Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.83/2002
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2A.83/2002/bmt

Urteil vom 25. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Y.________, geb. 22. März 1983, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 25. Januar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 Der im Libanon aufgewachsene Y.________ (geb. 1983), der nach eigenen
Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, reiste am 19. Februar 2001
illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für
Flüchtlinge trat darauf am 26. September 2001 nicht ein und verfügte
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Entscheid des
Bezirksgerichts St. Gallen vom 5. September 2001 und Strafbescheid des
Untersuchungsamtes St. Gallen vom 2. November 2001 wurde Y.________ unter
anderem wegen Betäubungsmitteldelikten zu 6 Monaten bedingter bzw. 3 Monaten
unbedingter Gefängnisstrafe verurteilt. Sogleich im Anschluss an den bis zum
23. Januar 2002 dauernden Strafvollzug nahmen die Einwohnerdienste des
Kantons Basel-Stadt Y.________ in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt prüfte und bestätigte am 25. Januar 2002 die Haft für drei
Monate.

1.2 Am 15. Februar 2002 ging beim Bundesgericht eine handschriftliche Eingabe
von Y.________ ein, mit welcher er um Haftentlassung ersucht.

Das Verwaltungsgericht sowie die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen
hat keine Stellungnahme eingereicht. Y.________ hat sich innert der ihm
gesetzten Frist nicht mehr geäussert.

2.
2.1Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch -
verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch
formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber
durch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt sicherzustellen, dass ihm
das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

2.2 Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt
das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl.
Art. 108 Abs. 2 OG und BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier -
ersichtlich, dass sich der Betroffene gegen seine Haft wendet, nimmt es die
entsprechende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwecks Überprüfung
der Rechtmässigkeit der Haftanordnung entgegen.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; BGE 121 II 59 E. 2b S. 61).

Die Haft wurde gemäss Art. 13c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) fristgemäss
durch die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen
Verhandlung überprüft. Der Beschwerdeführer ist mehrfach aus der Schweiz
weggewiesen worden, zuletzt formlos anlässlich seiner Einvernahme durch die
Fremdenpolizeibehörden am 24. Januar 2002 (vgl. BGE 125 II 465 E. 2a S. 467).
Auch bestehen mehrere der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe. Zum
einen hat der Beschwerdeführer des Öfteren gegen die ihm auferlegte
Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen verstossen, womit er den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG
gesetzt hat (vgl. BGE 125 II 377 E. 4 S. 381 ff.). Zum anderen erfüllt er als
mehrfach verurteilter Kleindealer von Betäubungsmitteln den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (vgl. BGE 125
II 369 E. 3b/bb S. 375 f.). Ausserdem lässt sein Verhalten darauf schliessen,
dass er sich bei einer allfälligen Haftentlassung der Ausschaffung entziehen
würde, nachdem er sich den Behörden wiederholt nicht zur Verfügung gehalten
hat, bereits mindestens einmal zwischenzeitlich verschwunden war und in
verschiedener Hinsicht straffällig geworden ist (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG;
vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a und b S. 50 ff.).

Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 465 E. 2a S. 467; 122 II 148 E. 3 S.
152 f.), und sind die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen
umgehend an die Hand genommen worden, so dass dem Beschleunigungsgebot
bislang entsprochen wurde (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.).
Zwar wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, als Libanese behandelt zu
werden, und beruft sich darauf, Palästinenser zu sein. Die Frage der
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers samt Papierbeschaffung ist derzeit
noch in Abklärung. Bereits während seiner Strafhaft wurde der
Beschwerdeführer der libanesischen Botschaft vorgeführt, deren Antwort wegen
weiteren Untersuchungen bislang aussteht. Aufgrund der noch unsicheren
Sachlage kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der
Wegweisung sei nicht möglich. Je nach dem weiteren Verlauf und den
Ergebnissen der Abklärungen werden die kantonalen Behörden freilich die Frage
der Ausschaffungshaft neu zu prüfen und allenfalls der neuen Sachlage im
Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder
von Amtes wegen (vgl. zu den entsprechenden Pflichten der Fremdenpolizei BGE
124 II 1 E. 2c S. 5) Rechnung zu tragen haben.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit, weil offensichtlich
unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit bloss
summarischer Begründung zu erledigen. Für alles Weitere kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2002 und
in der Vernehmlassung der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt vom 19.
Februar 2002 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es
rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten (Abteilung
Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: