Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.79/2002
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2A.79/2002 /kil

Urteil vom 27. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Pius Huber, General Guisan Quai 36, 8002 Zürich,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 8. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Bei der X.________AG handelt es sich um eine schweizerische
Aktiengesellschaft mit Sitz in C.________, Kanton Zug. Als Gesellschaftszweck
werden angegeben die "dauernde und wesentliche Beteiligung an Gesellschaften
sowie Finanztransaktionen aller Art" u.a. Mit Entscheid vom 3. April 2000
auferlegte die Eidgenössische Steuerverwaltung der X.________AG eine auf die
Begünstigten zu überwälzende Verrechnungssteuer im Betrag von Fr.
1'326'741.60. Die Verrechnungssteuerforderung beruht auf verschiedenen
geldwerten Leistungen, welche die Gesellschaft an ihr nahestehende Personen
erbracht haben soll. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2000 reduzierte
die Eidgenössische Steuerverwaltung die Steuerforderung auf Fr. 1'175'676.10.

B.
Am 8. Januar 2002 hiess die Eidgenössische Steuerrekurskommission eine
Beschwerde der X.________AG teilweise gut und setzte die auf die Begünstigten
zu überwälzende Verrechnungssteuer auf Fr. 1'055'073.70 fest. Der
Steuerbetrag resultiert aus zwei Geschäften:

1) Einerseits geht es um ein Darlehen, welches die Y.________mbH in Hamburg
dem Aktionär der X.________AG gewährte. Einzige Gesellschafterin der
Y.________mbH war die X.________AG. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission
bezeichnete wie bereits die Eidgenössische Steuerverwaltung das Darlehen als
simuliert und die Leistung als Ausschüttung an den Aktionär der X.________AG,
den nigerianischen Staatsangehörigen A.________ mit Domizil in G.________,
England.

2) Sodann standen Überweisungen der M.________Ltd., Malta, von Fr.
1'064'909.-- (1992) und Fr. 730'750.-- (1993) an die X.________AG in Frage.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission erachtete den Einwand der
X.________AG, wonach sie diese Beträge treuhänderisch für die von ihr zu 40 %
beherrschte N.________Ltd., Nigeria, eingenommen habe, nicht als stichhaltig
und behandelte die Transaktionen als Eigengeschäfte. Da die Einnahmen mit
Ausnahme der Kommission nicht erfolgswirksam verbucht worden seien, müssten
sie als geldwerte Leistungen an den Aktionär oder nahestehende Personen
betrachtet werden.

Was die Rückvergütung der U.________Inc., New York, an die X.________AG zu
Gunsten der V.________, Nigeria, betrifft, erachtete die Eidgenössische
Steuerrekurskommission den Nachweis nicht als erbracht, dass eine
entsprechende Überweisung tatsächlich erfolgte. In diesem Punkt hiess sie die
Beschwerde gut und sprach der teilweise obsiegenden X.________AG eine
reduzierte Parteientschädigung zu.

C.
Die X.________AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die geltend gemachten Verrechnungssteuerforderungen
nicht bestünden. Eventualiter sei die Sache für weitere Beweisabnahmen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Überdies sei der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission dahingehend zu korrigieren, dass der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom
13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) unterliegen dieser Steuer unter anderem
Gewinnanteile und sonstige Erträge auf den von einem Inländer ausgegebenen
Aktien. Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum
Verrechnungssteuergesetz (VStV; SR 642.211) bezeichnet als steuerbaren Ertrag
"jede geldwerte Leistung der Gesellschaft ... an die Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die
sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile
am einbezahlten Grund- und Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni,
Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse u.
dgl.)".

Nach der ständigen Rechtsprechung gehören ohne Rücksicht auf Form und
Bezeichnung solche freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft zu den
geldwerten Leistungen, die den Aktionären oder diesen nahestehenden Dritten
ausgerichtet werden und die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis
haben. Eine Zuwendung an eine beteiligte natürliche Person lässt sich
namentlich dann aus dem Beteiligungsverhältnis erklären, wenn sie unter den
gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden
wäre. In dem Masse, als solche Leistungen einem unbeteiligten Dritten unter
im Übrigen gleichen Umständen nicht erbracht worden wären und auch keine
Kapitalrückzahlung darstellen, ist darauf die Verrechnungssteuer geschuldet
(vgl. ASA 68, 739 E. 2a, mit weiteren Hinweisen).

Der Verrechnungssteuer unterworfene geldwerte Leistungen bilden auch die
Zuwendungen an Nichtbeteiligte, die den Inhabern der gesellschaftlichen
Beteiligungsrechte nahe stehen. Als nahe stehende Personen gelten dabei
solche, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen,
welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden
Leistung betrachtet werden müssen (ASA 69, 202 E. 2c, mit Hinweisen). Nahe
stehend sind auch Personen, denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie
eine eigene zu benützen (ASA 68, 746 E. 2a; 65, 397 E. 2a; 60, 558 E. 1a)

2.
Die geldwerte Leistung der Beschwerdeführerin an ihren Aktionär A.________ im
Betrag von Fr. 1'308'620.30 hat nach Auffassung der Vorinstanzen ihren Grund
darin, dass die ausländische, von der Beschwerdeführerin beherrschte
Y.________mbH dem Aktionär der Beschwerdeführerin durch ein vorgetäuschtes,
simuliertes Darlehen frei verfügbares Vermögen zugewendet habe. Damit habe
die Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Aktionärs auf Mittel verzichtet, die
der Tochtergesellschaft zustanden und an die Beschwerdeführerin hätten
ausgeschüttet werden können.

2.1 Eine geldwerte Leistung kann vorliegen, wenn eine Tochtergesellschaft dem
Aktionär der sie beherrschenden Muttergesellschaft freie Mittel zuwendet,
ohne dadurch eine entsprechende Gegenleistung zu vereinnahmen. Dabei spielt
es für die Verrechnungssteuerpflicht keine Rolle, ob es sich bei der
Tochtergesellschaft um eine ausländische oder schweizerische Gesellschaft
handelt. Wohl kann der schweizerische Fiskus nicht auf die ausländische
Tochtergesellschaft greifen. Die Verrechnungssteuerpflicht knüpft an die
Leistung der inländischen Gesellschaft an. Deshalb muss die geldwerte
Leistung aus der Sicht der (schweizerischen) Muttergesellschaft vorliegen.

Massgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die ergeben muss, dass
die Leistung ohne Gegenleistung erbracht wird und der Aktionär - direkt oder
indirekt - durch die von ihm beherrschte Gesellschaft begünstigt wird.
Erforderlich ist ein Mittelfluss von der Muttergesellschaft an den Aktionär,
ohne dass der Muttergesellschaft hierfür eine entsprechende Gegenleistung
zukommt. Möglich ist das, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft
anweist, direkt an den Aktionär zu leisten. Als direkte Leistung der
Tochtergesellschaft an den Aktionär der Muttergesellschaft könnte dieser
Vermögensfluss nicht betrachtet werden, weil die Leistung - aus der Sicht der
Tochtergesellschaft - ihre causa im Beteiligungsverhältnis zwischen Mutter-
und Tochtergesellschaft hat; der Begünstigte ist an der Tochtergesellschaft
nicht beteiligt. Die Leistung müsste daher als Ausschüttung der
Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft und von dieser an den Aktionär
betrachtet werden. Es lägen zwei Gewinnverwendungen vor, eine bei der
Tochtergesellschaft und eine bei der Muttergesellschaft, wovon nur die zweite
die hier in Frage stehende verrechnungssteuerrechtliche Folge auslöst; die
Tochtergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft (zur sog.
Dreieckstheorie, vgl. ASA 63, 145 E. 4, mit Hinweisen).

2.2 Unter diesem Gesichtswinkel ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
ihrem Aktionär durch das Darlehen der Tochtergesellschaft eine geldwerte
Leistung ohne angemessene Gegenleistung zukommen liess. Die Tatsache allein,
dass eine Tochtergesellschaft dem Aktionär ihrer Muttergesellschaft ein
Darlehen gewährt, kann per se nicht als unentgeltliche Zuwendung gewertet
werden (vgl. ASA 48, 64 E. 2, für die eidgenössische Wehrsteuer). Der
Aktionär wird mit dem Empfang der Mittel Schuldner der Darlehensgeberin und
ist zur Rückzahlung verpflichtet. Dennoch ist dem Tatbestand besondere
Beachtung zu schenken, weil Darlehensgeber und Darlehensnehmer sich nahe
stehen oder wirtschaftlich sogar identisch sind und die Möglichkeit besteht,
die Darlehensbedingungen für den Darlehensnehmer günstiger festzusetzen
(Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Zürich
1998, S. 353).

Eine geldwerte Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Rückzahlung
des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein Darlehen nach dem Willen der
Parteien nicht gewollt oder die Rückzahlung des Darlehens nicht beabsichtigt
ist. Dann haben die dem Aktionär unter dem Titel Darlehen zugeflossenen
Leistungen ihren Grund einzig im Beteiligungsverhältnis und unterliegen sie
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der
Verrechnungssteuer (ASA 53, 54 E. 3, für die direkte Bundessteuer). Das
Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages mit Zins- und
Rückzahlungskonditionen oder von genügenden Sicherheiten kann ein Indiz sein,
dass die Rückzahlung nicht beabsichtigt ist (Treuhand-Kammer, a.a.O. S. 354).
Die Rechtsprechung prüft die Ernsthaftigkeit des Darlehens und
Rückzahlungswillens noch unter weiteren Gesichtspunkten wie Kumulierung von
Darlehen und Darlehenszinsen, Verträglichkeit des Darlehens mit dem
Geschäftszweck, Höhe des Darlehens, Bonität des Darlehensnehmer oder
Produktivität des Kredits (ASA 53, 54 E. 4 in fine, 5; Louis Bochud, Darlehen
an Aktionäre, Bern 1991, S. 118 ff., mit weiteren Hinweisen zur
Rechtsprechung; s. auch ASA 66, 554 E. 4; 64, 641 E. 4, 5). Eine Simulation
muss sich aus den Indizien klar ergeben. Genügen diese zur Zeit nicht, ist
zuzuwarten, bis sich diese zum Beweis verdichtet haben (Bochud, a.a.O., S.
118).

3.
Zu prüfen ist, ob die von den Vorinstanzen angeführten und allenfalls weitere
Tatsachen den Schluss zulassen, dass die Darlehensgewährung durch die
Y.________mbH an A.________ ein Scheingeschäft war, das die Vorteilszuwendung
der Beschwerdeführerin an ihren Aktionär verdecken sollte.

3.1 Es bestehen zahlreiche Anhaltspunkte, welche die Darlehensgewährung als
ungewöhnlich erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen
Jahren (1991 bis 1993) alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Y.________mbH. Gemäss Jahresabschluss der
Y.________mbH betrug die Darlehenssumme per 31. Dezember 1993 DM
1'539'553'50. Bei einer Bilanzsumme von DM 1'706'768.94 handelte es sich beim
Darlehen um das einzige erhebliche Aktivum der Gesellschaft. Damit wurden
praktisch die gesamten verfügbaren Mittel der Gesellschaft gebunden. Dazu
kommt, dass für das Darlehen keine Sicherheit verlangt wurde. Gegenstand des
Unternehmens ist der Im- und Export, der Grosshandel mit Waren aller Art
sowie die Durchführung von besonderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Exportgeschäften. Mit diesem Geschäftszweck ist die Darlehensgewährung
schwerlich zu vereinbaren.

Angesichts der Bilanzzahlen der Y.________mbH handelte es sich beim Darlehen
klarerweise um ein Klumpenrisiko in den Büchern der Darlehensgeberin. Für
diese Beurteilung kommt es auf die Vermögensverhältnisse bzw. Bonität des
Begünstigten nicht an: Entschliesst sich dieser, die Summe nicht
zurückzuzahlen, so sind der Y.________mbH angesichts des ausländischen
Wohnsitzes des Begünstigten und mit Rücksicht auf die Interessen ihrer
einzigen Gesellschafterin die Hände faktisch gebunden. Am erheblichen
Klumpenrisiko ändert sich dadurch nichts.

3.2 Gegenüber einem fernstehenden Dritten wäre ein solches Darlehen nicht
eingeräumt worden. Unter diesen Umständen ist es nahe liegend, danach zu
fragen, welchem Zweck das Darlehen diente und ob mit der Rückzahlung
ernstlich zu rechnen war. Einen Darlehenszweck nannte die Beschwerdeführerin
nicht. Einen schriftlichen Darlehensvertrag legte sie ebenfalls nicht vor,
obschon sie als alleinige Gesellschafterin in die Geschäftsunterlagen der
Y.________mbH sicherlich hätte Einsicht nehmen können. Über die Modalitäten
der Darlehensgewährung wie Dauer oder Kündigungsmöglichkeiten, Rückzahlung
und Höhe der Zinsen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Das spricht
gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass ein ernst gemeinter
Darlehensvertrag bestehe.

3.3 Die weiteren Tatsachen lassen nur den Schluss zu, dass die Y.________mbH
sich der Kontrolle der Beschwerdeführerin weitgehend entzogen hatte und deren
Aktionär, A.________, über die deutsche Gesellschaft faktisch verfügen
konnte.

So befindet sich ein Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 15.
September 1992 bei den Akten, unterzeichnet von ihrem Verwaltungsrat
C.________, womit der bisherige Geschäftsführer der Y.________mbH abberufen
und B.________, die Ehefrau von A.________, zur neuen Geschäftsführerin
bestellt wurde. Der Aktionär konnte damit seinen Einfluss auf die deutsche
Gesellschaft direkt geltend machen.

Andererseits scheint die Beschwerdeführerin ihre Kontrolle über die
Gesellschaft weitgehend verloren zu haben. Laut einem ebenfalls vom
Verwaltungsrat C.________ unterzeichneten Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 12. September 1996 an die Eidgenössische Steuerverwaltung soll die
Y.________mbH seit 1992 keine Aktiven mehr haben und keine Aktivitäten
ausüben; die Mittel für die Auslagen sollen vollumfänglich vom Inhaber
bereitgestellt worden sein. C.________ bezog sich dabei auf Auskünfte der
Hamburger Buchhaltungsstelle, da der Geschäftsabschluss 1992 der deutschen
Gesellschaft "bei uns nicht vorhanden (ist)". Erst nach weiteren
Aufforderungen und nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung am 4.
September 1998 ermessensweise eine Verrechnungssteuer von Fr. 1'753'271.20 in
Rechnung gestellt hatte, reichte die Beschwerdeführerin die Jahresabschlüsse
der Y.________mbH ein. Diese zeichneten auch ein anderes Bild. So ist
ersichtlich, dass die Y.________mbH in den Jahren 1992 und 1993 noch
Aktivitäten entfaltete und ihre Tätigkeit erst im Jahre 1993 einstellte, wie
aus dem Umsatzrückgang geschlossen werden muss.

3.4 Im gleichen Jahr (1993) wurde auch das Aktivdarlehen an A.________ von DM
420'606.88 auf DM 1'539'553.50 aufgestockt, so dass Ende 1993 die Aktiven
fast ausschliesslich aus dem Darlehen in Form des Verrechnungskontos
A.________ bestanden. Die Aktiven der Y.________mbH beliefen sich per 31.
Dezember 1993 (einschliesslich Darlehen) auf DM 1'706'768.94, wobei der
erwirtschaftete Gewinn von rund 1,4 Mio. DM durch das Darlehen vollumfänglich
gebunden war. Die Gesellschaft verfügte zur Deckung ihrer Rückstellungen und
Verbindlichkeiten von rund DM 19'000.-- über einen Barbestand von rund DM
41'000.--.

Dieser Zustand dauerte im Jahre 1999 an. Wie einem Schreiben der
T.________mbH, Hamburg, vom 14. Oktober 1999 entnommen werden muss, stellte
die Y.________mbH ihre "Grosshandelsaktivitäten" im Laufe des Jahres 1993 ein
und war seither nur noch mit der Verwaltung ihres Vermögens, Eintreibung
eigener Forderungen sowie Durchführung einiger Dienstleistungen befasst.

Dass die Geschäftstätigkeit der Y.________mbH im Jahre 1993 praktisch
vollständig zum Erliegen kam, gleichzeitig aber die Darlehenssumme erheblich
aufgestockt wurde, zeigen, dass sich der Aktionär der Beschwerdeführerin
buchstäblich aller Mittel der Y.________mbH bemächtigt hatte. Das läuft
faktisch auf eine Liquidation der Gesellschaft durch den Aktionär der
Beschwerdeführerin hinaus. Mit einer Rückzahlung des Darlehens ist damit
praktisch nicht zu rechnen. Die Auffassung, dass der Darlehensvertrag (von
Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt) simuliert war, ist nach dem
Gesagten begründet.

4.
Es bleiben die allgemeinen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, diese wendeten einen
unzulässigen Methodendualismus an. Einerseits bedienten sie sich einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Frage, ob das Darlehen simuliert
sei. Andererseits lehnten sie die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, wenn
es um die Frage gehe, ob die Beschwerdeführerin durch die Darlehensgewährung
der deutschen Gesellschaft entreichert worden sei. Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise würde nämlich zeigen, dass die Darlehensgewährung an den
Aktionär lediglich einen Tausch von Aktiven bewirkt habe. Der Aktionär habe
bereits im Jahre 1992 gegenüber der Beschwerdeführerin auf Forderungen im
Betrag von Fr. 5'100'000.-- verzichtet. Zudem hätte er die Darlehenssumme
jederzeit mit der Forderung von Fr. 2'092'643.27, die er im Jahre 1993
gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt habe, verrechnen können.

Dazu ist zu bemerken, dass die Prüfung der Frage, ob das Darlehen simuliert
sei, eine zivilrechtliche ist, die der steuerrechtlichen Prüfung des
Tatbestandes vorauszugehen hat (Bochud, a.a.O., S. 83). Wenn die Vorinstanzen
dabei die gesamten Umstände - auch Tatsachen wirtschaftlicher Natur wie
Gesellschaftszweck, Höhe des Darlehens im Verhältnis zu den Gesamtaktiven
usw. - herangezogen haben, um zu entscheiden, ob ein simuliertes
Rechtsgeschäft vorliege, so hat das mit der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise im Steuerrecht nichts zu tun.

Was sodann den Forderungsverzicht des Aktionärs gegenüber der
Beschwerdeführerin im Jahre 1992 betrifft, so ergibt sich sowohl
zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich, dass eben gerade nicht verrechnet
wurde, sondern dass der Aktionär auf die Forderung verzichtete. Die
Beteiligten haben es vorgezogen, den drohenden Verlust und die Überschuldung
im Jahre 1992 bei der Beschwerdeführerin (Wertberichtigung auf Beteiligungen
rund Fr. 3,5 Mio., Debitorenverluste rund Fr. 1,7 Mio.) durch den
Forderungsverzicht des Aktionärs abzuwenden. Die Y.________mbH (Bilanzsumme
1992 rund DM 1,77 Mio.) wäre auch schwerlich in der Lage gewesen, die
Beschwerdeführerin vor der Überschuldung zu retten. Die Forderung des
Aktionärs gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 2'092'643.27 wurde Ende
1993 ebenfalls nicht verrechnet und hatte weiterhin Bestand. Es fand somit
kein "Aktiventausch" statt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

4.2 An diesen Feststellungen könnten auch die Einvernahmen von C.________
oder A.________ nichts ändern. C.________ nahm bereits im Schreiben vom 12.
September 1996 an die Eidgenössische Steuerverwaltung Stellung und liess
durchblicken, dass er den Sachverhalt aus eigener Anschauung nicht näher
kennt (vgl. vorstehende E. 3.3). A.________ ist Begünstigter der geldwerten
Leistung und dürfte mit den Verhältnissen vertraut sein. Er könnte aber nur
bestätigen, dass das Darlehen nicht simuliert gewesen sei und er den Willen
zur Rückzahlung gehabt habe. Eine derartige Aussage stünde im Widerspruch zum
manifestierten, objektiv feststellbaren Verhalten der Beschwerdeführerin,
welche die Y.________mbH ihrem Aktionär zur Verfügung stellte, der diese
faktisch liquidierte. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht
verpflichtet, die beiden Personen anzuhören. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kann in dieser Unterlassung - entgegen der Rüge der
Beschwerdeführerin - nicht erblickt werden.

4.3 Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt sind
nicht besser begründet. Es ist somit festzuhalten, dass mit einer Rückzahlung
des Darlehens nicht gerechnet werden konnte. Wenn die Vorinstanz angenommen
hat, dass das Darlehen nicht ernstlich gemeint und simuliert war, ist dieser
Schluss nicht zu beanstanden. Er beruht weder auf einem offensichtlich
unrichtig festgestellten Sachverhalt, noch verletzt er Bundesrecht. Die dem
Aktionär über die Y.________mbH unter dem Titel Darlehen zugeflossenen
Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV
unterliegt daher der Verrechnungssteuer bei der Beschwerdeführerin.

5.
5.1 Umstritten ist des Weiteren die Besteuerung einer geldwerten Leistung der
Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1'705'876.--. Diese wird damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen der M.________Ltd., Malta,
von Fr. 1'064'909.-- (1992) und Fr. 730'750.-- (1993) zu 95 % als
Fremdgeschäft zu Gunsten der N.________Ltd. verbucht habe. 5 % habe sie als
eigenen Ertrag (Kommission) verbucht. An der nigerianischen Gesellschaft sei
die Beschwerdeführerin zu 40 % beteiligt. Die Beschwerdeführerin habe nicht
nachweisen können, dass diesen Verbuchungen ein Inkassomandat oder
Treuhandverhältnis zugrunde liege, weshalb von einem Eigengeschäft auszugehen
sei. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen zu
95 % an einen Inhaber von Beteiligungsrechten oder an eine nahestehende
Person weitergeleitet habe.

5.2 Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein
Treuhandverhältnis (oder ein Inkassomandat in eigenem Namen auf fremde
Rechnung) steuerrechtlich anerkannt werden kann, wurden von der Vorinstanz
richtig dargestellt. Der Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen
obliegt, den allgemeinen Regeln folgend, der steuerpflichtigen Gesellschaft
(BGE 119 Ib 431 E. 2c; ASA 68, 246 E. 3b, 746 E. 2b, mit weiteren Hinweisen).
Diese ist nach Art. 39 VStG auch verpflichtet, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung alle nötigen und zumutbaren Auskünfte zu erteilen und ihr
Einblick in die Geschäftsbücher sowie weitere Belege und Urkunden zu
gewähren. Ein behauptetes Treuhandverhältnis oder Inkassomandat muss
unberücksichtigt bleiben, wenn es nicht nachgewiesen ist (ASA 68, 746 E. 3a).
Das gilt besonders dann, wenn internationale Rechtsverhältnisse in Frage
stehen. Diese entziehen sich weitgehend der Kontrolle der inländischen
Steuerbehörden, weshalb an den Nachweis strenge Anforderung zu stellen sind.
Das Merkblatt "Treuhandverhältnisse" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
Oktober 1967 (Nachdruck 1993) gilt als administrative Weisung. Die Erfüllung
der darin aufgestellten formellen Erfordernisse ist nach der Rechtsprechung
nicht unabdingbare Voraussetzung, doch ist in jedem Fall ein eindeutiger
Nachweis erforderlich (ASA 68, 746 E. 3a; s. auch 65, 397 E. 2b; 60, 558 E.
2b).

5.3 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin keine derartige schriftliche
Abmachung vorlegen. Das einzige einigermassen sachbezügliche Dokument ist ein
Schreiben der M.________Ltd. an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
vom 17. Juni 1999, worin die M.________Ltd. auf ihre langjährigen
Geschäftsbeziehungen zur nigerianischen Gesellschaft hinweist und bestätigt,
die dieser Gesellschaft geschuldeten Beträge jeweils gemäss den Instruktionen
ihrer Geschäftspartnerin über die Beschwerdeführerin ausgerichtet zu haben.
Dieses Schreiben wurde aber nachträglich erstellt und nimmt nicht auf einen
bestimmten Geschäftsvorfall oder eine bestimmte Finanztransaktion Bezug. Es
ist klarerweise nicht geeignet, ein Inkasso- oder Treuhandverhältnis zu
belegen. Dieses Rechtsverhältnis bestünde zudem zwischen der
Beschwerdeführerin und der N.________Ltd., weshalb es durch geeignete
Vereinbarungen, Belege usw., welche diese beiden Gesellschaften betreffen,
nachzuweisen wäre. Die behaupteten schwierigen Verhältnisse in Nigeria, auf
welche die Beschwerdeführerin sich beruft, entbindet nicht von diesem
Nachweis, sondern erfordert ihn vielmehr. Dieser Nachweis kann auch nicht
durch die in der Beschwerde an die Vorinstanz angerufenen Zeugen erbracht
werden, vielmehr ist er anhand schriftlicher Vereinbarungen und Belege zu
erbringen.

5.4 Die weiteren Einwendungen in der Beschwerde zu diesem Sachverhalt sind
unbehelflich. Indem die Vorinstanzen von einem Eigengeschäft der
Beschwerdeführerin ausgegangen sind, haben sie lediglich zum Ausdruck
gebracht, dass es sich nicht um ein Treuhandgeschäft oder Inkassomandat
handelt. Die Annahme eines Eigengeschäfts bedeutet nicht, dass die
Beschwerdeführerin eine über die Abwicklung der Finanztransaktion
hinausgehende, auf Leitungserstellung gerichtete Tätigkeit entfaltet haben
musste. Die Spekulationen der Beschwerdeführerin darüber, ob sie durch eigene
Geschäftstätigkeit in der Lage gewesen wäre, Ertrag in der Höhe der
erhaltenen Vergütungen zu generieren - was sie bestreitet - und dass eine
derartige Tätigkeit zwingend Spuren in den Geschäftsbüchern hätte
hinterlassen müssen, sind daher nicht zulässig. Die Zahlung an die
Beschwerdeführerin kann nämlich ihren Grund auch in anderen Umständen haben,
beispielsweise in ihrer Beteiligung an der N.________Ltd.. Die
Beschwerdeführerin war daher von der Auflage nicht entbunden, für das
behauptete Inkassomandat den Nachweis anhand schriftlicher Vereinbarungen und
Belege zu erbringen, oder nachzuweisen, dass die nigerianische Gesellschaft
die ihr zustehenden Vergütungen tatsächlich erhalten hat. Mangels dieses
Nachweises ist davon auszugehen, dass die weitergeleiteten 95 % der
eingenommenen Vergütungen als geldwerte Leistungen an den Inhaber von
Beteiligungsrechten der Beschwerdeführerin oder diesem nahe stehende Personen
geflossen sind. Darauf ist die Verrechnungssteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV geschuldet.

6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der Verrechnungssteuerforderung.
Bei richtiger Addition würden die geldwerten Leistungen beim Sachverhalt
M.________Ltd. (vorstehende E. 3) nicht Fr. 1'795'658.93, sondern Fr.
1'581'408.93 betragen.

6.1 Der Einwand ist neu. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich unzulässig, weil der Sachverhalt durch die
Eidgenössische Steuerrekurskommission nach Art. 105 Abs. 2 OG für das
Bundesgericht bindend festgelegt ist; einschreiten kann es nur, wenn die
Rekurskommission den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (was in
der Beschwerdeschrift zu begründen ist, ASA 67 470 E. 1; 54 211E. 1c).
Inwiefern der Vorinstanz ein derartiger Vorwurf gemacht werden kann, wird in
der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Beschwerdeführerin behauptet nur, der Vorinstanz und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung sei ein "rechnerisches Versehen" unterlaufen. Das trifft
indessen nicht zu. Die Differenz in der Berechnung rührt davon her, dass im
"Konto 1400/494, N.________Ltd. - Inkasso/Kommissionen" (nebst den
Vergütungen der M.________Ltd.) auch zwei Vergütungen der "S.________" von
Fr. 138'650.-- (6.02.1992) und Fr. 75'600.-- (13.01.1993) enthalten sind; die
übrigen Vergütungen auf diesem Konto der Jahre 1992 und 1993 waren
ausschliesslich solche der M.________Ltd. und beliefen sich auf den Betrag
von insgesamt Fr. 1'581'408.93. Alle Vergütungen auf diesem Konto waren aber
für die nigerianische Gesellschaft bestimmt. Wenn daher die Eidgenössische
Steuerverwaltung die gesamten Saldi 1992 und 1993 dieses Kontos (abzüglich
der verbuchten Kommission von 5 %) als geldwerte Leistung erfasste, handelt
es sich nicht um einen Rechenfehler, sondern um eine Frage der Würdigung oder
vollständigen Feststellung des Sachverhalts. Das schliesst ein "rechnerisches
Versehen" zum Vornherein aus.

6.2 Der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann daher höchstens vorgeworfen
werden, sie habe übersehen, dass in den Vergütungen auf dem fraglichen Konto
auch solche der S.________ enthalten waren, oder sie habe in Bezug auf die
Vergütungen der S.________ zu Unrecht das Bestehen eines Inkasso- oder
Treuhandverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der nigerianischen
Gesellschaft verneint. Dabei geht es jedoch um Tatsachen und Beweismittel,
die bereits der Vorinstanz hätten unterbreitet werden können und müssen. Die
Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass sie die Vergütungen der
S.________ aufgrund eines Inkasso- oder Treuhandmandats der N.________Ltd.
vereinnahmt hätte. Derartiges machte sie gegenüber der Vorinstanz nicht
geltend. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den
massgeblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaft
festgestellt, wenn sie für die Bemessung der geldwerten Leistungen auch diese
Vergütungen mit einbezog.

7.
Was die Rückvergütung der U.________Inc., New York, an die Beschwerdeführerin
zu Gunsten der V.________ betrifft, erachtete die Vorinstanz es nicht als
erwiesen, dass eine entsprechende Überweisung tatsächlich erfolgte. In diesem
Punkt hiess sie die Beschwerde gut und sprach der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. vorstehenden
Sachverhalt, lit. B). Nachdem dieser Sachverhalt von keiner Seite in Frage
gestellt worden ist - auch nicht von der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
welche die Untersuchung führte - kann der angefochtene Entscheid in diesem
Punkt ebenfalls bestätigt werden.

Es ist im Übrigen nicht Sache des Bundesgerichts, die von der Vorinstanz der
Beschwerdeführerin für das Obsiegen in diesem Punkt zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung auf ihre Berechtigung zu prüfen, nachdem die
Eidgenössische Steuerverwaltung selbst nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führt. Dass sich eine andere Kostenverlegung ebenfalls rechtfertigen liesse,
nachdem die Beschwerdeführerin das entscheidende Beweismittel erst im
vorinstanzlichen Verfahren vorlegte, ändert daran nichts.

8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen
Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs.
1 OG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: