Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.66/2002
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2A.66/2002 /kil

Urteil vom 17. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetz, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A. und B.C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Martin Häuselmann, Schweizerhof-Passage 7, Postfach 7556, 3001 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 68, 3007 Bern.

Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
vom 11. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
A. C.________ arbeitet als Inspektor bei X.________, seine Frau B.C.________
als Lehrerin in der Primarschule Y.________. Nach eigenen Angaben unterhält
A.C.________ hobbymässig eine private Weinsammlung. Im Juni 1997 verkaufte er
einen Teil des Weinlagers zum Preis von Fr. 838'000.--.

Mit Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. Mai
2000 wurden A. und B.C.________ bei der direkten Bundessteuer für die
Steuerperiode 1999/2000 abweichend von ihrer Selbstschatzung auf ein
steuerbares Einkommen von Fr. 272'900.-- (statt Fr. 60'262.--) veranlagt. Die
Abweichung ergab sich vor allem aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung
ermessensweise durchschnittlich Fr. 200'000.-- (Fr. 400'000.-- Gesamterlös)
aus dem Teilverkauf des Weinlagers hinzurechnete. Mit Verfügung vom 15./22.
Januar 2001 hiess die Steuerverwaltung eine dagegen erhobene Einsprache in
einem Nebenpunkt gut, wies sie aber betreffend der Hinzurechnung von
durchschnittlich Fr. 200'000.-- aus dem Teilverkauf des Weinlagers ab und
legte das steuerbare Einkommen auf Fr. 268'100.-- fest.

Dagegen erhoben die Ehegatten C.________ Rekurs bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit der Begründung, A.C.________
sammle aus reiner Freude und privatem Hobby Wein. Da der Teilverkauf
lediglich auf eine zufällige günstige Gelegenheit zurückgegangen sei, handle
es sich beim Ertrag um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Mit
Entscheid vom 11. Dezember 2001 hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs
teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen bei der direkten
Bundessteuer neu auf Fr. 72'100.-- fest.

B.
Dagegen führt die Steuerverwaltung des Kantons Bern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2001 betreffend der
direkten Bundessteuern aufzuheben und die Einspracheverfügung vom 15./22.
Januar 2001 zu bestätigen.

A.  und B.C.________ sowie die Steuerrekurskommission des Kantons Bern
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
schliesst sich der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung an und
beantragt ebenfalls die Aufhebung des Rekursentscheides sowie die Bestätigung
der Einspracheverfügung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein
auf öffentliches Recht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches Urteil,
gegen welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig
ist (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG
sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist zur
Beschwerdeführung befugt (Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 146
letzter Satz DBG). Die Beschwerde ist daher zulässig, soweit sie die direkte
Bundessteuer betrifft.

1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die
Begehren und eine Begründung zu enthalten. Die in der Beschwerdeschrift
aufgeführte Begründung befasst sich grundsätzlich mit der zu beurteilenden
Rechtsfrage und erfüllt insofern die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG.
Die Beschwerdeführerin nennt in der Beschwerdeschrift freilich nur kantonale
Gesetzesbestimmungen, die verletzt sein sollen. Diese sind für die direkte
Bundessteuer von vornherein nicht massgeblich, sondern es kommt einzig auf
das Recht des Bundes an. Da das Bundesgericht jedoch an die als
rechtsgenüglich erkannte Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden
ist (Art. 114 Abs. 1 letzter Satz OG), schadet die unzutreffende Bezugnahme
auf das kantonale Recht der Beschwerdeführerin nicht.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. An die
Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Ob Bundesrecht verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht von
Amtes wegen und frei.

2.
2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind dabei alle Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18
Abs. 1 DBG). Zu unterscheiden ist zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit
und der Verwaltung des privaten Vermögens, in deren Rahmen Kapitalgewinne
steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG). Die Verwaltung des eigenen Vermögens
stellt dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie über die
gewöhnliche Verwaltung des Privatvermögens nicht hinausgeht und ein Gewinn
nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt wird
(vgl. BGE 122 II 446 E. 3 S. 448 ff.; 112 Ib 79 E. 2a). Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird,
die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (ASA 69 S. 788, E. 2a). Dies
ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht nur vereinzelte
Vermögensdispositionen trifft, sondern damit einen planmässigen, kombinierten
Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung
betreibt. Dieser kann auf haupt- oder auf nebenberuflicher Basis erfolgen.
Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen,
organisierten Unternehmen ausübt (BGE 125 II 113 E. 5d und e S. 122 f. und
E.6a S. 124; ASA 69 S. 788, E. 2a). Schliesslich sind aufgrund der
Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 DBG auch
Erwerbseinkommen aus selbständiger gelegentlicher Beschäftigung steuerbar, wo
trotz Gewinnstrebigkeit die Planmässigkeit fehlt (vgl. BGE 125 II 113 E. 5f
S. 123).

2.2 Unter dem Gesichtspunkt des selbständigen gelegentlichen
Erwerbseinkommens hat sich die Praxis vor allem mit dem Liegenschaftenhandel
einerseits (vgl. etwa BGE 125 II 113) und dem Wertschriftenhandel
andererseits (vgl. etwa ASA 69 S. 788) befasst. Nach der Rechtsprechung ist
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob
einfache Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Als
Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit können etwa die systematische
bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte,
der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer,
der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder
die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft in Betracht kommen.
Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter
Umständen auch bereits allein zur Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ausreichen (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f. und E. 6a S. 124;
ASA 69 S. 788, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2A.234/2001 vom 15. Februar
2002, E. 3.2).
2.3 Im vorliegenden Fall geht es weder um Liegenschaften- noch um
Wertschriftenhandel, sondern um den Verkauf des Teils eines Weinlagers. Auch
ein solches kann sich als Wertanlage eignen, und der Handel damit kann zu
einem - unter Umständen lukrativen - Nebenerwerb führen. Die Kriterien der
zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel entwickelten Rechtsprechung
können sinngemäss auch auf den Verkauf eines Weinlagers angewendet werden. Zu
berücksichtigen sind freilich die damit verbundenen Besonderheiten.

Eine solche Besonderheit liegt etwa darin, dass bei Anlagen in Wertpapieren
oder in Liegenschaften mit Ausnahme von Bauland nicht nur mit dem
Wiederverkauf, sondern auch mit Annuitätsgewinnen (Zinsen, Dividenden,
Mietzinsen usw.) ein Erlös erzielt werden kann, während bei Sammlungen in der
Regel lediglich ein Wiederverkauf zu einem allfälligen Gewinn führt. Eine
Sammlung dient sodann eher langfristigen Zwecken und ist mit einem gewissen
persönlichen Aufwand verbunden. Dass ein Erlös versteuert werden muss, wenn
die Sammlung auf Gewinn angelegt ist, rechtfertigt sich - im Vergleich zu den
Wertpapieren oder Liegenschaften ausser Bauland - grundsätzlich um so mehr,
als keine jährlichen Erlöse versteuert werden. Freilich sind dabei
gewinnstrebige Tätigkeiten von solchen abzugrenzen, die der reinen
Liebhaberei zugerechnet werden müssen und als blosses Hobby ohne
Gewinnabsicht ausgeübt werden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil/Basel 2001, N 22 ff. zu Art. 18). Bei einem allfälligen Verkauf der
Sammlung ist jedoch nur dann von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn
auszugehen, wenn die Sammlung nachvollziehbar ohne Gewinnstrebigkeit
aufgebaut worden ist und verkauft wird; dies kann etwa zutreffen, wenn Erben
fehlen, die bereit wären, sie weiter zu führen, oder wenn dafür keine
geeigneten Bedingungen (zum Beispiel Räumlichkeiten) mehr bestehen.
Entscheidend für die Beurteilung der Steuerpflicht ist auch in solchen Fällen
eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles.

2.4 Im angefochtenen Entscheid wird den Richtlinien der Steuerverwaltung des
Kantons Bern zum Wertschriftenhandel eine erhebliche Bedeutung zugemessen.
Diese konnten - wenigstens für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) am 1. Januar 2001 - wohl
für die Anwendung des kantonalen Steuerrechts Beachtung finden, sind aber für
die direkte Bundessteuer unverbindlich. Hinzu kommt, dass sich die
Richtlinien zur Besteuerung des Wertschriftenhandels für die Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht uneingeschränkt eignen. So erweist sich namentlich
das für den Wertschriftenhandel entwickelte Kriterium als untauglich, ob mehr
oder weniger als 100 Transaktionen pro Jahr vorgenommen wurden, um auf
Gewerbsmässigkeit zu schliessen. Bei einer langfristig angelegten Sammlung
ist in der Regel von vornherein nicht mit vielen Transaktionen zu rechnen. In
diesem Punkt gleicht der vorliegende Fall eher dem Liegenschaftenhandel, wo
unter Umständen schon ein einziger oder wenige Verkäufe zu selbständigem
Erwerbseinkommen führen können.

Die Vorinstanz hat sodann in wesentlichem Masse darauf abgestellt, dass die
Beschwerdegegner über keine gewerbliche Infrastruktur verfügen und nach
aussen nicht als Weinsammler bzw. -händler auftreten würden. Dies ist aber
für die Annahme der Steuerpflicht auch nicht erforderlich. Im Übrigen
erscheinen die Feststellungen der Vorinstanz dürftig, und es fragt sich, ob
sie die wesentlichen Tatsachen zureichend ermittelt hat. Die Akten erweisen
sich  indessen als vollständig genug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es
nicht nur den Behörden obliegt, die steuerbegründenden Tatsachen zu belegen,
sondern aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 126 DBG) auch Sache des
Steuerpflichtigen ist, Umstände vorzutragen und nachzuweisen, die gegen die
Besteuerung sprechen, wenn er namhafte Einkünfte erzielt hat, aber die
Steuerpflicht bestreitet. Damit erweist sich der Sachverhalt als in
genügendem Masse erhoben.

3.
3.1 Die Beschwerdegegner vertreten den Standpunkt, das Weinlager ab 1967 zum
Eigenverbrauch angelegt und als reine Liebhaberei gepflegt zu haben. Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, die diese Behauptung für die Anfangsphase zu
widerlegen vermöchten. Dem entspricht, dass ein erster Teilverkauf des
Weinlagers im Jahre 1989 für den Preis von Fr. 570'000.-- nicht als
steuerbarer Nebenerwerb veranlagt worden war. Immerhin fällt schon dazu auf,
dass es um einen Handel mit einem erstaunlich hohen Wert ging, wenn
berücksichtigt wird, dass die Beschwerdegegner 1998 ein Reineinkommen von Fr.
90'000.-- und in der vorliegend massgeblichen Veranlagungsperiode 1999/2000
abgesehen vom Weinverkauf ein solches von Fr. 72'100.-- erzielten. Die
Beschwerdegegner haben in der Folge ihren Weinbestand erneut aufgestockt und
1997 den zweiten, hier fraglichen Grossverkauf getätigt.

3.2 Die Beschwerdegegner haben ihre Weinsammlung selber finanziert, dafür
also nicht Fremdkapital aufgenommen. Zur hauptberuflichen Tätigkeit der
Beschwerdegegner besteht kein Zusammenhang, diese haben für den Weinverkauf
keine Personengesellschaft gegründet, und sie verfügen auch nicht über ein
eigentliches Verkaufslokal. Diese Kriterien sprechen demnach gegen ein
steuerbares Erwerbseinkommen. Dem sind allerdings die übrigen Gesichtspunkte
gegenüber zu stellen.

Bei Wein handelt es sich herkömmlicherweise um ein Konsumgut, das sich aber
bei entsprechender Behandlung auch als Kapitalanlage eignen kann. Wein muss
zur Erreichung einer bestimmten Qualität naturgemäss reifen und daher eine
gewisse Zeit gelagert werden. Das rechtfertigt zwar eine bestimmte Grösse
eines Weinlagers für den Eigenkonsum, wobei der Wert des Weines bis zu seiner
optimalen Reifung zunimmt. Das Lager muss aber in vernünftiger Weise
umgesetzt werden können. Nach einer gewissen Dauer verliert der Wein nicht
nur an Geniessbarkeit, sondern auch wieder an Wert. Die Beschwerdegegner
verfügten - jedenfalls 1989 nach rund 20-jähriger Erfahrung - über die
erforderlichen Fachkenntnisse zur qualitätssichernden Lagerung ihres Weines.
Zwar haben sie nicht häufig mit Wein gehandelt. Doch kommt dem nicht dieselbe
Bedeutung wie bei Wertschriften zu. Ein Weinlager eignet sich durchaus als
langfristige Wertanlage; die Wahrscheinlichkeit einer regelmässig zunehmenden
Wertsteigerung ist jedenfalls bis zur Höchstreife, welche bei entsprechenden
Fachkenntnissen ermittelt und überprüft werden kann, hoch. Ohne dass dies
bereits spekulativ zu sein braucht, bleibt eine Weinsammlung dennoch entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegner mit einem gewissen Risiko an Wertverlust
verbunden.

3.3 Der hier fragliche Verkauf fand 1997 statt und umfasste rund 5'000
Flaschen zu einem Preis von Fr. 838'000.--. Diese Grössenordnung sprengt den
Umfang einer Weinsammlung zum Eigenverbrauch, auch einer solchen aus
Liebhaberei, für die Beschwerdegegner. Bei der Ergänzung ihrer Weinsammlung
musste ihnen bewusst gewesen sein, dass die hohen Lagermengen nur wieder
durch Verkauf reduziert werden könnten. Eine Umsetzung allein durch Konsum
erscheint zwar rein theoretisch möglich, müsste aber derartige Ausmasse
annehmen, dass von Genuss aus Liebhaberei nicht mehr die Rede sein könnte.
Aus dem ersten Verkauf von 1989 musste den Beschwerdegegnern sodann bekannt
gewesen sein, dass der Verkauf von Wein durchaus lukrativ sein kann. Wie
dargelegt, schliesst der einmalige Verkaufsvorgang angesichts der
Beschaffenheit der Ware ein systematisches Vorgehen mit Gewinnabsicht nicht
aus. Das Vorgehen entspricht vielmehr demjenigen eines langfristig planenden
Händlers, der auf einen kurzfristigen Gewinn nicht angewiesen ist: Nach dem
erstmaligen Teilverkauf haben die Beschwerdegegner viele neue Einzeleinkäufe
getätigt und nach einer gewissen Frist einen Grossteil der Ware erneut als
Sammlung verkauft; dass diese Tätigkeit auf der Grundlage eines grösseren
Lagers von teilweise zum Eigenverbrauch bestimmten Weinen beruhte, spricht
nicht zwingend gegen ein planmässiges Vorgehen im Hinblick auf einen Handel
mit einem anderen Teil des Lagers. Zu berücksichtigen ist auch, dass der
Verkauf bei einem Weinfestival stattfand, einem Anlass, bei welchem die
Chancen gut standen, einen interessierten Käufer zu finden. Dass es sich
dabei um einen zufälligen Gelegenheitsverkauf gehandelt hat, wie die
Beschwerdegegner geltend machen, ist unglaubwürdig. Zunächst steht dies im
Widerspruch zur Vorgeschichte. Sodann ist zwar unklar, ob die Ware vor Ort
vorhanden war oder nicht; war sie aber dort, so handelt es sich um ein klares
Indiz für einen geplanten Verkauf; war sie nicht dort, so ist es nicht
nachvollziehbar, dass ein Käufer rund 5'000 Flaschen Wein zum Preis von Fr.
838'000.-- erwirbt, ohne die Ware begutachtet haben zu können, nachdem die
Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht selber
darlegen, die verkauften Flaschen hätten sich "aus mehreren hundert
verschiedenen Weinen resp. Jahrgängen" zusammen gesetzt.

3.4 Eine Würdigung aller Umstände ergibt demnach, dass die Beschwerdegegner
ihr Weinlager wenigstens zum Teil planmässig im Hinblick auf einen späteren
gewinnstrebigen Verkauf angelegt haben. Die mit dem Teilverkauf im Jahre 1997
erzielten Einkünfte haben somit als steuerbares Einkommen aus Nebenerwerb zu
gelten.

Die Beschwerdegegner machen nicht geltend und legen nicht dar, die
ermessensweise Festlegung eines Einkommensbetrages von durchschnittlich Fr.
200'000.--, wie sie die Steuerverwaltung verfügt hatte, sei rein rechnerisch
verfehlt. Sie haben dies auch nicht vor der Vorinstanz geltend gemacht. Es
besteht damit kein Anlass, von dieser Veranlagung aus Ermessen abzuweichen
oder die Sache zu neuer Prüfung in diesem Punkte an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begründet und ist
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden, soweit er
die direkte Bundessteuer betrifft, und die Einspracheverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 15./22. Januar 2001 ist insoweit zu
bestätigen.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner unter Solidarhaft
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). Die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern wird über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu
zu entscheiden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Dezember 2001 wird
hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Ziff. 2-4 des Entscheiddispositivs)
aufgehoben, und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern
vom 15./22. Januar 2001 wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Akten gehen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu neuem
Entscheid über die Kosten und Entschädigungen des Verfahrens vor der
Steuerrekurskommission.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: