Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.620/2002
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2A.620/2002 /bie
Urteil vom 7. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. ________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger,
Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

3. Kammer, vom 7. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________, geboren 1967,
erhielt auf den 13. Dezember 1982 gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch
seiner Eltern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau, die ebenfalls
aus Jugoslawien stammende, 1968 geborene B.________ erhielt im Alter von 17
Jahren gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch ihres Ehemannes auf den 29.
Dezember 1985 die Aufenthaltsbewilligung; seit dem 1. August 1987 sind beide
im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die beiden Töchter C.________ (geb.
1985) und D.________ (geb. 1989) wurden in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern einbezogen.

B.
Die kantonale Polizeiabteilung Graubünden verurteilte A.________ mit
Strafmandat vom 27. Juni 1989 wegen unerlaubten Glücksspiels zu einer Busse
von Fr. 100.--. Am 4. März 1993 verurteilte ihn der Kreispräsident E.________
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
14 Tagen sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gestützt auf diese Verurteilung
verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24.
Januar 1994. Am 27. August 1998 verurteilte das Kreisgericht G.________
A.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Gehilfenschaft hiezu,
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie
mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf
Monaten. Am 29. Oktober 1998 verurteilte es B.________ wegen mehrfacher
Gehilfenschaft zu Betrug sowie mehrfacher Gehilfenschaft zu betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Hehlerei mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten. Aufgrund dieser Verurteilungen
sowie aufgrund der Überschuldung des Ehepaares drohte das Amt für
Polizeiwesen des Kantons Graubünden sowohl A.________ als auch B.________ mit
Verfügungen vom 11. Mai 1999 die Ausweisung an. Mit Strafmandat vom 8. Juni
2001 verurteilte der Kreispräsident G.________ A.________ wegen mehrfacher
Veruntreuung zu drei Monaten Gefängnis.

C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 wies das Amt für Polizeiwesen Graubünden
A.________ und B.________ sowie die beiden Töchter C.________ und D.________
für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das (damals für den Bereich der Fremdenpolizei zuständige) Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden am 6. Juni 2002, soweit
die Ausweisung der beiden Töchter betreffend, gut; in Bezug auf A.________
und B.________ wies es sie hingegen ab. Mit Entscheid vom 7. November 2002
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den dagegen erhobenen
Rekurs ab.

D.
Dagegen haben A.________ und B.________ am 24. Dezember 2002 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Niederlassungsbewilligung zu
erneuern. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Das seit dem 1. Januar 2003 für den Bereich der Fremdenpolizei neu wieder
zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Ausländerfragen beantragt demgegenüber, die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die kantonalen Behörden
zurückzuweisen.

E.
Mit Eingabe vom 7. März 2003 hat das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden unaufgefordert zur Vernehmlassung
des Bundesamtes für Ausländerfragen Stellung genommen, worauf der Direktor
des Bundesamtes für Ausländerfragen dem Bundesgericht eine Kopie seiner
Antwort vom 20. März 2003 auf dieses Schreiben hat zukommen lassen.

F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2).

1.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur
ausnahmsweise statt. Da im vorliegenden Fall kein solcher angeordnet wurde,
ist weder auf die Eingabe des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements des
Kantons Graubünden vom 7. März 2003 noch auf die Eingabe des Direktors des
Bundesamts für Ausländerfragen vom 20. März 2003 einzugehen.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl.
BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht
an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen
des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr
berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie
habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft dargestellt,
wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221).

Dass sich die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2002 und damit nach dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts bei der Beratungsstelle für
Schuldensanierung Graubünden angemeldet haben, kann daher im vorliegenden
Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

1.4 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114
Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b
S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen
darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in
die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein
Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit
fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung
soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer,
die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend
ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die
gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II
521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen).

3.
3.1 Das (damals für den Bereich der Fremdenpolizei zuständige) Bau-, Verkehrs-
und Forstdepartement des Kantons Graubünden (im Folgenden: Departement),
dessen Entscheid das Verwaltungsgericht bestätigt hat und auf dessen
Entscheidbegründung es verweist, hat die Ausweisung des Ehepaars auf Art. 10
Abs. 1 lit. a und lit. b gestützt; im Gegensatz zum (erstverfügenden) Amt für
Polizeiwesen hielt es hingegen den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG für nicht erfüllt.

3.2 Die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Busse von Fr. 100.--
(1989), zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen (1993) und zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten (1998) hatten einzig zur
Androhung der Ausweisung vom 11. Mai 1999 geführt. Ebenso hat die
Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 1998 zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von sieben Monaten nur die Androhung der Ausweisung
(ebenfalls am 11. Mai 1999) zur Folge gehabt.

Die erwähnten Verfehlungen der Beschwerdeführer wiegen nicht leicht;
besonders ins Gewicht fallen dabei die Straftaten des Ehepaars im
Zusammenhang mit einer zurückbehaltenen Kundenkarte, die zu einer
Verurteilung von zwölf Monaten Gefängnis bedingt (Ehemann) bzw. sieben
Monaten Gefängnis bedingt (Ehefrau) geführt haben. Wie das Kreisgericht
G.________ in seinen Urteilen vom 27. August 1998 (betreffend den
Beschwerdeführer) und vom 29. Oktober 1998 (betreffend die
Beschwerdeführerin) festgestellt hat, nahm die Beschwerdeführerin als
Kassiererin in einem Kaufhaus eine Kundenkarte an sich, die eine Kundin
vergessen hatte, und übergab diese zur missbräuchlichen Verwendung ihrem
Ehemann. In der Folge bezog dieser mit der Kundenkarte an verschiedenen
Tankstellen Benzin und Zigaretten im Gesamtbetrag von rund Fr. 3'500.--; er
verübte zwischen dem 14. und 21. Juli 1997 zudem mit anderen Beteiligten mit
der Kundenkarte zahlreiche Betrüge (Deliktsbetrag: über Fr. 33'000.--) und
mehrere Urkundenfälschungen.

Nachdem die Fremdenpolizei damals trotz der Schwere dieser Straftaten am 11.
Mai 1999 nur eine Verwarnung ausgesprochen und von einer Ausweisung abgesehen
hat, dürfen diese Strafurteile alleine, bzw. unter Einbezug des Umgangs des
Ehepaars bis zu diesem Zeitpunkt mit den Finanzen, nicht zu einer Ausweisung
führen. Das bedeutet aber nicht, dass das Verhalten der Beschwerdeführer bis
und mit Androhung der Ausweisung heute nicht mitberücksichtigt werden dürfte;
im Gegenteil: insbesondere die strafrechtlichen Verfehlungen beider
Ehepartner wiegen recht schwer, so dass grundsätzlich auch ein nur
geringfügiges neues vorwerfbares Verhalten dazu führen kann, dass eine
Ausweisung doch noch in Betracht zu ziehen ist.

3.3 Beim Beschwerdeführer ist seit der Androhung der Ausweisung die
Verurteilung vom 8. Juni 2001 wegen mehrfacher Veuntreuung zu drei Monaten
Gefängnis dazugekommen, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG erneut gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber seit der
Androhung der Ausweisung nicht mehr straffällig geworden.

3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, standen die Sozialen Dienste der
Stadt G.________ seit September 1998 in unregelmässigem Kontakt mit den
Beschwerdeführern und unterstützten diese bis zum 15. Oktober 2001 mit
insgesamt Fr. 14'604.55. Bei diesem - auf drei Jahre verteilten -
Gesamtbetrag, den die Sozialdienste für das Ehepaar aufwendeten, kann ihm,
wie das Departement zu Recht festgehalten und worauf das Verwaltungsgericht
verwiesen hat, noch nicht vorgeworfen werden, es sei der öffentlichen
Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last gefallen. Was die
konkrete Gefahr einer zukünftigen fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit anbelangt, hat das Departement festgehalten, diese könne
heute aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden; es
verneine aber gesamthaft das Vorliegen des Ausweisungsgrundes gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. d ANAG. Diese Überlegung - die sich die Vorinstanz durch den
Verweis darauf zu eigen gemacht hat - ist im Resultat nicht zu beanstanden:
im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer trotz ihrer massiven Schulden
und der daraus resultierenden schwierigen finanziellen Lage die öffentliche
Fürsorge nicht übermässig in Anspruch genommen. Nachdem mittlerweile die
Ehefrau eine volle Invalidenrente erhält, ist nicht zu erwarten, dass das
Ehepaar in Zukunft trotz dieser vorteilhafteren Ausgangslage vermehrt als
früher, und zwar fortgesetzt und in erheblichem Masse, der öffentlichen
Wohlfahrt zur Last fallen wird. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit.
d ANAG wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht verneint.

3.5 Das Departement - und in der Folge auch die Vorinstanz - schliessen aus
der Art und Weise, wie beide Ehepartner mit ihren Finanzen umgegangen sind,
darauf, dass sie nicht gewillt oder nicht fähig sind, sich in die im
Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG).

3.5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV kann die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG unter anderem namentlich bei fortgesetzter böswilliger oder
liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen als begründet erscheinen.

3.5.2 Wie das Verwaltungsgericht gestützt auf die Betreibungsregisterauszüge
der Stadt G.________ vom 15. Oktober 2001 festgehalten hat, wurde der
Beschwerdeführer von 1999 bis zu diesem Zeitpunkt für gesamthaft Fr.
37'371.75 und seine Ehefrau für total Fr. 15'455.85 betrieben; zudem hielt es
fest, dass aufgrund der Registerauszüge des Betreibungsamtes G.________ vom
21. März 2002 gegen den Beschwerdeführer 17 Verlustscheine in einer Höhe von
insgesamt Fr. 60'927.35 und gegen seine Ehefrau 12 Verlustscheine im Betrage
von Fr. 44'535.-- vorlagen; zudem habe der Beschwerdeführer, wie aus dem
Betreibungsregisterauszug vom 21. März 2002 hervorgehe, seit dem Erlass der
Ausweisungsverfügung der Fremdenpolizei vom 23. Oktober 2001 für weitere Fr.
16'522.55 und seine Ehefrau für weitere Fr. 11'330.80 betrieben werden
müssen.

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über
Jahre hinweg mit ihren finanziellen Mitteln nicht umzugehen wussten. Die
Fremdenpolizei wies schon auf die gegen den Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin eingeleiteten zahlreichen Betreibungen hin, als sie dem
Ehepaar - je mit separater Verfügung - am 11. Mai 1999 die Ausweisung
androhte. Zu prüfen ist, ob das dem Ehepaar bis zu diesem Zeitpunkt
vorwerfbare nachlässige Umgehen mit Zahlungsverpflichtungen auch nach der
Androhung der Ausweisung weiter angehalten hat; insoweit ist der Umgang der
Beschwerdeführer mit den Finanzen bis zum Zeitpunkt der Ausweisungsandrohung
(11. Mai 1999) von Bedeutung und muss in die Gesamtwürdigung einfliessen.

3.5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Verdienst der Ehefrau
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme mit der Zeit ausgeblieben sei und
der Mann für den Unterhalt der vierköpfigen Familie zu wenig habe verdienen
können; die Familie sei dadurch überfordert gewesen. Heute habe die Ehefrau
Anspruch auf eine volle Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 77 % (recte: 78 %), eine Invalidität sei aber schon
rückwirkend auf den 1. Dezember 1999 anerkannt. Die Ehefrau habe einen
Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 3'495.--.

Die Eidgenössische Invalidenversicherung hat in ihrer Verfügung vom 10. Juli
2002 für die Ehefrau ab dem 1. Dezember 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
und ab dem 17. Oktober 2000 eine solche von 75 % als ausgewiesen anerkannt.
Dass in der Phase der verminderten Arbeitsfähigkeit bis zu den erst im Jahre
2002 erfolgten Rentenzahlungen für die Familie ein finanzieller Engpass
bestand, ist nachvollziehbar. Nachdem schon vor der Erkrankung der
Beschwerdeführerin massive Schulden bestanden, wäre eine vollständige
Sanierung der finanziellen Situation in dieser Zeitspanne wohl schlicht
unrealistisch gewesen. Ob die seither eingegangenen Verpflichtungen, die
anschliessend zu zahlreichen neuen Betreibungen geführt haben, alle
unumgänglich waren, kann einzig aufgrund der Betreibungsregisterauszüge
schwer eruiert werden. Steckt ein Ehepaar einmal in einer - wenn auch
ursprünglich selbst verschuldeten - desolaten finanziellen Lage, so ist es
auch dann, wenn beide Ehepartner voll berufstätig sind, schwierig, daraus
wieder herauszufinden. Dies bedeutet aber nicht, dass einzig aus der im Mai
1999 bestehenden schwierigen Ausgangslage geschlossen werden darf, das
Ehepaar habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um seine finanzielle
Situation langsam aber stetig in den Griff zu bekommen. Ob dies zutrifft,
kann erst aufgrund vertiefter Recherchen beantwortet werden; mit den
vorhandenen Informationen ist eine Aussage darüber unmöglich. Nachdem aber
bei der Ehefrau - im Gegensatz zum Ehemann - seit der fremdenpolizeilichen
Verwarnung kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mehr dazugekommen ist,
kann ihre Ausweisung nur in Betracht gezogen werden, wenn ihr zumindest der
liederliche Umgang mit Geld vorzuwerfen ist. Auch was den Beschwerdeführer
anbelangt, müsste für eine Ausweisung Klarheit darüber herrschen, ob ihm
liederlicher Umgang mit Geld vorgeworfen werden kann, denn für die
Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob bei ihm - neben dem strafrechtlichen
- dieser Ausweisungsgrund (wieder) neu dazugekommen ist. Die Sache ist daher
zu neuer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.5.4 Dabei wird das Verwaltungsgericht auch abzuklären haben, was mit der
namhaften Nachzahlung der IV-Rente (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis
zum 30. Juni 2002) geschehen ist. Dazu macht das Verwaltungsgericht - im
Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege - einzig die Feststellung, dass rund Fr. 45'000.-- an die
Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien. Aus den beiden IV-Verfügungen vom
26. Juli 2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Nachzahlung eines Betrages von Fr. 40'433.30 sowie von Fr. 5'202.-- hatte.
Die konkrete Verwendung dieses namhaften Betrages - die Beschwerdeführer
machen geltend, sie hätten damit Gläubiger befriedigt, die nicht auf den
Betreibungsregisterauszügen aufgeführt seien -, ist für die Beurteilung des
Finanzgebarens der Familie von Bedeutung. Sie ist anlässlich der
Neubeurteilung durch das Vewaltungsgericht zu untersuchen. Ebenso wird das
Verwaltungsgericht der finanziellen Entwicklung des Familienhaushaltes seit
dem angefochtenen Entscheid Rechnung zu tragen haben. Nachdem die Ehefrau ein
festes monatliches Renteneinkommen von Fr. 3'495.-- aufweist und zudem einer
Teilzeitarbeit bei F.________ nachgeht, der Ehemann als Taxichauffeur tätig
ist und die ältere Tochter möglicherweise einen Lehrlingslohn nach Hause
bringt, könnte doch eine gewisse Stabilisierung der finanziellen Lage
stattgefunden haben.

4.
Sollte das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung zum Schluss kommen, dass
der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bei den Beschwerdeführern
nach wie vor zu bejahen ist, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
der langen Anwesenheitsdauer der Eltern in der Schweiz sowie insbesondere der
Situation der beiden Töchter Rechnung zu tragen sein:
4.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren im Jahre 1982, also vor
mehr als zwanzig Jahren, in die Schweiz gekommen, seine Ehefrau Ende 1985 im
Alter von 17 Jahren. Beide haben damit die Hälfte (Ehefrau) bzw. mehr als die
Hälfte ihres Lebens (Ehemann) in der Schweiz verbracht. Die ältere Tochter
kam im Alter von wenigen Wochen in die Schweiz, die jüngere ist hier geboren.

Schon für die beiden Eltern, die nur ihre Kindheit und einen Teil ihres
Jugendalters in Jugoslawien verbracht haben, würde eine Rückkehr in ihr
Heimatland eine schwierige Umstellung bedeuten. Dies gilt umso stärker für
die beiden Mädchen, die das Heimatland ihrer Eltern nur von
Ferienaufenthalten kennen. Entscheiden sie sich im Fall einer Ausweisung
ihrer Eltern, diesen nach Jugoslawien zu folgen, so werden sie sich neu auf
völlig andere kulturelle und wirtschaftliche Gegebenheiten einstellen müssen.
Dazu kommt, dass die Mädchen in einem Alter, wo die Eltern zwar die
wichtigsten Bezugspersonen bleiben, aber mehr und mehr auch ausserfamiliäre
Kontakte wichtig werden, je ihren gesamten Bekanntenkreis verlieren werden.
Ein Leben in Jugoslawien wäre daher für die beiden Mädchen kaum zumutbar. Es
fragt sich daher, ob ein Verbleib der Töchter in der Schweiz realistisch
wäre.

4.2 Zu diesem Punkt - den Betreungsmöglichkeiten in der Schweiz - finden sich
im angefochtenen Entscheid nur wenige Anhaltspunkte: der Hinweis darauf, dass
die jüngere Tochter, die im Dezember dieses Jahres volljährig wird, teilweise
die Betreuung der jüngeren, 14-jährigen Schwester übernehmen könnte sowie der
Hinweis auf die Verpflichtung der Vormundschaftsbehörden, die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen. Wie diese Betreuung konkret aussehen soll, ob sich
allenfalls eine Heimeinweisung der jüngeren Tochter aufdrängt, oder ob
Verwandte oder Bekannte in der Schweiz wohnen, die die Töchter bei sich
aufnehmen könnten, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Ebenso
wenig ist bekannt, ob die Eltern von Jugoslawien aus finanziell für die
Töchter aufkommen könnten oder ob diese fürsorgeabhängig würden. Diese beiden
Problemkreise - Betreuungsmöglichkeit und finanzieller Unterhalt - sind
abzuklären und anschliessend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in
die Interessenabwägung einzubeziehen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 7. November 2002 aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs.
2 OG). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem vorliegenden
Urteil wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(Art. 152 OG) gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. November 2002
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- Polizei- und
Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons
Graubünden sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: