Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.118/2002
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4C.118/2002 /rnd

Urteil vom 19. August 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett, Nyffeler.
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

B.________,
C.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Wild, Seestrasse 441, 8038 Zürich.

Mietvertrag,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ und C.________ waren ab 1. August 1996 Mieter einer von
A.________ vermieteten 5 ½-Zimmerwohnung in X.________. Es war eine
Mindestdauer des Mietverhältnisses bis 30. September 1998 und ein monatlicher
Mietzins von Fr. 2'380.-- vereinbart. Aus beruflichen Gründen zogen die
Mieter bereits im Herbst 1996 aus der Mietwohnung aus. Ab Oktober 1997 wurde
die Wohnung an neue Mieter vermietet.

B.
Im April 1998 reichte A.________ beim Mietgericht des Bezirkes Bülach Klage
gegen B.________ und C.________ ein mit den Anträgen, die Beklagten zur
Zahlung von Fr. 32'725.75 nebst Zins zu verpflichten sowie die Freigabe des
Mietzinssperrkontos bei der Bank Y.________ zu seinen Gunsten anzuordnen. Der
Kläger forderte die seit 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 unbezahlt
gebliebenen Mietzinsen und Nebenkosten sowie die Insertionskosten, die im
Zusammenhang mit der Ausschreibung der Wohnung erwachsen waren. Die Beklagten
beantragten die Abweisung der Klage und erhoben Widerklage auf Zahlung von
Fr. 2'760.-- nebst Zins.

Mit Urteil vom 14. Juli 1998 hiess das Mietgericht die Klage teilweise gut
und wies die Widerklage ab. Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung
des Klägers nahm das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2.
September 1999 Vormerk davon, dass das Urteil des Mietgerichts soweit in
Rechtskraft erwachsen war, als die Widerklage im Betrag von Fr. 2'760.--
abgewiesen worden war. Das Obergericht wies sodann die Klage ab. Auf eine
gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers
trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 31. August 2000 nicht ein.
Die eidgenössische Berufung des Klägers wurde dagegen vom Bundesgericht mit
Urteil vom 5. Dezember 2000 teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses
zurückgewiesen.

C.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 verpflichtete das Obergericht die Beklagten
zur Zahlung von Fr. 15'470.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 1997; der Kläger
habe sich an diese Summe den Saldo samt aufgelaufenen Zinsen auf dem
Mietzinssperrkonto lautend auf B.________ bei der Bank Y.________ anrechnen
zu lassen. Im Mehrbetrag wurde  die Klage abgewiesen.

D.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, den Beschluss des
Obergerichts vom 6. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagten zur Zahlung von
Fr. 26'520.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 1997 zu verpflichten; zudem sei die
Bank Y.________ anzuweisen, den Saldo des Mietzinssparkontos an den Kläger zu
überweisen. In der Berufungsantwort stellen die Beklagten den Antrag,  die
Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beklagten haben Anschlussberufung eingereicht mit dem Antrag, den
Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger
schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung, sofern darauf überhaupt
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Zur Anschlussberufung

1.
Die Vorinstanz ist aufgrund des Beweisverfahrens zum Ergebnis gekommen, dass
die Beklagten keinen tauglichen Ersatzmieter vorgeschlagen haben. Das stehe
nach den Aussagen des Zeugen D.________ fest. Aus dessen Aussagen gehe
deutlich hervor, dass er in erster Linie wegen der Eigenart der Wohnung mit
ihren Treppen von dieser nicht sehr angetan gewesen sei, wobei ihm die
Offerte einer ihm besser zusagenden und preislich günstigeren Wohnung gelegen
gekommen sei; der Zustand der Wohnung habe sodann nicht seinen Vorstellungen
entsprochen, wobei die Diskussionen mit der Z.________ AG über allfällige
Renovationsarbeiten und damit möglicherweise verbundene Mehrkosten ihm den
Absageentscheid erleichtert hätten. Selbst wenn dieser letzte Aspekt dem
Kläger zuzurechnen wäre, seien die beiden anderen Kriterien für D.________
die massgeblichen gewesen. Es spiele daher keine Rolle, ob der Kläger als
Vermieter gehalten gewesen wäre, gewisse von den Beklagten bereits vor der
Kündigung gerügte Mängel ohne Mietzinsaufschlag zu beheben; deshalb sei auch
entbehrlich zu prüfen, ob und welche Mängel die Wohnung aufgewiesen habe und
in welchem Ausmass der Kläger zu deren Behebung verpflichtet gewesen wäre.

1.1 Gemäss Art. 264 Abs. 1 OR ist der Mieter im Fall vorzeitiger Rückgabe der
Mietsache von seinen Verpflichtungen nur befreit, wenn er einen für den
Vermieter zumutbaren Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit
sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Die
Vorinstanz hat diese Bestimmung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass es
entscheidend auf die Bereitschaft des Ersatzmieters ankommt, den bestehenden
Vertrag zu übernehmen. Fehlt diese Bereitschaft aus Gründen, welche der
Vermieter nicht zu vertreten hat, kann die betreffende Person nicht als
tauglicher Ersatzmieter betrachtet werden. Bietet der Vermieter schlechtere
Bedingungen an, ist sein Verhalten aber nicht ursächlich für die fehlende
Bereitschaft des Ersatzmieters, verwirkt der Vermieter seine Ansprüche aus
Art. 264 Abs. 2 OR nicht (vgl. SVIT-Kommentar Mietrecht, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 456 Rz. 12). So verhielt es sich im vorliegenden Fall gemäss den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche das Bundesgericht im
Berufungsverfahren gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Was die Beklagten mit
der Anschlussberufung vorbringen, erschöpft sich in unzulässiger Kritik an
diesen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist
nicht einzugehen. Wenn sie dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime und bundesrechtlicher Beweisregeln (Art. 8
ZGB und Art. 274d Abs. 3 OR) vorwerfen, verkennen sie die Tragweite dieser
Bestimmungen. Art. 8 ZGB schreibt nach ständiger Rechtsprechung den Gerichten
nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die
Beweise zu würdigen sind (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen). Die freie
Beweiswürdigung, wie sie durch Art. 274d Abs. 3 OR vorgeschrieben wird,
bedeutet sodann, dass die Gerichte an keine Regeln des kantonalen Rechts
betreffend den Ausschluss von Beweismitteln oder deren Wert gebunden sind
(SVIT-Kommentar, S. 1002 Rz. 22). Darüber hinaus greift diese
bundesrechtliche Bestimmung nicht in den Bereich der Beweiswürdigung ein und
insoweit kann die Beweiswürdigung im Berufungsverfahren vor dem Bundesgericht
auch nicht kritisiert werden, wie im Übrigen bereits im Rückweisungsentscheid
vom 5. Dezember 2000 (4C.386/1999 E. 2) festgehalten worden ist.

1.2 Die Beklagten haben im Verfahren vor dem Obergericht behauptet, der
Kläger habe das Mietobjekt ab dem 4. Oktober 1996 selbst genutzt. Das
Obergericht hat die Behauptung unberücksichtigt gelassen, weil sie erstmals
im kantonalen Berufungsverfahren erhoben worden sei und damit ein
unzulässiges Novum darstelle. Soweit dieses Ergebnis auf der Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts beruht, kann es  nicht überprüft werden (Art. 43
Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG). Selbst wenn im Übrigen auf die Rüge
einzutreten wäre, müsste sie als unbegründet abgewiesen werden. Aus den von
den Beklagten angegebenen Aktenstellen (Klageantwort S. 4 mit Hinweis auf
Beilage 13) geht hervor, dass die Bedeutung ihrer damaligen Äusserungen nicht
klar war, da die Behauptung in der Klageantwort weiter gefasst ist als der
Inhalt der Beilage 13. In dieser, dem  Faxschreiben vom 17. September 1996,
teilten sie lediglich ihre Bereitschaft mit, die Wohnung schon am 4. Oktober
1996 für die nötigen Reparatur- und Sanierungsarbeiten zur Verfügung zu
stellen. Konnte die Behauptung aber auch in diesem engeren Sinn verstanden
werden, besteht kein Widerspruch zur Feststellung des Obergerichts, womit ein
offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG ausser Betracht
fällt.

Zur Berufung

2.
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, der Kläger habe die Wohnung am
22. Oktober 1996 im Zürcher Unterländer und Tages-Anzeiger inseriert, danach
wieder am 21. Januar, 18. Februar, 13. resp. 14. März, 24. bzw. 25. April,
30. April, 14. resp. 28. August 1997; Publikationsorgan seien meistens die
beiden genannten Zeitungen gewesen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Obergericht habe übersehen,
dass die Wohnung darüber hinaus am 24. Oktober 1996 im Tages-Anzeiger, am 19.
März 1997 im Zürcher Unterländer und im Tages-Anzeiger, am 6. April 1997 in
der Sonntagszeitung und am 21. August 1997 in der kombinierten Ausgabe,
bestehend aus Stadt-Anzeiger Glattbrugg, Anzeiger der Stadt Kloten und
Anzeiger von Wallisellen, inseriert worden sei. Ob dem Obergericht insoweit
offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorzuwerfen sind,
kann indessen offen bleiben. Solche Versehen sind bloss zu berichtigen, wenn
sie entscheiderheblich sind (Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Band II, N. 5.1 zu Art. 63 OG; Messmer/Imboden,
Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz. 100 S. 138). Hier ist
das nicht der Fall, wie sich im Folgenden zeigen wird (vgl. hinten E. 3.2 und
3.3).

3.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe mit dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf,
gegen die Schadenminderungsobliegenheit verstossen zu haben, Art. 264 Abs. 3
lit. b OR verletzt, denn die Obliegenheit sei nach dieser Bestimmung stark
eingeschränkt, indem sich der Vermieter nur anrechnen lassen müsse, was er
"absichtlich zu gewinnen unterlassen" habe. Nach Lehre und Rechtsprechung
würden schwerwiegende Unterlassungen und ein bewusst treuwidriges Verhalten
des Vermieters vorausgesetzt. Der Kläger habe dagegen seine
Schadenminderungsobliegenheit erfüllt, indem er jeweils ein paar Monate vor
den ordentlichen Kündigungsterminen inseriert habe, um die Interessenten
nicht zu früh und nicht zu spät, sondern dann zu bewerben, wenn sie sich
einen Wohnungswechsel überlegten. Aus diesen Gründen habe das Obergericht
Bundesrecht verletzt, indem es zum Ergebnis gekommen sei, der Kläger habe den
Mietzinsausfall für die Monate November und Dezember 1996 sowie Mai, Juni und
Juli 1997 selbst zu tragen.

3.1 Nach Art. 264 Abs. 3 OR muss sich der Vermieter anrechnen lassen, was er
(a) an Auslagen erspart und (b) durch anderweitige Verwendung der Sache
gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Der Regelung von Art. 264 Abs. 3 lit. b OR liegt das Prinzip zugrunde, dass
der Vermieter das ihm unter den gegebenen Umständen Zumutbare zu tun hat, um
den Schaden gering zu halten, der ihm aus der Vertragsverletzung des Mieters
entsteht. Diese Schadenminderungsobliegenheit wird jedoch eingeschränkt,
indem  vom Gesetz ein absichtlicher Verstoss verlangt wird, was zeigt, dass
nur  bewusste und schwerer wiegende Unterlassungen zu einer Reduktion des
Mietzinsanspruchs führen können (BGE 117 II 156 E. 3a S. 158; Higi, Zürcher
Kommentar, N. 84 f. zu Art.  264 OR).

Da der Mieter nach einem vorzeitigen Auszug weiterhin vertraglich gebunden
bleibt, sofern er nicht einen tauglichen Ersatzmieter stellt, hat er einen
solchen  zu suchen und dem Vermieter vorzuschlagen. Der Vermieter darf
grundsätzlich das Resultat der Suchbemühungen des Mieters abwarten. Er hat
dann selbst aktiv zu werden, wenn er erkennt, dass der Mieter sich nicht oder
ungenügend um die Weitervermietung bemüht (4C.387/1997 vom 29. September
1998, E. 2a, abgedruckt in Pra 1999 Nr. 54 S. 315). Es gilt jedenfalls der
Grundsatz, dass es primär Sache des ausziehenden Mieters ist, einen
Ersatzmieter zu suchen. Der Vermieter hat sich erst dann an der Suche zu
beteiligen, wenn ihm die Untätigkeit als Verstoss gegen die Regeln von Treu
und Glauben vorgeworfen werden könnte (Lachat/Trümpy, Die vorzeitige Rückgabe
der Mietsache (Art. 264 OR), Fachheft Mietrecht Nr. 6, Zürich 1999, S. 33).

3.2 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil haben die Beklagten
zunächst Ersatzmieter gesucht und dem Kläger bzw. der Z.________ AG zwei
solche (D.________ und E.________) vorgeschlagen. Nicht festgestellt wird
dagegen, dass die Beklagten auch nach diesem Zeitpunkt Ersatzmieter gesucht
haben. Der Kläger ist seiner Schadenminderungsobliegenheit insoweit
nachgekommen, als er bzw. seine Vertreterin mit den von den Beklagten
angebotenen Ersatzmietern verhandelt hat. Nach dem angefochtenen Urteil kann
ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er habe nicht zu Verhandlungen Hand
geboten oder die ihm von den Beklagten vorgeschlagenen Mietinteressenten
nicht geprüft oder den Beklagten das Ergebnis der Prüfung zu spät mitgeteilt
(vgl. dazu Higi, a.a.O., N. 85 zu Art. 264 OR; BGE 117 II 156 E. 3a S. 158).
Indem die Vorinstanz die Suchbemühungen des Klägers in der Zeit zwischen
Oktober 1996 bis September 1997 als ungenügend bezeichnet, weil er
durchschnittlich nur ein Inserat pro Monat in maximal zwei Zeitungen und an
fünf von zwölf Monaten keine Inserate habe erscheinen lassen, verkennt sie,
dass die primär für die Erfüllung des Mietvertrages verantwortlichen
Beklagten nach wie vor gehalten waren, ihrerseits Ersatzmieter zu suchen.
Solange die Vertragsparteien aber trotz entsprechender Bemühungen von der
einen oder anderen Seite keinen tauglichen Ersatzmieter gefunden haben,
bleibt der Mieter zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet
(Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl. 1999, S. 508).

3.3 Die Vorinstanz hat die erörterten Grundsätze ausser Acht gelassen, indem
sie einerseits die Bemühungen des Klägers so beurteilt hat, als hätten die
Beklagten nicht auch ihrerseits nach weiteren Ersatzmietern suchen müssen,
und indem sie andererseits dem Kläger zu Unrecht bewusste und schwerer
wiegende Unterlassungen angelastet hat. Nachdem der Versuch der Beklagten im
Herbst 1996 gescheitert war, einen tauglichen Ersatzmieter beizubringen,
durfte der Kläger davon ausgehen, dass sie die Suche fortsetzen würden. Im
angefochtenen Urteil wird indessen nicht festgestellt, dass die Beklagten
noch etwas unternommen hätten. Es war vielmehr der Kläger, welcher die
Wohnung bereits am 22. Oktober 1996 in zwei Zeitungen - eine davon mit
grosser Verbreitung - inserieren liess. Dass danach bis am 21. Januar 1997
von der Seite des Klägers keine Zeitungsinserate mehr in Auftrag gegeben
wurden, kann ihm nicht als bewusste und schwerer wiegende Unterlassung
angelastet werden, da er darauf vertrauen durfte, dass auch die Beklagten
weiterhin nach Ersatzmietern suchen würden. Der Kläger hat sodann nach den
Feststellungen im angefochtenen Urteil in den Monaten Januar, Februar, März
und April 1997 im Hinblick auf die ortsüblichen Kündigungstermine am 31. März
und am 30. Juni mehrmals in den Zeitungen inseriert. Dass der Kläger dann mit
der erneuten Inserierung bis August 1997 zuwartete, kann ihm angesichts der
Ferienabwesenheit vieler potentieller Interessenten im Monat Juli ebenfalls
nicht als schwerer wiegende Unterlassung vorgeworfen werden.

3.4 Die Beklagten haben dem Kläger somit den Mietzins für die Monate Oktober
1996 bis und mit September 1997 zu bezahlen. Bereits vor dem Obergericht war
nicht mehr streitig, dass auf die Nettomiete für die Wohnung und die beiden
Garagenplätze von insgesamt Fr. 2'210.-- abzustellen ist. Das ergibt für die
zwölf Monate einen Gesamtbetrag von Fr. 26'520.--, auf dem unstreitig ein
Verzugszins von 5 % seit 1. März 1997 geschuldet ist. Keine Einwände werden
schliesslich gegen die gerichtliche Anordnung erhoben, dass sich der Kläger
an diese Summe den Saldo samt aufgelaufenen Zinsen des Mietzinssperrkontos
anrechnen lassen muss. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist
demnach in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage im erwähnten
Umfang gutzuheissen. Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben den Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Berufung wird gutgeheissen, die Ziffern 2 sowie 4-7 des Beschlusses des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2002 werden
aufgehoben und Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 26'520.-- nebst 5 % Zins
seit 1. März 1997 zu bezahlen. Der Kläger hat sich an diese Summe den Saldo
samt aufgelaufenen Zinsen auf dem Mietzinssperrkonto lautend auf B.________
bei der Bank Y.________ anrechnen zu lassen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen."

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: