Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.609/2002
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2A.609/2002 /leb

Urteil vom 17. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001
Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 8. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. **. ** 1961) heiratete 1983
in der Türkei seine Landsfrau B.________. Diese gebar ihm am **. ** 1985 den
Sohn C.________. Am 8. September 1987 reiste A.________ in die Schweiz,
stellte ein Asylgesuch und erklärte den Behörden, er "möchte nicht in die
Türkei zurück". Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab er die
Personalien seiner Ehefrau und seines Sohnes an, bezeichnete sich jedoch als
ledig, da es ihm vor der Abreise nicht mehr möglich gewesen sei, den
Zivilstand zu ändern. Als ledig bezeichnete sich A.________ auch in den
Gesuchen um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft,
welche seine Arbeitgeber am 11. November 1988 und am 22. Januar 1990 bei der
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt eingereicht hatten. Diesen Gesuchen
war auch nichts über seine Nachkommen zu entnehmen, obwohl ausdrücklich
danach gefragt worden war.

A.  und B.________ hatten inzwischen einen zweiten Sohn bekommen (D.________,
geb. **. ** 1988).
Am 15. November 1991 wurde das Asylgesuch von A.________ abgewiesen. Nachdem
er hiergegen erfolglos Beschwerde geführt hatte, kehrte er am 21. März 1992
in die Türkei zurück und liess sich dort drei Monate später einvernehmlich
("durch ihre freien Willenserklärungen", vgl. Übersetzung des Urteils vom 25.
Juni 1992) von seiner Ehefrau scheiden. Einen weiteren Monat später heiratete
er in der Türkei die Schweizerin E.________ (geb. 1949). Am 31. Oktober 1992
reiste er wieder in die Schweiz, wo er bei E.________ in X.________ (Kanton
Basel-Landschaft) Wohnsitz nahm und die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau erhielt. Nach fünfjähriger Ehedauer wurde ihm am 31.
Dezember 1997 im Kanton Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
Während der Ehe mit E.________ - am 20. Januar 1993 - gebar die geschiedene
Ehefrau von A.________, B.________, den Sohn F.________.

B.
Am 2. April 1998 klagte A.________ in der Türkei auf Scheidung von seiner
Ehefrau E.________. Am 17. April 1998 wurde diese Ehe in Abwesenheit der
durch einen türkischen Anwalt vertretenen Ehefrau geschieden. Einen Monat
später zog A.________ in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm am 4. Juni 1998 der
Kantonswechsel bewilligt und ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Im Anmeldeformular der Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt hatte A.________ die Rubrik " Gatte/in und Kinder unter 18
Jahren" zunächst mit seinen eigenen Personalien auszufüllen begonnen, diese
Angaben dann aber durchgestrichen und keine weiteren Angaben mehr gemacht.

C.
Am 4. Januar 1999 heiratete A.________ in der Türkei wieder seine erste
Ehefrau und stellte für sie und die drei mit ihr seinerzeit gezeugten Kinder
im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch. Nachdem die hiefür
zuständigen Einwohnerdienste A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatten,
traten sie mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 auf dieses Gesuch nicht ein.
Gleichzeitig widerriefen sie die am 4. Juni 1998 erteilte
Niederlassungsbewilligung und setzten A.________ eine Ausreisefrist von 60
Tagen an.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Polizei- und
Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 28. Februar 2001 ab; sein
Entscheid wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 vom Regierungsrat
bestätigt. Das hierauf angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) wies am 8. November 2002 den gegen den
Regierungsratsbeschluss erhobenen Rekurs ab.

D.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
des Appellationsgerichts vom 8. November 2002 aufzuheben und festzustellen,
dass die erteilte Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt im
Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
- antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsge-richtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen
Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht
unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer
ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift
einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) und deren Begründung
enthalten muss (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; es muss aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Ein
pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt
nicht (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288; unveröffentlichte E. 3a von BGE 126 III
431). Soweit vorliegend zur ergänzenden Begründung auf die Eingaben an das
Appellationsgericht verwiesen wird (S. 4 der Beschwerde), sind die
betreffenden Vorbringen unbeachtlich.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichts-beschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR.142.20) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch
besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst
wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266;
122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem
Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch,
ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies
ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer
eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56).

2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so
erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht, sondern sie kann
allenfalls lediglich widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen
Regeln über den Widerruf, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475, vgl. nachfolgend E. 3).

2.3 Der Beschwerdeführer erhielt nach fünfjähriger Ehe mit der Schweizerin
E.________ am 31. Oktober 1997 im Kanton Basel-Landschaft eine erste
Niederlassungsbewilligung. Nach erfolgter Scheidung zog er in den Kanton
Basel-Stadt, wo ihm der Kantons-wechsel bewilligt und ihm eine zweite
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Niederlassungsbewilligung gilt
nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Bei
Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton muss der Ausländer dort um
eine neue Bewilligung ersuchen (Art. 14 Abs. 3 ANAV). Angehörigen aus
Staaten, mit denen ein Niederlassungsvertrag besteht, kann bei einem
Kantonswechsel die Niederlassungsbewilligung nur aus den Gründen von Art. 9
Abs. 3 oder 4 ANAG (Erlöschen oder Widerruf der Niederlassungsbewilligung)
verweigert werden. Mit der Türkei besteht ein derartiger
Niederlassungsvertrag (Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen
der Schweiz und der Türkischen Republik; SR 0.142.117.632), weshalb der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel hatte (BGE 127 II
177 E. 2b S. 180). Das spielt hier insoweit keine Rolle, als ihm die
anbegehrte Niederlassung im Kanton Basel-Stadt nicht verweigert, sondern
bewilligt worden war. Hingegen geht es darum, ob der von den
basel-städtischen Behörden nach der Erteilung der (zweiten)
Niederlassungsbewilligung geltend gemachte Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG (Erschleichung der Bewilligung durch falsche Angaben oder
Verschweigen wesentlicher Tatsachen, vgl. E. 3) gegeben ist. Der allfällige
Widerruf kann sich nur auf die für den Kanton Basel-Stadt erteilte
Niederlassungsbewilligung beziehen; die für den Kanton Basel-Landschaft
erteilte Niederlassungsbewilligung ist durch den vollzogenen Kantonswechsel
hinfällig geworden ("erloschen", vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG). Der
Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann sich dagegen sowohl auf die
erste wie auch auf die zweite Niederlassungsbewilligung beziehen, zumal sich
diese letztere bei einem Kantonswechsel in der Regel vorab auf die
vorbestandene Bewilligung des ersten Kantons stützt und eine allfällige
Täuschung bei Erteilung der ersten Bewilligung auch zur ungerechtfertigten
Bewilligungserteilung durch den zweiten Kanton führen kann.

3.
3.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilli-gung
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein
solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer
wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatschen verschwieg, in
der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl.
BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
3.2 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über
alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um eine den
Ausländer treffende Informationspflicht, von der er selbst dann nicht
entbunden ist, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei der
gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16.
März 2000, E. 3d). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die
Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat,
sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für
den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar
2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren
Hinweisen]). Dazu können auch "innere Tatsachen" wie die Absicht der
Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören
(vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c).
Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder
durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass
die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilli-gung oder bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil
2A.511/2002 vom 10 Juni 2002, E. 3.2). Immerhin ist die kantonale Behörde
ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das
bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11
Abs. 1 ANAV).

3.3 Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Ehe
mit seiner schweizerischen Ehefrau lediglich zwecks Erlangung der
Niederlassungsbewilligung inszeniert oder zumindest aufrecht erhalten. In
Wahrheit habe er bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten
Niederlassungsbewilligung (im Kanton Basel-Landschaft) ein wirkliches
Eheleben längst aufgegeben und die kurz bevorstehende Scheidung zwecks
Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau vor Augen gehabt. Diese
Absichten habe er verheimlicht und sich damit die Niederlassungsbewilligung
im Kanton Basel-Landschaft erschlichen. Beim Kantonswechsel habe der
Beschwerdeführer sodann die Einwohnerdienste Basel-Stadt im falschen Glauben
bezüglich seiner tatsächlichen Absichten gelassen und die wahren Tatsachen
noch gezielt durch falsche Angaben verhüllt, indem er seine drei in der
Türkei lebenden Kinder der Bewilligungsbehörde - entgegen der ausdrücklichen
Aufforderung - nicht deklariert habe.

3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, es sei nicht erstellt, dass die Ehe
mit E.________ - jedenfalls zum Zeitpunkt, da die Niederlassungsbewilligung
dem Beschwerdeführer zum ersten Mal erteilt wurde - nur noch der Form nach
und zu fremdenpolizeilichen Zwecken weitergeführt worden sei. In dieser
Hinsicht hätten die kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt. Ferner könne aus der Geburt des dritten Kindes nichts zu Lasten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden; dieser habe damals mit seiner
damaligen Ehefrau einzig darum Kontakt aufgenommen, um sich (zumal die Ehe
von den Eltern arrangiert worden sei) endlich von ihr scheiden zu lassen.
Auch sei es nicht in seinem Sinn gewesen, die erste Ehefrau wieder zu
heiraten; lediglich auf Grund familiären Druckes habe er sich zu einer
erneuten Heirat mit B.________ überreden lassen. Sodann wird in der
Beschwerde geltend gemacht, die Fremdenpolizei Basel-Landschaft habe dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die in der Türkei
lebenden "vorehelichen" Kinder erteilt. Dass er diese Kinder gegenüber den
Behörden von Basel-Stadt aus Unachtsamkeit nicht angegeben habe, vermöge den
Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG nicht zu erfüllen.

3.5  Diese Einwände vermögen nicht durchzudringen: Der Beschwerdeführer hat
bereits vor der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung falsche bzw.
unvollständige Angaben gemacht (vgl. vorne "A.-" und "B.-") und die
Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse unrichtig bzw.
unvollständig informiert. Namentlich unterblieb, wie sich aus den Akten
ergibt, gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft von Anfang an die
Erwähnung des dritten Kindes, welches sechs Monate nach der Eheschliessung
mit E.________ zur Welt gekommen ist. Schon ein Hinweis auf dieses dritte
Kind - beispielsweise in den Verfahren zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung - wäre Anlass gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Niederlassungsbewilligung vertiefter zu prüfen. Dass den
basel-landschaftlichen Behörden die zwei 1985 und 1988 geborenen, in der
Türkei lebenden Kinder bekannt waren; ändert nichts: Bei Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Heirat mit der zwölf
Jahre älteren Schweizerin noch eine Beziehung mit seiner in der Türkei
lebenden ersten Ehefrau unterhielt und mit ihr ein weiteres Kind zeugte,
hätte objektiv ein begründeter Verdacht für eine Ausländerrechtsehe bestanden
(vgl. E. 2.1), was zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung hätte
führen können. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das dritte Kind
offenbar zunächst nicht als sein eigenes anerkennen wollte, gibt er doch das
Bestehen einer (intimen) Beziehung mit seiner türkischen Ehefrau in der
fraglichen Zeit ausdrücklich zu (vgl. Beschwerde an das Departement, S. 4).
Auch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt hätten, wenn der
Beschwerdeführer in dem ihm beim Zuzug vorgelegten Formular zur Frage nach
den Kindern richtig geantwortet hätte, Anlass und Möglichkeit gehabt, den
Beschwerdeführer nach den Familienverhältnissen und seinen tatsächlichen
Absichten näher zu befragen, was alsdann zur Offenlegung der Verhältnisse
oder jedenfalls zu einer Sachdarstellung geführt hätte, auf welcher der
Beschwerdeführer zu behaften gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass auch die Behörden des Kantons Basel-Stadt vom
Beschwerdeführer nie vollständig über seine Familienverhältnisse informiert
worden sind, obwohl dieser schon in früheren Jahren ausdrücklich und unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben nach
"Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder)" gefragt worden war (vgl. vorne
"A.-"). Dass diese Angaben fremdenpolizeilich, d.h. für das eventuelle
spätere Niederlassungs- und Familiennachzugsrecht relevant waren, musste auch
dem Beschwerdeführer bewusst sein. Eine Verletzung der Informationspflicht
liegt daher vor (vgl. E. 3.2).
Aufgrund der gesamten Sachumstände durfte die Vorinstanz sodann
zulässigerweise annehmen, dass es dem Beschwerdeführer bereits bei Erteilung
der ersten Niederlassungsbewilligung nicht darum ging, bei seiner damaligen
schweizerischen Ehefrau zu bleiben, sondern darum, seiner früheren türkischen
Ehefrau und den mit ihr gezeugten drei Kindern ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen. Dies wird durch die nachfolgende Entwicklung der
Dinge (rasche Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung,
Wiederheirat der ersten Ehefrau, Familiennachzugsgesuch für diese und die
gemeinsamen Kinder) klar belegt. Die im Kanton Basel-Landschaft auf diese
Weise rechtsmissbräuchlich erwirkte Niederlassungsbewilligung führte zum
Erhalt einer - ebenfalls auf Täuschung beruhenden -
Niederlassungs-bewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Die Voraussetzungen
für den Widerruf dieser (zweiten) Niederlassungsbewilligung sind daher
gegeben.

4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Vielmehr ist den  Gegebenheiten
des jeweiligen Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden
ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.
).
4.2 Zwar weilt der Beschwerdeführer, der bisher zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, schon lange (seit 1987, mit Unterbrüchen) in der Schweiz. Das
gilt aber nicht für seine wieder geheiratete erste Ehefrau und die mit ihr
gezeugten Kinder, welche in der Türkei verwurzelt sind und hier mit
entsprechend grossen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären. Bei
Abwägung dieser Umstände sowie der planmässigen Art und Weise, wie der
Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung zu umgehen versuchte,
erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als
unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, mit seiner Familie
in der Türkei zu leben.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: