Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.63/2002
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2A.63/2002/huy/mks

Urteil vom 11. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern, 3003 Bern.

Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des
Eidgenössischen Departements des Innern vom 28. Dezember 2001)
Sachverhalt:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Strahlenschutz, widerrief am
29. Mai 2001 die Bewilligung zum Betrieb der Röntgenanlage von Prof. Dr. med.
X.________ (geb. 1919). Das Eidgenössische Departement des Innern bestätigte
diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 28. Dezember 2001. X.________ gelangte
hiergegen am 23. Januar bzw. 11. Februar 2002 sowohl an das Bundesgericht als
auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses trat am 21. Februar
2002 auf die bei ihm eingereichte Eingabe nicht ein und überwies die Sache
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

2.
Die irrtümlicherweise als Klage bezeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden, wobei sich Ausführungen zu den
Eintretensvoraussetzungen erübrigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e in Verbindung
mit Art. 101 lit. d OG).

2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (SR
814.50) ist die Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage zu entziehen,
wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht bzw. nicht mehr erfüllt
sind (lit. a) oder einer verfügten Massnahme trotz Mahnung nicht nachgekommen
wurde (lit. b). Das BAG hat den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert,
seine Anlage einer Wartung mit Zustandsprüfung durch eine Fachfirma
unterziehen und ihm die entsprechenden Prüfungsergebnisse auf dem offiziellen
Meldeformular mitteilen zu lassen (vgl. Art. 74 Abs. 2 und 3 der
Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994; SR 814.501; Merkblatt
"Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik" vom 28. August 1995). Dies hat
er bis heute nicht getan. Das BAG durfte ihm deshalb die Bewilligung
entziehen, nachdem es ihm diese Massnahme im Unterlassungsfall zuvor
ausdrücklich angedroht hatte; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
inzwischen selber erklärt hat, dass sein Gerät - nach der Einschätzung eines
Röntgenfachmanns - "ungenügend" sei (vgl. seine Mitteilung an das BAG vom 20.
Juli 2001).

2.2 Zwar will der Beschwerdeführer seinen Röntgenapparat nur noch 2 bis 3
Jahre für "notfallmässige Extremitätendiagnostik" verwenden, doch kann er
dies zum Schutz der Patienten nur, wenn sein Gerät gehörig gewartet wird und
den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entspricht. Das öffentliche
Interesse an einem allseits sicheren Betrieb hat seinem finanziellen am
Gebrauch des Geräts im heutigen Zustand auch mit Blick auf das
Verhältnismässigkeitsgebot vorzugehen. Der Beschwerdeführer macht deshalb
vergeblich geltend, dass der Apparat bereits bei seiner Inbetriebnahme (1982)
begutachtet worden sei. Soweit er kritisiert, neben seinem eigenen vom
Departement des Innern auch einen anonymisierten Entscheid erhalten zu haben,
der ihn gar nicht betreffe, übersieht er, dass er damit - unter Schutz der
Persönlichkeit des damaligen Beschwerdeführers - lediglich über die Praxis
der Beschwerdebehörde bei altrechtlich zugelassenen Geräten informiert werden
sollte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, seinen Apparat
nunmehr überprüfen lassen zu wollen, steht ihm dies frei. Sollte sein Gerät
dabei als konform beurteilt werden, könnte ihm die Bewilligung allenfalls
wieder erteilt werden (vgl. das Merkblatt zum Bewilligungsentzug vom 18.
April 2001). An der Zulässigkeit des hier einzig zur Diskussion stehenden
Widerrufs der bisherigen Genehmigung änderte dies indessen nichts. Für alles
Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung des Departements des Innern vom 1. März 2002 verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Departement
des Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: