieben wird, hat die Vorinstanz bei dieser
Sachlage die Durchsetzung der klägerischen Marke "Appenzeller®Switzerland"
bei den schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten als Hinweis auf die
Klägerin zu Recht bejaht. Sie hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend den
Markenbestandteil "Appenzeller" als charakteristisch qualifiziert. Die
Behauptung der Beklagten, die klägerische Marke habe sich für Käse der
Klägerin im Verkehr erst infolge verstärkter Werbeanstrengungen nach der
Eintragung der Marke der Beklagten durchgesetzt,  findet in den
Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Sie hat mangels
Nachweises entsprechender Behauptungen vor Vorinstanz als neu zu gelten und
ist nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

1.4 Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss die
Auffassung vertritt, für die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sei ein
langer und unangefochtener Gebrauch unabdingbare Voraussetzung. Dass sich ein
Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, kann zwar aus dessen langem und
unangefochtenem Gebrauch geschlossen werden (vgl. BGE 100 Ib 351 E. 4 S.
356). Die Durchsetzung im Verkehr als Individualzeichen setzt jedoch ein
bestimmtes Verständnis des Publikums hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens
voraus. Dieses Verständnis kann auch auf andere Weise belegt werden als durch
einen langen, unangefochtenen Exklusivgebrauch des Zeichens, namentlich durch
eine geeignete Befragung. Zwar ist in dieser Hinsicht der Beklagten
zuzugestehen, dass "Appenzell" als direkte geographische Herkunftsangabe dem
schweizerischen Publikum allgemein bekannt ist, was als notorisch keines
Beweises bedarf, und die Monopolisierung dieser Angabe daher insbesondere für
ein landwirtschaftliches Produkt wie Käse nicht leichthin anzunehmen ist. Das
Publikum bringt jedoch den Begriff "Appenzeller" mit dem von der Klägerin
vertriebenen Käse in Verbindung, der nicht ausschliesslich aus dem Gebiet der
beiden Appenzell stammt, sondern auch aus den Kantonen St. Gallen und Thurgau
( Anhang 1 Ziff. 1 1.1 und 1.7 zur Verordnung über die Bezeichnungen von
Schweizer Käse, SR 817.141; vgl. auch David, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 MSchG).
Die Vorinstanz hat daher ohne  Bundesrechtsverletzung die
Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "Appenzeller" für Käse der Klägerin
bejaht und daher Art. 2 lit. a MSchG nicht verletzt.

2.
Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 52 MSchG und beanstandet, dass die
Vorinstanz das Feststellungsinteresse der Klägerin bundesrechtswidrig bejaht
habe.

2.1 Die Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden
Rechtsverhältnisses ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen
Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, das rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein kann, aber erheblich sein muss (BGE 120 II 144 E.2a
S. 147; 114 II 253 E. 2a S. 255). Ein schutzwürdiges Interesse an der
Behandlung einer Feststellungsklage wird namentlich bejaht, wenn die
Ungewissheit der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien durch richterliche
Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger nicht
zumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). An der Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit einer Marke hat insbesondere der besser Berechtigte im Sinne von
Art. 3 MSchG ein schutzwürdiges Interesse.

2.2 Die Beklagte hält dafür, die Gutheissung der Nichtigkeitsklage - mit der
Folge der Löschung des entsprechenden Registereintrags ihrer jüngeren Marke
(vgl. BGE 120 II 144 E. 2a S. 147 f.) - würde der Klägerin nichts nützen, da
sie keine Konkurrentin der Beklagten sei und durch die Garantiemarke der
Beklagten nicht behindert werde. Ausserdem hält sie dafür, ein Interesse
könnte die Klägerin allein an der Nichtigerklärung der Marke für Appenzeller
Käse, nicht aber für sämtliche Milchprodukte haben. Sie verkennt mit diesem
Vorbringen, dass das Markenrecht mit der Eintragung im Register entsteht
(Art. 5 MSchG) und dem Inhaber das ausschliessliche Recht verleiht, die Marke
zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht
wird, zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 1 MschG) und Defensivmarken nichtig sind
(BGE 127 III 160 E. 1). Weshalb die Beklagte mit der Eintragung der Marke im
vorliegenden Fall das Gebrauchsrecht für die hinterlegte Marke nicht
beanspruchen sollte, ist unerfindlich. Im angefochtenen Urteil wird denn auch
festgehalten, das Verhalten der Beklagten im Prozess lasse auf eine "latente"
Benützungsabsicht schliessen. Durch den Gebrauch eines gleichen oder
ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte wird die Klägerin
aber in ihrem eigenen Markenrecht beeinträchtigt. Sie hat aus diesem Grund
ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die jüngere Marke der
Beklagten im Sinne von Art. 3 MSchG vom Schutz ausgeschlossen ist. Ob dies
zutrifft, ist materiell zu prüfen.

3.
3.1 Die Gefahr der Verwechslung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG besteht, wenn
das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion
beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, falls zu befürchten
ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit des
Zeichens irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen
tragen, dem falschen  Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die
Zeichen zwar auseinander zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber
falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, welche
verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von mehreren,
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen kennzeichnen (BGE 128 III 96 E. 2a).
Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den
sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a S.
378). Je stärker sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, desto grösser
ist sein Schutzumfang und je näher sich die Waren sind, für welche die Marken
registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto
stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die
Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385, E. 3a S. 387).

3.2 Die Vorinstanz hat der Beklagten zwar zugestanden, dass sich die beiden
Marken der Parteien durch das Schriftbild, in den beiden Begriffen
"Switzerland" und "Natural" sowie durch das Bildelement in der Marke der
Beklagten (stilisierte Landschaft mit Haus und Baum) unterscheiden. Sie hat
erwogen, dass diese Unterschiede zwar klar zutage treten, wenn die Zeichen
als solche miteinander verglichen werden, dass sie aber in der Erinnerung der
Adressaten nicht haften bleiben. Diese Beurteilung ist bundesrechtlich nicht
zu beanstanden. Das die Erinnerung prägende Element der beiden Marken ist
"Appenzeller", das angesichts der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens für Käse
als starkes Zeichen zu qualifizieren ist (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385).
Demgegenüber fallen das unterschiedliche Schriftbild und die für
Naturprodukte beschreibende Angabe "Natural" im Vergleich zum für das
schweizerische Publikum kaum aussagekräftigen Zusatz "Switzerland" für das
Erinnerungsbild ebenso wenig in Betracht wie das eine bäuerliche Landschaft
symbolisierende Bild eines Bauernhauses mit Baum in der Marke der Beklagten.
Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei das
Bildelement ihrer Marke, das die Erinnerung der Adressaten präge; für
Landwirtschaftsprodukte ist eine durch Wiese, Bauernhaus und Baum
symbolisierte bäuerliche Landschaft in der Regel beschreibend und prägt sich
jedenfalls dem Konsumenten nicht ohne weiteres ein. Auch kann dem Argument
der Beklagten nicht beigepflichtet werden, dass der Konsument aufgrund der
Werbung der Klägerin eine ganz andere Marke als die im Register eingetragene
wahrnehme. Dass die Klägerin in der Werbung und zur näheren Bezeichnung ihrer
Produkte nach dem Vorbringen der Beklagten Zusätze wie (Appenzeller) "extra",
"Classic", "¼ fett" und "Surchoix"  verwendet, verstärkt angesichts des
Markenbestandteils "Natural" der Beklagten die Gefahr der Verwechslung im
Gegenteil zusätzlich, da derartige Zusatzangaben an Serien von Produkten
denken lassen, die dem gleichen Hersteller zugeordnet werden.

3.3 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr der älteren und im Verkehr
durchgesetzten Marke "Appenzeller®Switzerland" der Klägerin gegenüber der
jüngeren Wort-/Bildmarke "Appenzeller Natural" der Beklagten für die Ware
Käse zutreffend bejaht. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist aber auch,
dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Marke der Beklagten für den gesamten
Bereich der Milchprodukte festgestellt hat. Dass Produkte wie Käse, Yoghurt,
Rahm, Butter und Quark aus Milch hergestellt werden, gehört zum
Allgemeinwissen des schweizerischen Publikums; die Gleichartigkeit der
Milchprodukte untereinander kann aus diesem Grund nicht in Abrede gestellt
werden. Zur Gewährleistung der Unterscheidungsfunktion der Marke ist jedoch
nach den gesamten Umständen ein hinreichender Abstand einzuhalten, wobei an
die Unterschiedlichkeit der Waren umso höhere Anforderungen zu stellen sind,
je weniger sich die Zeichen voneinander unterscheiden (BGE 128 III 96 E. 2c
S. 99). Die beiden umstrittenen Zeichen stimmen wie erwähnt im das
Erinnerungsbild prägenden Bestandteil "Appenzeller" überein, ohne dass die
Unterschiede hinreichend im Gedächtnis haften blieben. Da sich der Begriff
"Appenzeller" für Käse der Klägerin im Verkehr durchgesetzt hat und
dementsprechend davon auszugehen ist, dass er als starkes Zeichen über einen
grösseren Schutzumfang verfügt (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385), ist die Gefahr
der Verwechslung für die gleichartigen Waren der übrigen Milchprodukte von
der Vorinstanz zutreffend bejaht worden.

4.
Die Beklagte macht schliesslich geltend, die Klägerin habe ihren Anspruch auf
Nichtigerklärung der jüngeren Marke verwirkt und handle mit der verspäteten
Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich. Die Verwirkung setzt voraus, dass der
Berechtigte die Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen
oder ähnlichen Zeichens während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und
der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand
erworben hat (BGE 117 II 575 E. 4a S. 577, vgl. auch BGE 127 III 357 E. 4c/bb

S. 364). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt,
weil die Marke der Beklagten bisher gar nicht für Milchprodukte verwendet
worden ist, wie sie andernorts selbst betont, und daher ein wertvoller
Besitzstand nicht entstehen konnte. Dass schliesslich die Klägerin die
Verwendung des Begriffs "Appenzeller" für die Kennzeichnung von
Milchprodukten durch Dritte geduldet hätte, wird im angefochtenen Urteil
nicht festgestellt. Es erübrigt sich daher, auf den diesbezüglich von der
Beklagten erhobenen Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzugehen.

5.
Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu
bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies der anwaltlich
vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell
A.Rh., 2. Abteilung, vom 29. Januar 2002 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht von Appenzell A.Rh.,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: