Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.114/2002
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4C.114/2002 /rnd

Urteil vom 10.Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Klett , Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Charif Feller

X.________ srl.,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Lea
Kaufmann Bütschli, Friedheimweg 7, 3007 Bern,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Mark Hess,
Melchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4901 Langenthal.

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung; Lohn

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 28. August 2001

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) arbeitete seit dem 1. Januar 1996 für die X.________
srl. (Beklagte). Er vertrieb Druckprodukte der Beklagten in der Schweiz. Der
Anfangslohn betrug monatlich Fr. 4'500.-- inklusive 13. Monatslohn; der
Kläger erhielt zudem je nach Umsatz eine Provision von 2 oder 3%. Ab dem 1.
Mai 1997 wurde der fixe Lohn auf Fr. 6'500.-- erhöht. Im Laufe des Jahres
1998  sprachen die Parteien über eine neue Entlöhnungsart, jedoch ohne eine
Abmachung zu treffen. Die Beklagte schlug eine reine Provisionsbasis von 8%
vor, der Kläger rechnete für die Monate August, September und Oktober 1998
mit 10% ab. Am 17. November 1998 liess der Kläger der Beklagten schriftlich
die seit August 1998 ausstehenden Löhne abmahnen, mit der Androhung, im Falle
der Nichtbezahlung bis am 23. November 1998 die Arbeit niederzulegen. Mit
Schreiben vom 21. Dezember 1998 löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos auf.

B.
Am 28. Mai 1999 erhob der Kläger beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen Klage
auf Bezahlung von einem gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 8'000.--
übersteigenden Betrag nebst Zins. Dieser Antrag wurde im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens in dem Sinne präzisiert, dass die Beklagte zu
verpflichten sei, ihm Fr. 101'591.-- sowie eine ins richterliche Ermessen
gestellte Entschädigung nach Artikel 336a/337c OR, zuzüglich Zins, zu
bezahlen.

Mit Urteil vom 1. Februar 2001 hiess der Gerichtspräsident 1 des
Gerichtskreises die Klage im Umfang von Fr. 107'782.70 nebst Zins gut und
wies sie weitergehend ab.

Die Beklagte appellierte an den Appellationshof des Kantons Bern, welcher am
28. August 2001 das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Mit Verfügung vom
8. Februar 2002 berichtigte der Appellationshof sein Urteil von Amtes wegen
in dem Sinne, dass die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 105'782.70 verpflichtet
wurde.

C.
Die Beklagte hat gegen das kantonale Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt
dem Bundesgericht,  es seien die Urteile des Appellationshofes -
einschliesslich die Berichtigungsverfügung - und des Gerichtspräsidenten
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur
Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des strittigen Lohnes für die Zeit vom

1. August bis zum 31. Dezember 1998 fest, es stelle sich die Frage, ob die
Parteien den bisherigen Arbeitsvertrag aufgelöst und durch ein faktisches
Arbeitsverhältnis mit einer reinen Provisionsentschädigung ersetzt hätten,
oder ob der bisherige Arbeitsvertrag weiterhin Gültigkeit habe. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, es läge kein faktisches Arbeitsverhältnis im
Sinne von Art. 320 OR vor, der nur anwendbar sei, wenn sich ein
Arbeitsvertrag als ungültig oder nichtig erweise. Die Parteien seien sich,
unbesehen der vorübergehenden Abrechnung des Klägers auf reiner
Provisionsbasis, über den Systemwechsel - vom fixen Lohn zum Provisionslohn -
einig gewesen, nicht aber über die Höhe der Provision. Da diese zu den
Essentialien gehöre, sei kein neuer Vertrag zustande gekommen.

1.2 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 322 Abs. 1 OR
übersehen, woraus sich ergäbe, dass ein Arbeitsvertrag auch ohne Vereinbarung
der Höhe des Lohnes zustande kommen könne. Der Richter habe gemäss Art. 4 ZGB
den üblichen Lohn zu bestimmen; dieser läge innerhalb des Konsensrahmens der
Parteien als reine Provision zwischen 8% und 10%  und sei erforderlichenfalls
durch eine Expertise zu ermitteln. Der Leistungsabfall des Klägers im Jahre
1998 habe nach einer Lohnkorrektur verlangt. Der Kläger habe von August bis
Oktober 1998 durch seine Abrechnungen sein Einverständnis zum reinen
Provisionssystem bekundet. Damit sei das vorherige gemischte Lohnsystem durch
eine neue Vertragsabrede, welche eine vom Richter zu füllende Lücke im Sinne
von Art. 322 Abs. 1 OR aufweise, aufgehoben worden.

1.3 Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn
zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag
oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Massgebend ist in erster Linie die
Parteivereinbarung. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer empirischen Würdigung
des Willens der Parteien für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art.
63 Abs. 2 OG), diese hätten den ursprünglichen Vertrag bezüglich der
Entlöhnung ändern wollen - was ihnen wegen der fehlenden Unabdingbarkeit der
in Art. 322 OR vorgesehenen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers zustand
(vgl. Art. 341 Abs. 1, 361 und 362 OR)  - , wobei sie jedoch nicht dazu
gekommen seien, weil sie sich über die Höhe des Lohnes nicht einigen konnten.

1.4 Aus der Tatsache, dass der Kläger während drei Monaten Abrechnungen auf
reiner Provisionsbasis von 10% - und nicht von 8%, wie von der Beklagten
vorgeschlagen - erstellte und danach auf das ursprünglich vereinbarte
Entlöhnungssystem zurückkam,  hat die Vorinstanz zu Recht abgeleitet, dass
der Kläger durch seine Abrechnungen versucht hat, die Beklagte dazu zu
bringen, die von ihm vorgeschlagene Provision von 10% anzunehmen, was diese
nicht getan hat, wie aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
hervorgeht. Mithin wurde der bestehende Arbeitsvertrag, mangels
ausdrücklicher oder stillschweigender übereinstimmender Willensäusserungen im
Sinne von Art. 1 OR, nicht verändert und es bleibt kein Raum für eine
richterliche Ergänzung eines unvollständigen Vertrages, wie von der Beklagten
in Anlehnung an die betreffende Rechtsprechung (BGE 119 II 347; 108 II 112;
100 II 330) vorgebracht wird.

2.
2.1 Weiter behauptet die Beklagte, das angefochtene Urteil verkenne den
Begriff der wichtigen Gründe für die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 337 OR). Die Vorinstanz verneine das Vorliegen
eines wichtigen Grundes, obwohl sie davon ausgehe, dass der Kläger 1998
"nicht mehr die gleichen Aktivitäten entwickelte wie im Vorjahr" und "seiner
Arbeit im Dezember praktisch nicht mehr nachgegangen ist". Die Beklagte sieht
den Grund dieses Verhaltens in einer im Urteil nicht gewürdigten
Enttäuschungsreaktion des Klägers, die darauf zurückzuführen sei, dass seine
Aufnahme als Gesellschafter der Beklagten und sein Vorschlag bezüglich der
Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters durch diese abgelehnt worden
seien. Die aus der Enttäuschung resultierende vorsätzliche
Leistungsverminderung sei angesichts der Vertrauensstellung des Klägers und
der finanziellen Folgen für die Beklagte, deren Höhe erforderlichenfalls
durch Expertise zu ermitteln sei, eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die
die fristlose Kündigung rechtfertige. Die Beklagte wirft dem Kläger zudem
vor, er habe unerlaubte Direktinkassi bei Kunden getätigt und sich geweigert,
nach dem 17. November 1998 persönlich mit ihr in Verbindung zu treten. Die
Gesamtheit dieser Handlungen hätten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nach Treu und Glauben unzumutbar werden lassen.

2.2 Der Arbeitsvertrag ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos kündbar
(Art. 337 Abs. 1 OR). Als solcher Grund gilt jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2
OR). Als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Nach der
Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders schwere Pflichtverletzungen oder
trotz Mahnung bzw. Verwarnung wiederholte Verletzungen von Arbeits- oder
Treuepflichten des Arbeitnehmers dessen fristlose Entlassung (BGE 121 III 467
E. 4d; 117 II 72 E. 3 S. 73 f.). Als ultima ratio ist die fristlose Kündigung
erst zulässig, wenn dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, das
Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen oder bei fester
Vertragsdauer deren Ende abzuwarten (BGE 117 II 560 E. 3b S. 562).

2.3 Über das Vorhandensein solcher Gründe entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Gemäss Art. 4 ZGB hat er dabei seine
Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, wozu sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Zu
berücksichtigen sind dabei insbesondere die Stellung und die Verantwortung
des Arbeitnehmers im Betrieb, die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist sowie die Natur und die Tragweite
der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Verfehlungen (BGE 116 II 145 E. 6a). Bei
der Überprüfung derartiger richterlicher Ermessensentscheide auferlegt sich
das Bundesgericht Zurückhaltung. So schreitet es nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid
im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt
Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, falls
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255 und 274 E. 1a/cc S. 279 f.).
2.4 Die Vorinstanz hält zuerst fest, der Umsatz der Beklagten habe sich im
Jahre 1998 im Vergleich zum Vorjahr wesentlich verschlechtert, es sei aber
nicht erwiesen, dass der Kläger diese Einbusse verursacht habe.

Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Kläger habe sich nicht der Beklagten
entzogen. Sie erklärt dessen Verhalten zum einen mit den erheblichen
Lohnzahlungsrückständen der Beklagten, zum anderen mit der Tatsache, dass er
im Dezember 1998 intensiv eine neue Stelle gesucht habe. Dass der Kläger
seiner Arbeit in diesem Monat praktisch nicht mehr nachgegangen ist, bildet
für die Vorinstanz das einzige Fehlverhalten, das jedoch angesichts aller
Umstände - insbesondere der grossen Lohnausstände - nicht für eine fristlose
Kündigung gereicht habe. Auch habe sich der Kläger korrekt verhalten, indem
er am        17. November 1998 der Beklagten schriftlich die seit August
ausstehenden Löhne abmahnen liess und gleichzeitig androhte, im Falle der
Nichtbezahlung der Rückstände die Arbeit niederzulegen. Eine auf diese
faktische Arbeitsniederlegung gestützte Kündigung sei nicht gerechtfertigt;
zudem sei diese erst im Dezember 1998, mithin verspätet erfolgt.

Was die übrigen Vorwürfe der Beklagten betrifft, so habe diese dem Kläger
kein klares Verbot von Direktinkassi erteilt, jedenfalls sei ein solches
nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien die ersten Direktinkassi im März 1998
erfolgt, sodass die Beklagte diesbezüglich nicht bis Ende Jahr mit einer
Kündigung habe zuwarten dürfen.

2.5 Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass die Vorbringen der Beklagten sich
weitgehend auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt
stützen oder auf eine Kritik an deren Beweiswürdigung hinauslaufen, was im
Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2
OG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass allein die
Arbeitsverweigerung des Klägers einen Grund zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses hätte bilden können.
Eine Arbeitsverweigerung stellt grundsätzlich eine schwere Verletzung der
vertraglichen Pflichten dar. Wenn einem Arbeitnehmer wegen einer
Arbeitsverweigerung gekündigt werden soll, muss aber eine klare Abmahnung vom
Arbeitgeber verlangt werden (BGE 108 II 301 E. 3b S. 303; vgl. jedoch BGE 127
III 153 E. 1). Aus dem angefochtenen Urteil bzw. aus dem erstinstanzlichen
Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, ergibt sich, dass der Kläger nie
verwarnt wurde. Die Beklagte macht denn auch nichts anderes geltend. Zudem
ist nach der Rechtsprechung der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art.
82 OR befugt, die Leistung von Arbeit zu verweigern, solange der Arbeitgeber
sich mit  verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet (BGE 120 II 209 E.
6; vgl. JAR 2001 S.154 ff., 156). Der Kläger hatte mithin einen triftigen
Grund, seine Arbeit niederzulegen. Unter diesen Umständen konnte die
Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Rechtmässigkeit der
ausgesprochenen Kündigung verneinen. Diese erfolgte zudem verspätet, da die
Rechtsprechung vom Arbeitgeber verlangt, die Kündigung bereits in dem
Zeitpunkt auszusprechen, in dem er vom wichtigen Grund erfährt, den er
geltend machen will, oder spätestens nach einer kurzen Bedenkzeit. Reagiert
er mit Verspätung, wird vermutet, er habe auf die fristlose Kündigung
verzichtet. Die Bedenkzeit, die die Rechtsprechung dem Arbeitgeber einräumt,
ist kurz, da dieser, wenn er zu lange wartet, beim Arbeitnehmer den Eindruck
erweckt, er habe ihm sein Verhalten verziehen oder das Fortsetzen des
Arbeitsverhältnisses sei möglich (BGE 127 III 310 E. 4b; 99 II 308 E. 5a; 97
II 142 E. 2a). Da der Kläger sein Vorhaben der Beklagten bereits am 17.
November 1998 angekündigt und ihr eine Frist bis zum 23. November eingeräumt
hatte, um die Sache zu bereinigen, war sie ab diesem Zeitpunkt in der Lage zu
reagieren. Die Vorinstanz erachtete die am 21. Dezember 1998 ausgesprochene
fristlose Kündigung zu Recht als verspätet.

2.6 Die weiteren Ausführungen der Beklagten gehen an der Sache vorbei bzw.
genügen den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht. Dies gilt
insbesondere für die Kritik an der Höhe der zugesprochenen Summe, die
ausschliesslich vom Schreiben des Klägers vom 17. November 1998 ausgeht,
sowie für die nicht begründete Schadenersatzforderung.

3.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Da der Streitwert
Fr. 30'000.-- überschreitet, sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 343
Abs. 2 und 3 OR). Zudem hat die Beklagte den obsiegenden Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. August 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr.  6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: