Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.75/2002
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2A.75/2002 /bmt

Urteil vom 9. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A.________ AG, Bekleidungen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dres. Franz
J. Meng und Johannes Säuberli, Rechtsanwälte, Nordstrasse 19, 8006 Zürich,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Warenumsatzsteuer 1. Quartal 1992 - 4. Quartal 1994

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 7. Januar 2002

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in X.________ bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag den Betrieb eines Handels- und Versandunternehmens,
insbesondere im Bereich der Damen-, Herren- und Kinderkonfektion. Sie kann
sich an anderen Unternehmungen beteiligen. Die A.________ AG wurde auf
eigenen Antrag von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register für
Warenumsatzsteuerpflichtige mit Wirkung ab 1. Januar 1992 gelöscht, weil sie
eine Umstrukturierung vornahm und die Änderungsateliers in die neu gegründete
B.________ AG und den Restaurationsbereich in die C.________ AG ausgliederte.
In der A.________ AG verblieb nur noch der Detailhandel. Die B.________ AG
wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1991 als Grossistin eingetragen, was ihr die
Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 11. Januar 1991 bestätigte.
Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung teilte die Eidgenössische
Steuerverwaltung der A.________ AG mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 die
Rahmenbedingungen mit, welche erfüllt sein müssen, damit die bisher in der
A.________ AG ausgeübte Herstellertätigkeit in der neu gegründeten B.________
AG ausgeübt und diese als rechtlich selbständige Grossistin anerkannt werden
konnte.

In den Jahren 1996 und 1997 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung bei
der A.________ AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 35 des
Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB, SR
641.20) durch. Dabei stellte sie fest, dass die A.________ AG die im
Schreiben der Verwaltung vom 4. Oktober 1990 aufgeführten Voraussetzungen für
die Löschung im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen nicht erfülle. Sie
habe weiterhin Herstellungsumsätze getätigt, die nach Meinung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung die Steuerpflicht als Herstellerin im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 lit. b WUStB begründeten. Die Gesellschaft wurde deshalb
mit Entscheid vom 26. September 1997 rückwirkend auf den 1. Januar 1992
erneut als Hersteller-Grossistin in das Register der
Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen. Gleichzeitig wurde mit
Ergänzungsabrechnung Nr. 28904 die Warenumsatzsteuer im Betrage von Fr. -.--
zuzüglich Verzugszins ab dem 30. Dezember 1993 für den Zeitraum vom 1.
Quartal 1992 bis zum 4. Quartal 1994 nachfakturiert.

Eine Einsprache der A.________ AG wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am
16. Mai 2000 ab.

B.
Die A.________ AG führte Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission, welche das Rechtsmittel mit Urteil vom 7. Januar 2002
abwies.

C.
Die A.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie
beantragt, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7.
Januar 2002 betreffend die rückwirkende Eintragung als Grossistin sei
ersatzlos aufzuheben.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ist gemäss
Art. 97 ff. OG beim Schweizerischen Bundesgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch das
angefochtene Urteil, welches sie für die ihrer Ansicht nach nicht der
Besteuerung unterliegenden Umsätze der Steuerpflicht unterstellt, berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
damit nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a OG die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das
Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an
die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG).
Es kann daher den Entscheid mit Erwägungen aufrecht erhalten, die von denen
im angefochtenen Entscheid abweichen oder eine Beschwerde aus anderen als den
darin geltend gemachten Gründen gutheissen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268 mit
Hinweisen). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden,
wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Steuerpflicht aufgrund der von der
Vorinstanz angenommenen Unternehmenseinheit zwischen A.________ AG und
B.________ AG und macht dabei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend.

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a WUStB ist - mit Ausnahme der in Art. 11 WUStB
genannten Tatbestände - als Grossist steuerpflichtig, wer im Inland Waren
liefert (Art. 15 WUStB) oder im Eigenverbrauch verwendet (Art. 16 WUStB).
Grossist ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a WUStB der Händler, der jährlich im
Inland für mehr als Fr. -.-- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet,
sofern von diesem Umsatz mehr als die Hälfte auf Engroslieferungen (Art. 15
Abs. 3 WUStB) oder ein Betrag von mehr als Fr. -.-- auf Lieferungen
gebrauchter Waren entfällt. Als Händler wird qualifiziert, wer gewerbsmässig
Waren erwirbt, um sie ohne weitere Verarbeitung oder Bearbeitung wieder zu
veräussern (Art. 10 Abs. 1 WUStB). Als Grossist gilt nach Art. 9 Abs. 1 lit.
b WUStB auch der Hersteller, welcher jährlich im Inland für mehr als Fr. -.--
Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, gleichgültig, ob es sich um
selbst hergestellte oder um Ware handelt, welche ohne weitere Verarbeitung
oder Bearbeitung weiterveräussert oder verwendet wird. Herstellergrossist ist
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 WUStB, wer gewerbsmässig Waren oder Bauwerke
herstellt oder im Lohn (auf Grund eines Dienstvertrages, Auftrages oder dgl.)
herstellen lässt. Als Herstellung ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 WUStB jede
Verarbeitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Veredelung oder
sonstige Umgestaltung zu bezeichnen. Die Praxis hat den Begriff der
Herstellung im Bereich der gewerbsmässigen Arbeiten an beweglichen Sachen,
die nach Art. 41ter Abs. 3 aBV der Steuer unterliegen, seit jeher weit
verstanden und jede Veränderung einer beweglichen Sache also Herstellung
qualifiziert, selbst wenn kein Material hinzugefügt wurde (Dieter Metzger,
Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1992, S. 93 f., N 168 f.; Heinz
Keller, Die verfassungsrechtliche Lage der Warenumsatzsteuer, in: ASA 50 S.
183).

2.3 In diesem Sinne erfüllt die B.________ AG unbestritten die
Voraussetzungen für eine Besteuerung als Herstellergrossistin. Für die
Beschwerdeführerin, die A.________ AG, trifft dies dann zu, wenn ihr die
Arbeiten der B.________ AG zuzurechnen sind, weil steuerrechtlich von einer
Unternehmenseinheit auszugehen ist. Zu klären ist, ob die in den Näh- und
Änderungsateliers erzielten Umsätze der B.________ AG oder der
Beschwerdeführerin zuzuweisen sind.

3.
3.1 Bei der Warenumsatzsteuer gelten selbständige Unternehmen als
eigenständige Steuersubjekte, wenn sie als solche im Rechtsverkehr auftreten,
über eigene Betriebsmittel verfügen, selber Buch führen und ihre Preise so
kalkulieren, dass sie für sich allein betrachtet den bestmöglichen Erfolg
erzielen (ASA 62, 427 E. 3). Warenlieferungen zwischen selbständigen
Steuersubjekten unterliegen der Warenumsatzsteuer dann, wenn zwischen diesen
ein Leistungsaustausch stattfindet, d.h. die Erfüllung einer Lieferung gegen
Entgelt vorliegt und die übrigen Besteuerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nicht von einer Lieferung bzw. einem Leistungsaustausch kann dagegen dann
gesprochen werden, wenn es sich um eine Warenlieferung innerhalb eines
Unternehmens (z.B. vom Hauptsitz an eine Betriebsstätte oder vom Lager an den
Hauptsitz) handelt oder wenn das rechtlich verselbständigte Unternehmen
wirtschaftlich nicht als selbständig betrachtet werden kann. Im Gegensatz zum
Mehrwertsteuerrecht (Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer, MWSTV; Art. 22 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20) kennt der Warenumsatzsteuerbeschluss
keine Bestimmungen, die eine einheitliche Besteuerung von Unternehmen
erlauben würden, wenn diese, wie z.B. im Rahmen eines Konzerns,
wirtschaftlich voneinander abhängig sind. Warenlieferungen zwischen rechtlich
selbständigen, wirtschaftlich aber eng verbundenen Unternehmen unterliegen
somit nach konstanter Praxis der Warenumsatzsteuer (vgl. die umfassende
Darstellung von Heinz Keller, Die warenumsatzsteuerrechtliche Belastung von
Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmungen, in: ASA 51
S. 225 ff.; insbes. S. 238 ff. und S. 287 f.; BGE 110 Ib 222 E. 3 und 4 S.
226 ff.).
3.2 Im vorliegenden Fall haben die Eidgenössische Steuerverwaltung und die
Vorinstanz die Frage aufgrund von verschiedenen Indizien geklärt und sind
dabei zum Schluss gekommen, dass von einer wirtschaftlichen
Unternehmenseinheit zwischen der Beschwerdeführerin und der neu gegründeten
B.________ AG auszugehen ist. Massgebend war hierfür, dass an diversen
Standorten keine räumliche Trennung zwischen den Einrichtungen der
Beschwerdeführerin und der B.________ AG bestand, keine eigenen Kassen
vorhanden waren, die gesamten Umsätze der B.________ AG über die Ladenkassen
der Beschwerdeführerin abgerechnet wurden, Fakturen, die durch die B.________
AG zu begleichen waren, an die Beschwerdeführerin gerichtet waren, an einigen
Standorten die Arbeitsräume der B.________ AG nur über die Eingänge der
Beschwerdeführerin erreichbar waren und eine optische (mit Schildern) oder
räumliche Abgrenzung (z.B. durch Trennelemente) nicht bestanden habe. Daneben
hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Kontrolle
festgestellt, dass auch keine organisatorische und führungsmässige Trennung
bestand, nachdem z.B. das Personal der B.________ AG weiterhin den
Filialleiterinnen und Filialleitern der Beschwerdeführerin unterstellt war
und als Ansprechpersonen für die Rekrutierung jeweils Kaderpersonen der
Beschwerdeführerin angegeben wurden. Weiter habe sich gezeigt, dass Personal
der B.________ AG bei Bedarf Absteckarbeiten in den Verkaufsräumen der
Beschwerdeführerin ausgeführt habe, obwohl solche Arbeiten üblicherweise
durch das Verkaufspersonal der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. In
personeller Hinsicht sei zudem von Bedeutung, dass die B.________ AG über
keinen eigenen Geschäftsführer verfügt, was aufgrund des Umsatzes und der
Beschäftigtenzahl als erforderlich zu betrachten wäre. Als weitere Indizien
für eine Unternehmenseinheit wurden angeführt, dass für die B.________ AG
kein eigenes Geschäftspapier (Briefpapier, Fakturaformulare, Bestellscheine)
vorgewiesen werden konnte und die B.________ AG im fraglichen Zeitraum weder
über einen eigenen Telefon- noch über einen eigenen Telefaxanschluss
verfügte. Hinzu kommt, dass die B.________ AG im Bereich Änderungsarbeiten
lediglich Aufträge von Kunden der Beschwerdeführerin übernommen hat.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt zum Teil offensichtlich unrichtig festgestellt
wurde.

3.3.1 Dies betrifft vorab die Frage der räumlichen Trennung: Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme an, dass "an diversen
Standorten kaum eine solche bestanden hat" und für den unbefangenen Kunden
nicht erkennbar gewesen sei, in welchem Geschäftsbereich er sich befunden
habe. Diese Feststellung werde klarerweise durch die eingereichten Beweise
widerlegt. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
aus, dass anlässlich der Prüfung im Jahr 1997 die räumliche Aufteilung in den
massgebenden Jahren 1991 bis 1994 ohnehin nicht mehr habe festgestellt werden
können, weil die B.________ AG mit der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
wieder fusioniert habe.

Vorinstanz und Eidgenössische Steuerverwaltung weisen demgegenüber zu Recht
darauf hin, dass aus den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten
Plänen nichts zu deren Gunsten abgeleitet werden kann. Vielmehr geht daraus
hervor, dass die Änderungsateliers der B.________ AG nur über die Eingänge
der A.________ AG erreichbar waren und räumlich in diese integriert waren. Ob
eine Kennzeichnung der an den verschiedenen Standorten (V.________,W________,
X.________, Y.________ und Z.________) als Räume der B.________ AG bestanden
hat, geht aus den vorgelegten Plänen dagegen nicht hervor.

3.3.2 Was die Frage der eigenen Kassenführung betrifft, so anerkennt die
Beschwerdeführerin, dass die B.________ AG über keine eigenen Kassen verfügt
hat. Diese bilden aber eine wesentliche Voraussetzung jeder geordneten
Buchführung zumal dann, wenn ein Unternehmen einen gewissen Bargeldverkehr
aufweist. Zumindest ist es für eine selbständig tätige Unternehmung nicht
üblich, dass ihre Bareinnahmen über die Kasse eines anderen Unternehmens
abgerechnet und vereinnahmt werden. Aus dem Schreiben der Eidgenössische
Steuerverwaltung vom 4. Oktober 1990, mit dem die Rahmenbedingungen für die
angestrebte Trennung bekannt gegeben wurden, kann nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden, steht doch die Aufwandverrechnung nicht
mit der Kassabuchführung im Zusammenhang.

3.4 Aufgrund des Dargelegten kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt
von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Selbst
wenn in einzelnen Punkten davon auszugehen wäre, so steht fest, dass die
Gesamtheit der Indizien unmissverständlich gegen eine wirtschaftlich
selbständige Tätigkeit der B.________ AG spricht. Dabei sind die von der
Vorinstanz dargelegten Merkmale (vorstehende E. 3.2), welche für einen
selbständigen gegenüber Dritten erkennbaren Geschäftsauftritt nach aussen
sprechen (wie z.B. Briefpapier, Telefon, Marktauftritt, Eintrag von
Zweigniederlassungen usw.), nicht annähernd gegeben. Hinzu kommt, was noch
mehr ins Gewicht fällt, dass die B.________ AG auch organisatorisch und
führungsmässig (keine eigene Geschäftsleitung, Unterstellung des Personals,
Personalwerbung) derart von der A.________ AG abhängig war, dass nicht mehr
von einer selbständigen Unternehmung gesprochen werden kann, wie sie im
allgemeinen Rechtsverkehr üblich ist. Steht schon aufgrund dieser Umstände
fest, dass bei der B.________ AG nicht von einer selbständigen Unternehmung
gesprochen werden kann, kann offen bleiben, ob diese auch wirtschaftlich
überlebensfähig war und ob ihr alle Aufwendungen belastet wurden. Diese
Überprüfung müsste aufgrund des Grundsatzes des "dealing-at-arms length"
(Drittvergleich) erfolgen und wäre nur möglich, wenn aufgrund des
betrieblichen Rechnungswesens entsprechende Kalkulationsunterlagen zur
Verfügung stünden.

4.
4.1 Gegen den Wiedereintrag als Hersteller-Grossistin auf den 1. Januar 1992
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse,
weil die Verwaltung die Rechtmässigkeit der Löschung geprüft habe und man die
Umstrukturierung auf Empfehlung eines Revisors der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vorgenommen habe.

4.2 Art. 9 BV (bzw. Art. 4 aBV) gewährleistet dem Bürger, dass er von den
staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt wird.
Der bisher aus Art. 4 aBV abgeleitete und neuerdings in der Verfassung
verankerte Grundsatz verleiht dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in Zusicherungen, die ihm von der Verwaltung gemacht wurden oder
allgemein in das sonstige, bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der
Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387 ). Im Vordergrund stehen Zusicherungen,
Auskünfte oder Empfehlungen (auch falsche), welche eine Behörde in Bezug auf
eine konkrete Situation und bestimmte Personen erteilt und die unter
bestimmten Voraussetzungen eine Vertrauensgrundlage zu begründen vermögen
(vgl. zu diesen Voraussetzungen BGE 121 II 473 E. 2c S. 479; 118 Ia 245 E. 4b
S. 254). Doch kann auch bereits ein Verhalten Anspruch auf den Schutz des
berechtigten Vertrauens geben (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E.
3b/cc S. 123).

Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht auf eine
falsche Auskunft der Steuerbehörden. Sie macht vielmehr geltend, dass das
gesamte Verhalten der Steuerverwaltung und die durch verschiedene Schreiben
dokumentierte, fortschreitende Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigen
und der Steuerverwaltung diese Vertrauensbasis gebildet habe.

4.3 Wesentliche Grundlage für die im Jahre 1990 geplante Umstrukturierung war
die von der Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Warenumsatzsteuer, erteilte Auskunft vom 4. Oktober 1990, mit welcher der
Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen für die Übertragung der
Herstellertätigkeit auf die B.________ AG bekannt gegeben wurden. Damit
stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung u.a. fest:
"1. Damit die angestrebte Lösung angenommen werden könnte, müsste es sich um
eine echte, einer wirtschaftlichen Gegebenheit entsprechende Trennung
handeln. Es müssten zwei Unternehmen bestehen, die sich nicht nur rechtlich,
sondern auch geschäftsmässig voneinander klar unterscheiden würden. Beide
müssten für ihre ganze Geschäftstätigkeit gegenüber Dritten unter der eigenen
Firmenbezeichnung in Erscheinung treten. Der Einkauf und der Verkauf beider
Firmen dürften nicht miteinander vermischt, sondern müsste separat in den
jeweiligen Buchhaltungen verbucht werden. Jede der Firmen hätte über eigenes
Personal, Geschäftslokalitäten, Betriebseinrichtungen, Geschäftspapiere
(Briefpapier, Bestellscheine, Fakturenformulare, usw.) zu verfügen und müsste
eigene Bücher führen.

Das Unternehmen, das nun zusätzlich eine Herstellertätigkeit für Dritte
ausüben würde, hätte mit allen damit zusammenhängenden Kosten bezüglich
Personal einschliesslich Sozialleistungen, Material, Betrieb und Verwaltung
usw. belastet zu sein. Die Preise für den oder die Abnehmer - bei denen es
sich ja praktisch nur um wirtschaftlich verbundene Handelsunternehmen handeln
dürfte - wären so zu berechnen, dass die wirtschaftliche Existenz des
Herstellerunternehmens gesichert wäre. Die Preise hätten somit neben dem
Aufwand für Material, Löhne und Sozialleistungen auch sämtliche Betriebs- und
Verwaltungsgemeinkosten sowie einen angemessenen Gewinnzuschlag zu
enthalten."
Hinzu kamen Antworten auf weitere Fragen der Beschwerdeführerin. Die dabei
aufgeworfenen Fragen drehten sich um die korrekte Abwicklung der Löschung der
A.________ AG und der damit verbundenen Besteuerung des Warenlagers, um
weitere Anforderungen an die Ausgliederung, indem die Eidgenössische
Steuerverwaltung verlangte, dass auch der Bereich der Personalkantinen
auszugliedern sei, weil auch die Zubereitung von Mahlzeiten und warmen
Getränken als Herstellung betrachtet werde. Der weitere Schriftenwechsel
drehte sich um den Widerruf der Grossistenerklärung bei den Spediteuren und
um Fragen bezüglich der subventionierten Abgabe von Mahlzeiten an das
Personal und zur unentgeltlichen Ausführung von Änderungsarbeiten.

4.4 Aus dem vorliegenden Schriftenwechsel, insbesondere aus dem Schreiben vom
4. Oktober 1990, geht hervor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den
Steuerpflichtigen über die Voraussetzungen, welche für eine korrekte
Abwicklung der Umstrukturierung erfüllt sein müssen, korrekt und umfassend
orientiert hat. Bei den von der Beschwerdeführerin einzuhaltenden
Rahmenbedingungen handelt es sich zum grössten Teil um Bedingungen, die in
der Zukunft einzuhalten und zu erfüllen waren. Sie konnten demnach, wie z.B.
der Auftritt nach aussen oder die Geschäftstätigkeit gegenüber Dritten erst
später, nach deren Implementierung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung
geprüft werden. Das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützte
Vertrauen des Bürgers konnte davon noch nicht betroffen sein, weil die
Massnahmen von der Beschwerdeführerin erst noch umzusetzen waren und von der
Verwaltung deshalb bei der Abgabe ihrer Antwort auch noch nicht geprüft
werden konnten und auch nicht unmittelbar zu prüfen waren. Diese durfte sich
vorerst vielmehr darauf verlassen, dass sich die Steuerpflichtige an die
Vorgaben halten würde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in einem Brief
vom 25. Oktober 1990 der Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt, dass sich
die Geschäftstätigkeit der Firma B.________ AG "genau nach Bestimmungen" des
Schreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Oktober 1990 richten
werde. Dies hat die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht oder nur
teilweise getan, wie bereits erwähnt worden ist. So ist sie, wie schon unter
E. 3.2 dargelegt, gegenüber Dritten nicht oder zumindest nur beschränkt unter
der eigenen Firmenbezeichnung in Erscheinung getreten. Im Weiteren fehlte es
auch an der klaren "geschäftlichen Trennung", welche von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung gefordert wurde.

4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass für die
Steuerverwaltung im vorliegenden Fall eine eigentliche Verpflichtung bestehe,
die Steuerpflichtige auf allgemeine Rechtsverluste hinzuweisen. Die damit
angesprochene Aufklärungspflicht der Behörden bezieht sich indessen
ausschliesslich auf das Rechtsschutzinteresse in Prozessen und stellt fest,
dass behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht
oder verkürzt, mit Art. 4 aBV nicht vereinbar ist (BGE 119 Ia 4 E. 3b S. 10;
111 Ia 169 E. 4c S. 174). Daraus kann aber keinesfalls abgeleitet werden, die
Eidgenössische Steuerverwaltung treffe eine besondere Aufklärungspflicht,
wenn sie sich im Rahmen von verschiedenen Auskünften auf Fragen des
Steuerpflichtigen eingelassen hat. Dies würde zu einer allgemeinen
Beratungspflicht führen, was nicht Aufgabe der Verwaltung ist.

4.6 Auch wenn die Beschwerdeführerin keine konkrete Verletzung der Auskunft
geltend macht, beruft sie sich verschiedentlich auf die von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilten Auskünfte und rügt die Praxis der
Vorinstanz bezüglich allgemein gehaltener Auskünfte.

Fest steht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihrem Schreiben vom
4. Oktober 1990 die allgemeinen Rahmenbedingungen bekannt gegeben hat,
innerhalb welcher die geplante Umstrukturierung abgewickelt werden muss. Sie
hat im Weiteren zu verschiedenen Fragen Stellung genommen, die sich u.a. im
Zusammenhang mit der Löschung der A.________ AG stellten. Neben der
allgemeinen Festlegung der Bedingungen handelte es sich um konkrete
Einzelfragen, die alle nicht so umfassend und konkret waren, dass man daraus
eine Bindungswirkung für die gesamte Umstrukturierung ableiten kann. Eine
Auskunft oder auch mehrere Auskünfte oder Zusicherungen, die eine Behörde
einem Bürger erteilt, sind für diese nur dann bindend, wenn sich die Angaben
der Behörde auf einen konkreten und korrekt und umfassend dargestellten
Sachverhalt bezieht. Nur soweit der Behörde die Tatsachen auch bekannt
gegeben werden, kann ihre Auskunft Bindungswirkung entfalten (BGE 119 Ib 229
E. 4c S. 238 ff.; Peter Eisenring, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in
der Schweiz, in: ASA 68 S. 103 und 110 ff.). Wohl wurden zwischen der
Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Einzelfragen
besprochen und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch beantwortet. Ein
gesamtes, die Umstrukturierung betreffendes Konzept mit den dazugehörenden
Verträgen und Umstrukturierungsmassnahmen wurde der Steuerverwaltung indes
nicht eingereicht. Diese hat ein solches auch nie genehmigt. Es steht deshalb
nicht fest, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Umstrukturierung durch
die Verwaltung als korrekt beurteilen liess, wie verschiedentlich behauptet
wird. Dies hätte eine umfassende Prüfung und die Offenlegung der
Detailabwicklung bedingt. Es kann demnach im vorliegenden Fall nicht von
Auskünften gesprochen werden, die auf einem umfassend dargestellten
Sachverhalt basieren.

4.7 Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 47420 vom 25. Juni 1992 nahm die
Eidgenössische Steuerverwaltung die Abrechnung für die Lagerbesteuerung im
Hinblick auf die "Entlassung aus der Steuerpflicht (per) 31.12.1991" vor. Die
Beschwerdeführerin leitet aus dieser Formulierung und verschiedenen weiteren
bei den Akten liegenden Unterlagen ab, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung damals die Voraussetzungen für die Löschung der A.________
AG geprüft habe. Sie habe folglich die gesamten Umstände gekannt und habe
sich der Tragweite ihrer Auskünfte von Beginn weg bewusst sein müssen. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung
zwar mit der Löschung der A.________ AG befasst und in diesem Zusammenhang
auch Prüfungshandlungen vorgenommen hat, welche für die Besteuerung des
Lagers von Bedeutung waren. Daraus kann nicht abgeleitet werden, es hätte
eine umfassende Prüfung der Umstrukturierung stattgefunden und es sei
insbesondere die Frage geprüft worden, ob die Umsätze der B.________ AG zu
Recht dieser AG zugerechnet worden, bzw. ob sie aufgrund der konkreten
Umstände nicht vielmehr der gelöschten A.________ AG hätten zugerechnet
werden müssen. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Eidgenössische
Steuerverwaltung davon ausgehen durfte, dass die Umstrukturierung korrekt
abgewickelt und die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellten
Bedingungen eingehalten wurden. Aus der erteilten Löschung der A.________ AG
kann demnach nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden,
zumal Eintragungen und Löschungen im Grossistenregister im Normalfalle nur
deklaratorische Wirkung haben und die subjektive Steuerpflicht vielmehr davon
abhängt, ob die objektiven Besteuerungsvoraussetzungen erfüllt sind (Dieter
Metzger, a.a.O., S. 112, N 223 und die dort zitierte Judikatur).

4.8 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil deshalb zu Recht erkannt, dass kein
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt, nachdem die
Eidgenössische Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin keine unzutreffenden
Auskünfte erteilt hat und auch die übrigen aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erforderlichen Bedingungen für eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben nicht erfüllt sind. Wesentlich erscheint, dass der
Steuerverwaltung nicht der gesamte Sachverhalt, wie er sich nach erfolgter
Kontrolle präsentierte, bekannt gewesen oder der Verwaltung zur Prüfung
unterbreitet worden ist. Die anlässlich der Kontrolle oder in den
verschiedenen Schreiben erfolgten Antworten auf Teilfragen der
Umstrukturierung können demnach nicht als Zusicherung oder als sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten gewertet werden. Eine
schützenswerte Vertrauensbasis liegt nicht vor, weshalb auch kein Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gegeben ist.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihre Begründung bei der
Vorinstanz geltend, dass die Entlassung aus der Steuerpflicht in Rechtskraft
erwachsen ist. Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid sei nur möglich, wenn
gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, was hier nicht der Fall sei.

5.2 Wie oben unter E. 4.7 ausgeführt, beginnt und endet die Steuerpflicht für
Händler- oder Herstellergrossisten dann, wenn die objektiven Voraussetzungen
hierfür gemäss Gesetz erfüllt sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich
festgestellt, dass es sich bei Eintrag und Löschung im Register für
Steuerpflichtige lediglich um einen Verwaltungsakt handelt, der zumindest im
Rahmen der Verjährungsfrist jederzeit abänderbar ist, wenn sich dies aufgrund
von neuen Tatsachen aufdrängt. Eine materielle Rechtskraft kommt ihm nicht zu
(ASA 47, 525; ASA 50, 577 E. 3). Dies gilt auch für die Ergänzungsabrechnung,
welche keine Verfügung und auch keinen Entscheid im Sinne von Art. 5 WUStB
darstellt (Metzger, a.a.O., S. 333, Rz 828).

5.3 Im vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht davon ausgegangen werden, dass über die Frage der Steuerpflicht mittels
Verfügung entschieden wurde. Weder wurde ein entsprechender Entscheid, dem
Verfügungscharakter zukommt, durch die Steuerpflichtige verlangt, noch ist
ein solcher ergangen. Wenn die Beschwerdeführerin dartut, dass die Abrechnung
über die Lagerversteuerung auf den 6. Juni 1992 verfügt worden sei, so
verkennt sie, dass es sich bei der mit Datum vom 25. Juni 1992 festgestellten
Belastung von Fr. -.-- um eine Ergänzungsabrechnung handelt, die, wie oben
dargelegt, keine Verfügung darstellt.

Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist der
Ergänzungsabrechnung nicht zuzuerkennen, weil es ihr an der
Rechtsverbindlichkeit fehlt, d.h. weil sie den Adressaten noch nicht
verpflichtet und für sich allein auch nicht vollstreckbar ist (Gerhard
Schafroth/Thomas P. Wenk, Selbstveranlagung und Ergänzungsabrechnung, in: Der
Schweizer Treuhänder 72/1998, S. 1168). Nicht zu beurteilen ist hier die
Frage, ob der aufgrund einer Ergänzungsabrechnung fakturierte und
vorbehaltlos bezahlte Betrag in Rechtskraft erwachsen kann.

5.4 Nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Prüfung im
Jahre 1996/97 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht wegen der Zurechenbarkeit der Umsätze
aus der B.________ AG erfüllte, bzw. ihre Löschung zu Unrecht erfolgt ist,
konnte sie deren Wiedereintrag im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist
anordnen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, sowie der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: