Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.158/2002
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4C.158/2002 /rnd

Urteil vom 20. August 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Ersatzrichter Geiser
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf
Wild, Kolinplatz 2, 6300 Zug,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt David Horak,
Beglinger Holenstein, Utoquai 29/31, 8008 Zürich.

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 5. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in Zug ist eine Gesellschaft, die zum Konzern
Z.________ gehört, der seinen Sitz in Zagreb hat. Seit Dezember 1995 befindet
sich die X.________ AG in Liquidation.

Die X.________ AG stellte A.________ mit Wirkung ab 1. September 1994 als
Geschäftsführer an. Bezüglich seines Aufgabenbereichs wurde im Arbeitsvertrag
auf ein beigeheftetes Reglement verwiesen und dieses zum Bestandteil des
Vertrags erklärt. Ziffer 3 des Vertrages hielt den Lohn und die weiteren
finanziellen Leistungen der Arbeitgeberin fest. Ziffer 6 sah vor, dass der
Vertrag von jeder Partei ab dem 1. September 1998 unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aufgelöst werden
könne. Mit Vertragsänderung vom 7. Februar/9. März 1995 wurde A.________ als
Vorsitzender der Geschäftsleitung der X.________ AG eingesetzt. Er war zudem
Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft.

Am 18. Dezember 1995 beschloss die Generalversammlung der X.________ AG deren
Auflösung. Vorher war A.________ als Mitglied und Präsident des
Verwaltungsrates abgewählt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 teilte
die Arbeitgeberin A.________ mit, dass sie das Vertragsverhältnis mit
sofortiger Wirkung auflöse. Dieser widersetzte sich und verlangte eine
schriftliche Begründung, die mit Brief vom 25. Januar 1996 erfolgte.

B.
A.________ reichte am 26. April 1996 beim Kantonsgericht des Kantons Zug
Teilklage ein mit dem Begehren, die X.________ AG in Liquidation zur Zahlung
von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 17. Januar 1996 zu verpflichten. Mit
Urteil vom 1. Oktober 1998 wies das Kantonsgericht die Klage mangels
Substanziierung der eingeklagten Teilforderung ab. Dieser Entscheid wurde vom
Obergericht des Kantons Zug am 22. Februar 2000 aufgehoben und die
Streitsache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Darauf
hiess das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2000 im Umfang
von Fr. 140'905.15 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 1996 gut. Das Obergericht, an
das beide Parteien appelliert hatten, hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5.
März 2002 auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 200'000.--
nebst 5 % Zins seit 25. März 1996 und auf Fr. 174'918.20 seit 9. Mai 1996.

C.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts vom 5. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
eventualiter die Klage im Umfang von Fr. 140'905.15 nebst 5 % Zins seit 9.
Mai 1996 gutzuheissen, subeventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Obergericht geht davon aus, dass der Kläger mit der Beklagten einen
Arbeitsvertrag mit fester Dauer von vier Jahren abgeschlossen hat und dieser
von der Beklagten vorzeitig gekündigt worden ist. Es hält sodann fest, die
fristlose Kündigung habe ihren Grund in der Umstrukturierung des Konzerns
Z.________ gehabt, der zur Auflösung der Beklagten geführt habe. Nach der
rechtlichen Beurteilung des Obergerichts kann die Umstrukturierung eines
Konzerns nie einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung eines
Arbeitsvertrags bilden. Das Obergericht hält zudem für unerheblich, ob der
Kläger Weisungen der Konzernspitze missachtet habe, weil nicht dieser
Umstand, sondern die Umstrukturierung des Konzerns und die Auflösung der
Beklagten als wichtiger Grund bezeichnet worden sei.

In einer Eventualbegründung verwirft das Obergericht sodann das Argument der
Beklagten, die Missachtung einer Weisung der Konzernspitze durch den Kläger
sei als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags zu
betrachten. Nach Auffassung des Obergerichts bestand weder aufgrund der
konzernrechtlichen Beziehungen noch des Inhalts des Arbeitsvertrags ein
Weisungsrecht der Muttergesellschaft dem Kläger gegenüber. In einer weiteren
Eventualbegründung kommt das Obergericht zum Ergebnis, dass die fristlose
Auflösung auch dann widerrechtlich gewesen wäre, wenn ein Weisungsrecht der
Muttergesellschaft bestanden hätte, da diesfalls der Anspruch auf fristlose
Auflösung wegen zu langen Zuwartens verwirkt gewesen wäre. Schliesslich
erklärt das Obergericht die Einwände der Beklagten in Bezug auf die
Schadenminderungsobliegenheit des Klägers für unbegründet.

1.2 Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe die vertraglichen
Verpflichtungen des Klägers falsch bestimmt. Das Weisungsrecht gegenüber dem
Kläger habe aufgrund der Konzernstruktur und gemäss den Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag nicht der Tochtergesellschaft in der Schweiz, sondern der
Konzernspitze in Zagreb zugestanden. Deren Weisung, der Kläger habe nach
Zagreb zurückzukehren, sei deshalb rechtmässig gewesen und die Weigerung des
Klägers habe einen wichtigen Grund für die fristlose Vertragsauflösung
gebildet. Die Beklagte wendet sich sodann auch gegen die Auffassung des
Obergerichts, dass mit der Erklärung der fristlosen Auflösung zu lange
zugewartet worden sei, und hält schliesslich daran fest, dass der Kläger
seiner Schadenminderungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.

1.3 Zu Recht sind sich die Parteien einig, dass die Streitsache nach
schweizerischem Recht zu beurteilen ist.

2.
Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund
gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden kann (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, das
heisst als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 351 E. 4a S.
354; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.).
2.1 Nach dem angefochtenen Urteil können Umstrukturierungen eines Konzerns
keinen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
bilden. Das Obergericht hält zudem fest, die Beklagte habe anerkannt, dass
auch die Liquidation einer Gesellschaft keinen solchen Grund darstelle. Diese
weist in der Berufung darauf hin, sie und der Kläger seien sich immer einig
gewesen, dass die Liquidation als solche nicht Grund für eine fristlose
Auflösung des Arbeitsvertrags sein könne. Massgebend sei vielmehr die Frage,
ob der Kläger die ihm erteilte Weisung zu Unrecht missachtet habe; nur diese
Missachtung und nicht die Liquidation als Ergebnis der beschlossenen
Umstrukturierung sei Ursache bzw. Grund für die Kündigung gewesen. Demnach
ist im Folgenden die Frage der Weisungsberechtigung der Konzernspitze zu
prüfen. Dagegen braucht nicht erörtert zu werden, ob die Umstrukturierung des
Konzerns, welche die Auflösung und Liquidation der Beklagten zur Folge hatte,
als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR betrachtet werden könnte.

2.2 Die Nichtbefolgung einer Weisung kann einen wichtigen Grund zur
fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrags darstellen, sofern die Weisung
zulässig war. Zulässig ist eine Weisung grundsätzlich, wenn sie von der
weisungsberechtigten Person ausgeht und sich im Rahmen der
arbeitsvertraglichen Pflichten hält. Liegt dagegen eine Weisung ausserhalb
dieser Pflichten oder wird sie von einer Person erteilt, der kein
Weisungsrecht zukommt, stellt die Nichtbefolgung keine Vertragsverletzung und
damit keinen wichtigen Grund dar. Vorliegend ist somit über die Frage zu
entscheiden, ob die Weisung von einer weisungsberechtigten Person ausging und
sich im Rahmen der vertraglichen Pflichten hielt.

2.3 Träger des Weisungsrechts ist nach dem Gesetz der Arbeitgeber (Art. 321d
Abs. 1 OR). In der Literatur wird zum Teil die Meinung vertreten, es sei
zwischen einem formellen und einem materiellen Arbeitgeber zu unterscheiden.
Der formelle Arbeitgeber sei jener, mit welchem der Vertrag geschlossen
worden sei und welchem die Arbeitsleistung zustehe. Materieller Arbeitgeber
sei dagegen jene Person, die berechtigt sei, Weisungen zu erteilen und die
Arbeit konkret zu organisieren (sog. funktioneller Arbeitgeberbegriff:
Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 319 OR; ders.,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz. 21). Eine solche
Unterscheidung ist indessen der schweizerischen Gesetzgebung fremd und zudem
dogmatisch entbehrlich. Arbeitgeber ist vielmehr jene Person, die Anspruch
auf die Leistung des Arbeitnehmers hat und entsprechend auch aus dem
Arbeitsverhältnis bzw. dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist.

2.4 Allgemein anerkannt ist indessen, dass einzelne Befugnisse aus dem
Arbeitsvertrag delegiert werden können. Diesfalls werden die verschiedenen
aus dem Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber zustehenden Rechte durch verschiedene
Personen wahrgenommen. So verhält es sich regelmässig, wenn der Arbeitgeber
eine juristische Person ist, was für die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse
zutreffen dürfte. In diesen Fällen werden die Weisungen von einer natürlichen
Person im Namen der juristischen Person erteilt. Der Arbeitgeber kann das
Weisungsrecht aber auch ganz oder teilweise an Dritte delegieren, wie das
beispielsweise bei Leiharbeitsverhältnissen der Fall ist (Staehelin, Zürcher
Kommentar, N. 13 zu Art. 321d OR). Eine solche Delegation ist zulässig, ohne
dass dadurch der weisungsberechtigte Dritte zum Arbeitgeber wird.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Weisungsrecht bezüglich
des Arbeitsortes der Konzernspitze oder der Beklagten zustand. Diese macht
geltend, es gehöre zum Wesen des Konzerns, dass die Konzernspitze gegenüber
den leitenden Arbeitnehmern der Tochtergesellschaften weisungsberechtigt sei.

3.1.1 Der Konzern wird in der schweizerischen Rechtslehre in erster Linie als
wirtschaftlicher Sachverhalt definiert. In rechtlicher Hinsicht gilt der
Grundsatz, dass es den Unternehmen frei steht, sich unter Wahrung ihrer
rechtlichen Selbständigkeit zu Konzernen zu verbinden. Für die Beurteilung
von Vertrags- und Haftungsverhältnissen zu aussenstehenden Dritten werden
solche Verbindungen relevant, wenn die verbundenen Unternehmen sich nicht wie
rechtlich selbständige Einheiten verhalten, sondern unternehmerisch
zusammengefasst sind, "als ob sie eine einzige Einheit bilden würden"
(Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 51
N. 195). Dann sind sie unter Umständen auch rechtlich als wirtschaftliche
Einheit zu behandeln (Grundsatz der Einheitsbehandlung; Handschin, Der
Konzern im geltenden schweizerischen Privatrecht, Zürich 1994, S. 27; Silvio
Caflisch, Die Bedeutung und die Grenzen der rechtlichen Selbständigkeit der
abhängigen Gesellschaft im Recht der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 1961,
S. 209 ff.).

Da die Schweiz über keine umfassende Regelung des Konzerns verfügt, existiert
auch keine einheitliche rechtliche Definition (Roland von Büren, Der Konzern,
SPR, Bd. VIII/6, Basel 1997, S. 5). Im Aktienrecht wird der Konzern
umschrieben als durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise bewirkte
Zusammenfassung von Gesellschaften unter einheitlicher Leitung (Art. 663e
Abs. 1 OR). Das Gesetz sagt jedoch nicht, wie die einheitliche Leitung
bewirkt wird. Es stellt dafür auch keine konzernspezifischen Instrumente zur
Verfügung. Weil das Verhalten einer juristischen Person in erster Linie durch
ihre Organe bestimmt wird, erfolgt die Leitung durch die Konzernspitze
hauptsächlich durch die Einflussnahme auf die Organe der
Tochtergesellschaften. Damit wird entscheidend, wie die einzelnen Mitglieder
der obersten Organe der beherrschten Gesellschaft vertraglich an die
beherrschende Gesellschaft gebunden werden. Da das Gesetz keine Antwort auf
die Frage gibt, ob der Konzernleitung ein Weisungsrecht gegenüber den
Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft in leitender Stellung zusteht, kommt
der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im Einzelfall ausschlaggebende
Bedeutung zu.

3.1.2 In der Praxis erfolgt die Anstellung der leitenden Angestellten in
einem Konzern hauptsächlich auf drei verschiedene Arten. Eine erste
Möglichkeit besteht darin, dass die Muttergesellschaft mit den Angestellten
Arbeitsverträge abschliesst und sie auf dieser vertraglichen Grundlage in
eine Tochtergesellschaft entsendet. Die vertragliche Bindung besteht dann
ausschliesslich mit der Muttergesellschaft, unabhängig davon, wo der
Arbeitnehmer im Konzern eingesetzt wird (vgl. Druey/Vogel, Das schweizerische
Konzernrecht in der Praxis der Gerichte, Zürich 1999, S. 242 Rz. 6). Bei der
zweiten Variante wird zwischen dem Arbeitnehmer und der Muttergesellschaft
ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der festhält, unter welchen Bedingungen für
die einzelnen Einsätze Verträge mit einer Tochtergesellschaft eingegangen
werden sollen, und der allenfalls auch Leistungen für die Zeit zwischen den
Einsätzen vorsieht. Für die Tätigkeit in der Tochtergesellschaft wird mit
dieser ein - je nach Bedürfnis befristeter oder unbefristeter -
Arbeitsvertrag geschlossen. Der Rahmenvertrag mit der Muttergesellschaft kann
in dieser Zeit nach dem Willen der Vertragsparteien weiter gelten
(Druey/Vogel, a.a.O., S. 247 f. Rz. 4). Schliesslich besteht die dritte
Möglichkeit, dass parallel zueinander für den Einsatz bei einer
Tochtergesellschaft sowohl mit dieser wie auch mit der Muttergesellschaft je
ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Verträge regeln unter Umständen
verschiedene Teile der Arbeitsleistung. Die Bezugnahme der beiden Verträge
aufeinander erfolgt in unterschiedlicher Weise. Sie kann sich in einer
formellen Bezugnahme erschöpfen, indem vereinbart wird, dass der eine nicht
ohne den anderen bestehen soll. Die Verträge können aber auch weitergehend
gemeinsam gewisse Inhalte regeln. Inwieweit das der Fall ist, muss allenfalls
durch Auslegung bestimmt werden.

3.1.3 Bei der Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses, das einen Zusammenhang
mit mehreren Konzerngesellschaften aufweist, darf indessen nicht aus den
Augen verloren werden, dass sich aus dem Konzernrecht und namentlich aus der
begriffsnotwendigen einheitlichen Führung des Konzerns allein keine
vertragliche Verbindung zwischen der Konzernmutter und den leitenden
Angestellten einer Tochtergesellschaft und folglich auch kein
arbeitsvertragliches Weisungsrecht der Konzernspitze ergibt. Massgebend sind
vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen, deren Inhalt nach den allgemeinen
Auslegungsregeln zu bestimmen ist. Das gilt namentlich für die Frage, welche
Parteien am Arbeitsverhältnis beteiligt sind. Zudem ist die rechtliche
Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften auch bezüglich der
arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu wahren. Ein Durchgriff im Sinne
einer Einheitsbehandlung des Konzerns rechtfertigt sich nur dann, wenn
besondere Gründe dafür vorliegen, von der rechtlichen Selbständigkeit einer
einzelnen Konzerngesellschaft zu abstrahieren.

3.2 Im vorliegenden Fall wird von keiner Seite angezweifelt, dass formell ein
Arbeitsvertrag zwischen der Tochtergesellschaft und dem Kläger als leitendem
Angestellten abgeschlossen worden ist. Entsprechend ist denn auch die
Tochtergesellschaft und nicht die Muttergesellschaft eingeklagt worden. Die
Beklagte macht jedoch geltend, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr
und dem Kläger seien dahingehend auszulegen, dass der Konzernspitze ein
jederzeitiges Recht eingeräumt worden sei, den Kläger nach Zagreb
zurückzurufen.

Die Auslegung des Arbeitsvertrags hat in erster Linie nach dem tatsächlichen
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zu erfolgen. Nur wenn kein
solcher Wille festgestellt werden kann, ist eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorzunehmen (BGE 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b).
Dabei ist der Arbeitsvertrag, wie die Beklagte richtig festhält, auf dem
Hintergrund des Konzerns und der Vorgeschichte der früheren Arbeitsverträge
auszulegen, welche der Kläger mit verschiedenen Konzerngesellschaften
geschlossen hatte.

Die Beklagte behauptet zu Unrecht, dass diese Umstände vom Obergericht nicht
beachtet worden seien. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht
hervor, dass das Obergericht sorgfältig geklärt hat, wie sich der Konzern
bezüglich der früheren Einsätze des Klägers und in anderen ähnlich gelagerten
Fällen verhalten hat. Das Obergericht ist zum Ergebnis gekommen, dass
regelmässig Arbeitsverträge zwischen den lokalen Gesellschaften und den
Arbeitnehmern abgeschlossen wurden. In Abwägung der gegebenen Umstände wird
im angefochtenen Urteil festgehalten, dass mit der Angabe der vier Jahre
nicht einfach eine unverbindliche Richtgrösse für den Auslandeinsatz
abgemacht, sondern eine feste Vereinbarung für die Dauer der Tätigkeit bei
der Beklagten getroffen wurde. Aus dem bisherigen Verhalten der verschiedenen
Konzerngesellschaften durfte der Kläger schliessen, dass auch die
Vereinbarung mit der Beklagten als Arbeitsvertrag mit einer Mindestdauer von
vier Jahren verstanden werden musste. Die Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip führt somit dazu, dass ein auf vier Jahre fest
abgeschlossener Arbeitsvertrag vorlag. Zudem kann dem Vertrag keine Abmachung
entnommen werden, welche der Beklagten erlaubt hätte, den Arbeitnehmer bei
der Muttergesellschaft in Zagreb einzusetzen.

3.3 Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Muttergesellschaft nicht
berechtigt, dem Kläger die Weisung zu erteilen, vor Ablauf der vierjährigen
Mindestdauer nach Zagreb zurückzukehren. Der Kläger war deshalb nicht
verpflichtet, die Weisung zu befolgen, und seine Weigerung bildete keinen
wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Damit kann
offen bleiben, ob die Beklagte das Recht zur fristlosen Auflösung durch zu
langes Zuwarten verwirkt hat.

4.
4.1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund,
so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der
bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Gegen die
diesbezügliche Schadenersatzberechnung des Obergerichts wird mit der Berufung
nichts vorgebracht. Die Beklagte macht jedoch geltend, das Obergericht habe
den Schadenersatz in zu geringem Ausmass gekürzt; der Kläger sei seiner
Schadenminderungsobliegenheit nicht nachgekommen; er habe nach der Rückkehr
nach Zagreb weder selbst eine neue Stelle gesucht noch jene Arbeit
angenommen, die sie ihm angeboten habe.

4.2 Der Geschädigte soll durch den Schadenersatz nicht bereichert werden.
Überdies gebietet die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1
ZGB), dass der Geschädigte das ihm Zumutbare vorkehrt, um den Schaden
möglichst gering zu halten. Entsprechend gilt im Schadenersatzrecht allgemein
das Prinzip der Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten. Deren
Verletzung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist,
wie er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit
nachgekommen wäre. Da es sich um eine Obliegenheit und nicht eine
Rechtspflicht handelt, bewirkt deren Verletzung indessen entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht, dass jede Schadenersatzpflicht von vornherein
entfällt.

Diesen Grundsätzen entsprechend muss sich der zu Unrecht fristlos entlassene
Arbeitnehmer nicht nur anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit
tatsächlich verdient hat, sondern auch, was er zu verdienen absichtlich
unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Den Arbeitnehmer trifft die
Obliegenheit, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen (Wyler, Droit du
travail, Bern 2002, S. 383 f.; Staehelin, a.a.O., N. 11 zu Art. 337c OR).
Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes darf aber ein hypothetisches
Arbeitseinkommen nur angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer absichtlich
unterlässt, einen Arbeitsverdienst zu erzielen. Es ist nicht nur zu fragen,
ob eine entsprechende Stelle tatsächlich hätte gefunden werden können,
sondern auch, ob diese Stelle dem Arbeitnehmer zuzumuten gewesen wäre.
Bezüglich der Zumutbarkeit sind dabei nicht die gleichen Massstäbe anzulegen
wie bei der Arbeitslosenversicherung. Im Zusammenhang mit Art. 337c Abs. 2 OR
geht es nicht um eine Versicherungsleistung, sondern um eine Kürzung des
wegen einer Vertragsverletzung geschuldeten Schadenersatzes. Die
Voraussetzungen der Kürzung sind im Übrigen vom Arbeitgeber zu beweisen (vgl.
Wyler, a.a.O., S. 384). Mit Blick darauf, dass ein Verhalten des
Arbeitnehmers in Frage steht, liegt auf der Hand, dass dem Arbeitgeber der
Nachweis erschwert sein kann, dass der Arbeitnehmer eine ihm anderweitig
angebotene Stelle abgelehnt hat. Es genügt deshalb der Nachweis, dass der
Stellenmarkt dem ehemaligen Arbeitnehmer ermöglicht hätte, eine zumutbare
Arbeitsstelle zu finden. Erweist sich demgegenüber auf Grund der konkreten
Umstände des Arbeitsmarktes oder der persönlichen Verhältnisse als wenig
wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Stelle hätte finden
können, darf aus dem Umstand allein, dass keine Stelle gesucht worden ist,
nicht geschlossen werden, es sei auf ein mögliches Arbeitseinkommen
absichtlich verzichtet worden.

Der Beklagten kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dem
Kläger stehe kein Schadenersatz zu, weil er nach seiner Rückkehr nach Zagreb
keine Arbeitsstelle gesucht habe. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass
der Kläger nach viermonatiger Suche in Zagreb eine Arbeitsstelle mit einem
Lohn von Fr. 840.-- monatlich hätte finden können. Soweit diese Auffassung
auf tatsächlichen Feststellungen beruht, kann sie mit der Berufung nicht
angegriffen werden. Im Übrigen hat das Obergericht zutreffend angenommen,
dass die Beklagte ein höheres hypothetisches Arbeitseinkommen des Klägers in
Zagreb hätte behaupten und beweisen müssen. Das wird mit der Berufung denn
auch nicht in Frage gestellt. Die Beklagte wendet vielmehr ein, die
Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich, weil das
Obergericht in diesem Zusammenhang den Entschluss des Klägers, nach Zagreb
zurückzukehren, als sachgerecht bezeichne. Damit verkennt die Beklagte
indessen, dass es in dem von ihr angesprochenen anderen Zusammenhang um die
Frage ging, ob die Konzernspitze gegenüber dem Kläger weisungsberechtigt war.
Diese Frage konnte das Obergericht widerspruchslos verneinen, weil in jenem
Zusammenhang rechtlich unerheblich war, dass der Kläger später tatsächlich
nach Zagreb zurückgekehrt ist und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben.
Die Einwände, die mit der Berufung gegen die Schadenersatzberechnung der
Vorinstanz erhoben werden, erweisen sich demnach als unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu
bestätigen.

Da Art. 343 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung gelangt, sind Gerichtskosten zu
erheben. Diese werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beklagten
auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Zudem hat die Beklagte den Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 5. März 2002 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: