Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.92/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.92/2002
2A.103/2002/zga

Urteil vom 4. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Fux.

2A.92/2002
Kantonales Steueramt Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Livio D. Zanetti, Tappolet & Partner, Postfach 81, 8030 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich,

sowie

2A.103/2002
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti, Tappolet &
Partner, Postfach 81, 8030 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1997/98
(Ausserordentliche Einkünfte 1998),

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich
vom 22. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG wurde anfangs April 1996 gegründet und am 9. April 1996 ins
Handelsregister eingetragen. Die in Y.________ domizilierte Gesellschaft ist
im Bereich der Anlageberatung, Treuhand und Vermögensverwaltung tätig.
X.________ hält die Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft; er ist ihr
Verwaltungsratspräsident und war zudem vom 2. April 1996 bis zum 30. Juni
2000 als Direktor angestellt.

Gestützt auf das Ergebnis des ersten Geschäftsjahrs, das vom 9. April 1996
bis zum 30. November 1997 dauerte, beschloss die Generalversammlung vom 18.
Februar 1998, vom Bilanzgewinn von Fr. 1'137'581.26 eine Dividende von Fr.
550'000.-- auszuschütten. Davon entfielen 90 Prozent oder Fr. 495'000.-- auf
X.________. Dieser erhielt gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 12.
Februar 1998 zudem einen Bonus von Fr. 807'075.-- (netto). Für das zweite
Geschäftsjahr (1. Dezember 1997 bis 30. November 1998), in dem die
Gesellschaft einen ordentlichen Gewinn von Fr. 9'256'736.-- erzielte,
beschloss die Generalversammlung vom 13. Dezember 1998 eine Dividende von Fr.
8'750'000.--. Davon entfielen Fr. 7'655'000.-- (entsprechend einer
Beteiligung von nunmehr 87,49 Prozent) auf X.________. Dieser erhielt gemäss
Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 1998 für das Geschäftsjahr
1997/98 zudem einen Bonus von Fr. 569'700.-- (netto).

Für das Geschäftsjahr 1998/99 erhielt X.________ einen Dividendenanteil von
Fr. 765'500.-- sowie einen Bonus von (netto) Fr. 569'481.-- (Beschluss der
Generalversammlung vom 12. Dezember 1999 bzw. des Verwaltungsrats vom 6.
Dezember 1999). Für das Geschäftsjahr 1999/2000 betrugen sein
Dividendenanteil Fr. 359'785.-- (Beschluss der Generalversammlung vom 10.
Dezember 2000) und sein Bonus Fr. 330'105.-- (netto, pro rata temporis).

B.
Der Kanton Zürich ist auf den 1. Januar 1999 bei den natürlichen Personen von
der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung
übergegangen (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die Jahre 1997 und 1998 fielen damit
in eine Bemessungslücke.

Das Kantonale Steueramt Zürich qualifizierte von den beiden im Jahr 1998 an
X.________ ausgerichteten Dividenden- und Bonuszahlungen jeweils die zweite
als ausserordentliche Einkunft. Dementsprechend veranlagte es bei der
direkten Bundessteuer 1997/98 einen Betrag von Fr. 8'224'700.--
(Dividendenanteil: Fr. 7'655'000.--; Bonus: Fr. 569'700.--) als
ausserordentliche Einkünfte  gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG und unterwarf
sie mit Einspracheverfügung vom 24. September 2001 einer separaten
Jahressteuer.

C.
Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess eine Beschwerde
von X.________ gegen den Einspracheentscheid teilweise gut. Sie qualifizierte
die zweite Dividendenzahlung 1998 - im Vergleich der durchschnittlichen
Jahresdividenden der ersten vier Geschäftsjahre - zwar ebenfalls als
ausserordentliche Einkunft im Sinn von Art. 218 Abs. 3 DBG, aber nur in dem
Umfang, als sie die bei ungefähr gleich bleibenden Verhältnissen noch als
ordentlich anzusehende Dividende übersteige. Den entsprechenden Betrag setzte
die Rekurskommission "ex aequo et bono" auf Fr. 6'155'000.-- fest. Die im
Jahr 1998 ausgeschütteten Boni qualifizierte sie hingegen als ordentliche,
und damit in die Bemessungslücke fallende Einkünfte.

D.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 22. Januar 2002 haben sowohl das
Kantonale Steueramt Zürich als auch X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht erhoben:

Das Kantonale Steueramt beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
die im Steuerjahr 1998 gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG steuerbaren
ausserordentlichen Einkünfte auf Fr. 8'224'700.-- festzulegen. (Verfahren
2A.92/2002)

X.________ beantragt, neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
ausserordentlichen Einkünfte 1998 auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr.
3'231'900.-- festzusetzen. Den Hauptantrag begründet er damit, dass die ihm
im Jahr 1998 aus der Gesellschaft zugeflossenen Dividendenerträge nicht
ausserordentlicher Natur seien. Werde dem nicht gefolgt, so dürfe für die
Abgrenzung der ordentlichen von den ausserordentlichen Einkünfte nicht
einfach eine ex aequo et bono-Schätzung vorgenommen werden. Vielmehr erweise
sich die umstrittene Dividendenzahlung im Umfang der durchschnittlichen
Ausschüttungsquote vom Gewinn 1997/98 als ordentlich; deshalb dürfe nur der
überschiessende Anteil als ausserordentlich qualifiziert und im Jahr 1998 mit
einer Jahressteuer belegt werden (Verfahren 2A.103/2002).

E.
Das Kantonale Steueramt und X.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen
jeweils, die gegnerische Beschwerde abzuweisen. Die
Bundessteuer-Rekurskommission schliesst auf Abweisung der beiden Beschwerden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde des Kantonalen
Steueramts gutzuheissen und jene von X.________ abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen denselben
Entscheid, sie betreffen die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt;
zudem stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es ist deshalb zweckmässig und
aus verfahrensökonomischen Gründen auch angezeigt, die beiden Verfahren zu
vereinigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
2.1 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission kann durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146
DBG).

X. ________ ist als Steuerpflichtiger zur Beschwerde berechtigt (Art. 103
lit. a OG). Dem Kantonalen Steueramt Zürich steht die Beschwerdelegitimation
kraft Gesetzes zu (Art. 146 zweiter Satz DBG in Verbindung mit Art. 103 lit.
c OG).

2.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht
von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist. In
Abgabestreitigkeiten ist es grundsätzlich weder an die Parteibegehren noch an
die Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 zweiter Satz OG). Es kann deshalb
die Beschwerde auch aus andern als den im Verfahren vorgebrachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f. mit Hinweis). An
die Feststellung des Sachverhalts ist das Bundesgericht indessen nach
Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden.

3.
Nach Art. 218 DBG wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die
erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Art. 41 DBG nach neuem Recht
veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren
oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren
abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen
sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte
allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in
sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3).

Streitig ist, ob die Dividendenzahlungen und Boni, die X.________ im Jahr
1998 (Bemessungslücke) von der X.________ AG erhielt, solche
ausserordentlichen Einkünfte darstellen.

3.1 In Art. 218 Abs. 3 DBG werden die Ausschüttung einer Dividende und die
Ausrichtung eines Bonus nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen ergibt sich aus
dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin enthaltene Aufzählung der
ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit "insbesondere" eingeleitet) nicht
abschliessenden, sondern bloss beispielhaften Charakter hat (vgl. Dieter
Weber, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, Basel 2000, N. 31 ff. zu Art. 218 DBG).

Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 6 vom 20. August 1999 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando-
zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung bei natürlichen Personen kann die
Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden:
- aus der Einmaligkeit einer Leistung; prinzipiell sind alle einmaligen
Einkünfte ausserordentlicher Natur (Beispiele: Lotteriegewinne,
Entschädigungen für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer Tätigkeit,
aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne);

- aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach
regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende,
ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen, ausserordentliche
Gratifikationen);

- aus einer Änderung in der Verbuchung von Einkommensquellen (Beispiele:
Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der
Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen und Provisionen).
Diese Kriterien können gemäss Kreisschreiben untereinander verknüpft sein;
anderseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen
Einkünften auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der
Steuerpflichtige imstande ist, die Umstände der Ausrichtung seines Einkommens
zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen
kann (Kreisschreiben Nr. 6, Ziff. 252). Demgegenüber ist laut Weber (a.a.O.,
N. 33) das Abstellen auf die Höhe der Einkünfte kein taugliches Kriterium; so
könne beispielsweise eine ausserordentlich hohe Gratifikation (Bonus)
durchaus als ordentlich gelten, wenn ein ausserordentlich gutes Ergebnis die
Grundlage für deren Ausrichtung bilde. Solche Einkünfte könnten in der Regel
sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung könne nicht
pauschal vorgenommen werden, sondern habe im konkreten Fall zu geschehen.

3.2 Im Normalfall sind Dividenden nicht als aperiodische Vermögenserträge zu
qualifizieren; vielmehr handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur
nach regelmässig fliesst. Anders kann es sich nach Auffassung der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats bei sogenannten
Substanzdividenden verhalten, die aus thesaurierten Gewinnen früherer
Perioden ausgerichtet werden (Bericht der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrats, in: BBl 1998 4929 ff., 4939). Im vorliegenden Fall
handelt es sich jedoch nicht um eine solche Dividende, wurden doch 1998
unbestrittenermassen nur die im ersten (1996/97) und zweiten Geschäftsjahr
(1997/98) erzielten Gewinne ausgeschüttet. Indessen geht die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass ausserordentliches Einkommen auch in einem solchen Fall
vorliegen kann, etwa dann, wenn eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre
Dividendenpolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren
ändert. Es entspricht dem Sinn von Art. 218 DBG, dass der Steuerpflichtige
beim Wechsel des Systems der zeitlichen Bemessung nicht davon soll
profitieren können, dass er die Möglichkeit hat, den Anfall von Einkommen
nach Belieben in die Bemessungslücke zu verschieben.

3.3
3.3.1Es ist unbestritten, dass die X.________ AG im Jahr 1998 je zwei
Dividenden- und Bonuszahlungen an ihren Hauptaktionär X.________ ausgerichtet
hat. Dieser doppelte Zufluss im gleichen Kalenderjahr ist für sich allein
schon aussergewöhnlich. Der Empfänger geht in seiner Einsprache vom 3.
September 2001 denn auch selber von einer ausserordentlichen Einkunft aus.
Seiner Auffassung nach wären allerdings die im Februar 1998 beschlossene
erste Dividende (von Fr. 495'000.--) und der ebenfalls im Februar 1998
beschlossene erste Bonus (von Fr. 807'075.--) als ausserordentlich zu
qualifizieren, weil diese Zahlungen auf eine Änderung der Dividenden- und
Bonuspolitik "des Steuerpflichtigen" zurückzuführen seien. Da es sich dabei
indessen um die erste Ausschüttung der Gesellschaft überhaupt handelte, kann
schon begrifflich nicht von einer "Änderung" gesprochen werden. Die Dividende
für das am 30. November 1997 endende erste Geschäftsjahr wurde von der
Generalversammlung vom 18. Februar 1998 beschlossen und im Jahr 1998
ausbezahlt. Bei gleichem Vorgehen wäre die Dividende für das zweite
Geschäftsjahr anfangs 1999 beschlossen und ausgeschüttet worden. Da aber die
Generalversammlung bereits auf den 13. Dezember 1998 angesetzt wurde, konnte
im gleichen Jahr eine zweite Dividende beschlossen werden, die ebenfalls noch
im Jahr 1998 zur Auszahlung gelangte. Hierin erblickte die Steuerbehörde zu
Recht die entscheidende Änderung, welche die zweite, in das
Bemessungslückenjahr 1998 verschobene Dividendenzahlung als ausserordentlich
erscheinen lässt. Dass diese geänderte Ausschüttungspraxis in den Folgejahren
beibehalten wurde, ist nicht entscheidend: Für die Beurteilung, ob die 1998
ausgerichteten Dividenden- und Bonuszahlungen als ausserordentlich zu gelten
haben, ist schon aus praktischen Gründen auf die Verhältnisse vor dem Wechsel
zur Postnumerandobesteuerung abzustellen, könnte doch sonst erst nach Jahren
verlässlich festgestellt werden, ob die neue Ausschüttungspraxis von Dauer
ist.

Die Einwendungen des beschwerdeführenden Steuerpflichtigen in diesem
Zusammenhang beziehen sich grösstenteils auf Ereignisse nach dem
Systemwechsel und gehen somit an der Sache vorbei. Fehl geht aber auch die
Argumentation der Vorinstanz, die ihrerseits unterstellt, die Dividende für
das erste Geschäftsjahr (1996/97) hätte bei gewöhnlichem Lauf der Dinge noch
im Jahr 1997 ausgeschüttet werden können, weshalb sich aus der
Ausschüttungspraxis der ersten beiden Geschäftsjahre keine Regel ableiten und
somit auch keine Änderung nachweisen lasse. Massgebend ist nicht eine
hypothetisch mögliche, sondern die tatsächlich befolgte Ausschüttungspraxis;
diese wurde aber, was den Zeitpunkt der Dividenden- und Bonusauszahlung
betrifft, für das zweite Geschäftsjahr gegenüber dem ersten offensichtlich
geändert. Wie das Steueramt in anderen Konstellationen entschieden hätte,
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3.2 Es sprechen aber auch weitere Umstände für die Ausserordentlichkeit der
zweiten Dividenden- und Bonuszahlung im Lückenjahr 1998: Die im Dezember 1998
beschlossene Dividende von insgesamt Fr. 8'750'000.-- erscheint nicht nur
absolut besehen, sondern auch im Vergleich zu den übrigen aktenkundigen
Dividendenausschüttungen als einmalig hoch. Gemäss unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz betrug sie mehr als das Sechzehnfache der
durchschnittlichen Jahresdividende. Mit dieser Ausschüttung wurden 94.53
Prozent des Bilanzgewinns 1997/98 der Gesellschaft verteilt, während es im
Durchschnitt der übrigen Jahre etwa 55 Prozent waren. Die Vorinstanz hat die
Abschöpfung eines derart grossen Teils des Reingewinns zu Recht als
aussergewöhnlich und als weiteres Indiz für den ausserordentlichen Charakter
der an den Steuerpflichtigen ausgerichteten Dividende gewertet. Dass die
Gesellschaft ihre Geschäftspolitik, jährlich etwa eine halbe Million Franken
den Reserven zuzuweisen, auch im Jahr 1998 beibehalten konnte, vermag daran
nichts zu ändern. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Konstanz in
der Erhöhung des Eigenkapitals oder auch die beinahe vollständige
Ausschüttung ausgerechnet hoher Gewinne überhaupt Sinn macht, was von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung immerhin beides bestritten wird.

Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Empfänger der Dividenden und Boni die
Ausschüttungspolitik der Gesellschaft selber bestimmen konnte: Nicht nur
beherrschte er mit seinem Kapitalanteil von 87 Prozent die
Aktiengesellschaft, sondern er war gleichzeitig auch ihr
Verwaltungsratspräsident und Direktor. Dadurch war er jederzeit imstande, die
Umstände der Ausrichtung der Zahlungen, namentlich deren Höhe, Fälligkeit
etc., auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beeinflussen und die
Bemessungslücke zu seinen Gunsten auszunützen. Es dürfte denn auch kaum einem
Zufall entsprechen, dass sich der Empfänger den im Jahr 1998 angefallenen,
besonders hohen Gewinn und den entsprechenden Bonus noch im Jahr der
Bemessungslücke auszahlen liess.

4.
Die Vorinstanz erachtete von der im Dezember 1998 an den Steuerpflichtigen
bezahlten Dividende einen geschätzten Betrag von Fr. 1'500'000.-- als
ordentliche Ausschüttung und lediglich den überschiessenden Teil als
ausserordentliche Einkunft im Sinn von Art. 218 Abs. 3 DBG. Der
Steuerpflichtige greift diese Argumentation auf und verlangt mit seinem
Eventualbegehren, den entsprechenden steuerbaren Anteil auf Fr. 3'231'954.--
festzusetzen. Für eine solche Aufteilung oder Reduktion der umstrittenen
Dividende besteht indessen so wenig eine Rechtsgrundlage wie für die kaum
nachvollziehbare Schätzung "ex aequo et bono" der Vorinstanz.

5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Dezember 1998 an X.________
ausgeschüttete Dividende von Fr. 7'655'000.-- und der an ihn ausbezahlte
Bonus von Fr. 569'700.-- (netto) ausserordentliche Einkünfte gemäss Art. 218
Abs. 2 und 3 DBG darstellen und mit einer separaten Jahressteuer zu belegen
sind. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich in Bezug auf die Höhe des
steuerpflichtigen Dividendenanteils sowie hinsichtlich der Qualifizierung der
Bonuszahlung als unrichtig.

5.2 Die Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich erweist sich somit als
begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die
Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramts vom 24. September 2001
wiederherzustellen. Die Beschwerde von X.________ erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.

5.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer X.________ aufzuerlegen (Art. 153,
153a und 156 Abs. 1 OG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Art. 159 Abs. 2 OG).

5.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird
die Vorinstanz neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.92/2002 und 2A.103/2002 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich
(2A.92/2002) wird gutgeheissen, der Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. Januar 2002
aufgehoben und die Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 24. September 2001 wiederhergestellt.

2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers X.________
(2A.103/2002) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer
X.________ auferlegt.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: