Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.154/2002
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4C.154/2002/sch

Urteil vom 10. / 17. Dezember 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Beat Mathys, Zollikerstrasse 225, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Vermögensverwaltungs A.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm,
Höschgasse 33, Postfach 610, 8034 Zürich.

Factoringvertrag; Schuldübernahme/Bürgschaft,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 7. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Dezember 1994 schloss die Vermögensverwaltungs A.________ AG
(Klägerin) mit der B.________ AG (mittlerweile in Liquidation) einen
Factoringvertrag. Darin zedierte die B.________ AG (im Folgenden als
"Klientin" bezeichnet) der Klägerin alle Forderungen, denen Tätigkeiten zur
Unternehmensberatung zugrunde liegen. Die Klientin hatte der Klägerin Kopien
der von ihr erstellten Rechnungen zu übergeben, worauf die Klägerin ihr die
Nettoforderungen abzüglich Factoring-Gebühr und Risikopauschale umgehend
bezahlte. Der Vertrag sieht verschiedene Rückzessionsgründe vor. Unter
anderem kann die Klägerin der Klientin nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Forderungen zurückzedieren, denen der Schuldner die Einrede des nicht oder
nicht gehörig erfüllten Vertrages entgegensetzt oder die sonstwie begründet
der Höhe oder dem Grunde nach beanstandet oder bestritten werden. Der
Factoringvertrag wurde seitens der Klientin von X.________ als Mitglied des
Verwaltungsrates unterzeichnet. Anschliessend an diese Unterschrift
verpflichtete sich X.________ (Beklagter)

"ausserdem persönlich, kumulativ neben dem KLIENTEN, Ansprüche des FACTORS zu
begleichen, die dem FACTOR aus diesem FACTORING-Vertrag gegenüber dem
KLIENTEN zustehen, und zwar bis zur Höhe des in diesem Vertrag unter Punkt 1
angegebenen durchschnittlichen Monats-Umsatzes."

B.
Die Klägerin zedierte verschiedene Forderungen an die Klientin zurück, die
jedoch die Rückvergütung verweigerte. Hierauf belangte die Klägerin die
Klientin sowie den Beklagten vor Bezirksgericht Brugg auf Zahlung von Fr.
103'369.15 nebst Zins seit 1. Januar 1997 und von Fr. 12'220.45 für
aufgelaufene Zinsen bis zu diesem Datum, wobei sie vom Beklagten Fr.
36'985.85 weniger forderte. Das Bezirksgericht Brugg verpflichtete die
Klientin am 9. Mai 2000 in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr.
112'112.40 nebst Zins zu bezahlen. Den Beklagten verpflichtete es, der
Klägerin in solidarischer Haftbarkeit mit der Klientin Fr. 70'389.85 nebst
Zins zu bezahlen.

Auf Appellation der Klientin und des Beklagten und Anschlussappellation der
Klägerin hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 7. März 2002
das bezirksgerichtliche Urteil mit Bezug auf die Verpflichtungen der Klientin
im Wesentlichen. Den Beklagten verpflichtete es in solidarischer Haftbarkeit
mit der Klientin, der Klägerin Fr. 33'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Im
Weiteren wies es die Klage gegen ihn ab.

C.
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, dieses Urteil
aufzuheben, soweit damit die Klage gegen ihn gutgeheissen wurde, und die
Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich gegen ihn richtet.
Eventualiter sei die Streitsache an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem
verlangt er, von der solidarischen Haftung im Umfang von Fr. 1'885.-- für die
der Klientin auferlegten Gerichtskosten befreit zu werden.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und führt Anschlussberufung
mit den Anträgen, den Beklagten solidarisch mit der Klientin zu verpflichten,
Fr. 70'389.85 nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Abweisung der
Anschlussberufung, eventuell die Rückweisung der Streitsache an das
Obergericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit sich das Urteil des Obergerichts gegen die Klientin richtet, ist es
unangefochten geblieben. Entgegen dem Antrag der Klägerin erübrigt es sich,
davon ausdrücklich Vormerk zu nehmen, zumal sie insoweit bereits über eine
Rechtskraftbescheinigung verfügt.

2.
Da die Klägerin in Vaduz/FL ansässig ist, liegt ein internationaler
Rechtsstreit vor. Die Parteien haben den Vertrag schweizerischem Recht
unterstellt und damit eine Rechtswahl getroffen (Art. 116 IPRG). Die
Anwendung von schweizerischem Recht wird denn auch von keiner Partei in Frage
gestellt.

I. Hauptberufung:   Teilurteil vom 10. Dezember 2002 (Sitzung)

3.
Der Beklagte rügt mit der Berufung einzig, das Obergericht habe seine im
Vertrag vom 23. Dezember 1994 eingegangene persönliche Verpflichtung zu
Unrecht als kumulative Schuldübernahme und nicht als Bürgschaft qualifiziert,
die mangels Einhaltung der Formvorschriften ungültig sei.

3.1 Mit der Bürgschaft übernimmt der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die
Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners
einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den
Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus, sie
tritt zu dieser hinzu. Notwendigerweise hängt sie sodann in Bestand und
Inhalt von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 113
II 334 E. 2a; 111 II 279 E. 2b).

Die kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)
ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur
Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung
begründet, somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt (BGE 113
II 434 E. 2 S. 435 f. mit Hinweis; Urteil 4C.191/1999 vom 22. September 1999,
E. 1a, publ. in: SJ 2000 I S. 305; Weber, Zürcher Kommentar, N. 89/94 zu Art.
111 OR; Spirig, Zürcher Kommentar, N. 281 in Vorbem. zu Art. 175 - 183 OR;
Pestalozzi, Basler Kommentar, N. 32 zu Art. 111 OR). Sie ist im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt, in Art. 143 OR aber als rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit vorausgesetzt. Die kumulative Schuldübernahme hängt
ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht
akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners
diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Ob der Übernahmevertrag bei
Wegfall der Hauptschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der
Solidarität (Art. 147 OR). Die Tilgung der übernommenen Schuld bewirkt den
Untergang der Mitverpflichtung. Der Gläubiger kann gegenüber jedem Schuldner
über seine Forderung unabhängig verfügen. Grundsätzlich berührt ein Erlass
der Forderung gegenüber dem bisherigen Schuldner die Verpflichtung des
kumulativen Übernehmers nicht. Auch Kündigung und Mahnung wirken nur
gegenüber jenem Schuldner, gegen den sie der Gläubiger ausgesprochen hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.218/1995 vom 9. Juli 1996, E. 2a mit
Hinweisen; Tschäni, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 176 OR).

Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme bewirken eine Verstärkung der
Position des Gläubigers und beruhen oftmals auf identischen wirtschaftlichen
Überlegungen. Sie unterscheiden sich indes namentlich in den
Formerfordernissen, indem die Schuldübernahme formfrei gültig, die Bürgschaft
dagegen formgebunden ist. Die Abgrenzung von Bürgschaft und
Schuldmitübernahme ist fliessend. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht
davon, dass Inhalt und Rechtsgrund der Bürgenschuld von denjenigen der
Hauptschuld verschieden sind, wogegen der Mitübernehmer sich gleich dem
ursprünglichen Schuldner verpflichtet, diesem als Gesamtschuldner beitritt
(Hans Reichel, Die Schuldmitübernahme, München 1909, S. 68 ff.). Rechtsgrund
der Verpflichtung ist im ersten Fall das Einstehen für die Leistungsfähigkeit
des Hauptschuldners, im zweiten die eigenständige Befriedigung des Gläubigers
(Urteil vom 9. Juli 1996, a.a.O., E. 2b).

Zur Abgrenzung von selbständigen und akzessorischen Verpflichtungen hat die
Rechtsprechung verschiedene Indizien entwickelt, denen für sich allein
allerdings keine entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 128 III 295 E. 2d/bb S.
303). Ein Indiz für ein selbständiges Sicherstellungsversprechen in Form
einer kumulativen Schuldübernahme ist, dass der Garant ein eigenes Interesse
am Geschäft hat, für das die Sicherstellung erfolgt, und daher in das
Geschäft eintritt, indem er sich selbständig neben dem Hauptschuldner
verpflichtet (BGE 125 III 305 E. 2b S. 309; 111 II 276 E. 2b S. 280; Urteil
vom 22. September 1999, a.a.O., E. 1a; Weber, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 1 OR;
Pestalozzi, a.a.O., N. 32 zu Art. 1 OR S. 645).

3.2 Die Vorinstanz hat vorliegend keine Feststellungen darüber getroffen, ob
die Parteien tatsächlich eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme
vereinbaren wollten (Art. 18 OR). Für die Auslegung des Vertrages ist deshalb
das Vertrauensprinzip massgebend. Danach sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 127 III 248 E. 3f S.
255; 126 III 119 E. 2a S. 120, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft
diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren
als Rechtsfrage (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253 mit Hinweisen), wobei es an
Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2
OG; BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436; 123 III 165 E. 3a S. 168; 121 III 414 E.
2a S. 418 mit Hinweisen).

Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien
gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten
Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn
der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht
bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. So kann sich aus den
anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und
aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung
nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 128
III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b S. 445). Dementsprechend misst die
Rechtsprechung dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische
Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung
zu. Insbesondere darf nicht ohne weitere Prüfung auf einen entsprechenden
Wortlaut abgestellt werden, wenn die verpflichtende Partei eine ausländische
Person ist oder die Willenserklärung von ihr in einer Fremdsprache abgegeben
wurde. Gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandten
Personen kann allerdings eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt
sein (vgl. BGE 125 III 305 E. 2b/c S. 308 f.; 113 II 434 E. 2c und 3a S.
438).

3.3 Die Vorinstanz erwog, der im Wortlaut verwendete Ausdruck "kumulativ",
der gemäss Duden "anhäufend" bedeute, dürfte dem juristischen Laien vertraut
sein und bei ihm im Zusammenhang mit Schuldverpflichtungen die Vorstellung
einer neben die ursprüngliche Schuld tretende Verbindlichkeit wecken. Daher
sei von einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen.

Damit hat die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.
Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin "persönlich, kumulativ
neben dem Klienten" zur Begleichung von Ansprüchen des Faktors aus dem
Factoringvertrag vom 23. Dezember 1994 gegenüber dem Klienten. Diese
Erklärung ist ihrem objektiven Sinn nach als kumulative Schuldübernahme und
nicht als Bürgschaftsverpflichtung zu verstehen. Der verwendete Ausdruck
"kumulativ" weist auf eine kumulative Schuldübernahme hin; er bedeutet, dass
der Erklärende sich mit gleicher Verpflichtung neben, und nicht, wie bei
einer Bürgschaft, bloss hinter den Hauptschuldner stellt. Dies wird durch das
beigefügte Wort "neben" erhärtet. Wie das Bundesgericht schon entschieden
hat, unterstreicht sodann der Ausdruck "persönlich", dass die Verpflichtung
als selbständig und nicht nur als akzessorisch zu verstehen ist (Urteil vom
22. September 1999, a.a.O., E. 1d).

Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte die verwendeten
Ausdrücke in ihrem juristischen Sinn verstand. Nach den Feststellungen des
Bezirksgerichts, die auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, bestand
die geschäftliche Tätigkeit der Klientin in der Beratung und der Beschaffung
von finanziellen Mitteln (Kreditbeschaffung) für ihre Kunden. Die Klägerin
durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass der Beklagte als Präsident
des Verwaltungsrats der Klientin mit Sicherungsgeschäften vertraut und
insoweit geschäftsgewandt ist. Geschäftsgewandte Personen oder solche, die
über eine juristische Ausbildung verfügen, müssen sich den objektiven
juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke entgegenhalten lassen,
insbesondere, wenn eine gegenteilige Auslegung, wie hier, zur Ungültigkeit
ihrer Verpflichtung führen würde.

Die Auslegung der streitigen Vereinbarung als kumulative Schuldübernahme wird
durch die bei Abgabe des Sicherungsversprechens erkennbare Interessenlage als
Indiz bestätigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des
Sachverhalts nach Art. 64 Abs. 1 OG erweist sich insoweit nicht als
erforderlich. Der Beklagte war nicht nur Mitglied des Verwaltungsrats,
sondern einziger Verwaltungsrat der Klientin, bei der es sich um eine
Aktiengesellschaft mit einem minimalen Akteinkapital von Fr. 50'000.--
handelt (Art. 64 Abs. 2 OG). Nach den von der Vorinstanz wiedergegebenen und
nach dem angefochtenen Urteil unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des
Bezirksgerichts war er ausserdem Angestellter und Geschäftsleiter der
Klientin, von der er folglich entlöhnt wurde. Angesichts dieser Stellung des
Beklagten in der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass er auch ein
persönliches Interesse am Zustandekommen des Factoringvertrages hatte,
namentlich um liquide Mittel für diese zu beschaffen.

Die Vorinstanz schloss damit zutreffend, dass sich der Beklagte in Form einer
kumulativen Schuldübernahme verpflichtet hatte. Die Berufung ist unbegründet.

II. Anschlussberufung:

4.
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass
die Haftung des Beklagten im Rahmen der kumulativen Schuldübernahme auf Fr.
33'000.-- begrenzt sei. Diese Haftungsbegrenzung sei nur für das erste Jahr
nach Vertragsabschluss vereinbart worden. Ab dem zweiten Vertragsjahr
erstrecke sich die Haftung auf den Gesamtbetrag der Forderungen, die von der
Klientin an die Klägerin abgetreten wurden.

4.1 Nach der im Factoringvertrag enthaltenen Sicherungsvereinbarung haftet
der Beklagte betraglich "bis zur Höhe des in diesem Vertrag unter Punkt 1
angegebenen durchschnittlichen Monats-Umsatzes". An der einschlägigen Stelle
in Ziffer 1 des Vertrages vereinbarten die Parteien den Verkauf von
Forderungen der Klientin an die Klägerin, "wobei während den ersten 12
Monaten ab Vertragsbeginn der Gesamt-Betrag der Forderungen auf SFR
400'000.-- bzw. auf monatlich SFR 33'000.-- begrenzt ist."
4.2 Die Vorinstanz hat keinen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen
über eine Haftungsbegrenzung festgestellt, sondern die dargestellte Regelung
nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (vgl. dazu vorne E. 3.2). Sie erwog
sinngemäss, weder die Sicherungsklausel noch Ziffer 1 des Factoringvertrags,
auf den die Klausel verweise, erwähne eine abgestufte Haftung. In der
Sicherungsklausel sei schlicht von einer solidarischen Haftung bis zur Höhe
des in diesem Vertrag unter Punkt 1 angegebenen durchschnittlichen
Monatsumsatzes die Rede. Dieser werde im erwähnten Punkt 1 des
Factoringvertrages mit Fr. 33'000.-- angegeben. Es sei nicht die Rede davon,
dass sich der Haftungsbetrag mit fortschreitender Zeit hätte erhöhen sollen.
Hätte die Haftungsbeschränkung nur für ein Jahr gelten sollen, wäre es Sache
der Klägerin gewesen, dies in dem von ihr formulierten Vertrag klarzustellen.
Es bleibe daher bei der Haftungsbeschränkung auf Fr. 33'000.--.
4.3 Diese Vertragsauslegung ist nicht zu beanstanden. In der
Sicherstellungsvereinbarung wird hinsichtlich des Haftungsumfangs einzig auf
den in Punkt 1 des Factoringvertrages angegebenen durchschnittlichen
Monatsumsatz verwiesen, der dort mit Fr. 33'000.-- beziffert wird. Dass sich
diese betraglich festgelegte Haftungsbeschränkung nach dem ersten
Vertragsjahr ändern oder dass sie dahinfallen sollte, ist der Vereinbarung
über die Schuldübernahme nicht zu entnehmen. Eine Erhöhung des
Haftungsumfanges nach dem ersten Jahr ergibt sich nicht daraus, dass nach
Punkt 1 des Vertrages die Begrenzung des Monatsumsatzes auf Fr. 33'000.-- nur
während den ersten 12 Monaten gelten sollte, denn diese Geltungsdauer wird
vom Verweis nicht erfasst. Der Beklagte durfte daher vom Weiterbestand der
Haftungsbeschränkung auf Fr. 33'000.-- ausgehen. Daran ändert nichts, dass
die Parteien in der Sicherungsvereinbarung nicht einfach diesen Betrag als
Haftungsbeschränkung einsetzten, sondern auf Ziff. 1 des Factoringvertrages
verwiesen. Dies lässt sich auch dahin verstehen, dass die Parteien die
betragsmässige Übereinstimmung mit dem monatlichen Höchstbetrag der
Forderungen während des ersten Vertragsjahres gemäss Ziffer 1 betonen
wollten. Jedenfalls durfte der Beklagte der streitigen Passage in der
Sicherungsvereinbarung in guten Treuen entnehmen, seine Haftung sei bis zur
Höhe des in Punkt 1 mit Fr. 33'000.-- angegebenen durchschnittlichen
Monatsumsatzes beschränkt. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht
auszumachen.

5.
Nach dem Gesagten sind Berufung und Anschlussberufung abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Parten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und
die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen, und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10./17. Dezember 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: