Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.77/2002
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2A.77/2002/bmt

Urteil vom 13. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Strässle,
Ziegelbrückstrasse 22a, Postfach 153, 8867 Niederurnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 8. Januar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.

Die Fremdenpolizei des Kantons Glarus lehnte ein Gesuch von X.________ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Eine gegen die Verfügung der
Fremdenpolizei erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Glarus
blieb erfolglos. Am 31. Oktober 2001 erhob X.________ gegen den
regierungsrätlichen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus. Am 2. November 2001 forderte das Verwaltungsgericht
X.________ auf, bis zum 3. Dezember 2001 für die voraussichtlichen amtlichen
Kosten des verwaltungsgerichtllichen Verfahrens einen Vorschuss von Fr.
800.-- einzuzahlen, wobei als Säumnisfolge angedroht wurde, dass bei
Nichtleisten des Vorschusses innert Frist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten würde.

Der Arbeitgeber von X.________ beauftragte am 3. Dezember 2001 seine Bank
mittels Computer online, die fragliche Vergütung vorzunehmen. Die Bank kam
diesem Auftrag nach, indem sie am 4. Dezember 2001 das Konto des Arbeitgebers
belastete.

Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2001 zu den
Zahlungsabläufen Stellung genommen und um Wiederherstellung  der versäumten
Frist ersucht hatte, trat das Verwaltungsgericht  am 8. Januar 2002 auf die
Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 9. Februar 2002 beantragt X.________,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2002 sei aufzuheben und
dieses sei zu verpflichten, das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen
und auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2001 einzutreten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten
eingeholt worden.

2.
2.1 Ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die streitige
Aufenthaltsbewilligung hat und ob demzufolge die Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), oder ob bloss die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei
zustehenden Verfahrensrechten offen steht (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312
f.; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), muss nicht entschieden werden.
Angefochten ist ein auf kantonales Recht gestützter Nichteintretensentscheid.
Gleich wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das
Bundesgericht auch auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin nur zu prüfen, ob
das kantonale Gericht bei der Auslegung bzw. Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts dem Beschwerdeführer von (Bundes)verfassungsrechts wegen
zustehende Parteirechte verletzt habe (vgl. BGE 123 I 275 E. 2c S. 277 mit
Hinweisen; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).

2.2  Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf das kantonale Gesetz
vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Art. 133 VRG, welcher den
Kostenvorschuss regelt, ist an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001 geändert
worden. Gemäss Art. 133 Abs. 1 VRG erheben die kantonalen Behörden von der
Partei, die ein Beschwerdeverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss
für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Leistet die
Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen nicht binnen der
eingeräumten Frist, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten (Art. 133 Abs. 3
VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden (Art. 34 Abs. 1VRG).
Die Behörde kann eine Frist oder einen Termin nur unter der Voraussetzung
wiederherstellen, dass eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet
abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (Art. 36 Abs. 1 VRG).

Diese Regeln über den Kostenvorschuss, die Fristwahrung und die Säumnisfolgen
stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Bundes bzw. des Bundesrechtspflegegesetzes überein. Der Beschwerdeführer
bemängelt denn auch zu Recht nicht, dass sich das Verwaltungsgericht bei der
Auslegung des kantonalen Rechts an der diesbezüglichen Rechtsprechung
orientiert. So durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass der
Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet zu gelten hat, wenn die
Einzahlung spätestens am letzten Tag der Frist entweder unmittelbar beim
Gericht oder zu dessen Handen bei der Post erfolgt, und dass bei verspäteter
Zahlung ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
muss. Letzter Tag der Frist war der 3. Dezember 2001; die vom Arbeitgeber des
Beschwerdeführers beauftragte Bank leitete die Überweisung an die Post erst
am 4. Dezember 2001 ein. Die Zahlung war somit verspätet, was grundsätzlich
das Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigte, nachdem diese
Säumnisfolge ausdrücklich angedroht worden war.

Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, ihn selber bzw. seinen Arbeitgeber
treffe keine Schuld an der Verspätung. Der Arbeitgeber habe die Bank am
letzten Tag der Frist mit der Ausführung der Zahlung beauftragt und in guten
Treuen geglaubt, damit die Frist ohne weiteres eingehalten zu haben, da die
Bank die Vergütung noch am gleichen Tag hätte vornehmen können. Im
Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses (nach
Bundesrechtspflegegesetz bzw. nach gleichartigen kantonalrechtlichen
Regelungen) werden allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem
Vertreter eingesetzten Bank der Partei zugerechnet (grundlegend BGE 114 Ib 67
E. 2 S. 69 ff., bestätigt in zahlreichen unveröffentlichten Urteilen). Unter
diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob (allein) die Bank oder
nicht (auch) den Beschwerdeführer bzw. dessen für ihn handelnden Arbeitgeber
ein Verschulden an der Verspätung treffe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind  nicht geeignet, ein entschuldbares Hindernis darzutun
und damit eine Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist zu erwirken.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt Bundes(verfassungs)recht
nicht.

2.3  Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. Dementsprechend sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Glarus
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: