Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.74/2002
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2A.74/2002 /mks

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

F. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Amthaus, 4500 Solothurn.

Rückerstattung Staatssteuer 1999 und direkte Bundessteuer 1989/90

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21.
Januar 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 erhob F. X.________ "Nichtigkeitsbeschwerde"
gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2001
betreffend Staatssteuer 1991 und direkte Bundessteuer 1989/90 (recte
1991/92). Es geht um die Rückerstattung von Nach- und Strafsteuern in der
Höhe von gesamthaft Fr. 6'772.65 (Fr. 3'101.85 Staatssteuer und Fr. 3'670.80
direkte Bundessteuer), welche der Beschwerdeführer auf Betreibung durch das
Oberamt Bucheggberg-Wasseramt am 28. Februar 2001 bezahlt hatte. Das
Steuergericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel ab. Der
Beschwerdeführer stellt keinen ausdrücklichen Antrag, sondern verweist auf
die Rechtsbegehren in seiner "Nichtigkeitsbeschwerde" an das Bundesgericht
vom 16. Januar 2002 gegen das Urteil des Steuergerichts vom 3. Dezember 2001
(Verfahren 2A.31/2002), bei der es sich "materiell um die gleiche Sache"
handle.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn
beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

2.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts betrifft sowohl die direkte
Bundessteuer wie auch die Staatssteuer. Soweit sich der Entscheid auf die
direkte Bundessteuer bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
zulässige Rechtsmittel. Gemäss Art. 108 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten.
Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst auf den Streitgegenstand
Bezug nehmen, und ebenso die Anträge. Mit dem Hinweis auf die Rechtsbegehren
in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2002 (Verfahren 2A.31/2002) will der
Beschwerdeführer offenbar  Anwaltskosten für ein Strafverfahren im Rahmen der
Veranlagungen der Staatssteuer 2000 und direkten Bundessteuer 1999/2000
(Revision wegen Wechsels der zeitlichen Bemessung) berücksichtigt wissen. Das
hat mit der hier zu entscheidenden Frage, ob die aufgrund der rechtskräftigen
Veranlagungen für die direkte Bundessteuern 1991/92 bezahlten Steuern
zurückzuerstatten seien, nichts zu tun; es geht um eine andere Steuerperiode,
auch wenn die vorliegend in Frage stehenden Nach- und Strafsteuern mit einem
Umbau (Architektenauftrag) zusammenhängen, der Anlass zu diesem
Strafverfahren gab. Immerhin kann der Beschwerde der (sinngemäss gestellte)
Antrag entnommen werden, das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene
Urteil des Steuergerichts vom 21. Januar 2002 sei aufzuheben und es sei die
Steuerrückerstattung anzuordnen.

3.
Fraglich ist, ob die Beschwerde eine genügende Begründung gemäss Art. 108
Abs. 2 OG enthält. Die Vorschrift soll dem Richter hinreichend Klarheit
verschaffen, warum es geht. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss
aber sachbezogen sein (BGE 123 V 335 E. 1a, mit Hinweisen).

Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid des Steuergerichts ergibt und was
auch durch die Akten bestätigt wird, wurde gegen F. und E. X.________ am 27.
Dezember 1996 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand,
dass Einnahmen der Jahre 1989 und 1990 nicht deklariert worden waren. Nach
einem umfangreichen Schriftenwechsel mit dem damaligen Anwalt der Eheleute
X.________, Fürsprech E.________, erliess die Kantonale Steuerverwaltung
Solothurn eine Nach- und Strafsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer
und die Staatssteuer. Diese Verfügung wurde dem Anwalt der Steuerpflichtigen
eröffnet. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es kann dabei auch keine
Rede davon sein, dass Fürsprech E.________ die Steuerpflichtigen im
Nachsteuerverfahren nicht vertreten hätte. Das Gegenteil ist der Fall, wie
sich aus den Eingaben des Rechtsanwaltes bei den steueramtlichen Akten zur
Genüge ergibt. Dieser bediente die Steuerpflichtigen auch regelmässig mit
Kopien seiner Eingaben. Am 28. Februar 2001 bezahlte der Beschwerdeführer die
Nach- und Strafsteuer von gesamthaft Fr. 6'772.65. Am 5. April 2001 stellte
er ein Rückforderungsbegehren beim Kantonalen Steueramt Solothurn. Dieses
wies mit Entscheid vom 23. April 2001, bestätigt auf Einsprache hin am 19.
Juli 2001, das Begehren ab.

Das Steuergericht gab im angefochtenen Entscheid dem Rekurs des
Beschwerdeführer nicht statt. Das Gericht erwog, die Bezahlung dieser Beträge
sei aufgrund nicht angefochtener, rechtskräftiger Veranlagungen erfolgt. Eine
Rückforderung der bezahlten Nachsteuern könnte erst dann in Betracht fallen,
wenn zuvor die rechtskräftigen Nach- und Strafsteuerveranlagungen wegen
Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 147 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
aufgehoben würde. Einen solchen Revisionsgrund mache der Beschwerdeführer
nicht geltend. Das Steuergericht prüfte auch die Frage, ob die
Veranlagungsbehörde bei der Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens
die Veranlagungsverjährung nicht beachtet habe, weil der Beschwerdeführer es
geltend gemacht hatte. Es konnte diese Frage verneinen.

Der Beschwerdeführer rügt diesen Entscheid. Was er ausführt ist indessen kaum
verständlich. Jedenfalls legt er nicht dar, inwiefern die Steuerverwaltung
"erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen" hat (vgl. Art. 147 Abs. 1
lit. b DBG). Es geht aus der Beschwerdeeingabe auch nicht hervor, inwiefern
das Gericht Fragen der Veranlagungsverjährung falsch beantwortet haben
könnte. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist allgemeine Kritik, die aber
nicht erkennen lässt, inwiefern das Steuergericht den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder Fragen der Revision oder der
Veranlagungsverjährung falsch beantwortet haben soll. Der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangelt damit eine sachbezogene Begründung. Da
jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.

4.
Soweit der angefochtene Entscheid des Steuergerichts die Staatssteuer
betrifft, ist dagegen nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht
prüft nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen.
Beruft sich ein Beschwerdeführer beispielsweise auf Willkür, hat er im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur falsch,
sondern schlechthin unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem
und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (statt vieler, BGE 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält die
Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht. Es geht daraus nicht hervor,
inwiefern das Verwaltungsgericht schlechthin unhaltbar, willkürlich
entschieden haben soll, auch wenn der Beschwerdeführer das Wort Willkür
braucht. Soweit die Beschwerdeeingabe als staatsrechtliche Beschwerde
entgegenzunehmen und zu behandeln ist, ist darauf nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 36a
OG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: