Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.87/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.87/2002/bmt

Urteil vom 22. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1966) ist Tunesier. Am 5. September 1998 heiratete er in
seiner Heimat die Italienerin Y.________, welche in der Schweiz lebt und über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 15. Januar 2000 reiste X.________
in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Allerdings
verliess seine Ehefrau bereits im März 2000 die gemeinsame Wohnung; der am
14. April 2000 geborene Sohn der Ehegatten wurde im anschliessenden
Eheschutzverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt.

1.2 Am 17. Januar 2001 ersuchte X.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, was ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
verweigerte (Verfügung vom 1. März 2001). Ein Rekurs an das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb ebenso erfolglos (Entscheid
vom 19. September 2001) wie eine Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht (Entscheid vom 22. Januar 2002). Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2002 hat X.________ dem
Bundesgericht beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
kantonale Fremdenpolizeibehörden anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

1.3 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insbesondere ausgeschlossen gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde grundsätzlich
nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts, weshalb dem
Betroffenen regelmässig kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
zukommt. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich der Ausländer hierfür auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann (BGE 124
II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). So hat der Ehegatte eines Ausländers,
der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG
grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
vorausgesetzt die Ehegatten wohnen zusammen. Nachdem der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen seit einiger Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau
zusammenlebt, ergibt sich jedoch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen
Gunsten. Mangels einer intakten, gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau, kann
er sich insoweit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 127 II 60 E.
1d/aa S. 64 f.), wobei unerheblich ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts
St. Gallen vom 7. November 2001, mit welchem die Ehegatten inzwischen
geschieden worden sind, offenbar noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Hingegen könnte sich für den Beschwerdeführer allenfalls im Zusammenhang mit
dem Besuchsrecht, dass ihm gegenüber seinem anwesenheitsberechtigten Sohn
zusteht, ein aus Art. 8 EMRK fliessender Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ergeben, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorliegend zulässig ist (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Auf die Eingabe des
zu diesem Rechtsmittel legitimierten Beschwerdeführers (vgl. Art. 103 lit. a
OG) ist einzutreten.

2.
2.1Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des
Familienlebens, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beruft,
gilt nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). Praxisgemäss kommt
deshalb dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Kindes,
das über ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, nur dann ein
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, wenn zwischen ihm und seinem Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land,
in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse;
damit ein Aufenthaltsanspruch zur blossen Ausübung eines Besuchsrechts bejaht
werden kann, ist zudem ein tadelloses Verhalten des betroffenen ausländischen
Elternteils vorausgesetzt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Tatsache, dass
der nicht sorgeberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen
Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen kann. Hierzu ist nicht
unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK
ist regelmässig bereits Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann,
wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl.
BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.).
2.2 Vorliegend kann offen bleiben, wie die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinem zweijährigen Sohn im Lichte des Gesagten zu beurteilen wäre. Der
Beschwerdeführer vermag die Voraussetzungen, unter welchen ihm nach Art. 8
EMRK ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommen würde, bereits in
anderer Hinsicht offensichtlich nicht zu erfüllen: Es steht nämlich fest,
dass er nicht, wie dies bei den gegebenen Umständen für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erforderlich wäre, ein tadelloses Verhalten gezeigt
hat. Vielmehr wurde er am 1. Oktober 2001 wegen Tätlichkeit, Drohung und
grober Verkehrsregelverletzung mit zehn Wochen Gefängnis und einer Busse von
450 Franken bestraft. Nachdem er diese Verurteilung - aus welchen Gründen
auch immer - hat in Rechtskraft erwachsen lassen, können seine
relativierenden Ausführungen hier nicht gehört werden. Im Übrigen ist er
unbestrittenermassen auch in seiner Heimat wiederholt straffällig geworden,
wenn auch offenbar nur in geringfügigem Ausmass. Es kann ergänzend auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich
unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen,
wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen
eingeholt werden müssten. Mithin war die Beschwerde von vornherein
aussichtslos, weshalb das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG). Das
Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: