Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.94/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.94/2002/bmt

Urteil vom 7. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Reto Rufer, c/o Zürcher
Freiplatzaktion, für Asylsuchende, Langstrasse 64, 8004 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft bzw. Haftentlassung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter, vom 20. Februar 2002)
Sachverhalt:

A.
Der aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1983) reiste nach eigenen Angaben
am 30. Januar 2002 mit dem Flugzeug von Douala kommend in die Schweiz ein. Er
ersuchte im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl
(Flughafenverfahren). Das Bundesamt für Flüchtlinge stellte mit Verfügung vom
8. Februar 2002 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es X.________ aus der
Schweiz weg, erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar und entzog
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission am 12. Februar 2002 abgewiesen.

Am 13. Februar 2002 wurde X.________ zur Sicherstellung der asylrechtlichen
Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen. Die Fremdenpolizei des Kantons
Zürich (Migrationsamt) ordnete am 14. Februar 2002 formell die
Ausschaffungshaft an und erliess am 15. Februar 2002 die schriftlich
begründete Haftverfügung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte am 16. Februar 2002 die Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis
12. Mai 2002; an der mündlichen Verhandlung war der Rechtsvertreter von
X.________ nicht anwesend. Auf das Gesuch um Haftentlassung vom 19. Februar
2002 trat der Haftrichter mit Verfügung vom 20. Februar 2002 nicht ein.

B.
X.________ hat am 22. Februar 2002 gegen die Verfügungen des Haftrichters vom
16. und 20. Februar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, der Entscheid vom 16. Februar 2002 sei aufzuheben und
er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien die haftrichterlichen
Verfügungen aufzuheben und sei die Sache zur Wiederholung der
haftrichterlichen Verhandlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
sich innert Frist ebenfalls nicht mehr geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen,
sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung (ANAG, SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.
März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS
1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein
erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E.
3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG
genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381;
124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377
E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art.
13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft
(bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383;
119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Zu
beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen
(vgl. Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; dazu BGE 123 I 221; 122 II 299;
122 I 222). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der von der für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art.
13c Abs. 1 ANAG) angeordneten Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen
(Art. 13c Abs. 2 ANAG). Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der
Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 13c Abs. 4 erster
Satz ANAG;  zu den Ausnahmen von dieser Sperrfrist vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S.
5 f., mit Hinweisen).

2.
Der Haftrichter ist auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2002 nicht eingetreten, weil es verfrüht eingereicht worden sei.
Es lägen keine triftigen Gründe vor, von der 30-tägigen Sperrfrist des Art.
13c  Abs. 4 ANAG abzuweichen. Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber einen
solchen Grund im Umstand, dass sein Rechtsvertreter an der mündlichen
Verhandlung vor dem Haftrichter nicht hatte teilnehmen können.

2.1 Gemäss Art. 13d Abs. 1 ANAG sorgen die Kantone dafür, dass eine vom
Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird, und der
Verhaftete muss mit seinem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren
können. Daraus ergibt sich das Recht des in Ausschaffungshaft versetzten
Ausländers, im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren einen rechtskundigen
Vertreter beizuziehen (BGE 122 II 154 E. 2c S. 157).

2.2 Der Haftrichter ist zu Recht auf das verfrühte Haftentlassungsgesuch
nicht eingetreten. Bei den fremdenpolizeilichen Akten, die ihm im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens vorlagen, befand sich keine Vertretungsvollmacht.
Weder aus dem Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 8. Februar 2002
noch aus jenem der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Februar 2002
ergab sich ein Hinweis auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis. Zudem hatte
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch die Fremdenpolizei am
13. Februar 2002 ausgesagt, er habe keinen Anwalt. Was ihn zur dieser
Erklärung bewogen haben mag und ob allenfalls bei der Übermittlung der Akten
von der Asyl- an die Fremdenpolizeibehörde ein Fehler unterlaufen war, ist -
entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht
entscheidend: Der Beschwerdeführer, der laut Angaben in der Beschwerde
bereits die Rechtsmitteleingabe im Asylverfahren selber unterschrieben und
begründet hatte und insofern nicht mehr vertreten war, hätte in der
Verhandlung vom 16. Februar 2002 vor dem Haftrichter das
Vertretungsverhältnis bekannt geben können und müssen. Der Haftrichter durfte
unter den geschilderten Umständen ohne weiteres davon ausgehen, der
Beschwerdeführer habe keinen Vertreter beauftragt. Dass er verpflichtet
gewesen wäre, dem Beschwerdeführer für das erstmalige Haftprüfungsverfahren
von Amtes wegen einen (unentgeltlichen) Vertreter beizugeben, wird zu Recht
nicht behauptet (vgl. dazu BGE 122 I 275 E. 3b).

3.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei kein
ausreichender Haftgrund gegeben, namentlich lägen keine konkreten Hinweise
für die Annahme einer Untertauchensgefahr vor.

3.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein weggewiesener Ausländer in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass der
Ausländer sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der Vollzug
der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen. Dies trifft namentlich
zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert. Der
illegale Aufenthalt in der Schweiz, die Tatsache, dass der Betroffene keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt, sowie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder Mittellosigkeit genügen für die
Annahme einer Untertauchensgefahr für sich allein nicht, können diese jedoch
gegebenenfalls zusammen mit weiteren Umständen indizieren (vgl. BGE 125 II
369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). Die
Ausschaffungshaft darf nicht einfach vorsorglich angeordnet werden, nur weil
erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten
Ausländer untertaucht. Vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem
konkreten Fall eine Prognose stellen (Alain Wurzburger, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF I
53/1997, S. 267, S. 332 f.). Dabei muss sie das Verhalten des Ausländers in
seiner Gesamtheit, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse
insgesamt, würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.465/2001 vom 31. Oktober
2001, E. 2c, mit Hinweisen).

3.2 Die Behörden gehen davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers
Untertauchensgefahr bestehe und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
gegeben sei. Zur Begründung werden im Haftrichterentscheid vom 16. Februar
2002 (freilich nur in sehr summarischer Form) sowie in der Haftverfügung des
Migrationsamts vom 15. Februar 2002 im Wesentlichen die hiervor aufgeführten
Indizien genannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt habe
die Anordnung der Ausschaffungshaft "offenkundig falsch begründet". Der
Mittellosigkeit, fehlenden Beziehungen zur Schweiz sowie dem Fehlen eines
festen Wohnsitzes könne in seinem Fall - als Asylsuchender aus dem Flughafen
- keine massgebliche Bedeutung zukommen für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG; er verweist dafür auf das zitierte Urteil 2A.465/2001.

Es trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Indizien für sich
allein nicht ausreichen würden, um eine Untertauchensgefahr zu belegen.
Anderseits sind aber diese Anhaltspunkte nicht etwa unmassgeblich, wie der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Auszugehen ist von der oben zitierten
Rechtsprechung, wonach die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall eine
Prognose stellen und dabei das Verhalten des Ausländers und seine
persönlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit würdigen muss. Ferner dürfen
unter Umständen etwa auch die Erfolgsaussichten eines hängigen Asylverfahrens
mitberücksichtigt werden. Aus dem vom Beschwerdeführer mehrfach angeführten
Urteil 2A.465/2001, das sich vom vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten
unterscheidet (z.B. familiäre Verhältnisse), ergibt sich nichts Anderes.

3.3 Der Haftrichter hat in der Verfügung vom 16. Februar 2002 - neben den vom
Beschwerdeführer kritisierten Indizien - zu Recht berücksichtigt, dass dieser
unglaubwürdige Angaben über seine persönliche Situation, seine Bedrohungslage
und seine Einreise gemacht hatte. Der Haftrichter konnte sich dafür auf das
Befragungsprotokoll im Asylverfahren vom 3. Februar 2002 und die Beurteilung
durch das Bundesamt für Flüchtlinge im Asylentscheid vom 8. Februar 2002
stützen. Dass der Beschwerdeführer ohne Papiere und ohne Flugticket von
Douala aus mit der Swissair nach Zürich geflogen sein könnte, wie er
behauptet, ist nach Auffassung des Bundesamts angesichts der rigorosen
Kontrollen schlicht nicht möglich. Es besteht daher der begründete Verdacht,
dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit über ein Ticket und den nötigen
Ausweis (Pass, Identitätskarte) verfügt hatte, diese Papiere dann aber
verschwinden liess, um eine allfällige Rückschaffung zu verunmöglichen.
Insbesondere wegen der unglaubwürdigen Erklärungen betreffend die Einreise
und die angebliche Bedrohung kam das Bundesamt zum Schluss, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Schweizerische
Asylrekurskommission bezeichnete ihrerseits im Entscheid vom 12. Februar 2002
über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die
Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid als "von Vornherein
aussichtslos". (Zur gleichen Einschätzung gelangte übrigens auch der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Beschwerde, Ziff. 2c.) Unter diesen
Umständen kann nicht wie sonst bei hängigen Asylverfahren erwartet werden,
dass sich der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens den Behörden
zur Verfügung halten würde. Nachdem er nunmehr ernsthaft mit der Ausschaffung
rechnen muss, ist im Gegenteil zu befürchten, dass er im Fall der Freilassung
bzw. der Bewilligung der Einreise trotz des noch nicht abgeschlossenen
Asylverfahrens untertauchen würde. Ob der Haftrichter die Aussage des
Beschwerdeführers, er würde bei einer Freilassung nicht in sein Heimatland
zurückkehren, unter den gegebenen Umständen (hängiges, aber praktisch
aussichtsloses Asylverfahren) für seine Prognose ebenfalls berücksichtigen
durfte, kann offen bleiben (vgl. Urteil 2A.465/2001, E. 2c, mit  Hinweisen).
Bereits aus dem übrigen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich genügend
konkrete Anhaltspunkte, die insgesamt auf eine Untertauchensgefahr schliessen
lassen. Der Haftrichter hat den Haftgrund des Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
somit zu Recht bejaht.

4.
Die übrigen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft sind erfüllt: Die Haft
wurde angeordnet, um den Vollzug der vom Bundesamt für Flüchtlinge am 8.
Februar 2002 verfügten Wegweisung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer
verfügt noch nicht über die nötigen Reisepapiere. Die Behörden haben die zur
Zeit möglichen, für den Vollzug notwendigen Massnahmen ergriffen und das
Bundesamt für Flüchtlinge um Vollzugsunterstützung ersucht. Es bestehen keine
Anzeichen dafür, dass die Wegweisung nicht in absehbarer Zeit vollzogen
werden könnte oder die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich nicht möglich
wäre.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf
dessen Mittellosigkeit werden aber keine Gerichtskosten erhoben. Jedoch kann
dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichner der
Beschwerdeschrift nicht entsprochen werden, da dieser offenbar nicht
Rechtsanwalt ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos ist.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: