Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.109/2002
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4C.109/2002 /rnd

Urteil vom 6. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
B.________,
C.________,
Beklagte und Berufungskläger, alle drei vertreten durch Fürsprecher Beat
Widmer, Hauptstrasse 13,
5734 Reinach,

gegen

D.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Dehmer,
Mainaustrasse 19, Postfach, 8034 Zürich.

Architektenvertrag; Honorar; Passivlegitimation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 6. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
D. ________ kam im Jahre 1995 mit A.________ in Kontakt. Gestützt darauf
arbeitete D.________ eine Vorstudie für ein Bauprojekt einer Wohnüberbauung
auf der Bauparzelle 2305 in der Gemeinde F.________ aus. Die Bauparzelle
stand damals im Eigentum der Bank G.________. D.________ traf sich in der
Folge mehrmals mit A.________ sowie mit B.________ und C.________ zu
Besprechungen und verrichtete weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem
erwähnten Bauprojekt. Ab November 1995 zog D.________ den Architekten
H.________ zu diesen Arbeiten bei. D.________ und H.________ gründeten am 1.
Oktober 1996 eine Kollektivgesellschaft mit der Firma "Architekten D.________
& H.________. Am 2. April 1998 stellte D.________ an A.________, B.________
und C.________ für die erbrachten Leistungen Rechnung im Betrag von Fr.
51'668.--. Er hatte sich diese Forderung im Rahmen der Liquidation der
Kollektivgesellschaft im Januar 1998 abtreten lassen. A.________, B.________
und C.________ waren in der Folge nicht bereit, den erwähnten Betrag zu
bezahlen.

B.
D.________ klagte im November 1998 gegen A.________, B.________ und
C.________ auf Bezahlung von Fr. 51'668.-- zuzüglich Zins unter solidarischer
Haftung der Beklagten. Das Bezirksgericht Lenzburg hiess die Klage gut.
Gleich entschied das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6.
Dezember 2001.

C.
Die Beklagten haben das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung beim
Bundesgericht angefochten. Sie beantragen die Abweisung der Klage.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zwischen den Parteien ist die Passivlegitimation der Beklagten streitig. Die
Beklagten bringen vor, gegenüber dem Kläger nicht im eigenen, sondern im
Namen der X.________ AG aufgetreten zu sein. Im Übrigen ist kontrovers, ob
die vom Kläger erbrachten Leistungen entgeltlich sind.

2.
2.1 Wenn der Vertreter bei dem Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu
erkennen gegeben hat, wird nach Art. 32 Abs. 2 OR der Vertretene nur dann
unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen
auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste. Ob aus den Umständen auf ein
Handeln in fremdem Namen zu schliessen ist, beurteilt sich nach dem
Vertrauensprinzip (vgl. BGE 90 II 285 E. 1b S. 289).

2.2 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage des
Zeugen H.________, festgehalten, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber
nicht als Vertreter der X.________ AG auftraten. Die Rüge der falschen
Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos und läuft auf eine unzulässige
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinaus (vgl. BGE
128 III 22 E. 2d S. 25, mit Hinweisen).

2.3 Soweit die Vorinstanz gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgeht,
dass der Kläger aufgrund der gegebenen Umstände nicht auf ein
Vertretungsverhältnis schliessen musste, ist diese Schlussfolgerung
offensichtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ergibt, wurde die X.________ AG weder im
Verteiler der Sitzungsprotokolle noch auf den Entwürfen des
Architekturvertrages aufgeführt und stand zum Kläger nicht in regelmässigem
Kontakt. Sie blieb im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in F.________
unerwähnt, und aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass sich die
Beklagten dagegen verwahrt hätten, im schriftlichen Vertragsentwurf zu
figurieren. In Anbetracht dieser Begleitumstände reicht es entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht aus, dass der Kläger in einer früheren
Angelegenheit für die X.________ AG tätig war und die Beklagten 1 und 2
damals in deren Namen in Erscheinung traten, um den Schluss des Klägers, dass
die Pläne für das neue Bauprojekt in F.________ von den Beklagten persönlich
bestellt wurden, als treuwidrig auszuweisen.

3.
3.1 Seit der im Jahre 1983 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
untersteht die Tätigkeit des Architekten, der Ausführungspläne und
Bauprojekte gegen Entgelt zu erstellen hat, dem Werkvertragsrecht (vgl. BGE
109 II 462     E. 3b und 3c; 110  II 380 E. 2 S. 382). Hat der Architekt
solche Leistungen unentgeltlich übernommen, liegt kein Werkvertrag im Sinne
des Gesetzes vor (vgl. BGE 127 III E. 2b S. 523, mit Hinweisen). Gehen die
Interessen und Leistungen von Architekt und Bauinteressent in die gleiche
Richtung, weil sie wenigstens teilweise einen gemeinsamen Zweck verfolgen,
kann ein werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt mit gesellschaftsrechtlichen
Elementen vorliegen, in dem die Parteien ihre Anteile an Gewinn und Verlust
vertraglich bestimmen können (vgl. BGE 122 III 10 E. 3 S. 14f.).

Im Werkvertragsrecht liegt die Beweislast dafür, dass für die Leistung des
Unternehmers eine Vergütung vereinbart wurde, im Streitfall beim Unternehmer
(Art. 8 ZGB; vgl. BGE 127 III E. 2a S. 522). War die Herstellung des Werks
nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten, weil die Leistung
einer Vergütung unter den gegebenen Umständen üblich ist, so geht eine
natürliche Vermutung dahin, dass zumindest eine stillschweigende
Vergütungsabrede getroffen wurde (vgl. BGE 119 II 40 E. 2.a S. 43, E. 2d S.
44f.; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, N. 112). Die
Entgeltlichkeit einer vertraglich übernommenen Werkleistung ist üblich, wenn
sie von einem Architekten im Rahmen  seiner Berufsausübung erbracht wird
(vgl. BGE 119 II 40 E. 2b S. 43; Gauch, a.a.O., N. 113).

3.2 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht kein
Zweifel daran, dass der Kläger mit den Bauprojektarbeiten Leistungen
erbrachte, die als Werk im Sinne von Art. 363 OR zu qualifizieren sind. Die
Vorinstanz stellt weiter fest, dass der Kläger die Bauprojekte nicht
unentgeltlich bzw. bloss gegen eine allfällige Beteiligung am Geschäftsgewinn
erstellen wollte. Nach dem angefochtenen Urteil war im Sitzungsprotokoll vom
10. November 1995 und im Besprechungsprotokoll vom 26. Januar 1996 von der
Vorbereitung eines Honorarvertrags die Rede. Sodann hält die Vorinstanz fest,
dass der Kläger am  23. April 1996 dem Erstbeklagten einen Vertragsentwurf
SIA 102 inkl. Kostenberechnung übermittelte und die Beklagten dem Kläger ein
von diesem nicht akzeptiertes Vergleichsangebot im Betrag von Fr. 21'000.--
machten. Dieses Parteiverhalten würdigt die Vorinstanz als Vergütungsabrede.

Die Beklagten machen demgegenüber geltend, dass das Bauprojekt mit
zahlreichen Risiken belastet gewesen sei und dem Kläger habe klar sein
müssen, dass lediglich eine Gewinnbeteiligung im Rahmen einer einfachen
Gesellschaft zu erwarten gewesen wäre. Diese Rüge geht angesichts der
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ins Leere.

4.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die
Gerichtsgebühr den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese haben den Kläger für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG), wiederum unter
solidarischer Haftbarkeit (Art. 159 Abs. 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 36a OG:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Die Gerichtsschreiberin: