Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.607/2002
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2A.607/2002 /leb

Urteil vom 12. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter, Untertor 11,
8400 Winterthur,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,

2. Abteilung, vom 23. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Der am **. ** 1975 geborene albanische Staatsangehörige A.________ reiste im
Jahr 1997 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge
trat auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Weil
A.________ der Aufforderung innert Frist nicht nachkam, wurde er in
Ausschaffungshaft gesetzt. Im Hinblick auf die bevorstehende Heirat wurde auf
die Ausschaffung verzichtet. Am 7. November 1997 heiratete er die im Kanton
Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige B.________ (geb. 1969).

B.
Am 31. März 1999 verurteilte die Corte delle Assise correzionali di
Bellinzona A.________ wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und verwies
ihn für zehn Jahre des Landes, wobei ihm für die Nebenstrafe der bedingte
Vollzug gewährt wurde. Einen gegen dieses Urteil erhobenen Rekurs wies die
Corte di cassazione e di revisione penale del Tribunale d'appello in Lugano
am 25. August 1999 vollumfänglich ab. A.________ trat den Strafvollzug am 31.
März 1999 an und wurde am 5. November 2000 nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe auf Bewährung entlassen.

C.
Am 23. November 2000 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr
verlängert werde und er das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 15. März 2001
verlassen müsse. A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim
Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 13. Dezember 2002
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002
aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
den Regierungsrat bzw. das zuständige kantonale Amt aufzufordern, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Zudem stellt er das
Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatskanzlei des Kantons
Zürich - im Auftrag des Regierungsrates - schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung) stellt den Antrag, die Sache sei
im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden
zurückzuweisen.

E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S.
164, 60 E. 1a S. 62f., je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im
Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen
wohnen. Der Beschwerdeführer ist mit einer niedergelassenen Ausländerin
verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Auf die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung besteht daher nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ein
grundsätzlicher Rechtsanspruch. Des Weitern ergibt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige,
insbesondere dessen Ehegatte, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 126 II 425 E, 2a S. 427, mit Hinweisen). Ein Anspruch auf
Verbleib beim Ehegatten ergibt sich vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird,
seit dem 1. Juni 2002 zudem aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die
"öffentliche Ordnung" verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des
Anspruchs ist weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein
Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss und unter Beachtung der
Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
ANAG (ANAV; SR 142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit,
persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat. Zwar muss auch im Fall von Art. 17 Abs.
2 ANAG die Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig sein; da aber
bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs
genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu
gewichten (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f., mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Damit hat er gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG verstossen. Die kantonalen Behörden sind zum
Schluss gekommen, mit diesem Strafmass sei ein Verschulden zum Ausdruck
gebracht, das ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers begründe. Ferner befinde sich der Beschwerdeführer erst
seit verhältnismässig kurzer Zeit in der Schweiz, wenn man den Aufenthalt als
Asylbewerber, die Dauer der unbewilligten Anwesenheit sowie diejenige des
Strafvollzugs ausser Betracht lasse. Beruflich könne keine besondere
Verankerung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei als 22-Jähriger in
die Schweiz gekommen und sei in seiner Heimat nach wie vor mehr verwurzelt
als hier. In Albanien lebten seine Mutter und mehrere Geschwister, womit eine
Rückkehr nicht unzumutbar sei. Für einen Verbleib in der Schweiz könnte
allenfalls die Situation der depressiven Ehefrau sprechen. Warum diese auf
den dauernden Beistand des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte, werde
indessen nicht näher ausgeführt. Es obliege der beschwerdeführenden Partei,
die Beschwerdeanträge zu begründen und Beweismittel zu nennen.

3.2 Bezüglich der Schwere des Verschuldens ging das Verwaltungsgericht zu
Recht von dem vom Strafrichter verhängten Strafmass aus. Es stellte sodann -
an sich zutreffend - fest, dass die angerufene Zweijahresregel sich auf die
Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG, d.h. auf die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern
bezieht (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis), während für
ausländische Ehegatten von niedergelassenen Ausländern die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung schon bei geringeren Verstössen gegen die öffentliche
Ordnung (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG) gerechtfertigt sein kann.

3.3 Das Verwaltungsgericht lässt jedoch ausser Acht, dass am 1. Juni 2002 das
Freizügigkeitsabkommen in Kraft getreten ist. Die Ausführungsbestimmungen
dazu finden sich in der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR
142.203). Übergangsrechtlich gilt der Grundsatz, dass für Verfahren, die bei
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens hängig sind, neues Recht zur
Anwendung kommt (Art. 37 VEP). Die Ehefrau des Beschwerdeführers steht als in
der Schweiz niedergelassene - und bis vor kurzem noch erwerbstätige -
Italienerin im Genuss der Rechte dieses Abkommens (vgl. Art. 4 und 24 Anhang
I/FZA). Dass der Beschwerdeführer nicht über die Staatsangehörigkeit eines
EG- oder EFTA-Mitgliedstaates verfügt (sog. Drittstaatsangehöriger), spielt
dabei keine Rolle, gilt doch die Familiennachzugsregelung des
Freizügigkeitsabkommens gerade "ungeachtet" der Staatsangehörigkeit der
nachzuziehenden Person (Art. 3 Abs. 2 Anhang I/FZA). Das Abkommen behält zwar
in Art. 5 die Möglichkeit vor, die eingeräumten Rechte aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, wobei
ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden
Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf und strafrechtliche Verurteilungen
allein ohne weiteres solche Massnahmen nicht begründen können (Art. 3 der
Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964; ABl. 1964, L 56, S. 850, vgl.
dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Dies gilt auch für die Ansprüche auf Familiennachzug gemäss Art. 3 Anhang
I/FZA, welche unter anderem ein Anwesenheitsrecht für den Ehepartner
vorsehen. Art. 2 FZA bestimmt jedoch, dass die Angehörigen der
Vertragsstaaten bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen nicht
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber Schweizer Bürgern diskriminiert
werden dürfen. Für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aus Gründen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf somit für Ehegatten der
Angehörigen von Vertragsstaaten keine strengere Regelung zur Anwendung
kommen, als sie für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gilt (vgl.
E. 2) Daraus folgt, dass für diese Fälle, was das Verwaltungsgericht nicht
berücksichtigt hat, die Grenze, von der an in der Regel keine
fremdenpolizeilichen Bewilligungen mehr erteilt werden, gleich wie beim
Nachzug ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ( Art. 7 Abs. 1 ANAG)
bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Bei dieser Limite handelt es
sich aber lediglich um einen Richtwert, der nicht unbesehen zur Anwendung
kommt. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann daher das Gebot der
Verhältnismässigkeit die Erteilung oder Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung auch bei über oder unter dem Richtwert liegenden
Strafen rechtfertigen. Vorliegend könnte für eine allfällige Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz einer deutlich über dem
Richtwert von zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe die behauptete besondere
persönliche Situation der Ehefrau eine Rolle spielen. Wie bereits erwähnt,
muss im Übrigen gemäss Freizügigkeitsabkommen die Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit von der betroffenen Einzelperson ausgehen, womit so
genannte generalpräventive Gesichtspunkte eine Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinem Antrag,
die Ehefrau anzuhören und deren Interessen in die Abwägung einzubeziehen,
nicht entsprochen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte der
Beschwerdeführer als neue Tatsache vorgebracht, seine Ehefrau stehe in
psychiatrischer Behandlung und sei zufolge lange dauernder Erkrankung
Bezügerin einer IV-Rente. Sie sei deshalb in besonderem Masse auf den
Beistand ihres Ehegatten angewiesen. Eine bezüglich des Krankheitszustandes
bzw. der IV-Rentenberechtigung vom Beschwerdeführer angekündigte Bestätigung
wurde allerdings nicht eingereicht. Die Vorinstanz erachtete die
Geltendmachung dieser neuen Tatsache als zulässig, verwies aber auf die
Pflicht des Beschwerdeführers, die Beweismittel für seine Behauptungen zu
benennen. Sie stellte die depressive Erkrankung der Ehefrau an sich nicht in
Abrede, erachtete indessen aufgrund der Akten nicht als belegt, dass die
Ehefrau vom Beschwerdeführer in einem besonderen Masse abhängig wäre. Zum
Beweis für seine Darstellung beantragte der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht die Einvernahme seiner Ehefrau. Diese war zwar bereits
einmal am 15. November 2000 vor dem Entscheid der Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich über die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch die Polizei mündlich befragt worden. Da aber die
behauptete Erkrankung der Ehefrau nach Darstellung des Beschwerdeführers
nachträglich eingetreten sein soll, konnte die damalige Einvernahme die
später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte mündliche Anhörung
der Ehefrau nicht als überflüssig erscheinen lassen. Falls die Ehefrau
aufgrund krankheitsbedingter Umstände tatsächlich in besonderem Masse auf den
Beistand des Beschwerdeführers angewiesen wäre, könnte dies für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme - aufgrund
des durch das Freizügigkeitsabkommen veränderten Beurteilungsmassstabes - von
nicht zum Vornherein unerheblicher Bedeutung sein. Die Einvernahme der
Ehefrau gäbe andererseits auch Aufschluss darüber, ob und inwiefern die Ehe
tatsächlich gelebt wird. Indem die Vorinstanz den erwähnten Beweisantrag
ablehnte, hat sie das rechtliche Gehör verletzt bzw. den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt.

5.
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Gerichtskosten werden keine erhoben. Der Kanton Zürich wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: