Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.64/2002
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2A.64/2002/bie

Urteil vom 14. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001
Zürich,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 14. November 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 A.________ ist pakistanischer Staatsangehöriger. In den Jahren 1992 und
1997 ist er jeweilen in die Schweiz eingereist und hat (erfolglos) ein
Asylgesuch gestellt. Während seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz lernte
er W.________, eine Schweizerin thailändischer Abstammung, kennen. Nachdem er
sich in der Heimat von seiner pakistanischen Ehefrau hatte scheiden lassen,
reiste A.________ am 24. Oktober 1999 erneut in die Schweiz ein und stellte
tagsdrauf ein drittes Asylgesuch. Dieses zog er am 13. November 2000 zurück,
nachdem er einige Tage zuvor W.________ geheiratet hatte. Letztere ersuchte
die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau anschliessend um "Erteilung einer
Bewilligung zum Nachzug" von A.________ (Gesuch vom 18. November 2000).

1.2 Das Ausländeramt des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 22. Februar 2001
ab, weil es davon ausging, dass die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um
A.________ den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Ein Rekurs an das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb ebenso
erfolglos (Entscheid vom 22. Mai 2001) wie eine Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht (Entscheid vom 14. November 2001).

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Januar 2002 hat A.________ dem
Bundesgericht beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
"festzustellen, dass er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
habe". Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Abs. 1, Art.
98 lit. g und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 ANAG; vgl. BGE 124 II 289 E. 2 S. 291) und A.________ zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).

2.
2.1Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7
Abs. 1 ANAG). Kein solcher Anspruch besteht allerdings dann, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern - und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer - zu umgehen, also eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe geschlossen
worden ist (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Dass die Ehegatten in entsprechender Absicht
handeln und mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen
wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls,
wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II
1), nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit
Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zur Auffassung
gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Dies zu Recht, besteht doch
offensichtlich keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
W.________: Anlässlich der Kontrollen der Fremdenpolizei wurde der Erstere
nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen. In dieser lebt seine
Ehefrau, die als Prostituierte tätig ist, vielmehr mit dem - offenbar schwer
kranken und pflegebedürftigen - Vater ihrer siebenjährigen Tochter zusammen.
Die getrennte Befragung der Ehegatten hat denn auch gezeigt, dass die beiden
über keine Gemeinsamkeiten verfügen und kaum Angaben zu den persönlichen
Verhältnissen ihres Partners machen können; unklar blieb auch, inwiefern sie
sich überhaupt verständigen können. Besonders ins Gewicht fällt im
vorliegenden Zusammenhang weiter, dass der Beschwerdeführer vor der Ehe mit
W.________ mehrfach erfolglos versucht hatte, über ein Asylverfahren zu einer
Aufenthaltsbewilligung zu kommen.

2.3 In der Beschwerdeschrift wird vornehmlich versucht, die dem angefochtenen
Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung - an die das Bundesgericht
nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich gebunden ist - in Frage zu
stellen. Die weitschweifigen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer
die Widersprüche zwischen den eigenen Aussagen und jenen seiner Ehefrau
aufzulösen und die eklatanten Lücken zu erklären sucht, sind jedoch
unbehelflich. Zwar können allenfalls einige kleinere Abweichungen in den
Darstellungen der beiden mit Missverständnissen erklärt werden, welche
entstanden sind, weil für die Befragung des Beschwerdeführers kein
Übersetzter beigezogen worden ist. Der Beschwerdeführer beanstandet
allerdings das Protokoll der Befragung seiner Ehefrau gleichermassen, obschon
dort eine Übersetzerin mitgewirkt hat. Dabei beschränkt sich seine Kritik an
den beiden Protokollen letztlich aber darauf, den befragenden Beamten eine
vorgefasste Meinung sowie das Verdrehen bzw. Erfinden von Aussagen
vorzuwerfen. Die unzähligen, teilweise gesuchten Rügen sind indessen nicht
geeignet, die Schlussfolgerungen des Verwalungsgerichts in Frage zu stellen.
Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin den Beamten der
Fremdenpolizei vorwerfen, sie hätten Aussagen der Ehegatten bewusst
verfälscht oder geradezu frei erfunden, grenzen ihre Vorbringen an
Mutwilligkeit.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich
unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen,
wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen
eingeholt werden müssten. Mithin war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
vornherein aussichtslos, weshalb das gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). Die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 156 OG). Das - superprovisorisch bewilligte - Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: