Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.8/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.8/2002/bie

             II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             ***********************************

                       17. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.

                          ---------

                          In Sachen

S.________, geb. 1978, zzt. Flughafengefängnis Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,

                            gegen

Migrationsamt des Kantons  Z ü r i c h,
Bezirksgericht des Kantons  Z ü r i c h, Haftrichterin,

                         betreffend
   Bestätigung von Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Der indische Staatsangehörige S.________ stellte
am 9. August 2001 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 16. Sep-
tember 2001 wurde er wegen Erwerbs und Konsums von Haschisch
und Kokain verzeigt und am 4. Dezember 2001 wegen des Ver-
dachts des Handels mit Kokain verhaftet. Mit Strafbefehl vom
6. Dezember 2001 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Win-
terthur in der Folge wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bei beding-
tem Strafvollzug. Nachdem S.________ dem Migrationsamt des
Kantons Zürich zugeführt worden war, ordnete dieses am 7. De-
zember die Vorbereitungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirks-
gericht Zürich prüfte und bestätigte die Haft am 10. Dezember
2001 bis zum 5. März 2002.

        Am 29. Dezember 2001 stellte S.________ ein Haft-
entlassungsgesuch, auf welches der Haftrichter des Bezirks-
gerichts Zürich mit Verfügung vom gleichen Tag nicht eintrat,
weil seit der richterlichen Haftüberprüfung noch nicht ein
Monat verstrichen war (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG).

        b) Mit handschriftlichem Schreiben in englischer
Sprache vom 3. Januar 2002 gelangte S.________ an das Migra-
tionsamt des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Haftent-
lassung; das Amt leitete das Schreiben am 7. Januar 2002
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. In der
Folge eröffnete der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts ein Verfahren der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde; dieses hat vorab die Haftbestätigungs-
verfügung vom 10. Dezember 2001 zum Gegenstand, war doch die
entsprechende Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106 OG)
beim Versand des Schreibens von S.________ noch nicht abge-
laufen. Soweit sich die Eingabe allenfalls auch gegen den
Entscheid vom 29. Dezember 2001 über das Nichteintreten auf

das Haftentlassungsgesuch richten sollte, wäre sie ohnehin
von vornherein untauglich, hält doch dieser Entscheid ange-
sichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 13c Abs. 4 ANAG
klarerweise vor Bundesrecht stand.

        Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. S.________
nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist
keine Stellungnahme eingereicht.

     2.- a) Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde nach
Art. 13a ANAG einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheides über seine Aufenhaltsberechtigung unter be-
stimmten Voraussetzungen für höchstens drei Monate in Haft
nehmen. Dies trifft unter anderem zu, wenn der Ausländer
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich
gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist (Art. 13a lit. e ANAG).

        Diesen Haftgrund erfüllt gemäss der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung auch der Kleindealer, welcher jeweilen
nur mit einer kleinen Menge Drogen zirkuliert, um im Fall,
dass er aufgegriffen wird, wirksamen strafrechtlichen Sank-
tionen zu entgehen, obwohl er insgesamt durch mehrere Gänge
innert kurzer Zeit bedeutende Mengen an Betäubungsmitteln
in Umlauf bringen kann (so genannter "Ameisendealer"; vgl.
BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f., mit Hinweisen; bestätigt
mit Urteil vom 10. Februar 2000 i.S. S.; 2A.35/2000). Der
Beschwerdeführer wurde wegen Handels mit täglich rund 10 Por-
tionen à 0,1 Gramm Kokain-Gemisch ("Kugeln") während etwa
30 Tagen, insgesamt mit rund 300 Portionen im Reinheitsgehalt

von durchschnittlich ca. 20 %, strafrechtlich verurteilt.
Damit erweist sich der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG
als gegeben.

        b) Nachdem auch keine anderen Gründe für die Unzu-
lässigkeit der Vorbereitungshaft ersichtlich sind oder vom
Beschwerdeführer geltend gemacht werden, verstösst diese
offensichtlich nicht gegen Bundesrecht.

     3.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

        b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es
rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen
Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzu-
sehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

        c) Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird
ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht
wird.

              Demnach erkennt das Bundesgericht
        im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migra-
tionsamt und dem Bezirksgericht des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: