Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.617/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.617/2002 /leb

Urteil vom 7. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.B.________,

2. C.B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé,
Tödistrasse 15, 8002 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Kapitalgewinn Direkte Bundessteuer 1995/1996 (Revision),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom

7. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. B.________ führte zusammen mit seinem Bruder einen Schreinereibetrieb in
der Form einer Kollektivgesellschaft. Auf den 31. Dezember 1995 wurde die
Gesellschaft liquidiert, was gemäss rechtskräftiger Verfügung des Kantonalen
Steueramts Zürich vom 27. September 1999 bei A.B.________ zu einem
steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 1'597'700.-- führte. Dieser Gewinn
resultierte zur Hauptsache aus der Überführung der Geschäftsliegenschaft
X.________strasse (Zürich) ins Privatvermögen der Gebrüder B.________.

Im Veranlagungsverfahren betreffend den Bruder von A.B.________, welcher am
6. April 1999 verstorben war, erhob dessen Witwe Einsprache und machte
erfolgreich geltend, die Liegenschaft X.________strasse sei überwiegend
privat genutzt worden. Der zuständige Steuerkommissär ging in der Folge für
die Gewinnberechnung lediglich von einer Privatentnahme im Umfang von 49
Prozent aus; mit (rechtskräftigem) Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2001
wurde der steuerbare Kapitalgewinn auf Fr. 797'700.-- festgesetzt.

Am 17. Dezember 2001 ersuchten die Ehegatten A. und C.B.________ um Revision
der Veranlagungsverfügung vom 27. September 1999. Das kantonale Steueramt
Zürich wies das Gesuch am 13. Juni 2002 ab, was die
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7.
November 2002 schützte.

2.
Am 20. Dezember 2002 haben A. und C.B.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid sowie die streitige Veranlagungsverfügung aufzuheben.

3.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
(lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
(lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den
Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der
Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art.
147 Abs. 2 DBG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann: Die
Beschwerdeführer bringen einzig vor, die streitige Liegenschaft habe zu
weniger als der Hälfte dem Schreinereibetrieb der Gebrüder B.________
gedient. Diese Gegebenheiten - sollten sie zutreffend sein - waren ihnen
bereits im Einschätzungsverfahren bekannt und hätten zu diesem Zeitpunkt ohne
weiteres angeführt werden können. Aus welchen Gründen sie es damals
unterlassen haben, sich auf die angeblich überwiegend private Nutzung zu
berufen, ist unter dem Blickwinkel des vorliegenden Revisionsverfahrens
unerheblich; allfällige Fehleinschätzungen ihrer damaligen Vertreterin haben
sich die Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Am Gesagten ändert nichts,
dass der im Einschätzungsverfahren betreffend den (verstorbenen) Bruder des
Beschwerdeführers 1 ergangene Einspracheentscheid davon ausgeht, die
ehemalige Geschäftsliegenschaft sei mehrheitlich privat genutzt gewesen.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Unter den gegebenen
Umständen kann über die vorliegende Beschwerde entschieden werden, ohne dass
weitere Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: