Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.86/2002
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2A.86/2002 /bmt

Urteil vom 21. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Haldenbachstrasse 2, Postfach, 8033 Zürich,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrat, 3003 Bern,
Bundesamt für Polizei, 3003 Bern.

Einreiseverbot,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesrates vom 3. Juli
2001.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende jugoslawische Staatsangehörige H.________,
geboren 1956, lebte als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung
zusammen mit seiner Familie in der Schweiz.

Am 6. Juli 2001 erliess das Bundesamt für Polizei (BAP) folgende Verfügung:

"In Vollziehung des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 2001 betreffend

H.________, (...),

wonach ihm in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung
1.auf unbestimmte Zeit verboten wird, ohne ausdrückliche Bewilligung in die
Schweiz einzureisen;
2.verboten wird, in der Schweiz Organisationen zu gründen, zu vertreten oder
zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die
gewaltanwendende Parteien dieses Konflikts propagandistisch, materiell oder
finanziell unterstützen; und
3.verboten wird, Dritte mit Aktivitäten nach Ziffer 2 zu beauftragen,
und dem im Wesentlichen die Erwägungen zugrunde liegen, dass
H.________ als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung im Kanton
Zürich sich seit ungefähr 1997 / 1998 mehrheitlich in Albanien und im Kosovo
aufhält;
H.________ LPK-Aktivist der ersten Stunde ist und in führender Funktion
sowohl für den Fonds 'Vendlindja Thërret' als auch für die logistische
Aufrüstung der UÇK verantwortlich war;
H.________ gemäss zuverlässigen Quellen in das Organisierte Verbrechen
Albaniens involviert ist;
diese Aktivitäten vor dem Hintergrund des Bezuges von H.________ zur Schweiz
geeignet sind, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten
zu gefährden, welche sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im
Balkan einsetzen und die kriegerischen Aktivitäten der Verfechter eines
Grossalbaniens verurteilen;
wird verfügt
1.H.________ wird auf unbestimmte Zeit verboten, ohne ausdrückliche
Bewilligung in die Schweiz einzureisen.

2. H.________ wird verboten, in der Schweiz Organisationen zu gründen, zu
vertreten oder zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt im Kosovo,
Südserbien und Mazedonien teilnehmen oder die gewaltanwendende Parteien
dieses Konflikts propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen.

3. H.________ wird verboten, Dritte mit Aktivitäten nach Ziffer 2 zu
beauftragen.
Eine Zuwiderhandlung zieht gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch
Bestrafung mit Haft oder mit Busse nach sich.

(...)

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den hiermit eröffneten Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 2001 können
keine ordentlichen Rechtsmittel eingelegt werden.

(...)"

B.
Nachdem H.________ mehrmals beantragt hatte, es sei ihm der begründete
Bundesratsbeschluss zu eröffnen, erhielt er am 16. Januar 2002 ein
ausführliches Schreiben des Bundesamtes mit einer von der Bundeskanzlei
ausgestellten beglaubigten Bestätigung, wonach der Bundesrat am 3. Juli 2001
beschlossen habe, dass
"1.H.________, Staatsangehöriger Ex-Jugoslawiens, geb. 1956, in Anwendung von
Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung auf unbestimmte Zeit verboten wird, das
Gebiet der Schweiz ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten;
2.H.________, Staatsangehöriger Ex-Jugoslawiens, geb. 1956, in Anwendung von
Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung verboten wird, Organisationen zu gründen, zu
vertreten oder zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt in Mazedonien
teilnehmen oder die gewaltanwendende Parteien dieses Konfliktes
propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen und dass das Verbot
auch für die Beauftragung Dritter mit solchen Aktivitäten gilt;
3.das EJPD (BAP) beauftragt wird, diesen Beschluss zu vollziehen."

C.
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 17. Februar
2002 beantragt H.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des
Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 2001. Er macht insbesondere geltend, das
Einreiseverbot verletze Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens), weshalb ihm
gemäss Art. 13 EMRK eine wirksame nationale Beschwerde zustehen müsse. Gerügt
wird sodann, der Beschwerdeführer habe nicht vollständig Einsicht in die
Akten erhalten; diese Akteneinsicht sei ihm nunmehr zu gewähren.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2002 beantragt das Bundesamt für
Polizei, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.
Der Stellungnahme lagen sieben Aktenstücke bei, allesamt als vertraulich
bezeichnet (act. 13.1-13.7).

D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 ordnete der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts an, die Vernehmlassung des
Bundesamtes für Polizei dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Gleichzeitig erhielt das Bundesamt Frist und Gelegenheit, gegenüber dem
Bundesgericht schriftlich die Aktenstücke zu bezeichnen, für welche seiner
Ansicht nach Geheimhaltungsgründe bestehen, und sie von denjenigen zu
unterscheiden, die dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zugestellt werden
können. Das Bundesamt für Polizei wurde zudem eingeladen, innert gleicher
Frist von den von ihm als vertraulich bezeichneten Aktenstücken im Hinblick
auf die Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer Zusammenfassungen des
wesentlichen Inhalts zu erstellen und dem Bundesgericht einzureichen.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2002 bezeichnete das Bundesamt für Polizei die
Aktenstücke act. 13.1-13.4 sowie 13.7 als vertraulich. Der Eingabe beigelegt
waren ein Aktenverzeichnis mit einem Kurzbeschrieb der Aktenstücke sowie
Zusammenfassungen des wesentlichen Inhalts der Dokumente act. 13.3, 13.4 und
13.7. Zum Aktenstück act. 13.1 verwies das Bundesamt anstelle einer
Zusammenfassung auf die Begründung des angefochtenen Einreiseverbots vom 6.
Juli 2001, die dem Beschwerdeführer bereits zuvor zugestellt worden war.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 wies der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Bundesamt darauf hin,
es habe keine Zusammenfassung zum Aktenstück act. 13.2 eingereicht und beim
Aktenstück act. 13.4 eine möglicherweise wesentliche Passage nicht
zusammengefasst, und gab dem Bundesamt Frist und Gelegenheit, dies allenfalls
nachzuholen. In seiner Eingabe vom 8. Juli 2002 hielt das Bundesamt an der
Vertraulichkeit der beiden Aktenstücke fest, fasste darin aber auch das
Aktenstück act. 13.2 zusammen und reichte gleichzeitig als Beilage eine
Ergänzung der Zusammenfassung des Aktenstücks act. 13.4 ein.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 stellte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fest, dass überwiegende
öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung der Aktenstücke act.
13.1-13.4 sowie 13.7 rechtfertigten. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer
die freigegebenen Aktenstücke (act. 13.5 und 13.6), das Schreiben des
Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juni 2002 sowie
die Eingaben des Bundesamtes für Polizei vom 10. Juni 2002 und vom 8. Juli
2002 mit den Zusammenfassungen der als vertraulich klassifizierten Dokumente
in Kopie unter Fristansetzung zur Replik zugestellt.

In seiner mit 16. Februar 2002 datierten Eingabe (Postaufgabe am 6. September
2002) an das Bundesgericht nahm der Beschwerdeführer zu den ihm
unterbreiteten Aktenstücken Stellung, wobei er die in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträge bestätigte. Ebenso hielt das Bundesamt für Polizei in
seiner Duplik vom 8. Oktober 2002 an seinen Rechtsbegehren fest.

E.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 2001
zugleich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde
angemeldet. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beantragte das Bundesamt
für Justiz, Abteilung für internationale Angelegenheiten, beim Gerichtshof
die Aussetzung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 30. September 2002 teilte
der Gerichtshof dem Bundesamt für Justiz mit, die Beschwerdesache
antragsgemäss in Erwartung eines bundesgerichtlichen Urteils bis längstens
Ende Februar 2003 zu sistieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesrates vom 3. Juli 2001 wurde
erst am 17. Februar 2002 beim Bundesgericht eingereicht. Von der Verfügung
des Bundesamtes für Polizei vom 6. Juli 2001, durch welche dieser
Bundesratsbeschluss als solcher eröffnet und begründet wurde, erhielt der
Beschwerdeführer nach eigener Darstellung bereits auf Anfrage vom 16. Juli
2001 hin Kenntnis. Eine allfällige Rechtsmittelfrist hätte daher zu diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer hätte, wenn er trotz
Hinweises auf die fehlende Rechtsmittelmöglichkeit eine Rechtsmittelinstanz
anrufen wollte, dies innert nützlicher Frist tun müssen. Er durfte, gleich
wie im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, nicht lange Zeit einfach
untätig bleiben (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334; Urteile 2A.254/2002 vom 3.
Dezember 2002, E. 3.3, sowie 2A.479/1997 vom 9. Juni 1998, E. 2c und d). Ob
es genügte, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Zustellung der
"bundesrätlichen Verfügung" verlangte, über deren (gleich lautenden) Inhalt
er sechs Monate später von der Bundeskanzlei eine "Bestätigung" erhielt, um
erst dann ans Bundesgericht als potenziell zuständige Rechtsmittelinstanz zu
gelangen, ist zweifelhaft. Die Frage kann aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen aber offen bleiben.

2.
2.1 Entscheide des Bundesrates können grundsätzlich nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eine
Ausnahme besteht nur bezüglich bundesrätlicher Verfügungen auf dem Gebiet des
Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass
der Bundesrat als erste Instanz verfügt (Art. 98 Abs. 1 lit. a OG; BGE 125 II
417 E. 4a S. 420 mit Hinweis). Vorliegend sind keine Fragen des
Dienstverhältnisses von Bundespersonal streitig, so dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der genannten Regelung nicht ergriffen
werden kann. Dieses Rechtsmittel erscheint ausserdem auch deshalb als
unzulässig, weil der angefochtene Beschluss, für den als Rechtsgrundlage Art.
184 Abs. 3 BV (vormals Art. 102 Ziff. 8 aBV; Wahrung der Landesinteressen in
den Beziehungen zum Ausland) angegeben wird, unter den Ausschlussgrund von
Art. 100 Abs. 1 lit. a OG fällt; dasselbe würde im Übrigen gelten, soweit er
in Anwendung von Art. 185 Abs. 3 BV (vormals Art. 102 Ziff. 9 und 10 aBV;
Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit) ergangen wäre. Vom
Verfügungsgegenstand her stellt ein im Interesse der öffentlichen Ordnung und
der nationalen Sicherheit verhängtes Einreiseverbot einen Teilaspekt der
politischen Ausweisung dar (Art. 121 Abs. 2 BV, vormals Art. 70 aBV; vgl.
Giorgio Malinverni, in: Kommentar aBV, Art. 70 Rz. 20 in fine), weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit auch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 OG ausgeschlossen ist. Unzulässig ist dieses Rechtsmittel
schliesslich generell gegen die Einreiseverweigerung, die
Einreisebeschränkung und die Einreisesperre (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
OG; BGE 110 Ib 397).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausschlussgründen für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 98 ff. OG nicht. Er macht
indessen geltend, da er eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) rüge, garantiere ihm Art. 13 EMRK
das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz.
Dasselbe ergebe sich überdies - aufgrund einer behaupteten Verletzung von
Art. 12 (und 13) des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, Bürgerrechtspakt; SR 0.103.2)
- auch aus Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II. In Anlehnung an BGE 125 II 417 folgert
der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, welche Instanz ausser dem
Bundesgericht für eine entsprechende Beschwerde zuständig sei. Das
Bundesgericht habe infolgedessen direkt aufgrund von Art. 13 EMRK und Art. 2
UNO-Pakt II auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

Demgegenüber stellt sich das Bundesamt für Polizei in seiner Vernehmlassung
an das Bundesgericht vom 29. April 2002 unter Hinweis auf die (oben E. 2.1
zitierten) einschlägigen Normen des Bundesrechtspflegegesetzes auf den
Standpunkt, der vorliegend angefochtene, in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 BV
ergangene Beschluss des Bundesrates lasse sich nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten. Politische Ausweisungen und damit
auch Einreiseverbote würden in den Anwendungsbereich von Art. 1 des
Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) fallen. Einreiseverbote
erfolgten im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen
Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls. Die Schweiz habe
einen Vorbehalt zu Art. 1 angebracht, wonach bei politischen Ausweisungen die
in Absatz 1 gewährten Rechte auch nach vollzogener Ausweisung nicht gewährt
würden. Das Fehlen von Rechtsmitteln gegen Verfügungen des Bundesrates stehe
damit nicht im Widerspruch zu den für die Schweiz verbindlichen
menschenrechtlichen Garantien. Im Weiteren sehe auch Art. 12 UNO-Pakt II
Ausnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung vor, und Art. 13 UNO-Pakt II,
welcher analoge Garantien zu Art. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK enthalte,
erlaube, dass selbst auf die nachträgliche Gewährung der Anhörungsrechte im
Falle politischer Ausweisungen verzichtet werden könne, weshalb ein
entsprechender Vorbehalt entbehrlich gewesen sei. Auch habe die Schweiz in
Bezug auf UNO-Pakt II - mangels Ratifikation des Fakultativprotokolls - das
Recht auf Individualbeschwerden noch nicht anerkannt.

3.
3.1 Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten
Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer
nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet
- im Unterschied zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK - nicht notwendigerweise, dass ein
Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es
genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges
verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches - unter Wahrung der
rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte - die Vorbringen des
Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben bzw.
dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 174; 126 II 377
E. 8d/bb S. 396 mit Hinweisen; 118 Ib 277 E. 5 S. 283 ff.; 111 Ib 68 E. 4 S.
72). Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer
angerufenen BGE 125 II 417, wo der gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK erforderliche
Rechtsschutz von vornherein nur durch das Bundesgericht hatte gewährleistet
werden können.

3.2 Der Beschwerdeführer besitzt die Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz, wo er zusammen mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern
(geboren 1983, 1988 und 1995) lebt. Näheres über deren ausländerrechtlichen
Status ist nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Entscheid nicht ausgewiesen, sondern ihm lediglich - bis auf weiteres - die
Einreise untersagt wird, bleibt seine Niederlassungsbewilligung vorderhand
unberührt (vgl. Hans Peter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der
Schweiz, in: ZSR N.F. Bd. 86/1967 S. 393, unter Hinweis auf M. Ruth, Das
Fremdenpolizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 115; ferner: Martina Caroni,
Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999,
S. 121). Selbst wenn seine Ehefrau und die Kinder nur über eine abgeleitete,
zum Zweck des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügen
sollten, wäre deren Anwesenheitsberechtigung (zumindest vorerst) nicht in
Frage gestellt. Verfügt der Beschwerdeführer damit über in der Schweiz
ansässige, nahe Angehörige und wird ihm aufgrund der gegen ihn verhängten
Fernhaltemassnahme verunmöglicht, das Familienleben hierzulande zu pflegen,
so lässt sich in vertretbarer Weise behaupten, es liege ein Eingriff in
dieses durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut vor. Infolgedessen darf
dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13
EMRK zur Geltendmachung dieser Rüge grundsätzlich nicht vorenthalten werden.

An diesem Ergebnis vermag - entgegen dem in der Vernehmlassung des
Bundesamtes für Polizei vom 29. April 2002 anscheinend eingenommenen
Standpunkt - der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt zu Art. 1 des
Protokolls Nr. 7 zur EMRK nichts zu ändern, entbindet er doch die Schweiz in
Fällen politischer Ausweisungen einzig von der Einhaltung der in Art. 1 Abs.
1 des Protokolls vorgesehenen Verfahrensgarantien. Der Anspruch auf eine
wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK bleibt dadurch unberührt
(Andreas Zünd, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.88; vgl. allgemein zum fraglichen
Vorbehalt die Botschaft über die Genehmigung der Protokolle Nr. 6, 7 und 8
zur EMRK, in: BBl 1986 II 589, S. 599 f. sowie Giorgio Malinverni, in:
Kommentar aBV, Art. 70 Rz. 27). Zutreffend ist jedoch, dass das vorliegend
angefochtene Einreiseverbot, welchem politische Überlegungen zugrunde liegen,
- als im Vergleich zur politischen Ausweisung (Art. 121 Abs. 2 BV bzw.
vormals Art. 70 aBV) milderes Mittel (vgl. oben E. 2.1) - vom erwähnten
Vorbehalt ebenfalls mitumfasst wird (vgl. zur Beibehaltung dieses Vorbehalts
und zur beabsichtigten redaktionellen Anpassung desselben aufgrund der
Neunummerierung der neuen Bundesverfassung: BBl 1999 S. 3665). Der
Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf die besonderen Garantien des Art.
1 des Protokolls Nr. 7 berufen, wohl aber auf Art. 13 EMRK.

4.
4.1 Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der angefochtene
Entscheid vom Bundesrat erlassen wurde, der obersten leitenden und
vollziehenden Behörde des Bundes (Art. 174 BV). Der Bundesrat steht nicht nur
an der Spitze der Bundesverwaltung (Art. 178 Abs. 1 und 2 BV) sondern ist als
Regierungskollegium auch direkt mit der Staatsleitung (Art. 180 Abs. 1 BV)
betraut (eingehend zu diesen zwei Hauptaufgaben: Kurt Eichenberger, in:
Kommentar aBV, Art. 95 Rz. 4 ff.; vgl. zur neuen Bundesverfassung: Ulrich
Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich
2001, N. 1655-57 sowie Thomas Sägesser, Die Bundesbehörden, Bern 2000, Art.
174 Rz. 747 ff.). Eine Beschwerde an eine hierarchisch übergeordnete Behörde
ist damit von vornherein ausgeschlossen. Als zur Beurteilung befugtes Organ
böte sich - aufgrund ihrer Stellung als oberste Gewalt des Bundes unter
Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen (Art. 148 Abs. 1 BV) - einzig die
Bundesversammlung selbst an. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der
Weiterzug von Beschwerdeentscheiden und Verfügungen an die Bundesversammlung
als Rechtspflegeinstanz nur in den vom Bundesgesetz vorgesehenen (seltenen)
Fällen zulässig ist (Art. 79 Abs. 1 VwVG, Fassung vom 8. Oktober 1999; vgl.
für den Bereich der Staatsrechtspflege Art. 189 Abs. 2 BV). Eine
entsprechende Regelung für die vorliegende Konstellation findet sich nicht,
weshalb die Beschwerde an die Bundesversammlung als ausgeschlossen gelten
muss (vgl. als Präjudiz für die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels gegen
politische Ausweisungen bereits den Entscheid der Bundesversammlung i.S.
Germani vom 22. Dezember 1899, zitiert bei Walter Burckhardt, Kommentar der
schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Bern 1931, S. 636 bzw. Giorgio
Malinverni, in: Kommentar aBV, Art. 70 Rz. 26).

Allerdings bestehen im Bereich der äusseren Sicherheit konkurrierende
Kompetenzen von Bundesrat (Art. 185 Abs. 3 BV) und Bundesversammlung (Art.
173 Abs. 1 lit. a BV). Auch ihr ist es möglich, zur Wahrung der äusseren
Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz, wenn
ausserordentliche Umstände es erfordern, Verordnungen oder einfache
Bundesbeschlüsse zu erlassen (Art. 173 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. a
BV). Die Kompetenz der Bundesversammlung geht jener des Bundesrates vor,
weshalb entsprechende bundesrätliche Massnahmen unter Umständen anzupassen
oder aufzuheben sind, soweit sie im Widerspruch zu später ergangenen
Anordnungen der Bundesversammlung stehen (Sägesser, a.a.O., Art. 173 Rz. 704
sowie Art. 185 Rz. 995; Urs Saxer, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/ Lachen SZ
2002, Art. 173 Rz. 5 sowie Art. 185 Rz. 36). Inwieweit der Bundesversammlung
auch auf dem Gebiet der Beziehungen zum Ausland (Wahrung der
Landesinteressen, Art. 184 Abs. 3 BV) neben dem Bundesrat gewisse Befugnisse
(allenfalls unter Inanspruchnahme ihrer Mitwirkungsrechte gemäss Art. 166 BV)
zustehen, um auf den Erlass und die Ausgestaltung entsprechender Verfügungen
und Verordnungen Einfluss nehmen zu können, ist nicht restlos klar (für
konkurrierende Kompetenzen auch hier: Sägesser, a.a.O., Art. 184 Rz. 956,
ablehnend: Daniel Thürer, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 184 Rz. 18).
Verfassungsunmittelbare Verordnungen und Verfügungen der erwähnten Art
verfolgen jedoch häufig nebst aussenpolitischen auch polizeiliche und
sicherheitspolitische Ziele (Dietrich Schindler, in: Kommentar aBV, Art. 102
Rz. 113; vgl. auch Thürer, a.a.O., Art. 184 Rz. 19), was vorliegend insofern
bestätigt wird, als in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Polizei vom 29.
April 2002 an das Bundesgericht der angefochtene Entscheid als "im Interesse
der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz" liegend bezeichnet wird. Es
ist daher nicht auszuschliessen, dass der Bundesversammlung die Kompetenz
zustünde, in dieser Sache ein vom bundesrätlichen Beschluss abweichendes
Erkenntnis zu treffen. Entsprechende Anträge könnte der Beschwerdeführer der
Bundesversammlung allerdings - wie ausgeführt - nicht beschwerdeweise
unterbreiten, sondern lediglich auf dem Wege einer Petition. Ob diese jedoch
dem Erfordernis einer "wirksamen Beschwerde" im Sinne von Art. 13 EMRK
genügt, ist zweifelhaft, da zum einen verfassungsrechtlich kein Anspruch auf
materielle Behandlung der Petition besteht und zum anderen dem Petitionär im
Verfahren keine Parteistellung zukommt, womit - abgesehen von der Pflicht der
Behörden zur Kenntnisnahme (Art. 33 Abs. 2 BV) - auch keine
Verfahrensgarantien gewährleistet sind. Schliesslich dürfte auch die
Möglichkeit, beim Bundesrat selbst um Wiedererwägung seines Beschlusses zu
ersuchen (Art. 66 ff. VwVG analog), einen den Anforderungen von Art. 13 EMRK
entsprechenden Rechtsbehelf nicht ersetzen, fehlt es doch hier an der
hinreichenden Unabhängigkeit der Behörde (Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 649
mit Hinweisen in Fn. 12; Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 13 Rdnr. 4;
vgl. demgegenüber noch den Entscheid der EKMR vom 4. Dezember 1991, Nr.
18079/91, in: VPB 56/1992 Nr. 51). Immerhin kann der Beschwerdeführer, indem
er um eine in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vorbehaltene
Einreisebewilligung ersucht, bis zu einem gewissen Grad auch die Überprüfung
seines Falles bewirken. Zu prüfen ist, ob das Bundesgericht auf das bei ihm
erhobene Rechtsmittel einzutreten hat, um seinerseits einen Art. 13 EMRK
genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten.

4.2 Im Unterschied zu BGE 125 II 417 stützt sich der vorliegend angefochtene
bundesrätliche Beschluss unmittelbar auf die Bundesverfassung (Art. 184 Abs.
3 BV). Zu untersuchen ist, ob bzw. inwieweit die hier anwendbare neue
Bundesverfassung vom 18. April 1999 mit Blick auf die Ausgestaltung des
Gewaltenteilungsprinzips im Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesgericht
die Anfechtung von bundesrätlichen Einzelakten zulässt.

4.2.1 Vorauszuschicken ist, dass auch die neue Bundesverfassung keine Art. 13
EMRK entsprechende Rechtsschutzregelung kennt (Villiger, a.a.O., N. 647).
Hingegen wurde mit dem - in der Volksabstimmung vom 12. März 2000
angenommenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten - Bundesbeschluss vom 8.
Oktober 1999 über die Reform der Justiz (AS 2002 S. 3148) eine allgemeine
Rechtsweggarantie eingeführt. Danach hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings erfährt
dieser Grundsatz gleichzeitig insofern eine Einschränkung, als in Art. 189
Abs. 4 BV explizit bestimmt wird:
"Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht
nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz."
Die Möglichkeit gesetzlicher Ausnahmen war im Entwurf des Bundesbeschlusses
über die Reform der Justiz noch nicht vorgesehen (BBl 1997 I 640 ff.; siehe
dort Art. 177 Abs. 4). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, aufgrund von
Art. 177 Abs. 4 des Entwurfs in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe
sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, Entscheide, welche einer
gerichtlichen Beurteilung unterliegen müssten, nicht in die Zuständigkeit des
Bundesrates, sondern der Departemente zu legen. Das Gleiche gelte unter dem
Aspekt von Art. 13 EMRK: Entscheide, welche Menschenrechtsgarantien
beschränkten, seien nicht in die Kompetenz von Bundesrat und
Bundesversammlung zu legen. Werde dies beachtet, biete die Unanfechtbarkeit
bundesrätlicher Akte und solcher der Bundesversammlung keine Probleme
(Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 1, S. 532; vgl.
auch AB 1998 N 1465, Votum Bundesrat Koller). Der in Art. 189 Abs. 4 BV im
zweiten Satz enthaltene Gesetzesvorbehalt wurde von der ständerätlichen
Verfassungskommission eingebracht und beruht auf der Überlegung, dass gewisse
Verfügungen, gegen die aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention ein
Rechtsmittel gegeben sein müsste, - sei es aufgrund ihrer grossen Tragweite
bzw. ihres politischen Gehalts (z.B. atomrechtliche Bewilligungen), sei es
aufgrund sachlogischer Überlegungen (z.B. beamtenrechtliche Verfügungen
betreffend dem Bundesrat direkt unterstellte Chefbeamten) - sich nicht für
eine Delegation an die Verwaltung eignen. In solchen Fällen soll es daher dem
Gesetzgeber möglich sein, Akte des Bundesrates oder der Bundesversammlung -
entgegen der "Regelvermutung für die Nichtanfechtbarkeit" und trotz
beibehaltener Zuständigkeit - einer bundesgerichtlichen Überprüfung
zugänglich zu machen (vgl. AB 1998 S 1018, Voten von Berichterstatter Wicki
und Bundesrat Koller; AB 1998 N 1463, Votum Fischer; ferner: Sägesser,
a.a.O., Art. 190 Rz. 1125 ff.). Nach dieser Konzeption sind künftig für
Anordnungen, gegen die gemäss Art. 6 Ziff. 1 bzw. Art. 13 EMRK ein
Rechtsmittel gegeben sein muss, nachgeordnete Behörden zuständig zu erklären,
um damit den erforderlichen Instanzenzug zu ermöglichen, soweit nicht der
Gesetzgeber Akte der Bundesversammlung oder des Bundesrates ausnahmsweise im
Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV der Überprüfung durch das Bundesgericht
unterwerfen will. Ein Delegationsautomatismus, wie ihn Art. 47 Abs. 6 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR
172.010) für Geschäfte des Bundesrates vorsieht, soweit Verfügungen zu
treffen sind, die nach dem Bundesrechtspflegegesetz der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, besteht nach
den genannten Bestimmungen nicht für Fälle, wo die Verfassung die
Zuständigkeit des Bundesrates vorsieht und als Beschwerdeinstanz nur diese
originär zuständige Behörde in Frage kommt. Die Delegation von
Entscheidungskompetenzen an nachgeordnete Verwaltungseinheiten erfolgt in
diesen Konstellationen vielmehr nach Massgabe der vom Gesetz- oder
Verordnungsgeber für die einzelnen Sachgebiete vorgesehenen
organisationsrechtlichen Bestimmungen.

4.2.2 Im hier interessierenden Bereich steht die Verfassung selber einer
Delegation von Entscheidungszuständigkeiten vom Bundesrat an ein Departement
(bzw. ein Amt) nicht entgegen: So verzichtete der Verfassungsgeber in Art.
121 Abs. 2 BV - entgegen dem bundesrätlichen Entwurf (BBl 1997 I 589 ff.;
vgl. dort Art. 112 Abs. 2) - auf die Festlegung einer Organkompetenz für die
Anordnung politischer Ausweisungen. Demgegenüber erklären die Art. 184 und
185 BV (ebenso wie bereits Art. 102 Ziff. 8-10 aBV) zwar den Bundesrat als
für die auswärtigen Angelegenheiten besorgt und mit der Wahrung der inneren
und äusseren Sicherheit betraut. Wie aber bereits unter dem Geltungsbereich
der alten Bundesverfassung bleibt auch hier - abgesehen von staatsleitenden
bzw. grundlegenden politischen Entscheiden und unter Beachtung der
Gesetzgebung (vgl. insbesondere die Grundsätze von Art. 47 und 48 RVOG) -
praktisch ungeschmälert Raum für eine Übertragung entsprechender
Entscheidungskompetenzen an die Departemente im Sinne von Art. 177 Abs. 3 BV
(vgl. zur früheren Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 aBV: Alfred Kölz, in:
Kommentar aBV, Art. 103 Abs. 2/3 Rz. 12 sowie Kurt Eichenberger, in:
Kommentar aBV, Art. 102 Rz. 16), wobei der Bundesrat die Delegation auf dem
Wege der Verordnung vornehmen kann (Art. 47 Abs. 2 RVOG; vgl. dazu und zum
Ganzen: Bernhard Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar, Art. 177 Rz. 25 ff.
sowie Sägesser, a.a.O., Art. 177 Rz. 795 ff.). Nach dem Gesagten erscheint es
infolgedessen verfassungsrechtlich zulässig und mit Blick auf die im
Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK liegenden Fälle sogar geboten, wenn der
Entwurf zu einem neuen Ausländergesetz (AuG-E; BBl 2002 S. 3851 ff.) das
Bundesamt für Polizei als zuständig erklärt, zur Wahrung der inneren und
äusseren Sicherheit Einreiseverbote (Art. 66 Abs. 2 AuG-E) und Ausweisungen
(Art. 67 Abs. 1 AuG-E) zu verfügen. Allerdings will sich der Bundesrat auch
weiterhin vorbehalten, in politisch sehr bedeutenden Fällen Ausweisungen
direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV selber anzuordnen (vgl. dazu die
Botschaft zum AuG, in: BBl 2002 S. 3741 f., S. 3761 sowie S. 3813 f.). Soweit
der Gesetzgeber gegen solche Beschlüsse nicht im Sinne von Art. 189 Abs. 4
Satz 2 BV (in der Fassung gemäss BB über die Reform der Justiz) den
Rechtsmittelweg ans Bundesgericht zu öffnen gedenkt (wovon bisher - soweit
ersichtlich - keine Rede war), obliegt es dem Bundesrat, in Fällen, in denen
eine materielle Konventionsverletzung (z.B. von Art. 8 oder Art. 3 EMRK)
durch die Entfernungsmassnahme und damit das Vorhandensein eines Anspruches
auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht klarerweise zu
verneinen ist, auf die Ausübung der ihm verfassungsunmittelbar eingeräumten
Verfügungskompetenz zu verzichten und den erstinstanzlichen Entscheid dem
Departement bzw. dem Bundesamt für Polizei zu überlassen (vgl. in diesem
Sinne auch Zünd, a.a.O., Rz. 6.88 in fine).

Zwar ist zur Zeit der Bundesbeschluss über die Reform der Justiz noch nicht
in Kraft (vgl. AS 2002 S. 3147); die darin als Ausnahme zur allgemeinen
Rechtsweggarantie vorgesehene Regel der Nichtanfechtbarkeit von Akten der
Bundesversammlung und des Bundesrates lässt jedoch die der geltenden
Verfassung zugrunde liegende Konzeption der Gewaltentrennung in allgemeiner
Weise erkennen. Danach sollen Regierungsakte des Bundesrates (sog. "actes de
gouvernement"), zu denen Fragen der auswärtigen Beziehungen und Entscheide in
den Bereichen der inneren und äusseren Sicherheit zu zählen sind, von einer
gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen bleiben (Sägesser, a.a.O., Art. 190
Rz. 1136-38, unter Hinweis auf die Materialien). Auch die politische
Ausweisung gehört zu diesen "actes de gouvernement" (Botschaft über eine neue
Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 1, S. 338 oben; vgl. auch Andreas Kley, in:
St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 29a Rz. 15).

4.2.3 Einer Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgerichts, als
Beschwerdeinstanz über den angefochtenen Beschluss des Bundesrates zu
befinden, stehen demnach gewichtige Hindernisse entgegen. Dies muss umso mehr
gelten, als bereits nach bisherigem Recht in erster Instanz eine
nachgeordnete Verwaltungsbehörde hätte entscheiden können, womit die
Möglichkeit des verwaltungsinternen Weiterzugs bestanden hätte und damit ein
im Sinne von Art. 13 EMRK taugliches Rechtsmittel vorhanden gewesen wäre. So
sieht nämlich Art. 11 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November
1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR
172.213.1) vor:
"Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen
Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung
aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung legt es nach
Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum
Entscheid unterbreiten kann."

Als blosses Einreiseverbot hätte der angefochtene Entscheid demnach in der
Zuständigkeit des Bundesamtes für Polizei belassen werden können, wogegen die
Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement offen
gestanden hätte (Art. 47a VwVG; vgl. zum Genügen einer solchen
Beschwerdemöglichkeit im Zusammenhang mit Art. 13 EMRK: BGE 111 Ib 68 E. 4
sowie Entscheide der EKMR vom 6. März 1987, Nr. 12573/86, in: VPB 51/1987 Nr.
88 sowie vom 13. Dezember 1991, Nr. 19088/91, in: VPB 56/1992 Nr. 50).

4.2.4 Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit dem
Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Asyl- und
Wegweisungsverfahren betont, Art. 13 EMRK führe nicht dazu, dass das
Bundesgericht - entgegen dem, was aus BGE 111 Ib 68 E. 3 geschlossen werden
könnte - in Abweichung von klarem Bundesrecht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
und 4 OG) auf eine bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten habe. Vielmehr
liege es am Gesetzgeber, einen entsprechenden Rechtsmittelweg vorzusehen,
zumal hier - im Unterschied zu den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fällen -
als Beschwerdeinstanz auf Bundesebene nicht allein das Bundesgericht in Frage
komme (vgl. Urteil 2A.215/1988 vom 12. Mai 1989, E. 2d). Stammte der
angefochtene Entscheid im zitierten Fall vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement, so muss das dort Ausgeführte erst recht gelten für
Beschlüsse des Bundesrates, geht es doch nicht an, die Kompetenzabgrenzung
zwischen Regierung und Gericht in diesem aus der Sicht des
Gewaltenteilungsgrundsatzes heiklen Bereich contra legem abzuändern (in
diesem Sinne auch Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 342,
insbesondere Fn. 33). Dies wird künftig verfassungsrechtlich noch verstärkt
zum Ausdruck gebracht, indem der Gesetzgeber - wie erwähnt - selbst darüber
zu entscheiden hat, wann bundesrätliche Akte einer höchstrichterlichen
Überprüfung zugänglich gemacht werden sollen (Art. 189 Abs. 4 BV, Fassung
gemäss BB über die Reform der Justiz).

4.3 Eine abschliessende Beurteilung der vorstehend aufgeworfenen
Zuständigkeitsfragen erübrigt sich jedoch. Wenn man die Zuständigkeit des
Bundesgerichts trotz der dargestellten Hindernisse bejaht, um Art. 13 EMRK
Nachachtung zu verschaffen, muss die Beschwerde aus den im Folgenden
genannten Gründen abgewiesen werden.

5.
5.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG)
gerügt werden. Dem Bundesgericht ist es daher verwehrt, sein eigenes Ermessen
- im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der
angeordneten Massnahme - an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Darüber hinaus hat sich
das Bundesgericht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, welche (als
Rechtsfrage gemäss Art. 104 lit. a OG) an sich frei vorzunehmen ist, aufgrund
der (aussen- und sicherheits-)politischen Implikationen in der vorliegenden
Fallkonstellation bei der Würdigung der Tatsachen und der Gewichtung der in
Frage stehenden öffentlichen Interessen grosse Zurückhaltung aufzuerlegen.

5.2 Dem Beschwerdeführer wurde vor Bundesgericht antragsgemäss Akteneinsicht
gewährt und Gelegenheit gegeben, im Rahmen einer Replik dazu Stellung zu
nehmen. Soweit an der Vertraulichkeit einzelner Aktenstücke festgehalten
wurde (Art. 27 VwVG), sind ihm (entsprechend Art. 28 VwVG) Zusammenfassungen
des wesentlichen Inhalts derselben zugänglich gemacht worden. Der
Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.

5.2.1 Laut Verfügung des Bundesamtes für Polizei vom 6. Juli 2001 lagen dem
bundesrätlichen Beschluss im Wesentlichen folgende tatsächlichen
Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer halte sich seit ungefähr
1997/1998 mehrheitlich in Albanien und im Kosovo auf. Er sei LPK-Aktivist der
ersten Stunde und in führender Funktion sowohl für den Fonds "Vendlindja
Thërret" als auch für die logistische Aufrüstung der UÇK verantwortlich
gewesen. Gemäss zuverlässigen Quellen sei er in das organisierte Verbrechen
in Albanien involviert.

Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Er räumt zwar ein, 1999
als Vertreter der UÇK an den Friedensverhandlungen in Rambouillet
teilgenommen zu haben und aufgrund seiner politischen Tätigkeit
"gelegentlich" im Kosovo geweilt zu haben. Er sei jedoch seit 1999 nicht mehr
Mitglied der LPK, wogegen er nunmehr im Vorstand der demokratischen Partei
Kosovo "PDK" sei, welche im Kosovo sowohl in der Exekutive wie in der
Legislative vertreten sei. Die UÇK habe zum Zeitpunkt des bundesrätlichen
Beschlusses nicht mehr bestanden. Wohl sei gegen den Verein "Vendlindja
Thërret" eine Strafuntersuchung geführt worden; die Gelder des Vereins seien
jedoch inzwischen wieder freigegeben worden. Gegen den Beschwerdeführer
selbst sei nie eine Strafuntersuchung eingeleitet worden und er sei nicht
vorbestraft. Mit dem Konflikt um Mazedonien habe er nichts zu tun und er habe
auch keine Kontakte zum organisierten Verbrechen. Im Übrigen habe er
1997/1998 bei seiner Familie in X.________ gelebt und sei nur gelegentlich
ins Ausland gereist.

5.2.2 In den Akten des Bundesamtes für Polizei wird festgehalten,
verschiedene ethnisch albanische bewaffnete Gruppen, insbesondere die UÇK,
seien im Kosovo und den angrenzenden Gebieten mit den Netzwerken der
Schwerstkriminalität verstrickt, da sie für die Kampfführung auf deren
logistische und finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es existierten
sodann auch Verflechtungen zwischen der Schwerstkriminalität und den lokalen
politischen Strukturen im Kosovo. Zumindest im Bereich des Waffenhandels
seien die Drahtzieher und Organisatoren sowohl in den Reihen der aktiven
Politiker wie auch in der Führungsschicht der UÇK zu suchen. In der Schweiz
existierten Ableger aller bekannten albanischen politischen Parteien und
Gruppierungen, seien es parlamentarisch tätige oder extremistisch
orientierte. Es sei davon auszugehen, dass in der Schweiz die gleichen
Verflechtungen zwischen politischen Vereinigungen, bewaffneten Gruppen und
Schwerstkriminalität bestünden wie im Kosovo. Rund ein Fünftel der in der
Schweiz ansässigen albanischen UÇK-Nahestehenden seien auch im kriminellen
Bereich aufgefallen. Hierzulande belegt seien Verwicklungen
kosovo-albanischer Reisebüros in die Geldwäscherei, Fälle von Waffenschmuggel
und Aktivitäten im Drogenhandel. Die innere Sicherheit der Schweiz, aber auch
ihre Aussenbeziehungen, würden durch die Aktivitäten ethnisch albanischer
krimineller Netzwerke, welche einerseits mit bewaffneten Gruppen und
andererseits mit der politischen Ebene im Kosovo verknüpft seien,
beeinträchtigt. Zudem bestünde die Gefahr einer teilweisen Infiltration der
Schweizer Wirtschaft durch diese Netzwerke. Die 1996 gegründete
Befreiungsarmee von Kosovo UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) habe die
Führung des bewaffneten Befreiungskampfes für die volle Unabhängigkeit
Kosovos bezweckt. Sie gelte seit September 1999 offiziell als aufgelöst. Es
sei jedoch eine Tatsache, dass Teile der UÇK in den Untergrund abgetaucht
seien. Verschiedene ehemalige UÇK-Führer seien heute in Südserbien und
Mazedonien in Rebellengruppen aktiv. Die ursprünglich 1982 in Deutschland
gegründete Volksbewegung von Kosovo LPK (Levizja Popullare e Kosovës) habe
die Vereinigung aller Albaner in Albanien sowie in deren Siedlungsgebieten im
Kosovo, in Mazedonien, Montenegro und Südserbien zu einem eigentlichen
Staatsgebilde zum Ziel. Nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags im Jahre
1999 sei die Umwandlung der LPK in eine Partei erfolgt, aus der schliesslich
die "Partei für den demokratischen Fortschritt Kosovos" PDK hervorgegangen
sei. Ein Kern der alten LPK habe indessen fortbestanden und setze sich für
die Durchsetzung der Unabhängigkeit des Kosovos mit allen Mitteln ein. Die
LPK habe Vertretungen in mehreren europäischen Ländern aufgebaut, darunter
der Schweiz. Die LPK habe die Kontrolle über den Fonds "Vendlindja Thërret",
mit welchem u. a. hauptsächlich die UÇK im Kosovo finanziell und logistisch
unterstützt worden sei. Im Juli 1998 habe die Bundesanwaltschaft ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Fonds eröffnet wegen
Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, Verletzung
fremder Gebietshoheit, Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden und
kriminelle Organisation. Die Auswertung der anlässlich diverser
Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen habe ergeben, dass seitens der
Verantwortlichen für den Fonds in grösserem Umfang Geldmittel für den Kauf
von Militärmaterial zur Verfügung gestellt worden seien und Verhandlungen für
die Beschaffung von Waffen und Munition im Gesamtwert von mehreren Millionen
US-Dollar zugunsten der UÇK stattgefunden hätten.

Es mag zwar zutreffen, dass - wie der Beschwerdeführer angibt - gegen ihn
selbst kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer
bestreitet indessen nicht, Mitglied der UÇK und der LPK gewesen zu sein. Auch
stellt er nicht in Abrede, Mitunterschriftsberechtigter über ein Konto des
Fonds "Vendlindja Thërret" gewesen zu sein. Mit Blick auf die Gesamtumstände
lassen diese Erkenntnisse den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei in oder
für Organisationen tätig gewesen, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage
im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren. Sodann
unterhält der Beschwerdeführer laut den Unterlagen der NATO/KFOR Kontakte zu
Netzwerken der organisierten Kriminalität oder ist sogar in entsprechenden
Strukturen eingebunden, wobei der Hinweis auf das in seinem Familienbesitz
befindliche Haus in Y.________ bzw. seine Aufenthalte im Hotel A.________ in
B.________ die Zweifel daran beseitigen, dass - wie er vorbringt - lediglich
eine personelle Verwechslung vorliegen soll. Dass die den erwähnten
Unterlagen zugrunde liegenden Informationen der NATO/KFOR aus unzuverlässigen
Quellen stammten, wie der Beschwerdeführer glauben machen will, ist durch
nichts belegt. Was er im Weiteren vorbringt, ist nicht geeignet, die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Die tatsächlichen Feststellungen des
Bundesrates sind, unter Berücksichtigung der schwierigen Beweislage in
derartigen Fällen, nicht zu beanstanden.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in Art. 8 EMRK garantierten
Rechts auf Achtung des Familienlebens.

5.3.1 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.;
126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen).

Über den ausländerrechtlichen Status der Ehefrau bzw. der Kinder des
Beschwerdeführers ist - wie erwähnt (oben E. 3.2) - nichts Näheres bekannt.
Der Beschwerdeführer selber ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung,
woran sich aufgrund des vorliegend angefochtenen Einreiseverbots einstweilen
(vgl. allerdings Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG) nichts ändert (vgl. die Hinweise
oben in E. 3.2). Die Kinder des Beschwerdeführers dürften in die
Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen worden sein (Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG), womit sich die Ehefrau, soweit sie nicht ihrerseits bereits im
Besitze einer solchen Bewilligung ist, für den Verbleib bei den
niederlassungsberechtigten (noch nicht volljährigen) Kindern auf Art. 8 EMRK
stützen kann (BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 65 ff.). Damit verfügt der
Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige mit gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Darüber, dass die familiäre Beziehung nicht
intakt ist bzw. - bis zur Anordnung des Einreiseverbots - nicht tatsächlich
gelebt wurde, ist nichts bekannt. Damit kann sich der Beschwerdeführer im
Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den Kindern auf die
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des Familienlebens berufen.

5.3.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts
nach Ziff. 1 dieser Bestimmung nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.

5.3.3 Das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot stützt sich
formell auf Art. 184 Abs. 3 BV, wonach der Bundesrat befugt ist, Verordnungen
und Verfügungen zu erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es
erfordert; die entsprechende Kompetenz ergab sich vormals aus Art. 102 Ziff.
8 aBV. In BGE 125 II 417 E. 6b erachtete das Bundesgericht eine
bundesrätliche Verordnung, die sich auf Art. 102 Ziff. 8-10 aBV stützte, als
genügende gesetzliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, was der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in der Folge bestätigte (vgl. dessen Entscheid i.S. Kaptan
gegen Schweiz vom 12. April 2001, Nr. 55641/00, in: VPB 65/2001 Nr. 131). In
seinem Entscheid in Sachen Zaoui gegen Schweiz (vom 18. Januar 2001, Nr.
41615/98, in: VPB 65/2001 Nr. 139) erblickte der Gerichtshof unmittelbar in
Art. 102 Ziff. 8 und 10 aBV die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in
die Meinungsäusserungsfreiheit durch Beschlagnahme der Telefaxgeräte,
Blockierung des Zugangs zum Mailsystem und zum Internet sowie Androhung der
Beschlagnahme der Telefonapparate gegenüber einem Asylbewerber, der mehrere
propagandistische Aufrufe für die Islamische Heilsfront (FIS), gegen die
algerische Regierung sowie zum gewaltsamen Widerstand gegen letztere verfasst
hatte. Insofern genügt Art. 184 Abs. 3 BV, der im Unterschied zum alten
Verfassungstext die Verfügungs- und Verordnungskompetenz des Bundesrates
explizit erwähnt, als rechtssatzmässige Grundlage auch für das vorliegend
angefochtene Einreiseverbot. Im Weiteren dient diese Massnahme der Wahrung
der Landesinteressen im Ausland sowie der inneren und äusseren Sicherheit,
entspricht damit einem hinreichenden öffentlichen Interesse und verfolgt
Ziele, die im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig sind.

5.3.4 Zu prüfen ist, inwieweit der Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig bzw. verhältnismässig ist.

Das vorliegend angefochtene Einreiseverbot wurde namentlich damit begründet,
die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund seines
Bezuges zur Schweiz geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und
zu Drittstaaten zu gefährden, welche sich wie die Schweiz für eine friedliche
Lösung im Balkan einsetzten und die kriegerischen Aktivitäten der Verfechter
eines Grossalbaniens verurteilten. Das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung des Beschwerdeführers hat - insbesondere mit Blick auf die
neutralitätspolitische Ausrichtung der Schweiz - als äusserst gewichtig zu
gelten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Einreisesperre sei es ihm
verunmöglicht, bei seiner Familie in X.________ zu leben. Der Ehegattin und
den Kindern sei nicht zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Ausland zu
leben. Die Ehegattin lebe bereits seit 1987 in der Schweiz und habe hier eine
Arbeitsstelle. Von den drei Kindern seien zwei in der Schweiz geboren und das
älteste kurz nach der Geburt in die Schweiz gelangt. Alle drei Kinder
besuchten hier die Schule und hätten sich in die Schweizer Verhältnisse
eingelebt; die Heimatsprache spräche keines mehr. Es dürfte insoweit
zutreffen, dass es für die Ehefrau und die Kinder mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn sie dem Beschwerdeführer in dessen
Heimatland nachfolgen müssten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner häufigen und andauernden Landesabwesenheit
bereits vor Verhängung des angefochtenen Einreiseverbots in beträchtlicher
Weise freiwillig auf die Pflege des Familienlebens verzichtet hatte. Dem
Beschwerdeführer war es offenbar wichtiger, seinen Aktivitäten im Heimatland
nachzugehen, was nicht zuletzt mit Blick auf seinen Status als anerkannter
Flüchtling, auf den er sich noch heute beruft, erstaunt. Die familiäre
Beziehung könnte daher nahezu im bisherigen Umfang auch im Rahmen von
Besuchsaufenthalten der Ehefrau und der Kinder in Albanien oder im Kosovo
gepflegt werden. Zu erinnern ist aber auch daran, dass es dem
Beschwerdeführer unbenommen ist, zu Besuchszwecken um eine Bewilligung zur
Einreise zu ersuchen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass er,
soweit er sich an die ihm in Ziff. 2 der Verfügung auferlegten Bedingungen
hält und die ihm zur Last gelegten Aktivitäten einstellt, dereinst um
Wiedererwägung des Beschlusses wird ersuchen können. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse und das seiner
Familie an einem Verbleib in der Schweiz, womit der Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens gerechtfertigt ist.

5.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem ebenfalls in
Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten. Da es
sich bei ihm nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, ist
nicht von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben
auszugehen. Vielmehr kommt in solchen Konstellationen der Garantie des
Privatlebens gegenüber jener des Familienlebens lediglich Auffangfunktion zu,
soweit qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. dazu
BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f. mit Hinweisen; Urteil 2A.471/2001 vom 29.
Januar 2002, E. 2b), was hier indessen der Fall ist. Im Übrigen reichen die
vom Beschwerdeführer ins Feld geführten - nicht über das übliche Mass
hinausgehenden - Kontakte zu Bekannten und Verwandten und allein die Dauer
der Anwesenheit im Land (seit 1986), welche aufgrund seiner häufigen
Aufenthalten und politischen Aktivitäten in seinem Heimatland stark zu
relativieren ist, bei weitem nicht aus, um unter diesem Titel ausnahmsweise
einen Bewilligungsanspruch zu begründen.

5.5 Nach dem soeben Gesagten kann von einer willkürlichen Verweigerung der
Einreise des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, weshalb er auch aus Art.
12 Abs. 4 UNO-Pakt II nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (eingehend zu
dieser Bestimmung BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff.). Im Übrigen wäre der
Eingriff in die Garantien von Art. 12 UNO-Pakt II gemäss dessen Abs. 3 -
ebenso wie der Eingriff ins Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (dazu
oben E. 5.3) - gerechtfertigt. Schliesslich steht der vom Beschwerdeführer
ebenfalls angerufene Art. 13 UNO-Pakt II, welcher Garantien im
Ausweisungsverfahren vorsieht, einer politischen Ausweisung (Art. 121 Abs. 2
BV bzw. Art. 70 aBV), welche üblicherweise ohne Anhörung verfügt wird und
gegen die kein Rechtsmittel offen steht, nicht entgegen, erfolgen doch
entsprechende Anordnungen aus Gründen der nationalen Sicherheit (Botschaft
betreffend den Beitritt zu den internationalen Menschenrechtspakten von 1966,
in: BBl 1991 I 1189, S. 1201 f.). Nichts anderes hat vorliegend hinsichtlich
des aus vergleichbaren Gründen angeordneten Einreiseverbots zu gelten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann - abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat, dem Bundesamt für
Polizei und - zur Kenntnisnahme - dem Bundesamt für Justiz, Abteilung für
internationale Angelegenheiten, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: