Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.70/2002
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2A.70/2002/zga

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Thomas Pap,
Nauenstrasse 49, Postfach, 4052 Basel,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte es am 20. Juli 2001 ab, die
Aufenthaltsbewilligung des aus Mazedonien stammenden X.________ zu erneuern.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf
Beschwerde hin am 19. Dezember 2001. X.________ hat hiergegen am 6. Februar
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei ihm eine angemessene
Frist zur Ausreise einzuräumen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist, und kann deshalb ohne Schriftenwechsel und Einholen der
Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren hat der mit einem Schweizer Bürger verheiratete ausländische Ehegatte
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 7
Abs. 1 ANAG; SR 142.20). Dieser entfällt, wenn die Ehe eingegangen wurde, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen
("Ausländerrechtsehe"), oder wenn die Berufung auf die Ehe
rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 127 II 49 E. 5a S.
56, mit Hinweisen). Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren steht das
Rechtsmissbrauchsverbot der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen, falls schon zuvor hiergegen
verstossen wurde (BGE121 II 97 E. 4c S. 104/105).

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner unbestrittenen
tatsächlichen Feststellungen, die das Bundesgericht binden (vgl. Art. 105
Abs. 2 OG), angenommen, dies sei hier der Fall gewesen: Der Beschwerdeführer
heiratete am 13. November 1992 eine Schweizer Bürgerin, von der er sich im
September 1998 trennte; die Ehe wurde am 11. Juni 1999 geschieden. Bereits am
9. August 1997 hatte er indessen in Mazedonien eine Landsmännin geehelicht,
für die er am 13. Oktober 1999 ein Gesuch um Familiennachzug stellte, in
dessen Rahmen er einen gefälschten, auf den 7. Juli 1999 lautenden Eheschein
vorlegte. Gestützt auf diese zweite Ehe hatte der Beschwerdeführer schon vor
Ablauf der Fünfjahresfrist keinen Willen mehr zu einer wirklichen
Lebensgemeinschaft mit seiner Schweizer Partnerin, weshalb er sich nicht auf
Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen kann. Das Bundesgericht hat bereits in einem Fall
in diesem Sinn entschieden, in dem sich der Ausländer auf eine lediglich noch
formell bestehende Ehe zu einer Schweizerin berief, gleichzeitig aber eine
Beziehung zu einer anderen Partnerin unterhielt, mit der er ein Kind hatte
(BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 f.).
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, durch seine Familie zur Heirat in Mazedonien gezwungen worden
zu sein, widerspricht dem allein schon die Tatsache, dass der Beziehung mit
seiner Landsmännin eine am 29. Juli 2000 geborene Tochter entstammt und der
Beschwerdeführer mit seiner mazedonischen Frau hier leben wollte. Auf die
Kritik, die Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt worden, ist nicht
einzutreten, da gegen die Wegweisung und deren Modalitäten die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 OG); im Übrigen hatte der Beschwerdeführer inzwischen mehr als genug
Zeit, seine Ausreise vorzubereiten, und wird ihm das Migrationsamt nunmehr
eine neue Frist hierzu ansetzen müssen. Für alles Weitere kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art.
36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: