Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.613/2002
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2A.613/2002 /dxc

Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, zzt. Regionalgefängnis Bern,
Genfergasse 22, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 9./11. Dezember 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende X.________ (geb. 1981) wurde
am 8. Dezember 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche das Haftgericht III
Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bestätigte. X.________ hat hiergegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, ihn freizulassen.

2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
lediglich den Wegweisungsentscheid kritisiert und geltend macht, lieber hier
bleiben zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; BGE 128 II
193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der
Beschwerdeführer ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge am 3. Dezember 2002
weggewiesen und angehalten worden, die Schweiz sofort zu verlassen. Das von
ihm hiergegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission eingeleitete
Beschwerdeverfahren dürfte innert absehbarer Frist abgeschlossen werden
können, ansonsten die kantonalen Behörden im Rahmen ihrer regelmässigen
Haftprüfung die gebotenen Konsequenzen zu ziehen hätten (vgl. Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/geiser/Arnold,
Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.108). Der Beschwerdeführer, dessen
Identität nicht feststeht, ist mittellos und hier wiederholt in der
Drogenszene angehalten und in diesem Zusammenhang zu zehn Tagen Gefängnis
verurteilt worden. Er hat eine Ausgrenzung missachtet und damit zu erkennen
gegeben, dass er nicht bereit ist, sich an die ihm von den Behörden gemachten
Auflagen zu halten; es besteht deshalb Untertauchensgefahr im Sinne von Art.
13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a
S. 51). Anhaltspunkt dafür, dass - nach Abschluss des Asylverfahrens - eine
Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2
S. 220) bzw. die Behörden sich nicht hinreichend um eine
Verfahrensbeschleunigung bemühen würden, sind nicht ersichtlich. Die
Ausschaffungshaft ist deshalb zu Recht bestätigt worden. Hieran ändert der
Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei inzwischen ein anderer Mensch
geworden und wolle nichts mehr mit Drogen zu tun haben; er hat die ihm
gebotene Chance (Ausgrenzung) nicht zu nutzen gewusst und die entsprechenden
Folgen zu tragen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Der
Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: