Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.82/2002
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2A.82/2002 /zga

Urteil vom 23. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri, Zollikerstrasse 4, Postfach,
8032 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar
Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 6. Februar 2002)
Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige A.________, geboren 1965, arbeitete in den
Jahren 1986 bis 1989 als Saisonnier im Kanton Zürich. Im September 1989 wurde
seine Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur
Erwerbstätigkeit umgewandelt. Am 31. Juli 1993 reiste die Ehefrau B.________,
geboren 1966, zusammen mit den Kindern D.________, geboren 1986, E.________,
geboren 1988, sowie F.________, geboren 1990, in die Schweiz ein. Ihnen sowie
der im November 1994 nachgezogenen Tochter C._________, geboren 1984, wurden
im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Zürich
erteilt.

B.
Mit Verfügung vom 24. November 2000 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt), die
Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________, seiner
Ehefrau sowie den vier Kindern ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen des
Kantonsgebiets. Zugleich wurde das Gesuch von A.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Zur Begründung gab die Fremdenpolizei
an, A.________ habe zu schweren Klagen Anlass gegeben, weshalb seine
Anwesenheit als unerwünscht zu bezeichnen sei. Hingewiesen wurde auf ein
(zweitinstanzliches, erfolglos beim Kassationsgericht des Kantons Zürich
angefochtenes) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 1999,
mit welchem A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig erklärt und zu 7 ½ Jahren
Zuchthaus (abzüglich erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
vorzeitigen Strafvollzugs) und zwölf Jahren Landesverweisung verurteilt
worden war. Die Fremdenpolizei zog in ihren Entscheid auch die im
Familiennachzug zugelassenen Familienangehörigen (Ehefrau und die vier
Kinder) mit ein.

C.
Einen von A.________, seiner Ehefrau und den vier Kindern gegen die Verfügung
der Fremdenpolizei vom 24. November 2000 erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 ab.

Am 13./17. Dezember 2001 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen die
Ausdehnung der Wegweisung von A.________, seiner Frau und den Kindern auf die
ganze Schweiz und verhängte gegen A.________ eine Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
sistierte eine hiegegen eingereichte Beschwerde bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligungen.

D.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (4. Kammer) auf eine von A.________, seiner Frau und den Kindern gegen
den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 17. Oktober 2001 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da es ihnen an einem - gemäss
kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
erforderlichen - Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligungen fehle. Ein
solcher ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weder aus dem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes; auf eine gerügte Gehörsverletzung ging das Gericht
infolgedessen nicht ein.

E.
Mit Eingabe vom 12./13. Februar bzw. vom 11. März 2002 haben A.________,
seine Frau und die vier Kinder beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der sie beantragen, der
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2002 sei aufzuheben und
dieses anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten bzw. einen Sachentscheid im
Sinne der Anträge zu treffen.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates)
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (4. Abteilung) und das Bundesamt für Ausländerfragen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 14. März 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den
Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz,
welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen
kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel nicht
eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige
fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Hiegegen kann der Rechtsuchende
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, wenn er -
wie hier - die Verneinung des Rechtsanspruches als bundesrechtswidrig
anfechten will (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167).

1.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je
mit Hinweisen).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286/287).

1.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung mit Anhörung der
Beschwerdeführer 3 bis 6 (Kinder) ist nicht zu entsprechen. Der in der
Beschwerde angerufene Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention (KRK; SR 0.107)
sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine Meinung zu bilden, das Recht zu,
diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- und
Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Indessen ist das
Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener
Weise anzuhören, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik
und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter
vorgenommen werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 1P.549/2001 vom
11. Januar 2002, E. 3.4). Vorliegend sind die Anliegen der Kinder in den
Ausführungen des Rechtsvertreters genügend zum Ausdruck gekommen. Im
Unterschied etwa zu einer Scheidung (vgl. dazu BGE 124 III 90 E. 3b S. 93
sowie 126 III 497 E. 4b S. 498), wo die Interessen der Beteiligten nicht
gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem
Grund aufdrängt, kann in einem Verfahren der vorliegenden Art davon
ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder (hinsichtlich eines
Verbleibens in der Schweiz) mit jener der Eltern deckt und sich ihr
Standpunkt ohne weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt
(Urteil 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001, E. 3d). Auch liegen die Dinge anders
als in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht
rechtsgenüglich bekannte aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen
ergänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist (vgl. Urteil 2A.484/1999 vom
25. Februar 2000, E. 4b). Verstösst somit der Verzicht der kantonalen
Behörden auf eine persönliche Anhörung der Kinder nicht gegen Art. 12 KRK, so
bleibt das Bundesgerichts an die im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen gebunden (oben E. 1.3); die Eröffnung eines eigenen
Beweisverfahrens erübrigt sich infolgedessen.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege ein Rechtsanspruch auf die
anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor. Da die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom grundsätzlichen Vorhandensein eines solchen
abhängt (E. 1.2), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu
prüfen (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165).

2.1 Dass die Beschwerdeführer aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen
Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, ist nicht
ersichtlich (vgl. zu Art. 17 Abs. 2 ANAG in der vorliegenden Konstellation:
BGE 126 II 377 E. 2a S. 381 f.). Ein allfälliger (indirekter) Anspruch könnte
sich einzig aus den herangezogenen Garantien der Bundesverfassung bzw. der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergeben.

2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ergebe sich aus dem in Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens.

2.2.1 Die gleichzeitige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die
ganze Familie führt zu keiner Trennung derselben und verunmöglicht damit die
Fortführung des Familienlebens nicht. Die Beschwerdeführer können sich somit
zum Vornherein nicht auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierten Schutz des Familienlebens berufen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S.
383, mit Hinweisen).

2.2.2 Dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) kann in ausländerrechtlichen Fällen dann eine (selbständige)
Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Familienlebens zukommen, wenn - wie vorliegend - qualifizierte
Familienbande zu einem hier weilenden, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Angehörigen nicht oder nicht mehr bestehen. Allerdings hat das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung dazu festgehalten, aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele
höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in
Frage stünden (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.,
425 E. 4c/aa S. 432 mit weiteren Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile).

2.2.3 Im Falle der Beschwerdeführer reichen die Dauer und die Intensität der
eingegangenen Bindungen nicht aus, um unter diesem Titel ausnahmsweise einen
Bewilligungsanspruch zu begründen. Dies muss zunächst für den massiv
straffällig gewordenen Beschwerdeführer 1 gelten: Zwar war er bereits ab 1986
als Saisonnier in der Schweiz; die Aufenthaltsbewilligung und somit das Recht
zur ständigen Anwesenheit, welche das Eingehen allfälliger intensiver
privater Beziehungen hierzulande überhaupt möglich macht, erhielt er aber
erst 1989. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 in der
Zeit von Juni 1995 bis Januar 2000 ununterbrochen inhaftiert gewesen war. Im
Weiteren fällt auch die auf der aufschiebenden Wirkung der ergriffenen
Rechtsmittel beruhende Anwesenheit seit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im November 2000 nur sehr beschränkt ins Gewicht. Die
verbleibende massgebliche Anwesenheitsdauer von weit unter zehn Jahren lässt
auf keine besonders intensive Bindungen schliessen, welche in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fielen (vgl. BGE 126 II
377 E. 2c/bb S. 385; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc).
Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder: Darin, dass diese trotz bald
neun- bzw. achtjährigem Aufenthalt in der Schweiz ausländerrechtlich das
Schicksal des Ehemannes bzw. Vaters zu teilen haben, dem sie seinerzeit im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gefolgt sind und mit dem sie nach
wie vor eine Familiengemeinschaft bilden, liegt kein Eingriff in die erwähnte
Garantie. Die Beschwerdeführer 2 bis 6 konnten seit der Verhaftung des
Beschwerdeführers 1 im Juni 1995 - also bereits knapp zwei Jahre nach ihrer
Übersiedelung in die Schweiz -, spätestens aber seit der Verurteilung im Mai
1999 zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe, womit ein Ausweisungsgrund
gesetzt wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), mit der Verlängerung ihrer bloss
ermessensweise erteilten, abhängigen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
rechnen, weshalb bereits ihr unsicherer ausländerrechtlicher Status einer
besonderen Verwurzelung im Land bzw. dem Eingehen besonders intensiver
Beziehungen entgegenstand. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer
2 bis 6 seit ihrer Einreise nicht ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
haben, kehrten sie doch nach der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 im Juni
1995 für mehr als ein halbes Jahr in ihre Heimat zurück, um alsdann - im
Wissen um die drohende Wegweisung - erneut in die Schweiz einzureisen.

2.2.4 Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlicher Rechtsanspruch gestützt auf
das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs.
1 BV) zu bejahen wäre, würden überwiegende Gründe die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen rechtfertigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass
nicht nur der straffällig gewordene Familienvater (Beschwerdeführer 1),
sondern auch die von ihm seinerzeit nachgezogene Familie das Land zusammen
mit ihm verlassen muss, solange Ehefrau und Kinder mit dem Beschwerdeführer 1
eine Familiengemeinschaft bilden und wirtschaftlich nicht selbständig sind.
Insbesondere für die Kinder, die sich an das Leben in der Schweiz gewöhnt
haben, hier die Schulen besuchen und in Mazedonien wesentlich schlechtere
Berufsaussichten haben werden, ist diese Konsequenz recht hart. Eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur gerade für den Vater wäre
schon deshalb fragwürdig, weil der Unterhalt der Restfamilie nicht mehr
gewährleistet wäre. Zudem liefe eine solche Massnahme auf eine wenn nicht
rechtlich, so doch faktisch erwirkte Trennung der Familie hinaus, die mit dem
Gedanken des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des
Familienlebens schwer vereinbar wäre. Wer unter dem Titel des
Familiennachzuges einreist und hier kein eigenständiges Anwesenheitsrecht
erworben hat, muss solche Konsequenzen in Kauf nehmen.

2.3 Keine Rechtsansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zugunsten der Beschwerdeführer 3 bis 6 lassen sich aus dem in Art. 11 Abs. 1
BV garantierten Schutz der Kinder und Jugendlichen bzw. aus der
UNO-Kinderrechtekonvention ableiten (BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 bzw. BGE 124
II 361 E. 3b S. 367 mit Hinweisen). Auch wenn Art. 11 Abs. 1 BV keine
gerichtlich durchsetzbare Ansprüche schafft, hält dieses Grundrecht die
rechtsanwendenden Behörden immerhin dazu an, bei der Ausübung ihres Ermessens
den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu
tragen (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f.). Auf die spezielle Situation der
Beschwerdeführerin 3, welche diesen Sommer die Maturitätsprüfung ablegen
möchte, kann infolgedessen durch entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist
Rücksicht genommen werden.

2.4 Inwiefern sich schliesslich aus dem in der Beschwerde angerufenen
Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV) ein Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz
ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.

3.
3.1Haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so bleibt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (E. 1.2). Ihre Eingabe kann aber
auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da die
Beschwerdeführer zu diesem (gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiären)
Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) mangels eines
Eingriffes in rechtlich geschützte Positionen nicht legitimiert wären (Art.
88 OG; BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff., mit Hinweisen).

3.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache sind die Beschwerdeführer
befugt, eine Verletzung jener Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. "Star-Praxis",
BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit
weiteren Hinweisen). Dabei sind aber Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis
auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so etwa
die Behauptung, Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher
Beweiswürdigung abgelehnt worden und die Begründung des angefochtenen
Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen und
setze sich nicht mit sämtlichen von den Parteien erhobenen Argumenten
auseinander (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia
307 E. 3c S. 313).

3.3 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe sich ohne
stichhaltigen Grund über ihre eigene Sachverhaltsdarstellung (welche belegt
worden sei) hinweggesetzt, indem es ihnen einen engen Bezug zu ihrem
langjährigen Aufenthaltsland abgesprochen habe, ohne ihnen vorgängig nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführer damit
(sinngemäss und in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG kaum genügenden Weise) eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollen, steht diese Rüge mit der
materiellen Würdigung im Zusammenhang und erweist sich folglich als
unzulässig. Nicht stichhaltig ist sodann der (ebenfalls mangelhaft
substantiierte) Einwand, durch die Erledigung der Beschwerde in einem
"ablehnenden Eintretensentscheid" werde unzulässigerweise die gerichtliche
Überprüfung des Bewilligungsanspruches verweigert, ist doch der Zugang zu
einer richterlichen Behörde auf diesem Rechtsgebiet weder verfassungs- noch
konventionsrechtlich erforderlich (eingehend: BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396
f.). Weitere im Rahmen der "Star-Praxis" zulässige Rügen werden - in einer
den formellen Voraussetzungen genügenden Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) -
nicht erhoben.

4.
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1
und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2002

Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: