Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.141/2002
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4C.141/2002 /rnd

Urteil vom 7. November 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ GmbH,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von
Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Schluep,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern.

Namensrecht; Domain-Name,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung,
Grosse Kammer I, vom 7. November 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger), wohnhaft in Y.________, tritt unter dem Pseudonym DJ
Bobo weltweit als Popstar im Fernsehen sowie in Konzert-Tourneen auf.
Ausserdem verkauft er Tonträger, insbesondere auch von ihm selbst geschaffene
CD's sowie Zubehör von Discjockeys. Er ist Inhaber mehrerer national und
international hinterlegter Wort- und Wort-/Bildmarken mit den Zeichen "D.J.
Bobo" und "Bobo". Am 17. Juli 1996 liess er in der Schweiz den
Internet-Domain-Namen "www.djbobo.ch" registrieren.

Die X.________ GmbH (Beklagte) mit Sitz in Z.________ bezweckt die Beratung
von Unterhaltungs- und Freizeitprojekten aller Art. Sie kann insbesondere
auch Patente, Lizenzen und andere Immaterialgüterrechte erwerben, verwalten,
verwerten und veräussern. Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten,
B.________, war anfangs der 90er Jahre zusammen mit seinem Partner unter der
Bezeichnung "C.________ Music " Produzent des Klägers. Er schloss damals mit
dem Kläger für die "C.________ Music " Verträge ab, u.a. auch über die
Verwendung des Namens DJ Bobo im Zusammenhang mit den durch "C.________ Music
" produzierten Musiktiteln. Angeblich im Jahre 1998 liess die Beklagte in
Deutschland den Internet-Domain-Namen "djbobo.de" registrieren. Über diese
Homepage konnten unter der Rubrik "Discographie" ab Mitte 1999 diverse ältere
Alben und unter der Rubrik "Buch" das Buch "DJ Bobo - Die vergessenen Jahre"
bestellt werden. Unter "Guestbook" konnten die Besucher der Homepage
Nachrichten für DJ Bobo schreiben. Das Guestbook sei nach Abmahnung durch den
Kläger vom 15. September 1999 vorübergehend geschlossen worden.

B.
Auf Gesuch des Klägers befahl der Präsident I des Kantonsgerichtes Nidwalden
der Beklagten mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Oktober 1999, "den
Link zwischen der Internet-Adresse www.djbobo.de und der darunter
geschalteten Website "Welcome to the world of DJ Bobo" aufzuheben bzw.
aufheben zu lassen". Diese Anordnung bestätigte der Kantonsgerichtspräsident
mit vorsorglicher Massnahmenverfügung vom 28. Juli 2000. Gleichzeitig setzte
er dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung einer Klage an.

Daraufhin stellte der Kläger beim Kantonsgericht die folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte habe auf ihre Kosten den Domainnamen djbobo.de innert einer
Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen
Registrierungsstelle auf den Kläger unwiderruflich übertragen zu lassen und
dem Kläger innert derselben Frist eine Bescheinigung über die veranlasste
Umschreibung zukommen zu lassen.

Eventuell: Die Beklagte habe auf ihre Kosten den Domainnamen djbobo.de innert
einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die zuständige
Registrierungsstelle löschen zu lassen, unter gleichzeitiger
Verpflichtung,den Domainnamen djbobo.de weder für sich noch für einen Dritten
registrieren zu lassen, unter Androhung der Überweisung der beklagtischen
Organe, insbesondere des Herrn B.________ an den Strafrichter zur Bestrafung
mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB im Falle der
Zuwiderhandlung.

2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach richterlichem
Ermessen bestimmten Schadenersatz und/oder Genugtuung zu zahlen, mindestens
jedoch Fr. 50'000.--.

..."
Das Kantonsgericht hiess die Klage am 7. November 2001 gut. Es wies die
Beklagte entsprechend dem Eventualbegehren unter Strafandrohung an, den
Domain-Namen djbobo.de innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des
Urteils über die zuständige Registrierungsstelle löschen zu lassen und den
Domain-Namen weder für sich noch für einen Dritten registrieren zu lassen.
Weiter verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von
Fr. 240'800.-- zu bezahlen.

C.
Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil vom 7.
November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die
Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden
kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht entschied, die Verwendung des Domain-Namens djbobo.de
durch die Beklagte verletze das Namensrecht sowie Markenschutzrechte des
Klägers. Überdies verstosse sie gegen Lauterkeitsrecht. Es beurteilte die
geltend gemachten Ansprüche unter allen rechtlichen Aspekten nach
schweizerischem Recht.

Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die
namensschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers zutreffend nach schweizerischem
Recht beurteilt und danach gutgeheissen hat.

2.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem anwendbaren Recht stellte die
Vorinstanz fest, dass der Kläger in der Schweiz domiziliert ist, die Beklagte
ebenfalls Sitz in der Schweiz hat und dass der Kläger eine Verletzung von
schweizerischem Recht durch unerlaubte Handlungen der Beklagten geltend
macht. Der einzige Auslandsbezug bestehe bei der vorliegenden Streitsache
darin, dass die Beklagte den inkriminierten Domain-Namen in Deutschland habe
registrieren lassen.

Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 110 IPRG verletzt, indem
sie die Streitsache nach schweizerischem und nicht nach deutschem Recht
beurteilt habe. Die behauptete Rechtsverletzung könne einzig in der
Registrierung des strittigen Domain-Namens liegen, die in Deutschland erfolgt
sei. Dementsprechend werde ausschliesslich immaterialgüterrechtlicher Schutz
für Deutschland beansprucht.

Es kann offen bleiben, ob nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz mit Bezug auf namensschutzrechtliche Aspekte überhaupt ein
internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorliegt und
dieses Gesetz damit anwendbar ist. Eine vorfrageweise Anwendung des IPRG
(vgl. Schnyder, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 1 IPRG) führt hier jedenfalls
zur Anwendbarkeit von Schweizer Recht, wie nachfolgend darzulegen ist.

Der von der Beklagten angerufene Art. 110 IPRG regelt lediglich, welchem
Sachrecht Immaterialgüterrechte zu unterstellen sind. Den selbständigen
Schutz des Namens, wie er hier verlangt wird, erfasst er nicht (vgl.
Jegher/Schnyder, Basler Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 110 IPRG). Der
Namensschutz stellt vielmehr einen Sonderfall des allgemeinen
Persönlichkeitsschutzes dar (BGE 120 III 60 E. 3a S. 63; 116 II 463 E. 3a).
Für daraus fliessende Ansprüche ist das anwendbare Recht nach den
Verweisungsnormen von Art. 129 ff. IPRG zu bestimmen (Art. 33 Abs. 2 IPRG;
vgl. auch ausdrücklich für Gesellschaften Art. 157 Abs. 2 IPRG; Vischer, in
Heini et al., IPRG Kommentar, Zürich 1993, N. 4 zu Art. 33 IPRG). Es kann
dabei offen bleiben, ob vorliegend der besondere Deliktstatbestand der
Persönlichkeitsverletzung "durch andere Informationsmittel in der
Öffentlichkeit" nach Art. 139 Abs. 1 IPRG oder die allgemeine subsidiäre
Deliktsnorm von Art. 133 IPRG anwendbar ist (vgl. dazu Vischer, a.a.O., N. 4
zu Art. 139 IPRG; zur Anwendbarkeit von Art. 139 IPRG für
Persönlichkeitsverletzungen durch Internet: Dutoit, Droit International Privé
Suisse, 3. Aufl., Basel 2001, N. 8bis zu Art. 139 IPRG; Weber, E-Commerce und
Recht, Zürich 2001, S. 61; Dessemontet, Internet - les droits de la
personnalité et le droit international privé, media-LEX 2/1997, S. 77 ff., 81
f.). Denn vorliegend führen beide Verweisungsnormen zur Anwendbarkeit von
Schweizer Recht: Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung durch Medien oder
andere Informationsmittel unterstehen gemäss Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG nach
Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates in dem die Urheberin der
(behaupteten) Verletzung, im vorliegenden Fall die Beklagte, ihre
Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sodann unterstellt Art.
133 Abs. 1 IPRG Ansprüche aus unerlaubter Handlung für den Fall, dass der
Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat
haben, dem Recht dieses Staates. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht
verletzt, indem sie die namensrechtlichen Ansprüche nach Schweizer Recht
beurteilte, da sich der Kläger auf dieses beruft und sowohl der Kläger als
auch die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben.

3.
Die Beklagte hält dafür die Vorinstanz habe Art. 29 ZGB verletzt, indem sie
den Namensschutz nach dieser Bestimmung  auf Domain-Namen ausgedehnt habe.
Ein Domain-Name individualisiere und identifiziere lediglich den an das
Internet angeschlossenen Rechner. Er sei mit einer Adresse oder einer
Telefonnummer vergleichbar. Adressen und Telefonnummern würden durch den
Namensschutz indessen nicht erfasst.

Die Rüge ist unbegründet. In technischer Hinsicht identifizieren Domain-Namen
zwar nur den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher
an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen. Für den
Internet-Benützer - auf den bei der Frage der Funktion von Domain-Namen
richtigerweise abzustellen ist - steht jedoch die technische Funktion des
Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des
Anwenders zunächst einen Web-Site als solchen. Zudem identifiziert er bei
geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder
Dienstleistung und ist insofern - je nach konkreter Situation - als
Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar. Ist
das als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder
markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem
Unberechtigten nach der im Einklang mit der Lehre stehenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwendung des Zeichens als
Domain-Namen grundsätzlich verbieten (BGE 128 III 354 E. 3 S. 357 f.; BGE 126
III 239 E. 2b/c, je mit Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass der Kläger für die Individualisierungs- und
Kennzeichnungswirkung seines berühmten Künstlernamens DJ Bobo den
namensrechtlichen Schutz nach Art. 29 ZGB in Anspruch nehmen kann (vgl. BGE
112 II 59 E. 1c S. 63; 92 II 305 E. 3). Er kann damit Dritten die Verwendung
dieses Namens als Domain-Namen verbieten, soweit darin eine unbefugte
Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB zu sehen ist (vgl. dazu BGE
128 II 353 E. 4; 401 E. 5 S. 403, je mit Hinweisen).

4.
Die Beklagte bestreitet einzig, dass sie den Künstlernamen des Klägers
unbefugt gebraucht habe und damit eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29
Abs. 2 ZGB vorliege. Sie sei aufgrund von Ziff. 6 des zwischen dem Kläger und
der "C.________ Production" geschlossenen Vertrags vom 6./13. April 1993
berechtigt, den Namen (Künstlernamen) des Klägers zum Zweck der Werbung für
Endprodukte mit Vertragsaufnahmen zu benutzen.

Der erwähnte Vertrag wurde zwischen der "C.________ Production" und dem
Kläger geschlossen. Die Beklagte war daran nicht beteiligt. Die Vorinstanz
hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob und inwiefern sich die
Beklagte überhaupt auf Rechte aus diesem Vertrag berufen kann. Wie es sich
damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen
werden.

Die Vorinstanz verneinte, dass die Beklagte aus dem erwähnten Vertrag die
Befugnis ableiten könne, das Pseudonym des Klägers als Domain-Namen zu
verwenden. Ihr sei im Vertrag keine derart weitgehende Berechtigung am Namen
DJ Bobo eingeräumt worden. Die Führung einer Homepage unter diesem
Domain-Namen könne nicht als Werbung für Endprodukte im Sinne des Vertrages
verstanden werden, auch wenn auf dem mit der strittigen Adresse verknüpften
Website u.a. Werbung für Endprodukte mit Vertragsaufnahmen gemacht werde. Der
durchschnittliche Internet-Benutzer bringe den strittigen Domain-Namen mit
dem Kläger in Verbindung und vermute dahinter den Internet-Site des Klägers.
Auf diesem Site erwarte er nebst verschiedenen Angeboten nicht nur
Informationen über den Kläger, sondern auch Informationen vom Kläger.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat keine
verbindlichen Feststellungen darüber getroffen, ob das der "C.________ Music
" eingeräumte Recht zur Nutzung des Pseudonyms des Klägers nach dem
tatsächlichen Parteiwillen auch das Recht umfasst, darunter einen
Internet-Site zu führen (vgl. dazu BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379
f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Die Erklärungen der
(Vertrags)Parteien sind deshalb zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte
Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei
es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie
das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63
Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 263 E. 4a, 435 E.
2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen).

Die Beklagte hat den Künstlernamen DJ Bobo unverändert als
Second-Level-Domain-Namen für die von ihr betriebene Homepage übernommen.
Dadurch werden namensrechtlich relevante Interessen des Klägers in
erheblicher Weise tangiert. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erkannt,
dass durch die Verwendung des Künstlernamens als Domain-Namen eine
Verwechslungsgefahr geschaffen wurde, die darin besteht, dass es zu
Fehlzurechnungen des Internet-Sites kommen kann, d.h. zu einer
Fehlidentifikation der hinter dem Site stehenden Person, oder zu ungewollten
Zugriffen auf den Site der Beklagten durch Personen, welche die Homepage des
Klägers besuchen wollten (vgl. dazu BGE 128 III 401 E. 5). Nach den
Feststellungen der Vorinstanz weist die unter der Adresse www.djbobo.de
erreichbare Homepage der Beklagten zudem nicht auf die Urheberschaft des
Sites hin. Daraus schloss die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich,
dass Verwechslungen von der Beklagten geradezu gewollt seien, da sie daraus
geschäftlich Nutzen ziehen könne (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III
248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a; je mit Hinweisen).
Unabhängig davon ist ihr darin beizupflichten, dass sich die
Verwechslungsgefahr, die von einer Internet-Adresse mit einer bestimmten
Beschaffenheit ausgeht, ohnehin nicht mit dem Inhalt oder der Gestaltung der
damit bezeichneten Homepage beseitigen liesse (vgl. BGE 128 III 353 E.
4.2.2.1, 401 E. 7.2.1. S. 409 f., je mit Hinweisen). Ausser durch die
Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Klägers vorliegend auch dadurch
erheblich tangiert, als er durch die Registrierung des Domain-Namens
www.djbobo.de seitens der Beklagten daran gehindert wird, in Deutschland
unter der Top-Level-Domain ".de" einen eigenen Internet-Site mit seinem
Künstlernamen als Second-Level-Domain-Namen zu betreiben (vgl. dazu BGE 128
III 353 E. 3 S. 357; 126 III 239 E. 2a, je mit Hinweisen). Damit wird ihm,
wie er zu Recht geltend macht, die Möglichkeit genommen, den für seine
Imagepflege wichtigen Internetauftritt unter dem strittigen Domain-Namen
selbst zu gestalten und zu betreuen und über die entsprechende Homepage
selber Produkte zu vermarkten. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte nach
Treu und Glauben nicht annehmen, das der "C.________ Music " eingeräumte
Recht, den Künstlernamen des Klägers zum Zweck der Werbung für Endprodukte
mit Vertragsaufnahmen zu benutzen, schliesse die Befugnis ein, unter diesem
Namen einen Internet-Site zu betreiben. Die Bezeichnung eines Internet-Sites
mit dem Künstlernamen des Klägers liegt klar ausserhalb des vertraglichen
Verwendungszwecks des Pseudonyms. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sich
der Inhalt der Homepage der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanz
keineswegs auf Werbung für Endprodukte aus Vertragsaufnahmen mit dem Kläger
beschränkt.

Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo als Domain-Name für eine von ihr
betriebene Homepage verwendet, masst sie sich diesen nach dem Gesagten
unbefugt an und verletzt das Namensrecht des Klägers. Dieser kann sich damit
für seine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auf Art. 29 Abs. 2 ZGB
stützen. Damit kann offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem Handeln auch
Markenrechte des Klägers verletzt und gegen Lauterkeitsrecht verstösst.

5.
Die Vorinstanz sprach dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 240'800.-- zu, entsprechend dem Gewinn, der ihm mutmasslich entging, weil
er die Homepage unter der Adresse www.djbobo.de in der Zeit in der sie nicht
aktiv war, d.h. seit Erlass der superprovisorischen Verfügung vom
13. Oktober 1999, nicht selber bewirtschaften konnte. Sie erwog, die Beklagte
habe schuldhaft gehandelt. Sie habe durch ihren Geschäftsführer von der
Existenz des klägerischen Pseudonyms gewusst und trotz mehrmaliger
ernsthafter Verwarnungen seitens des Klägers keine Veränderungen am Website
vorgenommen. Damit habe sie zumindest in Kauf genommen, dass sie in die
Schutzrechte des Klägers eingegriffen habe.

5.1 Die Beklagte bestreitet jegliches Verschulden an der ihr vorgeworfenen
Rechtsverletzung, da sie in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, sie
handle rechtmässig. Damit verkennt sie, dass ein Verschulden an einer
Rechtsverletzung nicht voraussetzt, dass der Schädiger die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens erkannt hat. Ein Irrtum über die Rechtslage vermag ihn
grundsätzlich nicht zu befreien (BGE 105 II 209 E. 3 S. 212 mit Hinweisen;
Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl.,
Zürich 1995, § 5 N. 30 und 37). Anders kann es sich allenfalls verhalten,
wenn er nachweist, dass er die Rechtslage nach einer erfolgten Warnung ganz
besonders sorgfältig geprüft hat und zur ehrlichen Überzeugung kommen durfte,
dass die Warnung unbegründet war (BGE 39 II 129 E. 5 S. 133; David, Basler
Kommentar, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 39 zu
Art. 55 MSchG; Ueli Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names,
Diss. Bern 2000, S. 234 f.). Vorliegend war es indessen für die Beklagte
keineswegs unvorhersehbar, dass dem Kläger das bessere Recht zur Verwendung
seines Künstlernamens als Domain-Name zusteht. Sie musste daher damit
rechnen, dass sie mit ihrem Handeln das Namensrecht des Klägers verletzt. Die
Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass sie eventualvorsätzlich in dessen
Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat.

5.2
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Kläger
überhaupt keinen Schaden erlitten habe, da er von ihr "während der ganzen
Zeit" Royalties aus dem Verkauf von Produkten über die Homepage bezogen habe.
Diese Rüge ist nicht zu hören, da sie sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz über den Bestand des Schadens richtet, an die
das Bundesgericht von hier nicht gegeben Ausnahmen abgesehen gebunden ist
(vgl. BGE 127 III 73 E. 3c mit Hinweisen).

Weiter bringt die Beklagte vor, sie habe dem Kläger angeboten, sich an der
streitbetroffenen Homepage zu beteiligen und darüber auch seine neuen
Produkte zu vertreiben. Dies habe der Kläger abgelehnt. Damit habe er seine
Schadenminderungspflicht verletzt, was die Vorinstanz zu Unrecht
unberücksichtigt gelassen habe. Die Beklagte hat indessen nicht
substanziiert, in welchem Umfang sich der Schaden durch eine Beteiligung des
Klägers hätte mindern lassen sollen. Zudem findet die
Schadenminderungspflicht des Geschädigten ihre Grenze an der Zumutbarkeit
(Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1998, N. 50 f. zu Art. 44 OR). Nach dem in
vorstehender Erwägung 4 ausgeführten, darf vom Kläger im Rahmen der
Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, sich an einer Homepage zu
beteiligen, die von einer Drittperson betrieben wird und die er nicht selber
gestaltet hat. Die Beklagte hat den Schaden vielmehr vollumfänglich selber zu
vertreten, da sie die Adresse www.djbobo.de nicht frei gab, nachdem die
entsprechende Homepage auf die superprovisorische Verfügung vom 13. Oktober
1999 hin stillgelegt werden musste. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit
genommen, seinerseits unter der Adresse www.djbobo.de, unter der
Internet-Benutzer in Deutschland seinen Site suchen, aktiv zu werden und den
Schaden zu mindern. Die Stilllegung der von der Beklagten betriebenen
Homepage hat im Übrigen auch die Royalties des Klägers aus den darüber
abgesetzten Vertragsprodukten zum Versiegen gebracht. Eine
Bundesrechtsverletzung ist auch insoweit nicht auszumachen.

6.
Die Berufung ist damit abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend ist die
Gerichtsgebühr der Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den
Kläger überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer I, vom 7. November 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: