Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.616/2002
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2A.616/2002 /bmt

Urteil vom 22. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
Dornacherstrasse 32, Postfach, 4603 Olten,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch
das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 18. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________, geboren ** 1959, reiste am
18. Februar 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. April 1991 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 9. August 1991 ab. In der Folge tauchte A.________
unter. Am 15. Juli 1992 nahm ihn die Kantonspolizei Solothurn in Solothurn
fest. Mit Verfügung vom 22. Juli 1992 verhängte das Bundesamt für
Ausländerfragen über A.________ eine Einreisesperre bis zum 21. Juli 1995. Am
23. Juli 1992 wurde er nach Skopje ausgeschafft. Am 14. Februar 1993 reiste
er wieder in die Schweiz ein und wohnte mehrere Monate bei einer Bekannten.
Am 17. Juni 1993 nahm ihn die Kantonspolizei Solothurn fest; am 23. Juni 1993
wurde er nach Skopje ausgeschafft. Am 17. März 1995 nahm die Kantonspolizei
Solothurn A.________ erneut fest; dieser befand sich nach eigenen Angaben
seit Ende November 1994 wieder in der Schweiz, wo er von derselben Freundin
beherbergt wurde. Am ** 1995 hatten A.________ und B.________ (geb. 1948) vor
dem Zivilstandsamt Zürich das Eheversprechen angemeldet. Mit Verfügung vom 7.
April 1995 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über A.________ erneut
eine Einreisesperre, diesmal gültig bis zum 21. Juli 2000. Am 9. April 1995
wurde dieser erneut nach Skopje ausgeschafft. Am 29. Juni 1995 suspendierte
das Bundesamt für Ausländerfragen die Einreisesperre und ermächtigte die
Schweizer Botschaft, ihm ein Einreisevisum auszustellen. Am ** 1995
verheiratete sich A.________ in Zürich mit B.________ und erhielt gestützt
darauf eine Aufenthaltsbewilligung.

Aufgrund einer Auseinandersetzung vom 25. Mai 1996 stellte B.________ einen
Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten, evtl. leichter
Körperverletzung. Bei dieser Gelegenheit führte sie aus, ihr Mann habe gegen
sie und ihre Angehörigen für den Fall, dass sie die Scheidung verlange,
massive Drohungen ausgesprochen. Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 zog sie den
Strafantrag zurück. Im Februar 2000 schrieb die Schwiegermutter des
Beschwerdeführers an die Fremdenpolizei, ihr Schwiegersohn habe ihrer Tochter
gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie die Scheidung vor einer
fünfjährigen Ehedauer "durchziehe". Er habe ihr immer Gewalt angetan, und bei
dieser Ehe handle es sich um eine Scheinehe. Mit Antwortschreiben vom 11.
Februar 2000 führte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn
aus, es sei unmöglich, dem Beschwerdeführer nach bald fünf Jahren eine
Scheinehe nachzuweisen; es werde ihm daher nach Ablauf der fünfjährigen
Ehedauer eine Niederlassungsbewilligung ausstellen müssen. Am 1. September
2000 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 12.
Oktober 2000 schied die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das Ehepaar
B.________-A.________; dabei genehmigte es die von den Parteien am ** 1998
abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Das Urteil erwuchs am 7. November
2000 in Rechtskraft.

B.
Am ** 2002 heiratete A.________ in X.________ die am ** 1966 geborene,
ebenfalls aus dem Kosovo stammende Asylbewerberin C.________, nachdem am **
2001 der gemeinsame Sohn D.________ auf die Welt gekommen war. Am 7. März
2002 ersuchte A.________ für seine Ehefrau und den Sohn um eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 lehnte das Bundesamt
für Flüchtlinge das Asylgesuch von C.________ und dem Sohn D.________ ab.

C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 wies das Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons Solothurn das Familiennachzugsgesuch für C.________ und den Sohn
D.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. November 2002 ab.

D.
Dagegen hat A.________ am 20. Dezember 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und sein
Familiennachzugsgesuch gutzuheissen; eventualiter die Sache zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er ersucht zudem um
unentgeltliche Rechtspflege.

Das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art.
4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags
berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine
Ehefrau hat daher gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und sein Sohn Anspruch darauf, in die
Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen zu werden. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV -
gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf
kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt untersagt, kann dies
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. Soweit eine familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen
Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
nachsuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Angehörigen ist unter
diesen Umständen deshalb zulässig (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427 mit
Hinweisen).

Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und seinem
Sohn wird ohne Zweifel tatsächlich gelebt und ist intakt; er kann sich daher
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b  OG), nicht jedoch die Ungemessenheit des
angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl. BGE
125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht
an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen
des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr
berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie
habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft dargestellt,
wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221).

1.5 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs.
1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b
S. 268, mit Hinweisen).

2.
Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch auf
Familiennachzug, wenn der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen
hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs ist weniger streng als
im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin,
bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen
muss. Immerhin muss die Verweigerung der Bewilligung nach den allgemeinen
Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber im Vergleich zur
Regelung von Art. 7 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für ein
Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten
Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 122 II
385 E. 3a S. 390, mit Hinweis). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
können die in Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR
142.201) für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des
Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden
(Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2002, 2A.257/2002, E. 2.1).

3.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Nichtbezahlen von
Schulden, wenn diese einen bedeutenden Umfang annehmen, einen Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung darstellen (BGE 122 II 385 E. 3b S. 391). Im
vorliegenden Fall weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass vom 13. Juli
1996 bis zum 27. März 2002 Verlustscheine im Umfange von Fr. 44'230.--
(gerundet) ausgestellt wurden. Aus dem entsprechenden
Verlustscheinregisterauszug vom 10. Juni 2002 geht jedoch hervor, dass eine
grosse Anzahl dieser Verlustscheine vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (1. September 2000) an den Beschwerdeführer
ausgestellt worden ist; die seither ausgestellten Verlustscheine, soweit es
um höhere Beträge geht, betreffen einerseits Alimentenzahlungen an die
Ex-Ehefrau sowie Schulden gegenüber einem ehemaligen Vermieter in X.________.
Die Schulden gegenüber dem ehemaligen Vermieter sind zwischen Ende 1998 und
Frühling 1999 entstanden, wie aus dem Exmissionsentscheid vom 7. Mai 1999
hervorgeht; d.h. vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ein hoher -
in den Verlustschein Nr. 54970/2002 mündender - geschuldeter
Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'531.90.-- wurde schon am 29. November 2000 in
Betreibung gesetzt, d.h. kurz nach der Scheidung des Beschwerdeführers; es
muss sich dabei um Unterhaltsbeiträge handeln, die vor der Auflösung der Ehe
- wohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens - fällig geworden sind. Wann genau
die übrigen - nun zu Verlustscheinen führenden - Schulden als solche
entstanden sind, geht aus dem Registerauszug nicht hervor. Entsprechend kann
aufgrund der zur Zeit vorliegenden Informationen keine Aussage darüber
gemacht werden, ob der Beschwerdeführer seit der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung Schulden in einem Ausmasse gemacht hat, das auf
einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung schliessen lässt.

4.
4.1 Der Familiennachzug kann auch dann verweigert werden, wenn der
Gesuchsteller - bzw. die nachzuziehenden Personen - umgehend wieder
ausgewiesen werden könnten, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art.
10 Abs. 1 ANAG besteht. In Frage kommt hier der Ausweisungsgrund der
Fürsorgebedürftigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG).
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 ANAG kann ein
Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für
die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in
erheblichem Mass zur Last fällt. Bringt der Nachzug eines Familienangehörigen
die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit der Beteiligten mit sich, kann es sich
daher rechtfertigen, von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
abzusehen (BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87). Nichts anderes kann gelten, wenn es -
wie hier bei der Ehefrau - nicht um eine Niederlassungsbewilligung, sondern
vorerst um eine Aufenthaltsbewilligung geht.

Soweit finanzielle Gründe einem Familiennachzug entgegenstehen sollen, ist
deshalb vorauszusetzen, dass für die Beteiligten konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs.
1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung
erfüllt sind; blosse Bedenken genügen nicht. Im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 11 Abs. 3 ANAG ist auch eine allfällig lange Anwesenheit des in der
Schweiz lebenden Ausländers zu berücksichtigen; für den nachzuziehenden
Angehörigen ist dies allerdings nur mittelbar von Belang (BGE 119 Ib 81 E. 2d
S. 87). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den
aktuellen Voraussetzungen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach
auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden,
sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie
entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über
eine längere Sicht abzuwägen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8).

4.2 Der Beschwerdeführer hat in der Zeitspanne vom 6. März 1997 bis zum 28.
Juli 2000 von der Einwohnergemeinde X.________ Sozialhilfe im Umfange von Fr.
13'354.50 erhalten. Dieser - auf drei Jahre und viereinhalb Monate verteilte
- Betrag ist nicht dermassen hoch, dass von einer erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit gesprochen werden kann. Es fragt sich hingegen, ob der
Familie konkret eine Fürsorgeabhängigkeit drohen könnte.
Wie aus einer Aktennotiz des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons
Solothurn vom 3. Juli 2002 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
Arbeitslosengeld vom 3. Juni 2002 bis zum 2. Juni 2004. Der Beschwerdeführer
verfügt zurzeit über ein Einkommen von Fr. 3'550.--, wogegen das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie Fr. 3'680.-- (gerundet)
beträgt. Er führt aus, dass er zusätzlich Anspruch auf Kinderzulagen habe,
und betont, dass er trotz des Fehlbetrages die Fürsorge nicht in Anspruch
nehme.

Ist aber der Beschwerdeführer schon heute - trotz seiner Arbeitslosigkeit -
nicht fürsorgeabhängig, so darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden,
dass er in nächster Zeit Arbeit findet und so auch in Zukunft der
öffentlichen Wohlfahrt nicht auf längere Zeit  zur Last fallen wird. Dazu
kommt, dass der Sohn D.________ (geb. ** 2001) mittlerweile zwei Jahre alt
ist; die Ehefrau sollte daher in bescheidenem Masse ebenfalls zum
Familieneinkommen betragen können.

Sollte der Beschwerdeführer und seine Familie entgegen der positiven Prognose
in Zukunft der öffentlichen Wohlfahrt auf längere Zeit erheblich zur Last
fallen, ist es den zuständigen Behörden unbenommen, allenfalls die Ausweisung
nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG in Betracht zu ziehen.

5.
Nachdem im heutigen Zeitpunkt weder die Gefahr einer zukünftigen, erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit besteht noch die Schulden des Beschwerdeführers ein Mass
erreichen, das einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, können
einzig die Straftaten des Beschwerdeführers dem Familiennnachzug
entgegenstehen.

5.1 Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat der Beschwerdeführer
zahlreiche kleinere Straftaten verübt. Dreimal wurde er wegen Vergehens gegen
das ANAG zu je zehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt: Am 21. Juni 1993
durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn, am 1. März 1994 durch die
Bezirksanwaltschaft Zürich und am  21. März 1995 wiederum durch das
Untersuchungsrichteramt Solothurn. Diesen Strafurteilen lag zugrunde, dass
sich der Beschwerdeführer unter Missachtung der gegen ihn besehenden
Einreisesperre in der Schweiz aufgehalten hatte, darunter zweimal mehrere
Monate. Mit Strafverfügung vom 6. November 1996 verurteilte ihn das
Untersuchungsrichteramt Olten wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens zu einer
Busse von Fr. 120.--. Am 31. Juli 1997 verurteilte ihn das
Untersuchungsrichteramt Solothurn wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von
Fr. 450.-- und am 6. März 1998 verurteilte es ihn wegen Zechprellerei zu
einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen. Am 30. März 1999 bestrafte ihn das
Untersuchungsrichteramt Olten wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse
von Fr. 240.--, am 13. September 1999 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung zu einer Busse von Fr. 120.--, am 27. Oktober 1999 wegen
geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 150.-- und am 28. November
2001 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 120.--.
5.2 Diese Straftaten stellen zwar Verstösse gegen die öffentliche Ordnung im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG dar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer alle diese Delikte, mit Ausnahme des letztgenannten, vor
dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 1. September 2000 begangen hat.
Die Fremdenpolizei hat ihm trotz dieser Straftaten und insbesondere trotz
eindeutiger Hinweise auf eine allfällige Scheinehe (Altersunterschied
zwischen ihm und der ersten Ehefrau, ursprünglicher Strafantrag der Ehefrau
wegen Tätlichkeit sowie Brief der Schwiegermutter) die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Spätestens nach der Scheidung, die etwas
mehr als einen Monat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ausgesprochen wurde, musste die Behörde davon Kenntnis haben, dass die
Scheidungsrichterin eine von den Parteien schon im ** 1998 abgeschlossene
Ehescheidungskonvention genehmigt hatte. Wenn die kantonale Behörde in
Kenntnis der ganzen Vorgeschichte dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung erteilte und sich auch nicht veranlasst sah,
angesichts der unmittelbar darauf folgenden Scheidung allenfalls deren
Widerruf zu prüfen, so muss sie nun konsequenterweise den mit der
Niederlassungsbewilligung verbundenen Ansprüchen auf Familiennachzug gemäss
Art. 17 Abs. 2 ANAG  Nachachtung verschaffen, es sei denn, diesen stünden
genügende Hinderungsgründe entgegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom
23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4). Solche liegen hier, wie oben ausgeführt,
in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht im geforderten
Ausmass vor; ebenso wenig kann die nach der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung rechtskräftig beurteilte Straftat (Busse von Fr.
120.--), auch wenn sie einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
darstellt, die Verweigerung des Familiennachzugs rechtfertigen, wiegt sie
doch das Interesse des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und den Sohn bei sich
in der Schweiz zu haben, noch nicht auf.

5.3 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Schwierigkeiten der
Ehefrau, denen diese ausgesetzt wäre, müsste sie in den Kosovo zurückkehren.
Sie leidet zudem, wie aus dem Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste des
Kantons Solothurn, Ambulatorium X.________, vom 11. September 2002
hervorgeht, aufgrund einer im Frühling 1999 im Kosovo erlebten Vergewaltigung
durch zwei Polizisten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit
depressiven Symptomen sowie Angstsymptomen.

5.4 Es bestehen indessen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich
nebst dem oben erwähnten geringfügigen Diebstahl in letzter Zeit noch anderes
hat zuschulden kommen lassen: In den Akten findet sich eine Strafanzeige vom
25. Januar 2002 wegen Zechprellerei; die geschädigte Unternehmung stellte
denn auch einen Strafantrag. Über das weitere Schicksal dieses
Strafverfahrens ist zwar nichts bekannt, sodass dem Beschwerdeführer gestützt
darauf kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann. Er ist aber darauf
aufmerksam zu machen, dass von ihm in Zukunft ein in strafrechtlicher
Hinsicht tadelloses Verhalten verlangt wird, andernfalls es den zuständigen
Behörden unbenommen ist, eine Ausweisung in Betracht zu ziehen. Das Gleiche
gilt sinngemäss hinsichtlich seiner finanziellen Situation (vgl. E. 3 und 4
hiervor).

5.5 Zusammengefasst erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs als
unverhältnismässig und ist daher weder mit Art. 17 Abs. 2 ANAG noch mit Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu vereinbaren.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.

6.1 Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es
selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück (Art. 114 Abs. 2 OG).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, in der Sache selbst zu
entscheiden, d.h. das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des
Kantons Solothurn (Fremdenpolizei) anzuweisen, dem Beschwerdeführer den
Familiennachzug von Ehefrau und Sohn zu gewähren, indem es der Ehefrau die
Aufenthaltsbewilligung erteilt und den Sohn D.________ in die
Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezieht. Die Sache ist im Übrigen
zur Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156
Abs. 2 OG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2002 aufgehoben
und das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons
Solothurn angewiesen, C.________ (geb. ** 1966) eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen und den Sohn D.________ (geb. ** 2001) in die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einzubeziehen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

5.
Im Übrigen wird die Sache zur Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: