Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.612/2002
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2A.612/2002 /mks

Urteil vom 24. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 13. Dezember 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1982) wurde am 10. Dezember
2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13.
Dezember 2002 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen
Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.

2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und nicht
lediglich seine Wegweisung in die Heimat kritisiert bzw. geltend macht, nach
Frankreich ausreisen zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.;
128 II 193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb
ohne Einholen von Akten oder Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für
Flüchtlinge wiederholt aus der Schweiz weggewiesen; zudem ist er vom
Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18
Monaten und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden. Nachdem
er bereits zweimal ausgeschafft worden ist, reiste er am 4. Dezember 2002
wiederum illegal in die Schweiz ein, wobei er sich seiner Anhaltung tags
darauf durch Flucht zu entziehen versuchte. Vor Bundesgericht macht er
geltend, auf keinen Fall freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51;
Urteil 2A.477/2002 vom 10. Oktober 2002). Im Übrigen erfüllt der
Beschwerdeführer auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art 13a lit. c ANAG, da die Wiedereinreise trotz Landesverweisung der
Missachtung einer Einreisesperre gleichzusetzen ist (Thomas Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold:
Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.49, mit Hinweisen auf die unpublizierte
Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Ausschaffung nicht in
absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) bzw. die
Behörden sich nicht hinreichend um eine Verfahrensbeschleunigung bemühen
würden (BGE 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich. Wie er ohne gültige
Papiere, insbesondere einem Visum, rechtmässig nach Frankreich reisen könnte,
tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Erklärung, er sei nur in die
Schweiz gekommen, um für ein Asylverfahren in Frankreich den hier versteckten
Reisepass zu holen, erscheint wenig glaubwürdig und belegt im Übrigen sein
missbräuchliches Verhalten (Verheimlichen der Papiere). Die Ausschaffungshaft
wurde somit zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Das Amt
für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: