Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.129/2002
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4C.129/2002 /rnd

Urteil vom 3. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

Gemeinde X.________
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

A.________ AG
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold,
Zeughausgasse 29, 3011 Bern.

Werkvertrag; Abtretung,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, vom 1. März 2002

Sachverhalt:

A.
Am 21./25. Oktober 1996 schlossen die Gemeinde X.________ (Beklagte bzw.
Schuldnerin) und die B.________ AG (bzw. Zedentin) einen Werkvertrag
betreffend den Bau einer Metallfassade für eine Turnhalle. Der Bruttowerklohn
betrug Fr. 1'233'982.25, der Nettowerklohn Fr. 1'137'114.65. Die Allgemeinen
Bedingungen des Vertrages verboten die Abtretung von Forderungen aus diesem
Vertragsverhältnis.

Die Beklagte leistete am 4. November 1996 eine Akontozahlung von
Fr. 300'000.-- an die B.________ AG, welche ab Dezember 1996 Schwierigkeiten
mit der Ausführung ihrer Arbeiten hatte und in Verzug geriet. Die B.________
AG zog die A.________ AG (Klägerin bzw. Zessionarin) als Unterakkordantin
bei. Weitere Arbeiten wurden an drei andere Unterakkordanten vergeben. Auf
Grund der Zahlungsrückstände der B.________ AG ordnete die Klägerin am 21.
Januar 1997 für die Baustelle in Biel einen Lieferstopp an. Die B.________ AG
bestätigte am 23. Januar 1997 schriftlich die einen Tag zuvor mit der
Klägerin vereinbarte Abtretung ihrer Forderungen gegenüber der Beklagten. Die
vereinbarte Abtretung durfte jedoch nur angezeigt werden, wenn die B.________
AG die festgelegten Zahlungsziele nicht einhalten würde. Am 24. Januar 1997
erfolgte die vorgängig gestoppte Lieferung. Am 13. März 1997 bezahlte die
Beklagte ein weiteres Akonto von Fr. 400'000.-- an die B.________ AG. Mit
Schreiben vom 27. März, 28. März und 7. April 1997 ermächtigte diese die
Beklagte, ihre drei übrigen Unterakkordanten direkt zu bezahlen, was Letztere
auch tat. Am 22. April 1997 wurde der Beklagten die vereinbarte Zes sion
angezeigt. Am 29. April 1997 wurde die Zusammenarbeit mit der B.________ AG
beendet.

B.
Mit Klage vom 24. Oktober 2000 beim Gerichtskreis II Biel-Nidau beantragte
die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen gerichtlich zu
bestimmenden, Fr. 111'079.-- nicht übersteigenden Betrag, nebst Zins, zu
zahlen.

Mit Urteil vom 21. August 2001 wies der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises die Klage ab. Er hielt im Wesentlichen fest, die Beklagte
habe sich in Bezug auf die Klägerin an das bereits bei Entstehen der
Forderung vereinbarte Abtretungsverbot gehalten, in den anderen Fällen
dagegen der Zession ausdrücklich zugestimmt. Die Beklagte habe von der
zwischen der Klägerin und der B.________ AG vereinbarten Abtretung bis zu
deren Anzeige keine Kenntnis gehabt; sie habe dieser Zession nie zugestimmt,
womit diese ungültig sei.

Mit Urteil vom 1. März 2002 hiess der Appellationshof des Kantons Bern die
Klage gut und verpflichtete die Beklagte, Fr. 111'079.60.-- an die Klägerin
zu zahlen.

C.
Die Beklagte führt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Klage in
Abänderung des Urteils des Appellationshofes abzuweisen und das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Klägerin schliesst auf  Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende
Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit
nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
Der Gläubiger und sein Schuldner sind jedoch befugt, die Abtretbarkeit einer
Forderung vertraglich auszuschliessen. Das sogenannte pactum de non cedendo
ist Dritten gegenüber grundsätzlich wirksam (Spirig, Zürcher Kommentar, N 146
ff. zu Art. 164 OR; Girsberger, Basler Kommentar, N 32 zu Art. 164 OR).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beklagte - als Schuldnerin - sich
nicht auf das im Werkvertrag enthaltene Abtretungsverbot berufen könne. Sie
erwog, die Beklagte habe sich nicht daran gehalten, sondern - vermutlich um
die Aufhebung eines für sie nachteiligen Lieferstopps zu erreichen - als
erste anlässlich einer Sitzung vom 20. Januar 1997 versucht, die Zedentin zu
einer Abtretung zu Gunsten der Klägerin zu bewegen. Diese habe darauf
vertrauen können, dass entweder kein vertragliches Abtretungsverbot bestand
oder dass ein solches durch die Beklagte aufgehoben worden war. Ein
schriftlich vereinbartes Abtretungsverbot könne mit Einverständnis des
Schuldners jederzeit rückgängig gemacht werden. Die Beklagte habe sich erst
in der Klageantwort auf das Abtretungsverbot berufen. Auch habe sie sich mit
den Zessionen zu Gunsten der drei anderen Unterakkordanten der Zedentin
einverstanden erklärt. Zwar bilde nicht jede Änderung der Auffassung ein
venire contra factum proprium. Dies sei aber dann der Fall, wenn ein Partner
in schutzwürdigem Vertrauen auf früheres Verhalten Handlungen vorgenommen
habe, die ihm nunmehr - wegen des widersprüchlichen Verhaltens - zum Nachteil
gereichen. Ein solches Verhalten sei ein Fall des Rechtsmissbrauchs. Das
Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich und ihre Berufung auf das
Abtretungsverbot missbräuchlich. Die zwischen der Klägerin und der Zedentin
vereinbarte Abtretung sei somit gültig.

1.2 Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das
widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der
Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren
Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und
Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen
begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der
Vertrauende muss auf Grund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen
getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a
mit Hinweisen). Aus der Schutzfunktion von Art. 2 ZGB folgt unter anderem,
dass in die wertende Betrachtung nicht allein das Verhalten des Gläubigers
unter dem Blickwinkel des widersprüchlichen Verhaltens einzubeziehen ist,
sondern auch der Schutzbedarf des Schuldners (BGE 125 III 257 E. 2c).

1.3 Die Beklagte macht eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend. Sie behauptet,
sie sei nie - weder mündlich noch schriftlich - über die Zession orientiert
worden, bevor diese am 22. April 1997 bei ihr eingetroffen sei. Insofern
trägt sie dem für das Bundesgericht durch die Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 63 Abs. 2 OG) nicht Rechnung, wonach sie als
erste versucht hat, anlässlich einer Sitzung vom 20. Januar 1997 die Zedentin
zu einer Abtretung zu Gunsten der anwesenden Klägerin zu bewegen. Bloss zwei
Tage nach dieser Sitzung, nämlich am 22. Januar 1997, vereinbarten die
Zedentin und die Klägerin die strittige Abtretung. Das Verhalten der
Beklagten muss als vertrauensbegründend betrachtet werden, denn es
veranlasste die Klägerin, nicht nur innert kürzester Frist die Abtretung zu
vereinbaren, sondern auch weitere Dispositionen zu treffen, d.h. Arbeiten zu
Gunsten der Beklagten auszuführen bzw. von allfälligen
Lieferungseinstellungen abzusehen. Unter diesen Voraussetzungen konnte die
Beklagte - trotz Fehlens eines direkten Zahlungsversprechens ihrerseits -
eine zukünftige Zession nicht mehr ausschliessen, ohne in Widerspruch zu
verfallen.

Die Beklagte wendet ferner ein, sie habe stets klar zu verstehen gegeben,
dass Abtretungen im Rahmen des Turnhallenbaus nur ausnahmsweise, schriftlich,
genehmigt werden könnten, was die Klägerin auch gewusst hätte. Damit stützt
sich die Beklagte in ihrer Berufung unzulässigerweise auf einen Sachverhalt,
der vom festgestellten abweicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auch deuten
die drei von ihr genehmigten Zessionen im Zusammenhang mit dem auszuführenden
Werk auf eine gegenteilige Praxis. Schon allein dadurch, dass die Beklagte
die Klägerin zu einer Abtretung bewegen wollte, sie sich jedoch anlässlich
der Anzeige der strittigen Zession auf das Abtretungsverbot berief, hat sie
ein Verhalten an den Tag gelegt, das von der Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden konnte. Unerheblich
ist dabei, ob sich die Beklagte erst in der Klageantwort auf das
Abtretungsverbot berufen hat.

Die übrigen Äusserungen der Beklagten, die sich auf die angeblich zweifache
bzw. ungerechtfertigt hohe Bezahlung der gleichen Arbeit beziehen, werden
soweit notwendig nachfolgend berücksichtigt.

1.4 Die Beklagte ist der Ansicht, nach dem Vertrauensgrundsatz hätte es an
der Zedentin gelegen, die Zessionarin, d.h. die Klägerin, auf das im
Werkvertrag vereinbarte Abtretungsverbot hinzuweisen. Aus der Tatsache, dass
die Zedentin gegenüber der Zessionarin ihre Auskunftspflicht verletzt haben
könnte (vgl. Art. 170 Abs. 2 OR), indem sie sie nicht auf das im Werkvertrag
enthaltene Abtretungsverbot aufmerksam machte, kann die Beklagte im
vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Verletzung
der Auskunftspflicht für sich allein keinen Grund zur Ungültigkeit der
Zession darstellt, sondern lediglich - zugunsten der Zessionarin - eine
Schadenersatzpflicht aus Vertragsverletzung gegenüber der Zedentin begründen
könnte (Girsberger, a.a.O., N. 12 ff. Zu Art. 170 OR).

2.
Da die Abtretung gültig ist, stellt sich die Frage, ob der Zedentin im
Zeitpunkt der Notifikation der Zession noch eine Forderung gegenüber der
Beklagten in der Höhe der Abtretung zustand. Die Vorinstanz kam - für das
Bundesgericht verbindlich - zum Schluss, diese betrage Fr. 158'464.70 brutto
bzw. Fr. 154'500.-- netto. Die Zedentin ihrerseits schulde jedenfalls der
Klägerin den geforderten Betrag von Fr. 111'079.60.

Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Forderung, die der Zedentin
gegenüber der Beklagten noch zustand, vom Brutto- bzw. Nettowerklohn aus, von
dem sie die beiden Anzahlungen an die Zedentin, die drei unstrittigen
Zessionen sowie einen weitervergebenen Teilauftrag betreffend
Storeninstallationen in Abzug brachte. Die Beklagte habe weitere Zahlungen an
andere Unternehmer, welche an Stelle der Zedentin hätten beigezogen werden
müssen, oder sonstige Gegenforderungen gegenüber der Zedentin weder geltend
gemacht noch substanziiert. Zwar gehe aus einer internen Abrechnung der
Beklagten vom   22. Oktober 1999 hervor, die Zedentin habe lediglich Arbeiten
im Umfang von Fr. 936'968.05 ausgeführt, was zur Folge hätte, dass die
Forderung für die effektiv erbrachten Arbeiten - abzüglich Rabatt und Skonto
zuzüglich Mehrwertsteuer - durch die geleisteten Zahlungen gedeckt wären.
Diese Abrechnung sei jedoch von der Zedentin nirgendwo anerkannt und daher
nicht beweiskräftig. Zudem stehe ihr ein Protokoll der Baukommissionssitzung
vom 29. April 1997 entgegen, wonach die Zedentin ca. 95% des Materials
geliefert habe. Der Umfang ihrer Leistungen habe demnach mehr als die in der
Abrechnung festgehaltene Summe betragen müssen.

Da dieses Beweisergebnis für das Bundesgericht verbindlich ist, sind die
Einwendungen der Beklagten, mit welchen sie ihre Schuldpflicht gegenüber der
Zedentin bestreitet, nicht zu hören.

3.
3.1 Sodann ist der Umfang der abgetretenen Forderung zu prüfen. Dabei muss die
Frage, ob nur der Anspruch auf eine Akontozahlung oder derjenige auf den
Werklohn abgetreten wurde, beantwortet werden.

Die Zession ist ein Vertrag (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. Aufl., N 3540), dessen
Auslegung sich nach Art. 18 OR richtet und dessen Inhalt sich nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien bestimmt. Die Abtretung
bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Diese
hat alle wesentlichen Teile der Willenserklärung zu decken. Es genügt jedoch,
wenn die abzutretende Forderung und ihr Betrag bestimmbar sind (Spirig,
a.a.O., N 27 zu Art. 165 OR). Dasselbe gilt - entgegen der Behauptung der
Beklagten - auch für den Schuldner, der die Abtretungserklärung nicht
unterzeichnen muss (Spirig, a.a.O., N 33 zu Art. 165 OR). Der wirkliche Wille
der Vertragsparteien ist nur beachtlich, soweit er von der förmlichen
Erklärung gedeckt wird. Auf einen nicht verurkundeten Willen des Zedenten
kann es nicht ankommen (BGE105 II 83 E. 2 S. 84). Soweit kein wirklicher
Wille der Parteien festgestellt werden kann, gilt das Vertrauensprinzip: es
muss auf ihren hypothetischen Willen abgestellt werden. Die Feststellung des
hypothetischen Willens ist Rechtsfrage und kann damit Gegenstand der Berufung
bilden (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308 mit Hinweisen).

3.2 Um den genauen Umfang der Abtretung zu ermitteln, hat die Vorinstanz
zunächst auf den schlecht formulierten Wortlaut der Abtretungserklärung
hingewiesen, insbesondere auf den darin verwendeten Begriff "gesamte
Etappenrechnungen". Um Letzteren zu erfassen, hat sie sich - zu Recht (vgl.
BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen) - mit den der Schuldnerin
bekannten vertragsbegleitenden Umständen, nämlich den beiden
Akonto-Zahlungsgesuchen der Zedentin, auseinander gesetzt. In diesem
Zusammenhang hielt sie - für das Bundesgericht verbindlich - fest, im
Zeitpunkt der Abtretung sei das erste der beiden Akonto-Zahlungsgesuche der
Zedentin längst beglichen worden, weshalb dessen Abtretung keinen Sinn mehr
habe machen können. Das zweite Akonto-Zahlungsgesuch sei etwa zehn Tage vor
der Abtretungserklärung gestellt worden. Auf Grund der im Werkvertrag der
Schuldnerin enthaltenen Ziffer 16 der Allgemeinen Bedingungen sowie der
SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977; insbesondere Art. 144/145), auf welche diese
verweisen, erwog die Vorinstanz, Akonto-Zahlungsgesuche würden in der Regel
nur für bereits geleistete Arbeiten gestellt. Demzufolge habe die Zedentin
nach dem zweiten Akonto-Zahlungsgesuch noch weitere Arbeiten geleistet bzw.
Lieferungen getätigt, die Gegenstand der Abtretung gebildet hätten. Die
Abtretungserklärung beziehe sich mithin ebenfalls auf künftige Forderungen.

3.3 Ziffer 16 der Allgemeinen Bedingungen des Werkvertrages sieht unter
anderem Folgendes vor: "Für Abschlagszahlungen sind Teilrechnungen über die
am Bau ausgeführten Arbeiten aufzustellen. Für Pauschalaufträge können
Akontozahlungen mit approximativen Leistungsangaben eingereicht werden...".
Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, werden Abschlagszahlungen nach
Massgabe bereits erbrachter Unternehmerleistungen fällig (Gauch/Schumacher,
Kommentar zur SIA-Norm 118, Vorbem. zu Art. 144-148, 5.2). Die Schuldnerin
wollte in ihrem Werkvertrag von dieser Regel offensichtlich nicht abweichen.
Die Auslegung der Abtretungserklärung mit Blick auf die im Werkvertrag der
Schuldnerin erwähnten Abschlags- bzw. Akontozahlungen ist
bundesrechtskonform. Das Ergebnis der durch die Vorinstanz vorgenommenen
objektiven Auslegung trägt sowohl dem Wissensstand der Schuldnerin - auf
deren Verständnis die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ebenfalls
Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BGE 105 II 83 E. 2 S. 84) - als auch dem
mutmasslichen Parteiwillen im Rahmen der Zession Rechnung.

Zusammenfassend ist von einer Teilabtretung der offenen Restforderung
(Werklohn) auszugehen.

4.
Schliesslich bestreitet die Beklagte die Forderung der Zessionarin gegenüber
der Zedentin. Dies steht ihr grundsätzlich nicht zu, da das zwischen der
Klägerin und der Zedentin bestehende Rechtsverhältnis sie nicht berührt
(Spirig, a.a.O., N 60 zu Art. 169 OR; Girsberger, a.a.O., N 7 zu Art. 169
OR). Folglich ist über die Höhe der der Klägerin zustehenden
Werklohnforderung (gegenüber der Zedentin) nicht Beweis zu führen und stellt
sich die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 ZGB nicht.  Die
Bestreitung der Werklohnforderung der Klägerin wäre nur beachtlich, wenn die
Beklagte die streitige Summe gleichzeitig nach Art. 168 OR hinterlegt hätte
(BGE 50 II 389 E. 2b). Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beklagte die Gerichtsgebühr (Art.
156 Abs. 1 OG) und hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 1. März 2002 wird
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 3. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: