Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.65/2002
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2A.65/2002/zga

Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher
Jürg Brand, B&P Lawyers, Talstrasse 82, Postfach, 8022 Zürich,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit/Auflösung der faktischen
Zweigniederlassung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 19. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Die "B._________AG", Winterthur, bezweckt die Entwicklung und den Vertrieb
von Finanzprodukten sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Vermögens- und Unternehmensberatung bzw. der Vermögensverwaltung.
Einzelzeichnungsberechtigt sind X.________ als Präsident und Y.________ als
Mitglied des Verwaltungsrats.

B.
Am 8. Dezember 2000 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der
"B._________AG" einen Fragebogen zur Abklärung der Unterstellungspflicht
ihrer Aktivitäten für die Firma "A.________" unter das Banken-, Börsen- oder
Anlagefondsgesetz zu. Die "B._________AG" teilte ihr hierauf am 20. Dezember
2000 bzw. 15. Januar 2001 mit, dass es sich bei der "A.________" um einen
Investmentclub mit Namen "A.________" handle, welcher auf den I.________
domiziliert sei. Die Geschäftsstelle des Clubs befinde sich beim Treuhandbüro
"C.________" in Vaduz. Neben einer unbekannten Anzahl ausländischer
Teilnehmer bestehe der Investmentclub aus 44 schweizerischen Mitgliedern,
deren Anteile rund Fr. 1'000'000.-- betrügen. Die "B._________AG" werbe nicht
aktiv für neue Kunden. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Betreuung der
schweizerischen Investoren zu Handen der Geschäftsstelle Vaduz.

C.
Da gestützt auf diese Angaben der Verdacht bestand, dass es sich bei der
"A.________" um einen körperschaftlich organisierten, unter den
Geltungsbereich des schweizerischen Anlagefondsgesetzes fallenden
ausländischen Fonds handeln und die "B._________AG" Anteile ohne die
erforderliche Bewilligung vertrieben haben könnte, setzte der Präsident der
EBK am 24. April 2001 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts einen
Beobachter ein. Gleichzeitig verbot er der "B._________AG" jegliche weitere
Vertreter- und Vertriebsträgertätigkeit für die "A.________". Mit Schreiben
vom 19. Juli 2001 bestätigte die Bankenkommission diese Massnahmen. Am 3.
September 2001 informierte sie den Rechtsvertreter der "B._________AG", dass
gestützt auf die Abklärungen des Beobachters nicht mehr in erster Linie eine
Verletzung der Anlagefondsgesetzgebung, sondern des Börsengesetzes (faktische
Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers in der Schweiz) zur
Diskussion stehe.

D.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 stellte die Bankenkommission fest, dass
die "A.________, Zweigniederlassung Winterthur" in den Räumlichkeiten der
"B._________AG", unzulässigerweise eine nach Börsengesetz
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und die mit
superprovisorischer Verfügung vom 24. April 2001 angeordnete und per 19. Juli
2001 bestätigte Einsetzung eines Beobachters zu Recht erfolgt sei (Ziff. 1
des Dispositivs). Die "B._________AG" habe sich der Sitzgesellschaft
"A.________" mit Hilfe der "C.________, Vaduz" dergestalt bedient, dass sie
als ausländische Effektenhändlerin mit Aktivitäten in der Schweiz zu
betrachten sei (Ziff. 2 des Dispositivs). Gestützt hierauf werde die
"A.________ Zweigniederlassung Winterthur" aufgelöst und mit sofortiger
Wirkung in Liquidation versetzt (Ziff. 3 des Dispositivs). Diese erstrecke
sich auf alle Aktiven der "A.________", welche in ihrem Namen, aber auf
Rechnung der Kunden - namentlich auf Rechnung der einzelnen Mitglieder des
Investmentclubs "A.________" - bei Dritten im In- oder Ausland deponiert
seien und nicht nachweisbar durch Personen begründet wurden, die in keiner
Weise mit der Tätigkeit der "A.________ Zweigniederlassung Winterthur" in
Beziehung stünden. Dazu gehörten insbesondere die auf das Konto der
"A.________" bei der "LGT Bank in Liechtenstein Aktiengesellschaft, Vaduz"
durch Anleger einbezahlten Gelder und die damit gekauften und in einem Depot
bei dieser Bank gehaltenen Wertschriften (Ziff. 6 des Dispositivs). Als
Liquidator setzte die Bankenkommission den bisherigen Beobachter ein (Ziff. 7
des Dispositivs), dessen Kosten für die Zeit vom 24. April 2001 bis 19.
Dezember 2001 sie - wie die Auslagen für die Liquidation - der "A.________,
Zweigniederlassung Winterthur" und der "B._________AG" unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegte (Ziff. 13 und 14 des Dispositivs).

E.
Die "A.________ Zweigniederlassung Winterthur" und die "B._________AG" haben
hiergegen am 31. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie
beantragen, festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig, eventuell
aufzuheben sei; subeventuell sei Fürsprecher F._________, Zürich, als
Beobachter einzusetzen mit dem Auftrag, die Übertragung der Vermögenswerte
der "A.________" durch die "B._________AG" auf eine durch die Klubmitglieder
in gesamthänderischem Eigentum gehaltene neue juristische Person
schweizerischen oder ausländischen Rechts zu begleiten sowie einen
allfälligen zwischen der neuen juristischen Person und der "B._________AG"
abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag bzw. allfällige Rückzahlungen an
ausscheidende Mitglieder zu überwachen.
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien an ihren Ausführungen
und Anträgen festgehalten.

F.
Am 5. Februar bzw. 25. März 2002 entsprach der Abteilungspräsident dem mit
der Beschwerde verbundenen Gesuch um aufschiebende Wirkung insofern, als er
anordnete, dass bis zum Entscheid in der Sache selber alle
Liquidationshandlungen zu unterbleiben hätten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG;
SR 951.31) bzw. des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den
Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) ergangene Aufsichtsentscheide der
Eidgenössischen Bankenkommission sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar (Art. 62 Abs. 2 AFG bzw. Art. 39 BEHG in Verbindung mit Art. 97
und Art. 98 lit. f OG; Rolf H. Weber, Börsenrecht, Zürich 2001, Rz. 3 zu Art.
39 BEHG). Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angeordnete Liquidation
bzw. der dieser vorausgegangenen Einsetzung eines Beobachters, dessen Kosten
ihnen unter solidarischer Haftung auferlegt wurden, in schutzwürdigen eigenen
Interessen betroffen (vgl. Art. 103 lit. a OG; in BGE 126 II 71 ff. nicht
veröffentlichte E. 2b; BGE 98 Ib 269 E. 1 S. 271). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.

2.
2.1Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die angefochtene Verfügung sei
unzuständigerweise durch das Sekretariat und nicht die Bankenkommission
selber erlassen worden. Nach Art. 17 Abs. 1 des Reglements vom 20. November
1997 über die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Reglement; SR 952.721) sei
über deren Sitzungen ein Protokoll zu führen. Da kein solches bei den Akten
liege, müsse angenommen werden, dass nicht die Kommission, sondern das
Sekretariat entschieden habe, was die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
zur Folge habe. Im Übrigen leide die am 24. April 2001 superprovisorisch
angeordnete Einsetzung eines Beobachters insofern an einem formellen Mangel,
als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und hernach nicht durch
eine vorsorgliche Massnahme ersetzt worden sei. Mangels einer korrekten
Eröffnung der entsprechenden Verfügung sei die Tätigkeit des Beobachters
zwischen dem 24. April 2001 und der Zustellung der angefochtenen Verfügung
gesetzwidrig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerinnen die entsprechenden
Kosten nicht zu tragen hätten. Schliesslich habe die Bankenkommission auch
ihren Entscheid vom 19. Dezember 2001 ungenügend eröffnet, da sie diesen
gegen eine nicht existierende (Beschwerdeführerin 1) bzw. die falsche Partei
(Beschwerdeführerin 2) gerichtet habe.

2.2 Diese formellen Einwände sind offensichtlich unbegründet:
2.2.1Die Bankenkommission hat den Fall an ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2001
beraten und im Sinne des Antrags des Sekretariats entschieden (vgl. Art. 14
Abs. 3 EBK-Reglement). Der in Art. 10 VwVG enthaltene Anspruch auf
Beurteilung durch eine unbefangene Behörde schliesst nicht aus, dass diese
ihre Meinung aufgrund eines Verfügungsentwurfs des ihr unterstellten
Sekretariats bildet. Die Freiheit der Gesamtbehörde, abweichend zu
entscheiden, wird dadurch nicht berührt (Urteil 2A.349/2001 vom 20. Dezember
2001, E. 3b/aa; Urteil 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000, E. 3b, veröffentlicht
in: EBK-Bulletin 40/2000 S. 52 f.). Das von den Beratungen zu erstellende
Protokoll dient der internen Meinungsbildung und unterliegt deshalb nicht dem
Akteneinsichtsrecht (Urteil 2A.349/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3b/aa). Die
Zusammensetzung der Bankenkommission kann dem Eidgenössischen Staatskalender
entnommen werden, weshalb - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen
-  nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Mitglieder auf jedem Entscheid
ausdrücklich genannt sind (vgl. BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323; 114 Ia 278 E. 3c
S. 280). Die Unterschrift des Präsidenten und des Direktors genügen, um die
reglementskonforme Beschlussfassung des Kollegialgremiums zu bescheinigen
(vgl. Art. 10 Abs. 1 EBK-Reglement), zumal das Protokoll vor seiner
Unterzeichnung der Genehmigung durch die Kommission bedarf (vgl. Art. 17 Abs.
3 EBK-Reglement).

2.2.2 Der Präsident der Bankenkommission ist unter gewissen Umständen befugt,
superprovisorisch die Einsetzung eines Beobachters anzuordnen. Diese
Verfügung ist hernach als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen, welche als
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge
hat, beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 126 II 111 ff.).
Die Bankenkommission hat vorliegend auf den Erlass einer solchen Verfügung
verzichtet, doch wurden hierdurch keine Verfahrensrechte der
Beschwerdeführerinnen verletzt: Die superprovisorische Verfügung vom 24.
April 2001 war als solche beim Bundesgericht nicht direkt anfechtbar, weshalb
sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen war. Der Präsident der
EBK wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs "dieselben Massnahmen als vor Bundesgericht anfechtbare
vorsorgliche Massnahmen nach Massgabe von Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG zu
verfügen". Nachdem innert nützlicher Frist keine entsprechende Verfügung
erging, wäre es an den Beschwerdeführerinnen gewesen, sich um den Erlass
einer solchen - nötigenfalls mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde - zu
bemühen, wollten sie die Frage nach der Zulässigkeit der für die Dauer des
Unterstellungsverfahrens angeordneten Massnahmen richterlich überprüft
wissen. Wer die Einsetzung des Beobachters für die Dauer des
Unterstellungsverfahrens nicht in Frage stellen will, hat ein Interesse
daran, dass kein unnötiger Aufwand betrieben wird (vgl. das Urteil
2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 3a/bb, veröffentlicht in EBK-Bulletin
42/2002 S. 45 ff.). Es darf deshalb erwartet werden, dass der Betroffene
gegebenenfalls um den Erlass einer entsprechenden, anfechtbaren
Zwischenverfügung ersucht. Der Adressat eines Entscheids ohne
Rechtsmittelbelehrung hat diesen innert üblicher Frist zu beanstanden oder
sich zumindest rechtzeitig nach den hierfür in Frage kommenden Rechtsmitteln
zu erkundigen (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334; Urteil 2A.164/2001 vom 20.
September 2001, E. 3). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang: Wenn die
Beschwerdeführerinnen während Monaten, und obwohl sie seit anfangs September
2001 anwaltlich vertreten waren, nichts unternommen haben, um den Erlass
einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung zu erwirken, können sie sich heute
nach Treu und Glauben diesbezüglich nicht mehr auf ein formell fehlerhaftes
bzw. unvollständiges Vorgehen der Bankenkommission berufen.

2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, die Liquidationsverfügung
sei an die falschen Parteien adressiert worden, vermischen sie die materiell-
und formellrechtlichen Probleme. Der angefochtene Entscheid wurde dem
Rechtsanwalt der "B._________AG" bzw. dem von Y.________ und X.________ "für
sich und die von ihnen vertretenen Gesellschaften" bezeichneten
Parteivertreter (vgl. die entsprechende Vollmacht vom 31. August 2001)
zugestellt und damit formell richtig eröffnet. Hiervon zu trennen und
materiellrechtlich zu prüfen ist die Frage, ob die angeordneten Massnahmen
gegen die ins Recht gefassten Gesellschaften überhaupt zulässig waren.

3.
3.1Der Eidgenössischen Bankenkommission ist die Aufsicht über das
Bankenwesen, die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender
Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen Erledigung
übertragen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BankG; Fassung vom 24. März 1995). Sie
trifft die zum Vollzug des jeweiligen Gesetzes bzw. von dessen
Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung
der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 23bis Abs. 1 BankG,
Art. 35 Abs. 1 BEHG, Art. 56 AFG). Erhält sie von Verletzungen des Gesetzes
oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und
die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Sie ist befugt, hierzu
alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG, Art. 35
Abs. 3 BEHG, Art. 58 Abs. 1 AFG). Da die Bankenkommission allgemein über die
Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist die ihr
übertragene Aufsicht nicht auf die unterstellten Betriebe beschränkt. Zu
ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der banken- oder
finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft (Art. 1 und 3
BankG; Art. 1, 3 und 10 BEHG; Art. 10, 18 u. 22 AFG; BGE 126 II 111 E. 3a S.
114 f.; 121 II 147 E. 3a S. 148 f.; 116 Ib 193 E. 3 S. 198). Sie ist in
diesem Rahmen berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber
Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw.
Bewilligungspflicht strittig erscheint (bezüglich des Bankengesetzes: BGE 121
II 147 E. 3a S. 149; 116 Ib 193 E. 3 S. 198; bezüglich des Börsengesetzes:
BGE 126 II 111 E. 3a S. 115; bezüglich des Anlagefondsgesetzes vom 1. Juli
1966: BGE 116 Ib 73 ff.; vgl. auch Matthäus Den Otter, Kommentar zum
Anlagefondsgesetz, Zürich 2001, Ziff. 1 zu Art. 61 Abs. 2 und Ziff. 4 zu Art.
59 Abs. 1 AFG).

3.2 Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in Verletzung
der Meldepflicht eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt
werden könnte, ist die Bankenkommission befugt und verpflichtet (vgl. BGE 115
Ib 55 E. 3 S. 58; 105 Ib 406 E. 2 S. 408 f.), die zur weiteren Abklärung
erforderlichen Informationen einzuholen (vgl. Art. 61 Abs. 2 AFG; Franco
Taisch, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht,
Basel 1999, Rz. 5 zu Art. 61 AFG) und die nötigen Anordnungen zu treffen.
Diese können bis zur Auflösung und Liquidation des Unternehmens reichen, das
unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht
(BGE 126 II 111 E. 3a S. 115, 71 E. 6e; Den Otter, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 58
Abs. 2 AFG; Dina Balleyguier, Reichweite der Finanzmarktaufsicht -
Liquidation von Marktteilnehmern, in: Rolf H. Weber, Neuere Entwicklungen im
Kapitalmarktrecht, Zürich 2000, S. 235 ff.). Für die Einsetzung eines
Beobachters ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung
bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür
objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine
Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand
liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt
(BGE 126 II 111 E. 4c S. 117 f., mit Hinweisen; Urteil 2A.179/2001 vom 31.
Mai 2001, E. 2a, veröffentlicht in EBK-Bulletin 42/2002 S. 45 ff.). Bei der
Wahl des geeigneten Mittels hat die Bankenkommission im Rahmen der
allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und
Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den
Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz
der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes
andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 126 II
111 E. 3b S. 115; 121 II 147 E. 3a S. 149). Die Frage wie sie ihre
Aufsichtsfunktion im Einzelfall wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen
Ermessen" anheimgestellt. Das Bundesgericht greift in dieses nur bei
eigentlichen Ermessensfehlern ein (vgl. BGE 126 II 111 E. 3b S. 115, mit
Hinweisen; Peter Nobel, Auskunftsrechte und "technisches Ermessen" der
Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], in: recht 1985 S. 55).

4.
4.1Im Frühjahr 2001 lagen verschiedene Hinweise dafür vor, dass es sich beim
Investmentclub A.________ bzw. der "A.________" um einen körperschaftlich
organisierten, in der Schweiz durch die "B._________AG" unzulässigerweise
vertriebenen bewilligungspflichtigen ausländischen oder aber einen
unbewilligten (faktisch) schweizerischen Anlagefonds handeln könnte (vgl. zum
Begriff des ausländischen Anlagefonds das Urteil 2A.587/1996 vom 9. Juni
1997, veröffentlicht in: EBK-Bulletin 33/1997 S. 60 ff. und die Kommentierung
von Peter Nobel in SZW 1999 S. 109 ff.): Die Bestätigung über die Aufnahme in
den Investmentclub erfolgte jeweils durch X.________ und Y.________ auf
Briefpapier mit der Adresse der "B._________AG" und dem Briefkopf
"A.________, Investmentclub". Auf dem gleichen Papier ergingen die
Einladungen zu den in Zürich stattfindenden Quartalsversammlungen und wurden
auch die jeweiligen Quartalsberichte versandt. Aufgrund des Anlagereglements
erfolgten die Investitionen durch ein Anlagekomitee, zu dem X.________ und
Y.________ gehörten und das sich hinsichtlich der Zusammensetzung des
Portefeuilles an verschiedene fondsähnliche Vorgaben zu halten hatte. Ein
Austritt aus dem Club war unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten jederzeit möglich, und die zuhanden der einzelnen Kunden versandten
Quartalsabrechnungen glichen solchen über Anteile an einem Fondsvermögen. Für
den "Registered Agent" auf den I.________ und den Repräsentanten im
Fürstentum Liechtenstein waren jährliche USD 300 bzw. USD 1'500 vorgesehen,
während für die "B._________AG" eine Grundgebühr von Fr. 5'000.-- und
abgestufte Anlageprovisionen anfallen sollten, was den Schluss nahelegte,
dass das fondsähnliche Gebilde tatsächlich durch die "B._________" bzw. ihre
Organe X.________ und Y.________ von der Schweiz aus geleitet wurde.

4.2 Damit bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die
"B._________AG" und den Investmentclub "A.________" eine
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte, wobei der
Sachverhalt nur durch eine unmittelbare Kontrolle an Ort und Stelle
abschliessend zu ermitteln war, da die "B._________" auf die verschiedenen
Anfragen hin bloss unvollständige Angaben und keine überzeugenden
Informationen über ihr Verhältnis zur "A.________" bzw. deren Strukturen und
Aktivitäten zu liefern vermocht hatte. Art. 59 Abs. 1 AFG gibt der
Bankenkommission die Möglichkeit, zur Kontrolle der Fondsleitung einen
Beobachter einzusetzen; dies gilt auch im Unterstellungsverfahren (vgl. BGE
126 II 111 E. 4c S. 117 f.). Die überwachte Gesellschaft hat die dabei
entstehenden Kosten zu tragen, da sie für die unklare Ausgangslage und damit
den Missstand verantwortlich ist, den die Bankenkommission als
Aufsichtsbehörde über die Einsetzung des Beobachters beseitigen muss (vgl.
Art. 59 Abs. 4 AFG; BGE 126 II 111 E. 4d S. 118 f.).

5.
5.1Die Abklärungen haben im Nachhinein ergeben, dass die
Beschwerdeführerinnen tatsächlich keine unter das Anlagefondsgesetz fallenden
Aktivitäten entfaltet haben, da rechtlich keine Identität zwischen der
"A.________" und dem "Investmentclub A.________" bestand. Dessen Mitglieder
waren an jener nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt, wie das ursprünglich
offenbar geplant war; mit ihren Einzahlungen auf das Konto bei der "LGT Bank"
zeichneten sie keine Anteile, sondern stellten sie der "A.________" lediglich
Fremdkapital zur Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 2 u. Art. 44 AFG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 3 AFV [SR 951.311]). Eine schweizerische
bewilligungspflichtige Anlagefondstätigkeit lag nicht vor, da sich der
"Investmentclub A.________" - ohne öffentliche Werbung - nur an einen eng
umschriebenen Kreis von Personen richtete (vgl. Art. 2 Abs. 2 AFG).

5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen dies nicht in Abrede, sondern
kritisieren die von der Bankenkommission gestützt auf das Börsengesetz
angeordneten Massnahmen. Zu Unrecht:
5.2.1Als bewilligungspflichtige Kundenhändler gelten Effektenhändler, die
gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten handeln
und selber oder bei Dritten für diese Konten zur Abwicklung des
Effektenhandels führen oder Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem
Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d BEHG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 5 BEHV). Der Kundenhändler fällt auch dann unter das Gesetz, wenn er
nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 BEHV). Er
tritt Dritten gegenüber (Bank, Effektenhändlern, Brokern, Börsen usw.) in
eigenem Namen auf, wobei das wirtschaftliche Risiko der von ihm getätigten
oder in Auftrag gegebenen Effektengeschäfte aber durch den Kunden getragen
wird. Die Bewilligungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn der
Händler Werte in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Kunden bei Dritten in
einem Sammelkonto hält (vgl. EBK-RS 98/2: Erläuterungen zum Begriff
Effektenhändler, Rz. 50; Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 2b,
veröffentlicht in: EBK-Bulletin 42/2002 S. 45 ff.; Weber, a.a.O., Rz. 19 zu
Art. 2 BEHG). Gewerbsmässig handelt, wer direkt oder indirekt für mehr als 20
Kunden Konten führt oder Effekten aufbewahrt (EBK-RS 98/2 Rz. 49). Als
ausländischer Effektenhändler gilt unter anderem jedes nach ausländischem
Recht organisierte Unternehmen, das den Effektenhandel im Sinne von Art. 2
lit. d BEHG betreibt (Art. 38 Abs. 1 lit. c BEHV). Der ausländische
Effektenhändler bedarf einer Bewilligung, wenn er Personen beschäftigt, die
für ihn dauernd oder gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus
mit Effekten handeln, Kundenkonten führen oder ihn rechtlich verpflichten
(Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV [Zweigniederlassung]) bzw. anderweitig
für ihn tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an ihn weiterleiten
oder ihn zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Art. 39 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 BEHV [Vertretung]). Hat ein Effektenhändler Sitz in der Schweiz,
untersteht er der Bewilligungspflicht unabhängig davon, ob er schweizerisch
oder ausländisch beherrscht ist und den Status eines Hauptsitzes oder einer
Tochtergesellschaft hat. Effektenhändler, die zwar keinen Sitz in der Schweiz
haben, ihre Geschäfte aber überwiegend in oder von der Schweiz aus abwickeln
bzw. tatsächlich in der Schweiz geleitet werden, unterstehen der allgemeinen
gesetzlichen Bewilligungspflicht. Nach Art. 38 Abs. 2 BEHV sind solche
Effektenhändler gehalten, sich nach schweizerischem Recht zu organisieren
(vgl. Hertig/Schuppisser, in: Kommentar zum schweizerischen
Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rz. 6 u. 17 zu Art. 10 BEHG).

5.2.2 Die auf den I.________ domizilierte "A.________" nahm in der Schweiz
Mittel von 44 Anlegern entgegen und "poolte" sie bzw. die damit erworbenen
Wertschriften auf einem Konto bzw. in einem Depot bei der "LGT Bank" in
Vaduz. Sie handelte somit als Kundenhändlerin im Sinne der schweizerischen
Gesetzgebung. Zwar wurden die entsprechenden Gelder und Wertschriften nicht
in der Schweiz aufbewahrt, doch erfolgte die wesentliche Tätigkeit von hier
aus. Bei den Anlegern handelte es sich in erster Linie um Klienten der
"B._________"-Gruppe oder von Bekannten und Verwandten von Mitarbeitern
derselben. Nur bei der "B._________" in Winterthur waren die Anleger bekannt.
Hier wurden deren Konten buchhalterisch geführt und die Anlageentscheide im
Wesentlichen durch X.________ und Y.________ bzw. einen weiteren Mitarbeiter
der "B._________" getroffen. In Winterthur fanden die Quartalsversammlungen
statt, welche jeweils gewisse Rückkoppelungen mit den Anlegern ermöglichten.
Zwar stellte die "C.________" das zweite Verwaltungsratsmitglied der
"A.________"; dieses hatte seine Befugnisse jedoch im Rahmen des zwischen der
"B._________" und ihr abgeschlossenen Mandatsvertrags vom 6. März 2000 nach
Weisungen der "B._________" wahrzunehmen. Ob und bis wann die "C.________"
allenfalls tatsächlich (formell) die Kontrolle über die "A.________" behielt
und diese der "B._________" zur Realisierung des Investmentclubs zur
Verfügung stellte, ist unklar, spielt letztlich aber keine Rolle, da die
relevanten Aktivitäten so oder anders von der Schweiz aus erfolgten und die
"A.________" am Sitz der "B._________AG" geleitet wurde, ohne dass eine
gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den am Investmentclub beteiligten
Anlegern und der "A.________" bestanden hätte (vgl. Art. 3 Abs. 6 lit. b
BEHV). Zwar haben die Beschwerdeführerinnen vor der EBK geltend gemacht, dass
neben den schweizerischen auch eine unbestimmte Anzahl ausländischer Anleger
existierten. Diese Behauptung vermochten sie indessen nicht zu belegen; im
Übrigen schlösse dies eine in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeit
der "A.________" bzw. der "B._________AG" nicht aus (vgl. die Verfügung der
EBK vom 19. November 1998 i.S. "SFH Trading & Brokerage Ltd., Bermuda", E. 2,
veröffentlicht in: EBK-Bulletin 37/1999 S. 27 ff.). Entscheidend ist nicht
das rechtliche Konstrukt, unter dem eine Gesellschaft tätig ist, sondern ihre
tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit.

5.2.3 Wurde damit - zumindest faktisch - in den Geschäftsräumen der
"B._________AG" eine nach dem Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt (Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers [Art. 39
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV] bzw. schweizerische Effektenhändlertätigkeit
[Art. 38 Abs. 2 BEHV]), war die Bankenkommission - ihren Aufsichtspflichten
entsprechend - gehalten, die "notwendigen Verfügungen" zu erlassen, um den
gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Dabei konnte sie die Liquidation des
umstrittenen Geschäftsträgers anordnen. Diese Massnahme ist - obwohl im
Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen - auch gegenüber nicht bewilligten
Effektenhändlern zulässig, bestünde doch sonst kein effizientes
Sanktionsmittel gegen solche, was Sinn und Zweck des Gesetzes (Art. 1 BEHG)
widerspräche (BGE 126 II 71 E. 6 S. 78 ff.; Balleyguier, a.a.O., S. 240). Hat
die "A.________" in der Schweiz keine (Zweig-)Niederlassung begründet,
faktisch aber eine solche betrieben, war die Bankenkommission befugt, für
eine Eintragung im Handelsregister zu sorgen, um die illegale
Geschäftstätigkeit im Rahmen ihres (vollstreckungsrechtlichen) Bezugs zur
Schweiz liquidieren zu können. Eine nachträgliche Bewilligungserteilung fiel
mangels einer angemessenen ausländischen Aufsicht (Art. 41 Abs. 1 lit. b
BEHV) bzw. mangels einer hinreichenden Organisation und genügend
qualifizierten Personals (Art. 41 Abs. 1 lit. a BEHV) zum Vornherein ausser
Betracht.

5.3
5.3.1Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Bankenkommission
habe das Handelsregisteramt Zürich ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung
der Zweigniederlassung aufgefordert, verkennen sie Art. 22 Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung (SR 221.411), wonach Gesetz und Verordnung
bestimmen, wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.
Ist die Bankenkommission finanzmarktrechtlich befugt bzw. gehalten, die zur
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands notwendigen Verfügungen zu
treffen und nötigenfalls eine in der Schweiz tätige faktische
Zweigniederlassung zu liquidieren, ist sie direkt gestützt hierauf auch
berechtigt, dem Handelsregisterführer die hierzu erforderlichen Anzeigen zu
machen (vgl. René Juri, Der Entzug der Bewilligung zur Ausübung der
Banktätigkeit, Zürich 1983, S. 89). Nach Art. 36 Abs. 2 BEHG bewirkt der
Entzug der Effektenhändlerbewilligung bei juristischen Personen sowie bei
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die
Löschung im Handelsregister; dem Entzug ist die nachträgliche
Bewilligungsverweigerung gleichzusetzen (Weber, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 36
BEHG; Tomas Poledna, in: Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht,
a.a.O., Rz. 2 zu Art. 36 BEHG).

5.3.2 Allein die Tatsache, dass die "A.________" bzw. die "B._________" und
ihre Organe - nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen - sehr erfolgreich
gewirtschaftet haben, lässt die Liquidation ihrer illegalen
Geschäftstätigkeit nicht unverhältnismässig erscheinen. Wird
unzulässigerweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, hat die
Bankenkommission auch dann einzugreifen, wenn der betreffende Effektenhändler
seine Kunden usanz- und regelkonform betreut hat (Balleyguier, a.a.O., S.
239).

5.3.3 Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen schliesslich ein, die
Bankenkommission habe ihr Ermessen insofern missbraucht, als sie nicht Hand
zu einer freiwilligen Liquidation unter Übertragung auf eine neu zu gründende
- aus steuerrechtlichen Überlegungen ausländische - juristische Person
geboten habe. Mit Blick auf den Ablauf des Unterstellungsverfahrens durfte
die Bankenkommission davon ausgehen, dass eine freiwillige Liquidation der
"A.________ Zweigniederlassung Winterthur", nicht problemlos würde erfolgen
können, nachdem die Organe der "B._________AG" bzw. der "A.________" durch
die von ihnen geschaffenen Rechtsbeziehungen offensichtlich überfordert waren
und deren finanzmarktrechtlichen Folgen nicht zu überblicken vermochten. Die
Finanzmarktaufsicht dient dem Schutz der Anleger und des Marktes. Die EBK ist
in diesem Rahmen, auch wenn ihr Handeln verhältnismässig sein soll, nicht
verpflichtet, mit den Anlegern bzw. den Organen eines nicht bewilligten
Effektenhändlers nach für diese allenfalls steuerlich günstigeren
ausländischen Lösungen zu suchen, zumal wenn bei den Betroffenen ein
minimales finanzmarktrechtliches Wissen fehlt und deshalb nicht
auszuschliessen ist, dass es zu weiteren Verstössen gegen die entsprechende
Gesetzgebung kommen könnte. Die EBK hat ursprünglich erklärt, einer
Übertragung der Werte auf eine schweizerische Investmentgesellschaft
allenfalls zuzustimmen, doch haben die Beschwerdeführerinnen ein solches
Vorgehen aus steuerrechtlichen Gründen abgelehnt. Wenn die Bankenkommission
unter diesen Umständen die Liquidation der faktischen Zweigniederlassung
angeordnet hat, ist dies nicht unverhältnismässig, war sie doch gehalten,
möglichst rasch wieder für einen gesetzeskonformen Zustand zu sorgen, auch
wenn eine Mehrheit der Anleger aus steuerlichen Gründen eine andere Lösung
vorgezogen hätte. Ihren schutzwürdigen Interessen an einer möglichst
optimalen Werterhaltung der Investitionen wird im Rahmen der Liquidation
Rechnung getragen werden können.

6.
6.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist deshalb abzuweisen.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführerin 1 ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Art. 152 OG findet auf juristische Personen jedoch
grundsätzlich keine Anwendung (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 439; 116 II 651 E. 2
S. 652; bestätigt im Urteil 4C.395/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3; Urteil der
Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 9. September 1998 i.S.
Edilstudio AG, in: VPB 63/1999 Nr. 106). Weder die Beschwerdeführerin 1 noch
die "B._________AG" machen geltend, zahlungsunfähig zu sein; im Übrigen hat
sich die Mehrheit der Mitglieder des Investmentclubs "A.________" hinter die
Beschwerdeeführerinnen und ihre Eingabe gestellt, weshalb ihnen zuzumuten
ist, im Rahmen der Liquidation die entsprechenden Kosten zu tragen. Eine
Abweichung von der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich nicht (vgl.
BGE 119 Ia 337 E. 4e).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2002

Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: