Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.610/2002
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2A.610/2002 /bmt

Urteil vom 23. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Diarra.

M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Langstrasse
4, 8004 Zürich,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Lohnklasse,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
M.________ ist seit 1. Mai 1995 (von einem einjährigen Unterbruch abgesehen)
als Psychiatrieschwester mit Diplomniveau (DN) II im Ambulatorium West der
X.________ Klinik tätig. Vorher und teilweise noch gleichzeitig arbeitete sie
auf der Akutstation der X.________ Klinik. Sie war dabei für ihre Tätigkeit
im Ambulatorium in der Lohnklasse (LK) 13 eingereiht, für die Tätigkeit in
der Akutstation in der LK 12.

B.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und
Einzelklägerinnen teilweise gut und stellte fest, dass die Einreihung der
Diplomierten Schwestern, der Diplomierten Schwestern mit Zusatzausbildung und
der Stationsschwestern in dem sich aus den Erwägungen ergebenden Umfang gegen
Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995
über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR
151) verstosse. Weiter stellte das Gericht fest, dass den
Individualklägerinnen für den Zeitraum ihrer Anstellung vom 1. Juli 1991 bis
30. Juni 1996 in diesem Umfang Besoldungsnachzahlungen zustünden.

Gestützt auf dieses Urteil beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am
16. Mai 2001 eine Neueinreihung des Krankenpflegepersonals. Dabei wurden die
diplomierten Krankenschwestern/pfleger mit DN II neu in die LK 14 eingereiht,
diejenigen mit besonderen Aufgaben (mbA) in LK 15 und diejenigen mit
Zusatzausbildung (mZA) in LK 15 oder 16.

C.
Auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Urteils erhielt M.________ für den
Zeitraum vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 eine Nachzahlung im Umfang von
zwei Lohnklassen und teilweise einer Stufe im Gesamtbetrag von Fr. 35'755.65.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2001 wurde sie ab 1. Juli 2001 in die LK 14,
Leistungsstufe 1 eingereiht. Dagegen erhob sie Einsprache und beantragte, sie
sei "gemäss dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und der darauf
basierenden Vereinbarungen zwischen dem Kanton Zürich und der Klägerschaft
vom 11. Juli 2001 (...) in Lohnklasse 15, Stufe LS 1/12" einzustufen. Am 19.
März 2002 wies die X.________ Klinik die Einsprache ab. Einen dagegen
erhobenen Rekurs von M.________ wies die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) am 21. Juni 2002 ab.

M.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und sie sei per 1. Juli 2001 in LK 15/LS 1 zu
überführen.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2002, zugestellt am 14. November 2002, entschied
das Verwaltungsgericht (Ziff. 1 des Dispositivs):
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der
Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 wird
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur genügenden
Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen."
Die auf Fr. 2'060.-- festgesetzten Gerichtskosten wurden auf die
Gerichtskasse genommen (Ziff. 2 und 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen (Ziff. 4).

Als Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, es könne innert 30 Tagen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

D.
M.________ hat am 16. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag:
1.Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben:
1.1 Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei per
1.7.2001 in Lohnklasse 15/LS 1 zu überführen; unter (Kosten-) und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

1.2 Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich zurückzuweisen zur ergänzenden Beweiserhebung.

2. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schliesst
auf Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil betrifft Besoldungen kantonaler
öffentlichrechtlicher Angestellter, steht aber im Zusammenhang mit der
Umsetzung eines Urteils, das sich seinerseits auf das Gleichstellungsgesetz
stützt. Es unterliegt damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht (Art. 97 ff. OG; Art. 13 Abs. 1 GIG; BGE 124 II 409 E. 1d S.
413; Urteil des Bundesgerichts 2A.48/2002 vom 14. August 2002, E. 1).

1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, dass ihr im kantonalen
Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Die
Parteikostenverlegung im kantonalen Verfahren richtet sich auch in
bundesverwaltungsrechtlichen Fragen vorbehältlich spezialrechtlicher
Regelungen nach kantonalem Recht (Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 150). Dessen Anwendung kann
kraft engem Prozesszusammenhang zugleich mit der Hauptsache im Rahmen einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht geprüft werden (BGE 123 II
337 E. 10 S. 357 und nicht publizierte E. 1a; 122 II 274 E. 1 b/aa S. 277
f.), wobei sich aber die Kognition nach den Grundsätzen der staatsrechtlichen
Beschwerde richtet (BGE 118 Ib 196 E. 1c S. 199; Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Juli 1999, in: RDAT 1999 II 62 S. 220, E. 2f), d.h. nur in Bezug auf
die Verfassungsmässigkeit frei (BGE 122 II 274 E. 6a S. 286), im Übrigen nur
auf Willkür hin (BGE 123 II 337 E. 10b S. 358).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als öffentlichrechtlich Angestellte, die einen
ihres Erachtens diskriminierenden Lohn bezieht, zur Beschwerde legitimiert
(Art. 103 lit. a OG).

1.4 Zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Zwischen-oder einen Endentscheid handelt.

1.4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Endentscheide innert 30
Tagen, gegen Zwischenentscheide innert 10 Tagen einzureichen (Art. 106 Abs. 1
OG). Die dreissigtägige Frist ist vorliegend eingehalten, nicht aber die
zehntägige. Als Zwischenentscheid wäre zudem der angefochtene Entscheid nur
anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkt
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG; BGE 127 II 132
E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619; 122 II 359 E. 1b S. 362). Der nicht
wieder gut zu machende Nachteil muss im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtlicher Natur sein; vielmehr reicht
auch ein bloss wirtschaftliches Interesse (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125
II 613 E. 2a S. 619), nicht jedoch das blosse Interesse, eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100;
116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.).
1.4.2 Das angefochtene Urteil hat die Sache nicht entschieden, sondern zur
neuen Entscheidung an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen. Ein
Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dann als (Teil-)Endentscheid, wenn er eine Grundsatz- oder Teilfrage
abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich beantwortet (BGE 124 II 409
E. 1f S. 420; 118 Ib 196 E. 1b S. 198; 117 Ib 325 E. 1b S. 327;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 49). Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid ausgeführt, der
Rückweisungsentscheid enthalte eine verbindliche Anordnung an die Vorinstanz
und sei deshalb als Endentscheid zu qualifizieren. In seiner Vernehmlassung
an das Bundesgericht bezweifelt das Verwaltungsgericht freilich, ob das
zutreffe.

1.4.3 Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrem Rekursentscheid vom 21. Juni
2002 erwogen, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001
ergebe sich, dass das diplomierte Pflegepersonal DN II in der Grundfunktion
von LK 12 in LK 14 zu überführen sei, das Personal DN II mit besonderen
Aufgaben von LK 13 in LK 15. Daraus ergebe sich aber nicht ein individueller
Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Lohnklassen. Es sei Aufgabe
der betrieblichen Personalorganisation, die Stellen entsprechend den
vorhandenen Richtpositionen zu schaffen oder anzupassen. Das Pflichtenheft
der Beschwerdeführerin umfasse die Aufgaben einer Schwester DN II gemäss
Richtpositionsumschreibung und enthalte keine mbA-Funktion. Die Überführung
in die LK 14 sei daher nicht diskriminierend.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geltend gemacht, nur mit einer Anhebung um zwei Lohnklassen sei der Anspruch
auf diskriminierungsfreien Lohn gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22. Januar 2001 erfüllt. Werde sie nur um eine Lohnklasse höher eingereiht,
sei dies diskriminierend. Zumindest sei damit eine Diskriminierung im Sinne
von Art. 6 GIG glaubhaft gemacht. Die Widerlegung dieser Vermutung sei dem
Beschwerdegegner bisher nicht gelungen.

Das Verwaltungsgericht wies im jetzt angefochtenen Urteil die Sache "im Sinne
der Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung" an die Gesundheitsdirektion zurück. In den Erwägungen, die
durch den Verweis im Dispositiv Teil der verbindlichen Anordnung werden
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 15 zu Art. 49), führte es aus, es wäre
nicht geschlechtsdiskriminierend, wenn im Rahmen der Überführung die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ambulatorium gleich eingestuft würde wie
jene der diplomierten Pflegenden in der Klinik, vorausgesetzt, die beiden
Tätigkeiten seien ebenbürtig. Da die Beschwerdeführerin aber vor der
Lohnüberführung für ihre Tätigkeit im Ambulatorium in der LK 13 eingereiht
gewesen sei, mache die nun erfolgte Überführung in die LK 14 (statt 15) eine
Diskriminierung glaubhaft. Es obliege deshalb dem Beschwerdegegner, zu
beweisen, dass die Einreihung in die LK 14 keine Diskriminierung darstelle
(Art. 6 GIG). Da diesbezüglich der Tatbestand ungenügend festgestellt worden
sei, sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese werde nicht umhin kommen, die Voraussetzungen für die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den diplomierten Pflegenden
in der Grundfunktion in der Klinik sowie zu mbA und mZA-Funktionen einer
genauen Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob es sich bei der
Arbeit der Beschwerdeführerin um eine Funktion mbA oder mZA handle. Um ein
objektives Resultat zu erhalten, dürfte die Einholung einer Expertise kaum zu
umgehen sein. Auch dürfte sich der Beizug der Unterlagen betreffend die
Schlüsselstellen aufdrängen, um die Gewichtung der einzelnen Kriterien
festzustellen.

1.4.4 Die Vorinstanz hat somit festgehalten, dass die Überführung in die LK
14 nicht von vornherein unzulässig wäre bzw. in Widerspruch zum Urteil vom
22. Januar 2001 stünde. Insoweit hat sie eine sich stellende Rechtsfrage
abschliessend beantwortet und liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor. Es ist
daher einzutreten auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bewertung ihrer
Funktion stehe nicht mehr zur Diskussion und eine Neubewertung und
Überführung nur in die LK 14 wäre im Widerspruch zum rechtskräftigen Urteil
vom 22. Januar 2001 und damit diskriminierend.

1.4.5 Das Verwaltungsgericht ist sodann davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin eine Diskriminierung glaubhaft gemacht habe. Die Frage, ob
eine Diskriminierung im Sinne von Art. 6 GIG glaubhaft gemacht ist oder
nicht, betrifft die Frage der Beweislast (BGE 127 III 207 E. 3b S. 212 f.,
mit Hinweisen). Je nachdem sind die Folgen der Beweislosigkeit
unterschiedlich. Indem das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung als
glaubhaft erachtet, hat es ebenfalls eine Teilfrage für die Vorinstanz
verbindlich entschieden; auch insoweit liegt ein anfechtbarer
Teil-Endentscheid vor. Indessen hat die Beschwerdeführerin dies gar nicht
beanstandet. Sie führt im Gegenteil selber aus, wenn davon ausgegangen würde,
dass der Sachverhalt neu geklärt und beurteilt werden müsste, habe sie eine
Diskriminierung glaubhaft gemacht. Insoweit ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts somit nicht angefochten.

1.4.6 Das Verwaltungsgericht hat die Sache an die Gesundheitsdirektion
zurückgewiesen, damit diese die nach seiner Ansicht noch ungenügend
festgestellten Sachfragen beantworte. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,
selbst wenn trotz dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 der
Sachverhalt neu beurteilt werden müsste, könne sich das Verwaltungsgericht
selber aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und Belege ein
ausreichendes Bild machen; der Sachverhalt sei genügend geklärt und die
Rückweisung an die Gesundheitsdirektion sei unzulässig.

Mit dem Entscheid, der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und bedürfe
weiterer Abklärungen, hat das Verwaltungsgericht nicht einen
(Teil-)Endentscheid, sondern eine blosse verfahrensleitende Anordnung
getroffen. Es hat zwar der Gesundheitsdirektion Anweisungen für die Abklärung
des Sachverhalts gegeben (es sei ein Vergleich der verschiedenen Funktionen
vorzunehmen; eine Expertise und der Beizug von Unterlagen betreffend die
Schlüsselstellen dürften sich aufdrängen). Dabei handelt es sich aber nicht
um Entscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sondern
nur um Schritte auf dem Weg zu einem materiellen Entscheid. Insoweit ist der
angefochtene Entscheid somit eine Zwischenverfügung (Urteil des
Bundesgerichts vom 27. August 1998, in: SZS 1999 S. 318, E. 2b).

Selbst wenn der rechtserhebliche Sachverhalt heute bereits aktenkundig sein
sollte, führt eine zusätzliche (nach Ansicht der Beschwerdeführerin
überflüssige) Abklärung höchstens dazu, dass das Verfahren verzögert wird,
aber nicht zu weiteren Nachteilen. Dasselbe gilt in Bezug darauf, dass das
Verwaltungsgericht diese Abklärungen nicht selber vorgenommen, sondern die
Sache an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen hat. Sollte diese in der
Folge falsche Sachverhaltsfeststellungen treffen oder - wie die
Beschwerdeführerin befürchtet - befangene und parteiische Gutachten erstellen
lassen, wird die Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit haben, den Entscheid
anzufechten. Die sich aus der Rückweisung ergebende (allenfalls unnötige)
Verfahrensverzögerung stellt für sich allein keinen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil dar (vorne E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 27.
August 1998, in: SZS 1999 S. 318, E. 2b). Allfällige finanzielle Ansprüche
der Beschwerdeführerin aus der (behaupteten) Diskriminierung können ohne
weiteres nachträglich ausgeglichen werden (vgl. BGE 125 II 613 E. 4b S. 621).
Insoweit ist daher auf die Beschwerde schon mangels eines nicht wieder gut zu
machenden Nachteils nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob
angesichts der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vom (hier nicht
eingehaltenen) Erfordernis der 10-tägigen Beschwerdefrist abgewichen werden
könnte.

2.
Zu prüfen ist somit in materieller Hinsicht einzig, ob das Verwaltungsgericht
mit Recht angenommen hat, die Überführung der Beschwerdeführerin in die LK 14
stehe nicht von vornherein im Widerspruch zum Urteil vom 22. Januar 2001. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit jenem Urteil sei verbindlich
entschieden, dass sie in die LK 15 überführt werden müsse. Es stellt sich
somit die Frage nach der Tragweite jenes Urteils, mithin nach der materiellen
Rechtskraft.

2.1 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf das, was
Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und
entschieden worden ist; eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der geltend
gemachte Anspruch mit dem bereits rechtskräftig beurteilten identisch ist
(BGE 125 III 241 E. 1 S. 242, 123 III 16 E. 2a S. 18; 121 III 474 E. 4a S.
477). Ob eine solche Identität der Streitsache vorliegt, beurteilt sich nicht
grammatikalisch, sondern inhaltlich. Der neue Anspruch ist auch bei
abweichender Umschreibung mit dem bereits beurteilten identisch, wenn er in
diesem bereits enthalten war oder soweit die im ersten Prozess beurteilte
Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung
ist (BGE 123 III 16 E. 2a, 121 III 474 E. 4a S. 477). Inwieweit mit dem
ersten Urteil über den geltend gemachten Anspruch bereits entschieden worden
ist, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv, doch erschliesst sich dessen
Tragweite vielfach erst aus den Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 477).

2.2 Im Verfahren, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001
führte, hatten am 1. Juli 1996 mehrere Berufsverbände Klage erhoben mit dem
Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass die Einreihung der Krankenschwestern im
Einreihungsplan (Anhang zur Angestelltenverordnung) gegen Art. 4 Abs. 2 BV
und Art. 3 Abs. 1 und 2 GIG verstösst.

2. Es sei festzustellen, dass die Überführung der Krankenschwestern von der
alten in die neue Besoldung gegen Art. 4 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2
GIG verstösst."
Gleichzeitig hatten zwanzig Einzelpersonen, nicht aber die
Beschwerdeführerin, eine Klage erhoben mit gleich lautenden
Feststellungsbegehren und zusätzlich individuell bezifferten
Leistungsbegehren für Lohnnachzahlungen vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Klagen und entschied mit Urteil vom 22.
Januar 2001 wie folgt:
"1.In teilweiser Gutheissung der Klagen wird festgestellt, dass die
Einreihung der Diplomierten Schwestern, der Diplomierten Schwestern mit
Zusatzausbildung und der Stationsschwestern gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3
Abs. 1 und 2 GIG verstösst, und zwar in dem sich aus den Erwägungen
ergebenden Umfang. Demgemäss wird weiter festgestellt, dass den
Individualklägerinnen für den Zeitraum ihrer Anstellung vom 1. Juli 1991 bis
30. Juni 1996 in diesem Umfang Besoldungsnachzahlungen zustehen. Im Übrigen
werden die Klagen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 betreffenden
Leistungsklagen der Individualklägerinnen werden einstweilen sistiert."
Ausgangspunkt der Klage war, dass nach der damaligen Funktionseinreihung die
diplomierten Schwestern in die LK 12 oder 13 eingereiht waren, die
diplomierten Schwestern mit Zusatzausbildung in die Klassen 13 oder 14
(Urteil vom 22. Januar 2001, E. 1e S. 9 f.). Das Verwaltungsgericht verglich
diese Einreihung mit derjenigen der Polizeiangehörigen und folgerte daraus,
dass eine Einreihung der diplomierten Schwestern (Akut- und psychiatrischer
Bereich) in die LK 14 vor dem Diskriminierungsverbot standhalte; eine tiefere
Einreihung sei vermutungsweise diskriminierend (E. 9h S. 48). Gründe für eine
tiefere Einreihung lägen nicht vor (E. 10b S. 51 ff.). Das Gericht kam somit
zum Ergebnis (E. 10c S. 54):
"Die Einreihung der Funktion Diplomierte Schwester, wie sie im Rahmen der VFA
bewertet wurde, das heisst mit Ausbildungs- und Führungsfunktion hat zur
Vermeidung einer geschlechtsdiskriminierenden Entlöhnung mindestens ab
Besoldungsklasse 14 zu erfolgen."
Sodann prüfte das Gericht, welche Auswirkungen die festgestellte
Diskriminierung auf die einzelnen Funktionsketten habe.

Ausgehend von der Einreihung der untersuchten Funktionen der Diplomierten
Krankenschwester mit Ausbildungs- und Führungsfunktion mindestens in Bezug
auf Auszubildende in Klasse 14 ergebe sich eine Einreihung der Funktionskette
"Diplomierte Krankenschwester" in die Klassen 14 und 15. Allerdings sei eine
Einschränkung anzubringen: Sämtlichen der untersuchten Funktionen seien
Hilfspersonal und/oder Auszubildende unterstellt gewesen. Stellen mit
geringerem Anforderungsprofil, welches möglicherweise eine um eine Klasse
tiefere Einreihung gerechtfertigt hätte, seien im Rahmen der VFA nicht
untersucht worden. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, nach solchen
Stellen zu forschen. Es kam deshalb zur Folgerung (E. 10c/aa S. 55):
"Andererseits kann sich die Feststellung der Diskriminierung naturgemäss
nicht auf solche möglicherweise vorkommenden, jedoch vom Gericht nicht
überprüften Funktionen beziehen. Präzisierend ist deshalb festzuhalten, dass
die vom Gericht als zur Behebung der Besoldungsdiskriminierung gebotene
Einreihung in Klasse 14 für Diplomierte Krankenschwestern gilt, denen
Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sind. Das trifft laut den
Stellenbeschrieben bei allen Individualklägerinnen zu. Hingegen ist es dem
Beklagten nicht verwehrt, sofern er Diplomierte Schwestern ausfindig machen
kann, deren Anforderungsprofil deutlich unter demjenigen der bisher als SST
oder TAS untersuchten Stellen liegt, diese neu einer Bewertung zu
unterziehen. Angesichts der tieferen Arbeitswertpunkte in den Kriterien K2
und K3, die sich durch das Fehlen von Führungs- und/oder
Ausbildungsfunktionen ergeben können, lässt sich eine Einreihung solcher
Stellen in Klasse 13 möglicherweise rechtfertigen. Diesem Entscheid der
politisch verantwortlichen Behörde ist nicht vorzugreifen."
Sodann fährt das Urteil weiter (E. 10c/bb S. 55):
"Aus der Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern in die Klassen 14 und
15 ergibt sich für die Diplomierte Krankenschwester mit Zusatzausbildung
folgerichtig die Einreihung in die Klassen 15 und 16. Es ist von keiner Seite
geltend gemacht worden, das Verhältnis der streitbetroffenen Funktionsketten
untereinander sei fehlerhaft, und der Beklagte (Klageantwort S. 55) hat
eingeräumt, dass die Anhebung der Funktion "Diplomierte Schwester" zu einer
entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im Pflegebereich
führen müsse."
Abschliessend kommt das Gericht zum Ergebnis (E. 10c/cc S. 56):

"Den Klagenden stehen somit Lohnnachzahlungen zu, die sich auf den folgenden
Einreihungsgrundlagen errechnen:
Dipl. Krankenschwester  (13) 14 15
Krankenschwester mit Zusatzausbildung  15 16
Stationsschwester     15  16  17"
In Bezug auf die Individualklagen erwog das Gericht sodann, die genaue
Berechnung der Lohnguthaben sei aufgrund der Akten nicht durchführbar (E. 11b
S. 57). Es rechtfertige sich daher, zur Zeit lediglich einen Teilentscheid
über die behandelte Grundsatzfrage des Diskriminierungsumfangs zu treffen (E.
11c S. 57).

2.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mit seinem
Urteil vom 22. Januar 2001 nur die Grundsatzfrage entschieden hat, dass die
Grundfunktion Diplomierte Krankenschwester (mit gewisser Ausbildungs- und
Führungsfunktion) in die LK 14 oder 15 eingereiht werden muss, die
Krankenschwester mZA und die Stationsschwester entsprechend höher. Daraus
kann jedoch kein individueller Anspruch sämtlicher Krankenschwestern auf eine
automatische Höhereinreihung um zwei Lohnklassen abgeleitet werden.
Einerseits hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich den Vorbehalt angebracht,
dass für Stellen mit tieferem Anforderungsprofil allenfalls auch die LK 13
zulässig sein könnte. Andererseits konnte es individuelle Situationen schon
aus prozessualen Gründen nur in Bezug auf die Klägerinnen des damaligen
Verfahrens vornehmen. Nicht einmal für diese hat es individuell beurteilt,
welche Lohnklasse angemessen sei. Es hat einzig festgehalten, dass allen
Individualklägerinnen Hilfspersonal oder Auszubildende unterstellt seien, was
zu einer Einreihung in LK 14 führe (E. 10c/aa S. 55). Es hat aber nicht
entschieden, für welche der Individualklägerinnen die LK 14, für welche
allenfalls die LK 15 angebracht sei. Der Umstand, dass gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin zwei der damaligen Klägerinnen in einer gleichen Funktion
tätig waren wie sie, bedeutet daher nicht zwingend, dass aufgrund des Urteils
vom 22. Januar 2001 diese Funktion in die LK 15 zu überführen sei.

2.4 Der Regierungsrat hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2001 die
Besoldungsklasse für die Diplomierte Krankenschwester DN II auf 14 bzw. 15
(mbA) festgelegt. Er hat damit die Vorgabe des verwaltungsgerichtlichen
Urteils vom 22. Januar 2001 korrekt umgesetzt, wonach die Funktionskette
Diplomierte Krankenschwester grundsätzlich um zwei Lohnklassen anzuheben ist.
Dies ist verbindlich entschieden, steht aber im vorliegenden Verfahren gar
nicht zur Diskussion. Es geht hier nämlich nicht um die Einreihung der
Funktionskette, sondern darum, welchen Platz innerhalb dieser Funktionskette
die Stelle der Beschwerdeführerin einnimmt. Gemäss dem Beschluss des
Regierungsrates ist die Beschwerdeführerin in die LK 15 einzureihen, wenn sie
eine Funktion mbA ausübt. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob dies
zutrifft. Darüber hat aber das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 22.
Januar 2001 nicht entschieden.

2.5 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorher bereits in die LK 13
eingereiht war, lässt zwar vermuten, dass der Beschwerdegegner die Funktion
damals als eine Funktion mbA betrachtet hat. Mit Recht hat deshalb das
Verwaltungsgericht im jetzt angefochtenen Entscheid befunden, eine
Diskriminierung sei im Sinne von Art. 6 GIG glaubhaft gemacht, weil damit der
Kanton von seiner eigenen ursprünglich vorgenommenen Beurteilung abgewichen
ist (BGE 125 I 71 E. 1 c S. 76; 125 II 541 E. 6a und b S. 550 f.; 124 II 409
E. 11e S. 434, 436 E. 7c und d S. 442). Indessen ist eine solche
Neubeurteilung grundsätzlich zulässig, wenn sich erweist, dass eine Funktion
im Verhältnis zu anderen bisher eher zu hoch eingestuft worden ist (Urteil
des Bundesgerichts vom 5. Oktober 1999, in: Pra 2000 S. 223, E. 5a). Dem
Kanton muss die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Nachweis zu erbringen
(BGE 124 II 409 E. 11f S. 434). Das Urteil dies Verwaltungsgerichts vom 22.
Januar 2001 hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Der jetzt angefochtene
Entscheid steht weder im Widerspruch zu jenem Urteil noch zum Entscheid des
Regierungsrates vom 16. Mai 2001.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Soweit
der angefochtene Entscheid einen Endentscheid darstellt, ist er nach dem
Ausgeführten zutreffend. Insofern ist die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht unterlegen, so dass sie von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat und der Parteikostenentscheid der Vorinstanz nicht zu
beanstanden ist. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde in der Sache
nicht einzutreten (vorne E. 1.4.6), so dass diesbezüglich auch der
vorinstanzliche Kostenentscheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden kann
(Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG; Urteile des Bundesgerichts 2A.135/1996 vom
24. Oktober 1996 E. 4, und 1A.192/1994 vom 24. Juni 1998, E. 3), und zwar
auch nicht subsidiär im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 87
OG; BGE 117 la 251 E. 1b S. 253 f.).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5
GIG). Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch der obsiegende
Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: