Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.619/2002
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2A.619/2002 /bmt

Urteil vom 10. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Swisscom Fixnet AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Pöll, Swisscom AG, Group Legal Services, 3050 Bern,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Verwendung und Weitergabe von Carrier Preselection (CPS)-Informationen;
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, vom 6. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Swisscom AG (heute im Rahmen der Swisscom Unternehmensgruppe die Swisscom
Fixnet AG, nachfolgend teilweise Swisscom genannt) stellt heute noch den
meisten Teilnehmern am Telefonverkehr die Verbindung, den physischen Zugang
zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung. Will ein Teilnehmer am
Telefonverkehr eine Konkurrentin der Swisscom als Anbieterin von
Fernmeldediensten wählen, setzt dies voraus, dass die Swisscom dieser im
Sinne von Art. 11 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)
Interkonnektion gewährt. Um den Zugang zu den Diensten einer jeden Anbieterin
technisch zu gewährleisten, steht unter anderem die sogenannte Carrier
Preselection (CPS) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit den diesbezüglich
erforderlichen Schaltungen fallen bei der Swisscom Informationen an.
Das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend Bundesamt) eröffnete am 25. März
2002 ein Aufsichtsverfahren gegen die Swisscom um abzuklären, ob die Swisscom
im Zusammenhang mit CPS-Schaltungen erworbene Informationen, die es als
Interkonnektionsinformationen qualifiziert, in rechtswidriger Weise verwende.
Mit Verfügung vom 11. November 2002 stellte es fest, die Swisscom Fixnet AG
habe die in Art. 50 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die
Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) statuierte Pflicht,
Interkonnektionsinformationen über Teilnehmer nur im Rahmen der
Interkonnektionsverfahren zu verwenden, sowie Art. 60 Abs. 1 FDV und das
durch Art. 43 FMG geschützte Fernmeldegeheimnis verletzt (Ziff. 1 des
Dispositivs). Es forderte die Swisscom Fixnet AG gestützt auf Art. 58 Abs. 2
FMG auf, die Verwendung von vertraulichen Interkonnektionsinformationen im
Zusammenhang mit Fernmeldedienstleistungen und Marketingaktivitäten
unverzüglich zu unterlassen und dem Bundesamt spätestens 30 Tage nach
Eröffnung der Verfügung mitzuteilen, was sie diesbezüglich unternommen habe
(Ziff. 2). Ferner wurde die Swisscom Fixnet AG verpflichtet, die bei der
Rechtsverletzung erzielten und auf 2 Mio Franken geschätzten Einnahmen an den
Bund abzuliefern; die Zahlung soll mit Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung fällig werden  (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff.
2 dieser Verfügung entzog das Bundesamt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die
aufschiebende Wirkung (Ziff. 5).

B.
Gegen diese Verfügung des Bundesamtes erhob die Swisscom Fixnet AG am 22.
November 2002 Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(Rekurskommission UVEK); sie stellte insbesondere den Antrag, Ziff. 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung der Verwaltungsbeschwerde (hinsichtlich der Verpflichtung,
CPS-Informationen nicht mehr zu verwenden) wiederherzustellen. Nachdem das
Gesuch, diesem Begehren superprovisorisch zu entsprechen, am 26. November
2002 abgelehnt worden war, wies der Instruktionsrichter der Rekurskommission
UVEK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2002 beantragt die
Swisscom Fixnet AG, der Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2002 sei aufzuheben
und es sei die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde gegen die
Ziff. 2 der Verfügung des Bundesamtes wiederherzustellen.

Das Bundesamt für Kommunikation stellt den Antrag, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Die Rekurskommission UVEK hat Bemerkungen zur Beschwerde eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur
dann selbständig mit Verwaltungsgerichsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses
Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht.

Das ist vorliegend der Fall. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine auf
Bundesrecht (Art. 58 Abs. 2 FMG) gestützte Anordnung des Bundesamtes für
Kommunikation, die gemäss Art. 61 Abs. 2 FMG mit Beschwerde bei der
Rekurskommission UVEK angefochten ist. Das Verfahren vor der Rekurskommission
richtet sich gemäss Art. 61 Abs. 3 FMG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG). Gegen ihren Sachentscheid steht grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, da kein gesetzlicher
Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 99 ff. OG vorliegt.

1.2 Weiter ist erforderlich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5
und 45 Abs. 1 VwVG). Selbständig anfechtbar sind namentlich Verfügungen über
vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG). Auch bei den in Art. 45
Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen wird
jedoch grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt für die Annahme eines solchen Nachteils
ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (zum Ganzen BGE
127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Das Bundesamt hat einer
allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung mit
der Begründung entzogen, dass sich die Beschwerdeführerin andernfalls
wirtschaftliche Vorteile zu Lasten ihrer Konkurrentinnen verschaffen könnte,
welche diese im Falle der Abweisung der Beschwerde nicht mehr (vollständig)
zu ihren Gunsten rückgängig machen könnten. Aus dem gleichen Grunde hat die
Vorinstanz es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen. Umgekehrt zielt somit die angefochtene Massnahme (Entzug bzw.
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) darauf ab, die
Beschwerdeführerin daran zu hindern, sich einen Vorteil zu verschaffen, der
ihr nach der Vermutung des Bundesamtes und der Vorinstanz wenigstens
teilweise definitiv verbleiben würde; in diesem Umfang wird sie durch den
Entzug der aufschiebenden Wirkung unwiderruflich schlechter gestellt. Das
genügt zur Annahme, sie erleide durch die angefochtene verfahrensleitende
Anordnung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. In diesem Zusammenhang
ist die Frage unerheblich, ob der Vorteil, den zu erzielen ihr bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung verwehrt bleibt, rechtmässig ist; sie bildet im
Wesentlichen Gegenstand der vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde.

1.3 Auf die am 20. Dezember 2002 rechtzeitig erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Eröffnung des Zwischenentscheids am 9.
Dezember 2002, Friststillstand ab 18. Dezember 2002 gemäss Art. 34 Abs. 1
lit. c OG) ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt vorerst zwei verfahrensrechtliche Rügen. Sie
bestreitet die Zuständigkeit des Instruktionsrichters zum Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz oder bei
Kollegialbehörden deren Vorsitzender über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte der
angefochtene Entscheid angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung einzig vom
Präsidenten der Rekurskommission gefällt werden können. Sie beruft sich zudem
auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen
(Organisationsverordnung, VRSK; SR 173.31), welcher ebenfalls ausdrücklich
(bloss) den Präsidenten zur Verfügung über vorsorgliche Massnahmen
ermächtigt; die Delegation dieser Befugnis an den Instruktionsrichter sei
nicht erlaubt und ohnehin nicht in zulässiger Form erfolgt.

Der Präsident der Rekurskommission weist in der Vernehmlassung auf Art. 18
VRSK hin; nach dessen Absatz 1 obliegt ihm die administrative Leitung der
Kommission. Zudem erwähnt er das gestützt auf diese Leitungskompetenz
erlassene Kommissionreglement vom 27. März 2000, nach dessen Art. 10 Abs. 3
die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter ermächtigt sind, unter
anderem Verfügungen betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu treffen
und zu unterschreiben.

2.2 Zu Beginn des Verfahrens vor der Rekurskommission bezeichnet der
Kommissionspräsident aus der Mitte der am Entscheid mitwirkenden Richter
einen Instruktionsrichter (Art. 21 Abs. 2 VRSK). Art. 22 VRSK umschreibt die
Tätigkeit des Instruktionsrichters. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRSK klärt dieser
den Sachverhalt ab und erhebt darüber Beweis; zu diesem Zweck kann er
Zwischenverfügungen erlassen und insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel
oder eine mündliche Verhandlung unter seinem Vorsitz anordnen. Art. 22 Abs. 2
VRSK bestimmt, dass er die Instruktion in der Regel selbständig führt;
bestimmte Vor- und Zwischenfragen kann (aber muss er nicht) den anderen
Richtern, die am Entscheid mitwirken, unterbreiten.

Nicht in Art. 22 VRSK angeführt ist die Befugnis, vorsorgliche Massnahmen zu
treffen; diese sind in Art. 20 Abs. 5 VRSK unter den Vorkehrungen erwähnt,
welche der Präsident bei der "Einleitung des Verfahrens" (Marginale von Art.
20) trifft. Damit wird nebst den Vorgaben von Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG dem
Umstand Rechnung getragen, dass viele Rekurskommissionen im Wesentlichen aus
nebenamtlich tätigen Richtern zusammengesetzt sind; die Fähigkeit der
Kommission, erste Anordnungen innert nützlicher Frist zu treffen, bleibt nur
gewahrt, wenn der Präsident (welcher häufig, allenfalls nebst dem
Vizepräsidenten, einziges vollamtliches Mitglied ist) ermächtigt wird, das
Nötigste selber vorzukehren.

2.3 In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt der
Präsident der Rekurskommission Wert auf den Umstand, dass die
Rekurskommission ausschliesslich aus vollamtlichen, rechtskundigen Richtern
zusammengesetzt ist (Art. 8 Abs. 2 des Kommissionsreglements in Verbindung
mit Art. 8 VRSK). In der Tat misst die Organisationsverordnung selber dem
Kriterium Vollamtlichkeit massgebliche Bedeutung bei. Vorerst müssen neben
dem Präsidenten bloss die vollamtlichen Richter rechtskundig sein (Art. 3
Abs. 2 VRSK). Gemäss Art. 10 VRSK können nebst den Präsidenten oder den
Vizepräsidenten auch (aber nur) die vollamtlichen Richter als Einzelrichter
entscheiden. Unter anderem können sie Nichteintretensentscheide fällen, wenn
offensichtlich unzulässige Rechtsmittel oder Klagen erhoben werden (Art. 10
lit. b VRSK); sie können offensichtlich unbegründete Rechtsmittel oder Klagen
abweisen und offensichtlich begründete Rechtsmittel oder Klagen gutheissen
(Art. 10 lit. c VRSK); schliesslich sind sie zuständig für Nichteintreten,
Abweisung und Gutheissung von Rechtsmitteln oder Klagen, wenn es sich um
vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter 5000 Franken handelt
(Art. 10 lit. d VRSK). Dem vollamtlichen Richter werden mithin umfassende
Kompetenzen zur selbständigen Streiterledigung eingeräumt. Es liesse sich
daher ebenfalls denken, dem als Instruktionsrichter eingesetzten
vollamtlichen Richter die Kompetenz zu verleihen, über vorsorgliche
Massnahmen wie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu
entscheiden. Dafür könnte namentlich sprechen, dass der schon in einem frühen
Verfahrensstadium für einen konkreten Fall eingesetzte Instruktionsrichter im
Hinblick auf eine sachgerechte Verfahrensinstruktion sich von Anfang an
vertiefter mit einem Dossier befassen kann als der mit sämtlichen neu
eingehenden Beschwerden befasste Kommissionspräsident; die dabei
gegebenenfalls gewonnenen Erkenntnisse könnten schon für die Beurteilung der
Frage der aufschiebenden Wirkung verwendet werden, was insbesondere den
Parteien zugute käme.

2.4 Nun sind dies Überlegungen, die der Gesetz-, allenfalls der
Verordnungsgeber berücksichtigen kann und die bei der Rechtsanwendung für die
Auslegung herangezogen werden können. Das Gesetz ist aber in erster Linie
nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118 f.,
mit Hinweisen).

Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 VwVG ist klar. Das Gesetz erlaubt, dass nicht
die Beschwerdeinstanz in voller Besetzung über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung entscheiden muss. Der Gesetzgeber hat das Problem der
Dringlichkeit solcher Entscheidungen erkannt und eine Lösung geschaffen, die
dem Rechnung trägt, indem er den Präsidenten der Beschwerdeinstanz zum
Entscheid ermächtigt hat. In Ziff. 1 Abs. 3 lit. a der Schlussbestimmungen
der Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 4. Oktober 1991 ist dem
Bundesrat nicht die Kompetenz erteilt worden, vom VwVG abzuweichen. Er hat in
Art. 20 Abs. 5 VRSK Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55
und 56 VwVG denn auch ausdrücklich dem Kommissionspräsidenten übertragen.
Diese Zuständigkeitsregelung ist ebenfalls klar und erscheint nicht
interpretationsbedürftig. Sie bietet eine praktikable, den Bedürfnissen eines
geordneten Verfahrensablaufs angemessene Lösung. Die Voraussetzungen, vom
Wortlaut der gesetzlichen Regelung abzuweichen, sind daher nicht erfüllt. Ein
zur administrativen Leitung und Aufsicht erlassenes Kommissionsreglement
kann, auch unter dem Gesichtspunkt der Delegationsgrundsätze, keine
abweichende Zuständigkeitsordnung vorsehen.

2.5 Daraus ergibt sich, dass der Instruktionsrichter der Rekurskommission
UVEK nicht befugt war, die angefochtene Zwischenverfügung zu erlassen. Der
Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vernehmlassung der
Rekurskommission, in der kein Antrag gestellt wurde, von deren Präsidenten
unterzeichnet worden ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit schon
wegen dieses Verfahrensmangels gutzuheissen, und die angefochtene
Zwischenverfügung ist aufzuheben. Es obliegt dem Kommissionspräsidenten,
erneut eine Zwischenverfügung über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung zu treffen.

3.
Damit erübrigt sich die Behandlung der Beschwerde, soweit damit der Entscheid
über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerügt wird.
Indessen erscheint es im Hinblick auf den neu vom Kommissionspräsidenten zu
treffenden Entscheid angebracht, die Rüge der Beschwerdeführerin zu
behandeln, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden,
dass das Bundesamt sie im Hinblick auf den geplanten Entzug der
aufschiebenden Wirkung nicht angehört habe.

Diese Rüge ist unbegründet: Eine allfällige Gehörsverweigerung würde
spätestens mit der vollständigen Kenntnisnahme vom Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mit dessen Behandlung durch
den Präsidenten der Rekurskommission geheilt, der die massgeblichen
Gesichtspunkte im Wesentlichen gleich prüft wie das Bundesamt. Ohnehin
erscheint eine vorgängige Anhörung der Beteiligten durch die verfügende
Behörde im Hinblick auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde in der Regel nicht erforderlich. Die Beteiligten sind bereits zu
Wort gekommen und haben mit einem für sie ungünstigen Verfahrensausgang und
der Möglichkeit eines Entzugs des Suspensiveffekts einer Beschwerde
grundsätzlich rechnen müssen (vgl. Thomas Merkli, Arthur Aeschlimann, Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Bern 1997, S. 471 N 15 am
Ende). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass nach dem Entzug
der aufschiebenden Wirkung in einfacher Weise die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung erwirkt werden kann, ist der Kommissionspräsident doch
berechtigt und verpflichtet, nach summarischer Prüfung der Angelegenheit
"ohne Verzug" über ein entsprechendes Gesuch zu befinden (Art. 55 Abs. 3 VwVG
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 VRSK). Die Beschwerdeführerin kann ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör somit in diesem Verfahrensstadium
vollumfänglich wahrnehmen. Sie muss bei dieser Ausgangslage zwar selber aktiv
werden, um ihre Anliegen vorzutragen, hat es aber selber in der Hand, sich
vollständiges Gehör zu verschaffen.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen wird, sind für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, nachdem die obsiegende
Beschwerdeführerin nicht durch einen unabhängigen Rechtsanwalt, sondern durch
einen bei ihr hausintern angestellten Fürsprecher vertreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen; der Zwischenentscheid
des Instruktionsrichters der Rekurskommission des Eidgenössischen
Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Dezember
2002 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation
und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: