Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.138/2002
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4C.138/2002 /rnd

Urteil vom 22. Januar 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Walter, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Geosits, Im Breiteli 3, 8117 Fällanden,

gegen

Bank X.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen.

Vergleich; Feststellung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,
vom 30. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Nach längeren, teils vor Gerichten ausgetragenen Auseinandersetzungen schloss
die Bank Y.________ am 18. Dezember 1995 mit vier Parteien (Beklagte),
darunter A.________, einen Vergleich ab, worin sie unter anderem auf alle
Kontokorrent- und Hypothekarforderungen, soweit diese den Totalbetrag von 10
Millionen Franken überstiegen, verzichtete. Der Vergleich sah eine
Neuregelung der Hypotheken vor und enthielt eine Saldoklausel mit folgendem
Wortlaut: "Unter Vorbehalt der durch diesen Vergleich bestätigten oder
begründeten Forderungen sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt". In Ausführung dieses Vergleichs schloss die Bank
Y.________ mit drei der involvierten Parteien am 6./13. September 1996 einen
Kreditvertrag ab, nicht aber mit A.________

B.
B.a In der Folge kam es zwischen der Bank X.________ (nachfolgend Klägerin),
als Rechtsnachfolgerin der Bank Y.________, und den Beklagten zu Differenzen,
was die Bank X.________ veranlasste, am 30. April 1998 beim Kantonsgericht
von Appenzell Ausserrhoden eine Forderungs- und Feststellungsklage anhängig
zu machen. Die Forderungsklage bezog sich auf die per 31. Dezember 1997
ausstehenden Kreditzinsen gemäss Kreditvertrag vom 6./13. September 1996, die
Feststellungsklage auf den Vergleich vom 18. Dezember 1995, den die Bank
X.________ als rechtsverbindlich und als ihrerseits erfüllt festgestellt
haben wollte.

Mit Urteil vom 5. Juli 1999 (Prozess 1) hiess das Kantonsgericht die
(Forderungs-) Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten - mit
Ausnahme von A.________ - zu Leistungen an die Bank X.________.

Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Frage der Begründetheit der
Leistungsklage durch eine vorfrageweise Überprüfung des aussergerichtlichen
Vergleichs zu beantworten sei, wobei die allgemeinen Vertragsregeln
anzuwenden seien. Es kam zum Schluss, der Vergleich weise keine Willensmängel
auf und sei von der Bank X.________ erfüllt worden.

Was die Feststellungsklage betrifft, bezifferte das Kantonsgericht den
Streitwert  aufgrund übereinstimmender Parteiangaben auf 10 Millionen
Franken. Es bejahte seine Zuständigkeit und hielt in diesem Zusammenhang
fest, für die Feststellungsklage sei das für die Leistungsklage örtlich
zuständige Gericht anzurufen. Sofern zutreffen würde, dass die Bank
X.________ von den Beklagten vor einem Gericht in New York zuerst ins Recht
gefasst worden sei, könnte ein Urteil dieses Gerichts in der Schweiz nicht
anerkannt werden (Art. 149 IPRG). Deshalb sei das in der Schweiz angehobene
Verfahren nicht auszusetzen. Das Vorliegen einer einfachen
Streitgenossenschaft sei zu bejahen.

Das Kantonsgericht verneinte ein besonderes Interesse der Bank X.________ an
einer sofortigen Feststellung des Rechtsverhältnisses, da ihr gemäss
Kreditvertrag offen gestanden sei, gegenüber drei Vertragsparteien wegen
Säumnis bei den Zinszahlungen die gesamte Hypothekarforderung per 1. Februar
1998 mit einer Leistungsklage geltend zu machen. In Bezug auf A.________, der
den Vergleich zwar mitunterzeichnet habe, fehle es insoweit an einem
Feststellungsinteresse, als sich aus den Akten nicht ergebe, inwiefern er
durch den Vergleich rechtlich betroffen sei. Es sei nicht Aufgabe des
Gerichtes, dies aus den umfangreichen Akten zu ermitteln, und es sei auch
nicht zulässig, den Inhalt sämtlicher Akten des Gerichtsarchivs als
gerichtsnotorisch zu erklären.

B.b Die Beklagten, einschliesslich A.________, appellierten gegen das Urteil
des Kantonsgerichts. Sie machten unter Hinweis auf eine Fax-Mitteilung des
amerikanischen Rechtsanwalts E.________ vom 25. April 2000 unter anderem
geltend, dass ihre in den USA gegen die Bank X.________ erhobene Klage immer
noch rechtshängig sei.

Die Klägerin bestritt, dass bereits ein Verfahren vor einem Zivilgericht in
New York hängig sei, dem zudem die Litispendenz des Verfahrens vor dem
Obergericht entgegenstehen würde, und beantragte die Einholung eines
Amtsberichtes. In ihrer Anschlussappellation führte sie im Wesentlichen aus,
dass das Kantonsgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint habe.
A.________ sei Partei des Vergleichs, nicht aber des Kreditvertrages, weshalb
eine auf dem Vergleich basierende Leistungsklage gegen ihn unmöglich sei,
ausser man gehe von einer einfachen Gesellschaft aus. Trotz der im Vergleich
enthaltenen Saldoklausel würden die Beklagten mit Gerichtsverfahren in den
USA drohen. A.________ trete als selbständiger Appellant auf, was nur in
Bezug auf die Feststellungsklage einen Sinn mache.

In seinem Urteil vom 30. November 2001 (Prozess 1) wies das Obergericht des
Kantons Appenzell Ausserrhoden die Appellation ab und hiess die
Anschlussappellation im Wesentlichen gut. Es stellte fest, dass der am
18. Dezember 1995 abgeschlossene Vergleich in jeder Hinsicht
rechtsverbindlich sei, hielt jedoch dafür, dass das Feststellungsinteresse in
Bezug auf die vollständige Erfüllung des Vergleichs nicht nachgewiesen worden
sei.

C.
Bereits am 8. Februar 1999 hatte die Bank X.________ eine Forderungs- und
Feststellungsklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden gegen drei der
vier am Vergleich beteiligten Parteien eingereicht, nicht aber gegen
A.________ In diesem Verfahren (Prozess 2) ging es um das ausstehende Kapital
sowie um die seit dem 1. Januar 1998 aufgelaufenen und ausstehenden Zinsen
gemäss Kreditvertrag nebst Verzugszins seit Betreibungsanhebung. Zudem
verlangte die Bank X.________ die Feststellung der ihr zustehenden
Pfandrechte sowie die Beseitigung der seitens der Beklagten erhobenen
Rechtsvorschläge. Der Streitwert belief sich auf insgesamt Fr. 10'266'500.--.
Das Verfahren wurde am 6. Mai 1999 bis zur Erledigung des ebenfalls vor dem
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahrens 1 sistiert. Nach
Wiederaufnahme des Verfahrens erging am 13. Dezember 1999 ein Urteil des
Kantonsgerichts, das die Klage im Wesentlichen guthiess.

Die Beklagten appellierten gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim
Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit dem Hauptantrag, es sei auf die
Klage nicht einzutreten. Nachdem die Beklagten die Notfrist zur Bezahlung der
Einschreibegebühr für das Rechtsmittelverfahren und der vom Kantonsgericht
auferlegten Kosten ungenutzt hatten verstreichen lassen, trat das Obergericht
am 27. März 2001 (Prozess 2) auf die Appellation nicht ein. Auf die gegen
dieses obergerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das
Bundesgericht am 12. Juli 2001 nicht ein.

D.
Drei der vier Beklagten haben das Urteil des Obergerichts vom 30. November
2001 (Prozess 1) mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Nachdem dem
Gesuch der Klägerin um Sicherstellung der Parteientschädigung in Bezug auf
zwei Beklagte entsprochen worden war, zogen diese die Berufung zurück.

Der Beklagte A.________ hielt demgegenüber an der Berufung fest. Mit dieser
beantragt er im Wesentlichen, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass über die
Rechtsverbindlichkeit des am 8. Dezember 1995 abgeschlossenen Vergleichs mit
Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 1999 (Prozess 2) materiell
rechtskräftig entschieden worden sei. Es seien die Verfahrenskosten vor den
kantonalen Instanzen neu zu verlegen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf Art. 116 Abs. 2 ZPO/AR aus, die Frage
der "res iudicata" sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von Amtes
wegen, sondern nur auf Antrag einer Gegenpartei zu prüfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin wirft die Frage auf, ob auf die nur noch vom Beklagten geführte
Berufung überhaupt eingetreten werden könne. Wenn der Beklagte die Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils beantragt, umfasst dieses Begehren auch Ziff. 2
des Dispositivs, welches die Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs vom  18.
Dezember 1995 feststellt. Jedenfalls insofern kann auf die Berufung
eingetreten werden.

2.
2.1 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem
schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der
Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene
materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches
liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der
Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten
Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein,
als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Die
materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den
Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht
grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die
Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlossenen Verfahren
gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist
deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden,
wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das
kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im
ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von
präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz
gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen
Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen
Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a S. 477 f., mit
Hinweisen).

2.2 Der Beklagte macht geltend, das Kantonsgericht habe mit rechtskräftigem
Urteil vom 13. Dezember 1999 im Prozess 2 über die Rechtsverbindlichkeit des
am 18. Dezember 1995 abgeschlossenen Vergleichs entschieden. Somit sei über
diese Frage bereits vor Abschluss des Appellationsverfahrens im Prozess 1
materiell rechtskräftig entschieden worden. Die "res iudicata" sei von Amtes
wegen zu berücksichtigen. Das weitere Sachurteil des Obergerichts vom 30.
November 2001 betreffend die Feststellung der Verbindlichkeit des Vergleichs
hätte nicht ergehen dürfen. Es sei aufzuheben und durch ein Prozessurteil,
d.h. durch Nichteintreten gemäss BGE 121 III 474, zu ersetzen.

Zur Begründung dieses Antrags führt der Beklagte aus, dass in beiden
Prozessen über die Gültigkeit des Vergleichs und damit über die gleiche
rechtliche Grundlage Sachentscheide gefällt worden seien. Diesen läge der
gleiche Sachverhalt zu Grunde, nämlich das Nichtbezahlen von fälligen
Ansprüchen aus dem Vergleich bzw. aus dem Kreditvertrag. Was die
Anspruchsidentität betreffe, schade der materiellen Rechtskraft nicht, dass
im Prozess 2 (nur) vorfrageweise über den Streitgegenstand und damit über die
Gültigkeit des Vergleichs entschieden worden sei. Die Feststellungsansprüche
seien in beiden Prozessen jeweils gleich umschrieben worden. In Bezug auf den
Vergleich stelle die Klägerin im Prozess 1 und mit Blick auf das von den
Beklagten im Prozess 2 gestellte Begehren bloss das kontradiktorische
Gegenteil zur Beurteilung. Es sei nicht relevant, ob die "res iudicata"
bereits vor der Rechtshängigkeit des Prozesses bestand oder erst - wie
geschehen - im Verlaufe des Prozesses eingetreten sei.

2.3 Mit Urteil vom 13. Dezember 1999 im Rahmen des Prozesses 2 hat das
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden einerseits verschiedene
Rechtsvorschläge aufgehoben und andererseits die damaligen Beklagten zur
Bezahlung von verschiedenen Geldleistungen an die Klägerin verpflichtet. Der
Beklagte im vorliegenden Verfahren war aber nicht Partei in jenem Verfahren
vor dem Kantonsgericht, obwohl er unbestrittenermassen am Vergleich vom
18. Dezember 1995 beteiligt gewesen war.

Grundsätzlich bindet die materielle Rechtskraft die Parteien und ihre
Rechtsnachfolger (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl.,
Bern 2001, S. 230 Rz. 81.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorganisa tionsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 502 f.; Guldener,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 371 ff.; Max
Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 12 zu Art.
116 ZPO/AR). Auf Grund des materiellen Rechts entfalten jedoch gewisse
Urteile auch Wirkungen für Dritte, so zum Beispiel Gestaltungsurteile, in
Prozessstandschaft erstrittene Entscheide, Urteile, die eine Forderung gegen
eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zusprechen, oder solche, die eine
Kollokationsklage des abgewiesenen Gläubigers gegen die Konkursmasse
gutheissen (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 230-231 Rz. 81 ff.). Das hier in Frage
stehende Urteil des Kantonsgerichts gehört nicht zu diesen Ausnahmen und ist
somit gegenüber Dritten nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Daher
konnte es gegenüber dem Beklagten, was die Rechtsgültigkeit des Vergleichs
betrifft, auch nicht vorfrageweise eine Wirkung entfalten.

Zu beachten ist zudem, dass im Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom
13. Dezember 1999 (Prozess 2) auf den Vergleich vom 18. Dezember 1995 nicht
Bezug genommen wird. Ein Entscheid erwächst jedoch nur in jener Form in
Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, auch wenn sich
dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen ergibt. Die
rechtlichen Erwägungen eines Entscheids haben aber in einer anderen
Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 123 III 16 E. 2a mit Hinweisen).

2.4 Im Verfahren 2 klagte die Klägerin das ausstehende Kapital sowie die seit
dem 1. Januar 1998 aufgelaufenen und ausstehenden Zinsen gemäss Kreditvertrag
ein. Zudem verlangte sie die Feststellung der ihr zustehenden Pfandrechte
sowie die Beseitigung der seitens der drei damals Beklagten (zu denen der
jetzige Beklagte nicht gehörte) erhobenen Rechtsvorschläge. Die Beklagten
vermerkten erst in der Begründung ihrer Klageantwort ergänzend, dass
Vergleich und Kreditvertrag als unverbindlich zu betrachten seien.

Im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juli 1999 (Prozess 1) wurde die
Gültigkeit des Vergleichs einerseits vorfrageweise für die Leistungsklage,
andererseits als Hauptfrage für die Feststellungsklage geprüft. Im Urteil vom
13. Dezember 1999 (Prozess 2) hat das Kantonsgericht zwar in Bezug auf die
Verbindlichkeit des Vergleichs und somit des Kreditvertrages auf das in der
Zwischenzeit ergangene Urteil vom 5. Juli 1999 abgestellt. Rechtskräftig
entschieden hat es jedoch am 13. Dezember 1999 entgegen der Annahme des
jetzigen Beklagten nur über die gegenüber den damals Beklagten geltend
gemachten Ansprüche, die somit einzig Streitgegenstand des Verfahrens
bildeten. Auch angesichts der fehlenden Anspruchsidentität konnte sich die
materielle Rechtskraft nicht auf die Feststellung der Verbindlichkeit des
Vergleichs erstrecken.

3.
3.1 Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe gegenüber ihm kein
rechtserhebliches Feststellungsinteresse betreffend den Vergleich, weil er
gegenüber ihr bei dessen Unterzeichnung am 18. Dezember 1995 keine
Verpflichtungen eingegangen sei. Zur Begründung führt er aus, er habe den
Vergleich bloss aus Gefälligkeit gegenüber der Vorgängerin der Klägerin
unterschrieben. Diese Behauptung ist ein Novum und daher unzulässig (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG). Sie ist im Übrigen rechtlich unerheblich, da damit kein
Willensmangel geltend gemacht wird.

3.2
3.2.1Der Beklagte hält weiter dafür, es bestehe insbesondere in Bezug auf die
im Vergleich enthaltene Saldoklausel kein rechtserhebliches
Feststellungsinteresse der Klägerin gegenüber ihm, da diese die Behauptung,
dass ein Forderungsprozess in den USA drohe, nicht nachgewiesen habe.

Die Vorinstanz ging davon aus, die Saldoklausel sei insofern von Bedeutung,
als der Klägerin in den USA eine Schadenersatzklage drohe wegen Verletzung
treuhänderischer Pflichten gegenüber den Beklagten, insbesondere im
Zusammenhang mit einem bestimmten Vertrag. An dieser Auseinandersetzung gegen
die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Bank Y.________ würden sich alle vier
Beklagten beteiligen, insbesondere auch der jetzige Beklagte, den die von der
Klägerin erhobene Leistungsklage nicht betreffe. Da ein Anspruch streitig
sei, sei die beantragte Feststellung für die Klägerin mit Blick auf BGE 122
III 279 E. 3a      S. 282 von Nutzen.

3.2.2 Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den
Sachverhalt betrifft, von der Klägerin nachzuweisen (vgl. BGE 123 III 49 E.
1a S. 51). Das Bundesgericht ist diesbezüglich an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, dass sie auf Versehen
beruhen oder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG).

Mit seinen Einwendungen richtet sich der Beklagte ausschliesslich gegen die
Appellationsantwort bzw. die Anschlussappellation der Klägerin vor dem
Obergericht und scheint dabei die Frage der von der Klägerin bestrittenen
Rechtshängigkeit eines Verfahrens in den USA mit derjenigen des Bestehens von
Prozessandrohungen zu vermischen. Sollte der Beklagte die
Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts bemängeln wollen, läuft dies auf
eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus;
jedenfalls sind seine - neuen - Sachbehauptungen nicht zu hören.

In der Berufungsschrift erklärt der Beklagte zudem, er gedenke - im
Zusammenhang mit rechtlichen und/oder tatsächlichen Begebenheiten vor der
Unterzeichnung des Vergleichs, insbesondere auch wegen allfälliger
treuhänderischer Pflichten der Vorgängerin der Klägerin - "auch in Zukunft
keine Forderungen (mehr) zu erheben, geschweige denn justitiell gegen die
Klägerin durchzusetzen". Diese Erklärung ist ein unbeachtliches Novum (vgl.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen würde sie das Vorhandensein von
Prozessandrohungen noch zum Zeitpunkt und im Sinne des vorinstanzlichen
Urteils gerade bestätigen.

3.3 Die Auffassung der Vorinstanz folgt der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Danach wird ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung
einer Feststellungsklage bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehung
zwischen den Parteien durch richterliche Feststellung behoben werden kann,
ihre Fortdauer für den Kläger nicht zumutbar und ihre Behebung nicht auf
andere Weise möglich ist, insbesondere nicht durch Leistungsklage (vgl. BGE
123 III 49 E. 1a S. 51 mit Hinweisen). Der 1995 abgeschlossene Vergleich und
somit auch die Saldoklausel bezweckten die Beilegung von andauernden
Auseinandersetzungen, unter anderem mit dem Beklagten. Die für das
Bundesgericht verbindlich festgestellten Prozessandrohungen rechtfertigen die
Annahme einer auf die Dauer unzumutbaren Ungewissheit in der Rechtsbeziehung
zwischen der Klägerin und dem Beklagten, die seitens der Klägerin nicht durch
eine Leistungsklage behoben werden kann.

Da in Bezug auf den Beklagten ein Feststellungsinteresse besteht und er zudem
alleine an der Berufung festgehalten hat, erübrigt sich die Antwort auf die
von ihm aufgeworfene Frage der Streitgenossenschaft.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 30'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh.,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: