Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.163/2002
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4C.163/2002 /rnd

Urteil vom 9. Juli 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________,
B.________,
C.________,
Kläger und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Simmen, Postfach 382, 8044 Zürich,

gegen

X.________ AG,
D.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
Robert Siegrist und Dr. Daniel Thaler, Steinerhof / Seebahnstrasse 85,
Postfach, 8036 Zürich.

Gesellschaftsvertrag; Treuhandvertrag; Nichtigkeit,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 25. März 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ und B.________ betreiben gemeinsam ein Architekturbureau in Form
einer Aktiengesellschaft. C.________ ist Baumeister.
Die X.________ AG ist im Bausektor tätig. D.________ ist ihr Alleinaktionär.

B. ________ war Eigentümer eines Grundstückes, das er mit finanzieller
Beteiligung von C.________ gekauft und worüber er zusammen mit A.________ ein
Bauprojekt erstellt hatte. Zur Realisierung dieses Vorhabens war er mit der
Firma Y.________ AG  einen Vorvertrag eingegangen. Am 7. Oktober 1993
verkaufte er die Parzelle an die Z.________ AG zum Preise von Fr. 5'600'000.-
(entsprechend seinen eigenen Erwerbskosten) zuzüglich einer Entschädigung für
das Bauprojekt von Fr. 1'042'500.-.
Bereits am 23. September 1993 hatte die Z.________ AG mit der X.________ AG
einen Generalunternehmervertrag über die Realisierung der von A.________ und
B.________ projektierten und um eine zweite Etappe erweiterten Überbauung zu
einem Pauschalpreis von insgesamt Fr. 21'957'500.- abgeschlossen. Die
X.________ AG ihrerseits schloss - nach dem Vertragstext als
Rechtsnachfolgerin von B.________ - mit der Y.________ AG einen
Generalunternehmervertrag ab. Gestützt darauf realisierte die Y.________ AG
die Überbauung beider Etappen zu einem Werkpreis von insgesamt Fr.
15'231'264.55. Die X.________ AG realisierte damit aus dem
Subunternehmervertrag mit der Y.________ AG einen Gewinn von brutto Fr.
6'726.235.45 (eigener Werkpreis von Fr. 21'957'500.- minus Drittpreis
Y.________ AG von Fr. 15'231'264.55).
Die Parteien streiten sich um die Berechtigung an diesem Gewinn. Die Kläger
halten dafür, sie hätten mit der X.________ AG in einem Treuhandverhältnis
gestanden, aus welchem sie Anspruch auf Ablieferung des erzielten Gewinns
nach Abzug der Aufwendungen der Treuhänderin und deren vereinbarten Honorars
für die Treuhandschaft von Fr. 180'000.- hätten. Die Beklagten bestreiten
jede Herausgabepflicht über den erzielten Gewinn oder Teile davon.

B.
Die Kläger machten in tatsächlicher Hinsicht geltend, sie hätten die
Überbauung letztlich zum Preise von Fr. 23'600'000.- (recte wohl Fr.
28'600'000.-, nämlich Fr. 5'600'000.- Landpreis, Fr 1'042'500.- Projektkosten
und Fr. 21'957'500.- Baukosten) bei der Z.________ AG  platziert. Da nach
kantonalem Steuerrecht bei der Veräusserung einer Überbauung durch den
Landeigentümer und gleichzeitigen Generalunternehmer auch der
Unternehmergewinn der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer unterstellt
werde, habe man unter Beizug eines Steuerberaters nach einer
steuergünstigeren Rechtsgestaltung gesucht. Diese sei darin gefunden worden,
dass die Beklagten als Treuhänder und damit indirekte Stellvertreter der
Kläger zwischengeschaltet wurden, deren Gewinn mangels
Grundeigentümerstellung von der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
nicht erfasst werde. Nach dem Treuhandvertrag aber sei dieser Gewinn den
Klägern als Treugeber im Nettobetreffnis und nach Abzug des
Treuhänderhonorars herauszugeben.
Nach Darstellung der Kläger sei im Einzelnen mündlich Folgendes vereinbart
worden:
- D.________ solle über seine X.________ AG treuhänderisch, als indirekter
Stellvertreter der Kläger, gegenüber der Z.________ AG die
Generalunternehmerfunktion übernehmen und mit der Z.________ AG  in eigenem
Namen, aber auf Rechnung der Kläger einen von den Klägern bereits
ausgehandelten Generalunternehmervertrag abschliessen.
- Die Beklagten sollten die Generalunternehmeraufgabe nicht selbst
übernehmen, sondern durch die Y.________ AG ausführen lassen und mit ihr in
eigenem Namen, aber auf Rechnung der Kläger einen von diesen ebenfalls
bereits ausgehandelten Vertrag abschliessen.
- Die Beklagten sollten treuhänderisch für die Kläger als Zahl- und
Inkassostelle in den Generalunternehmerverträgen fungieren, wobei für diese
Tätigkeit und die damit verbundene formelle (nicht materielle) Übernahme der
Generalunternehmerfunktion ein fixes Honorar von total Fr. 180'000.-
vereinbart worden sei.
Die Beklagten bestritten den Abschluss eines Vertrages mit diesem Inhalt.

C.
Mit Klage vom 1. Juli 1999 belangten die Kläger die Beklagten vor
Bezirksgericht Meilen auf Abrechnung und Gewinnherausgabe im approximativen
Betrage von Fr. 2'169'544.- nebst Zins.

Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2000 ab. Gleich
entschied auf Berufung der Kläger das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, am 25. März 2002. Es liess die Frage offen, ob ein
Treuhandvertrag entsprechend den Behauptungen der Kläger abgeschlossen worden
sei, da dieser als Verstoss gegen das kantonale Steuerrecht ohnehin nichtig
wäre und keine Rechtsgrundlage für die verlangte Gewinnherausgabe abzugeben
vermöchte. Ein allfälliger Bereicherungsanspruch der Kläger sodann scheitere
an Art. 66 OR und ein Deliktsanspruch gemäss Art. 41 OR am Fehlen eines
rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten.
Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger trat das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. März 2003 nicht ein.

D.
Die Kläger haben das obergerichtliche Urteil ebenfalls mit eidgenössischer
Berufung angefochten. Sie beantragen dessen Aufhebung und die Gutheissung der
Klage.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Auffassung des Obergerichts verstösst der von den Klägern behauptete
Treuhandvertrag gegen das kantonale Steuergesetz und ist nach dessen
teleologischer Auslegung nichtig. Die Kläger erblicken darin eine Verletzung
von Art. 20 Abs. 1 OR.

1.1 Ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat, ist gemäss Art. 20
Abs. 1 OR nichtig. Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Vertrag
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn sein Gegenstand, sein
Abschluss oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives schweizerisches Recht
verstösst. Dabei kann es sich um Bundesrecht oder um kantonales, namentlich
öffentliches Recht handeln. Voraussetzung der Nichtigkeit ist jedoch, dass
diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder
sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 129 III 209 E. 2.2 S.
213; 123 III 60 E. 3b; 119 II 222 E. 2;117 II 286 E. 4a).

Die Frage der Nichtigkeit so genannter echter Umgehungsgeschäfte, wie eines
hier zu beurteilen ist, entscheidet sich nach denselben Regeln. Massgebend
ist, ob die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte ausdrücklich normiert ist
oder sich aus einer teleologischen Interpretation der umgangenen Norm ergibt
(BGE 125 III 257 E. 3b; Kramer, Berner Kommentar, N 264 zu Art. 19-20 OR;
Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 171 zu Art. 18 OR; Huguenin Jacobs, Basler
Kommentar, N 22 zu Art. 19/20 OR).

1.2 Der zur Steuerumgehung beanspruchte Treuhandvertrag ist demzufolge nur
dann nichtig, wenn diese Folge im kantonalen Steuergesetz ausdrücklich
vorgesehen ist oder sich aus dessen Sinn und Zweck ergibt. Damit beurteilt
sich nach kantonalem Recht, ob der Treuhandvertrag gültige Grundlage der
eingeklagten Ansprüche sein kann. Bundesrecht ist einzig massgebend in Bezug
auf die Fragen der Rechtsbeständigkeit der kantonalen Ordnung unter dem
Gesichtspunkt seiner derogatorischen Kraft (Art. 49 BV) sowie der
bundesrechtlichen Auswirkungen der kantonalrechtlichen Regelung auf den
streitigen Anspruch. Die Anwendung kantonalen Rechts aber wird - von hier
nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - vom Bundesgericht im Berufungsverfahren
nicht überprüft (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Dies gilt auch
insoweit, als mit der Berufung eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 OR geltend
gemacht wird, denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der
streitige Vertrag aufgrund der massgebenden kantonalen Vorschriften nichtig
ist. Dass an diese kantonalrechtliche Nichtigkeit bundesrechtliche Folgen zu
knüpfen sind, gibt dem Bundesgericht keine Kompetenz, ihre Rechtsgrundlage im
Berufungsverfahren zu überprüfen (BGE 117 II 286 E. 4c mit Hinweisen).

1.3 Das Obergericht hat für das Bundesgericht somit verbindlich festgestellt,
der behauptete Treuhandvertrag sei nach Massgabe des kantonalen
Steuergesetzes nichtig. Auf die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen in
der Berufung ist folglich nicht einzutreten.

Dass der festgestellten Nichtigkeit die derogatorische Kraft des Bundesrechts
(Art. 49 BV) entgegenstehe, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Eine
Verletzung dieses Grundsatzes ist auch nicht ersichtlich.

Die Nichtigkeitsfolge hat das Obergericht bundesrechtskonform darin erblickt,
dass der Treuhandvertrag keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen entfaltet, d.h.
keine vertragliche Rechtsgrundlage für die eingeklagten Ansprüche abzugeben
vermag (Kramer, a.a.O., N 309 zu Art. 19-20 OR). Eine Verletzung von Art. 20
Abs. 1 OR scheidet damit aus.

2.
Die Kläger stützen ihre Ansprüche subsidiär auf Bereicherungsrecht. Das
Obergericht hat eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten in
Anwendung von Art. 66 OR verneint, was die Kläger ebenfalls als
bundesrechtswidrig beanstanden.

2.1 Der nichtige Vertrag entfaltet zwar keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen,
wohl aber eventuell bereichungsrechtliche (Kramer, a.a.O., N 309 zu Art.
19-20 OR). Allerdings schliesst Art. 66 OR die Rückforderung dessen aus, was
in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen,
gegeben worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Art. 66 OR die
Rückforderung nicht bloss dessen aus, was zur Anstiftung oder Belohnung eines
rechts- oder sittenwidrigen Handelns des Gegners gegeben wurde (Tatbestände
des "Gaunerlohnes"), sondern die Rückforderung aller Leistungen, die auf
Grund eines rechts- oder sittenwidrigen Vertrages erbracht wurden (BGE 102 II
401 E. 4; vgl. auch BGE 117 IV 139 E. 3d/dd). Auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen besteht, obwohl ihr - wie der Bestimmung von Art. 66 OR an
sich - in der Literatur verbreitet Kritik erwachsen ist, im vorliegenden
Verfahren kein Anlass (zu der Kritik aus der jüngeren Lehre etwa Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988,
S. 678 ff.; derselbe, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo
stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983 II S. 251 ff., 297 f.;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 7. Aufl., Band I, Rz 1548 ff.; Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, S. 336 f.; Schulin,
Basler Kommentar, N 5 zu Art. 66 OR; der Rechtsprechung eher zustimmend
Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 593
ff.; rechtsvergleichend ebenfalls kritisch Konrad Zweigert/ Heinz Kötz,
Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 577 ff.;
Heinz Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, Tübingen 1996, S. 251 ff.). Nach
diesem Normverständnis aber hat das Obergericht die Klagbarkeit der
Bereicherungsforderung bundesrechtskonform verneint.

Vom Ausschluss der Klagbarkeit im vorliegenden Fall abzusehen rechtfertigt
sich auch nicht aus Sinn und Zweck von Art. 66 OR oder in Anwendung von Art.
2 ZGB (BGE 102 II 401 E. 4c). Art. 66 OR gründet auf der Parömie "in pari
turpitudine melior est causa possidentis" oder "in pari turpitudine cessat
repetitio" und ist einer Ausnahme nur dort zugänglich, wo die Parität der
Turpitudo, d.h. des verwerflichen Verhaltens, zu Lasten des Bereicherten
verlagert ist, weil dieser die Hauptverantwortung für das nichtige Geschäft
trug oder ein besonderes Eigeninteresse daran hatte (vgl. BGE 102 II 401 E.
4c; 117 IV 139 E. 3d/dd). Erforderlich ist ein schwergewichtig verwerfliches
Verhalten des Bereicherten bei der Begründung oder Abwicklung des rechts-
oder sittenwidrigen Geschäfts. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede
sein. Der nichtige Treuhandvertrag wurde im überwiegenden wenn nicht im
ausschliesslichen Interesse der Kläger abgeschlossen, welche damit eine
steuerliche (Mehr)Belastung durch Gesetzesumgehung zu vermeiden suchten. Dass
die Beklagten den formellen Vertragstatbestand als solchen bestritten, ändert
daran nichts. Der pönale Charakter von Art. 66 OR orientiert sich allein am
nichtigen Vertragsinhalt oder Geschäftszweck und nicht am prozessualen
Verhalten der Parteien im Rahmen der angestrebten Rückabwicklung. Aus Sinn
und Zweck der Vorschrift aber rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine
Ausnahme vom Klageausschluss, selbst wenn sich daraus für die Beklagten eine
stossende BegünstiX.________ AGng ergeben sollte; sie ist nach der
gesetzlichen Ordnung in Kauf zu nehmen (BGE 102 II 401  E. 4c).

2.2 Die Kläger wenden weiter ein, Art. 66 OR finde nur auf Leistungs-, nicht
aber auch auf Eingriffskondiktionen Anwendung, wie eine hier vorliege.

Art. 62 Abs. 1 OR stellt eine Generalklausel an den Beginn der Vorschriften
zum Bereicherungsrecht, ohne - wie etwa § 812 Abs. 1 BGB - zwischen
Bereicherung durch Leistung und Bereicherung "in sonstiger Weise" zu
unterscheiden. Indessen ist allgemein anerkannt, dass auch das schweizerische
Recht Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen erfasst, die Letzteren
wiederum gegliedert in Eingriffs-, Verwendungs- oder Zufallskondiktionen
(Schwenzer, a.a.O., S. 333 ff.; Bucher, AT, a.a.O., S. 659 f.;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1479 ff.; Schulin, a.a.O., N 11 ff. zu
Art. 62 OR; Bruno Huwiler, Zur Anspruchsgrundlage der Obligation aus
ungerechtfertigter Bereicherung im Schweizerischen Obligationenrecht, FS
Schulin 2002, S. 41 ff., 81; Schluep, Über Eingriffskondiktionen, FS Piotet
1990, S. 173 ff.; rechtsvergleichend Staudinger/Lorenz, Kommentar zum BGB,
Neubearb., Berlin 1999, Vorbemerkungen zu §§ 812 ff. BGB N 9; Peter
Schlechtriem, Wandlungen des Bereicherungsrechts, in: Wandlungen des
Schuldrechts, Baden-Baden 2002, S.179 ff.).

Geht es wie hier um ein Zweiparteienverhältnis, gründet die
Leistungskondiktion stets auf einer vom Entreicherten gewollten
Vermögensbewegung an den Bereicherten, sei sie eine finale, d.h. zu einem
bestimmten Zweck bewirkte Leistung oder eine unbewusste Mehrung fremden
Vermögens durch blosse Zuwendung (Huwiler, a.a.O., S. 73 f.).
Begriffsbestimmend ist, dass die Bereicherung mit Willen des Benachteiligten
eintritt (Schluep, a.a.O., S. 173), wogegen sie in den
Nichtleistungskondiktionen gegen dessen Willen und - in aller Regel - ohne
sein Zutun bewirkt wird, sei es durch den Bereicherten selbst, durch einen
Dritten oder durch Zufall (Bucher, AT, a.a.O., S. 659; Schwenzer, a.a.O., S.
342; Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1490 ff.).

Die durch den Treuhandvertrag und die "Auslagerung" der
Generalunternehmerfunktion bewirkte Bereicherung der Beklagten wurde durch
die Kläger veranlasst und willentlich mitgestaltet. Die Verlagerung des
möglichen Unternehmergewinns von den Klägern auf die Beklagten stellt daher
eine Zuwendung im Rechtssinne dar, die bei nichtigem Grundgeschäft
vorbehältlich von Art. 66 OR zu einer Leistungskondiktion der Kläger führt.
Art. 66 OR schliesst nun aber die Klagbarkeit des Anspruchs aus und belässt
so den Beklagten den ihnen von den Klägern mittelbar zugewendeten
Vermögensvorteil. Daraus aber, dass sie diesen Vorteil gesetzeskonform
beanspruchen, wird keine Eingriffskondiktion begründet.

2.3 Das Obergericht hat demzufolge auch die Bereicherungsklage
bundesrechtskonform abgewiesen.

3.
Schliesslich machen die Kläger geltend, das Obergericht habe Bundesrecht
dadurch verletzt, dass es die Beklagten nicht aus Art. 41 OR
schadenersatzpflichtig erklärt habe.

3.1 Die Kläger erblicken ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten in
der Bestreitung des Vertragstatbestands. Abgesehen davon, dass eine
rechtswidrige Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Beklagten nicht
festgestellt ist (dazu Hugo Casanova, Die Haftung der Parteien für
prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 121 ff.), fehlt
offensichtlich die Haftungsvoraussetzung eines kausalen Schadens, wenn der
angeblich zu Unrecht bestrittene Treuhandvertrag die beanspruchte
Rechtsgrundlage für den eingeklagten Anspruch ohnehin nicht abzugeben vermag.

3.2 Soweit die Kläger geltend machen, sie seien durch die Beklagten betrogen,
d.h. arglistig getäuscht worden, sind sie nicht zu hören. Nach den insoweit
verbindlichen Feststellungen des Obergerichts haben sie im kantonalen
Verfahren keine entsprechende Behauptung aufgestellt. Das Vorbringen ist
daher neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

3.3  Schliesslich machen die Kläger geltend, die Beklagten hätten den
streitigen Gewinn veruntreut (Art. 138 StGB) und seien ihnen daher deliktisch
verantwortlich, d.h. aus Art. 41 OR im Umfang des entzogenen Gewinns
schadenersatzpflichtig. Das Obergericht hat einen solchen Anspruch unter
Hinweis auf die fehlende Widerrechtlichkeit der Bereicherung abgelehnt.

Nach Lehre und Rechtsprechung können Bereicherungs- und Deliktsansprüche
konkurrieren, damit je selbständig und unabhängig vom Bestand des jeweils
andern geltend gemacht werden. Vertreten wird die Auffassung namentlich im
Zusammenhang mit Betrugstatbeständen (BGE 117 IV 139 E. 3d/dd; Becker, Berner
Kommentar, N 10 zu Art. 66 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1510;
Robert Jakob Munz, Artikel 66 des Obligationenrechts, Diss. Zürich 1958, S.
114; differenzierter Bucher, AT, a.a.O., S. 662; Schwenzer, a.a.O., S. 357).
Ein solcher ist hier nicht zu prüfen (E. 3.2. hiervor).

Ob diese Anspruchskonkurrenz in jedem möglichen Fall und unbesehen des in
Frage stehenden Delikts spielt, erscheint fraglich. Das Bundesgericht hat
zwar auch ausserhalb arglistiger, d.h. betrügerischer Täuschungen die
Möglichkeit strafrechtlicher Verurteilungen trotz fehlender zivilrechtlicher
Ausgleichspflicht des Schädigers bejaht (BGE 73 IV 170 E. 2, 86 IV 160 E. 4a,
92 IV 174 E. 2), die Frage der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht dabei
aber nicht beurteilt. Der deutsche Bundesgerichtshof hat dagegen in einem
Hehlergeschäft über ein gestohlenes Automobil dem bösgläubigen Käufer nach
Beschlagnahme des Fahrzeugs zwar die Kondiktion des Kaufpreises aus § 817 BGB
(welche Bestimmung rechtspolitisch Art. 66 OR entspricht) versagt, ihm aber
einen deliktischen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung gegeben (NJW 1992, S. 310). Unverkennbar führt diese Konstruktion
zu einem Wertungswiderspruch, indem bereicherungs- und deliktsrechtliche
Anordnungen in rechtspolitischen Konflikt geraten. Dass der
bereicherungsrechtlichen Rückforderung Art. 66 OR entgegensteht, weil nach
der gesetzlichen Wertung das Kapital nicht zurückfliessen soll, wird
unbeachtlich, wenn der Rückfluss sich deliktsrechtlich begründen lässt.
Solche Ungereimtheiten aber sind nach Möglichkeit zu vermeiden
(Staudinger/Lorenz, a.a.O., N 14 f. zu § 817 BGB). Der Rechsanwender hat die
inkohärenten normativen Anweisungen nach legislatorischen Gesichtspunkten
analog Art. 1 Abs. 3 ZGB zu werten und derjenigen Lösung den Vorzug zu geben,
welche nach dem gegenseitigen Abwägen der beiden sich widersprechenden
Möglichkeiten praevaliert. Dabei wird nicht unbesehen die delitksrechtliche
Konsequenz vorzuziehen sein, bloss weil Art. 66 OR vom Grundsatz her eine -
fragwürdige - Ausnahmevorschrift darstellt (BGE 117 IV 139 E. 3d/dd).
Vielmehr wird auch zu beachten sein, dass die bereicherungsrechtliche
Anordnung den Vorrang der speziellen Norm beanspruchen kann und allenfalls
bloss im Falle einer so genannten unechten Lücke, d.h. einer
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme ausser Acht gelassen werden darf,
solange das Gesetz keine bessere Lösung vorsieht (BGE 102 II 401 E. 4c am
Ende).

Die Konkurrenzfrage kann allerdings im vorliegenden Fall letztlich offen
bleiben, weil der Veruntreuungstatbestand ohnehin nicht erfüllt ist.
Abgesehen davon, dass die Beklagten den streitigen Gewinn in        eigenem
Namen erwirtschaftet haben und den Klägern daran nach dem Treuhandvertrag
ohnehin nur eine obligatorische Forderung zustehen könnte, an welcher eine
Veruntreuung grundsätzlich nicht möglich ist (Corboz, Les infractions en
droit suisse, Band I, Bern 2002, N 2 zu Art. 138 StGB), kann, wie das
Obergericht zutreffend festgestellt hat, die dem Tatbestand immanente Absicht
der ungerechtfertigten Bereicherung jedenfalls nicht allein darin liegen,
dass die Beklagten gestützt auf Art. 66 OR den Einwand des Klageausschlusses
erheben (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3a). Wer sich der Tilgung einer
Naturalobligation widersetzt, macht sich allein deswegen weder strafbar noch
handelt er rechtswidrig im Sinne von Art. 41 OR.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 17'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Die Gerichtsschreiberin: